Terror-Urteil: Bundes­poli­zei zu Recht im Einsatz gegen 155 Gramm Nordseekrabensalat

Terror-Urteil: Bundes­poli­zei zu Recht im Einsatz gegen 155 Gramm Nordseekrabensalat

Das erschüttert jeden nordischen Küstenbewohner: Im durch nichts zu rechtfertigenden Einsatz gegen die ununterbrochene Nutzung des lebensnotwendigen 155-Gramm-Krabensalats auf Flugreisen bekommt die Bundespolizei durch ein Urteil des Oberverwaltung Berlin-Brandenburg sogar im Berufungsverfahren Recht. Menschenrechtsorganisationen sollten aufhorchen. Nicht ganz so schwer wiegt vielleicht das nunmehr ebenfalls bestätigte Verbot für die Mitnahme von 140 Gramm “Flensburger Fördetopf” im Flug-Handgepäck. Doch nicht nur norddeutschen Fluggästen wird künftig die Grundversorgung verweigert: Auch italienische BürgerInnen sind bedroht, denn die dürfen nach diesem Terrorurteil vom März 2017 auch keine 272 g Büffelmozarella mehr ins Handgepäck packen. Das OVG versteigt sich in völliger Verkennung der Wahrheit zu der völlig absurden Bewertung, dass es sich bei Krabbensalat um Lebens­mit­tel handelt, die aus “Mi­schun­gen von Flüs­sig­kei­ten und Fest­stof­fen” bestehen. Ort des brutalen Einsatzes der Bundespolizei: Natürlich Berlin-Tegel. So einen Flughafen muss man einfach schließen! (Foto: Marcela (talk), Wikipedia)

“Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Bran­den­burg hat in einem Beru­fungs­ver­fah­ren eine Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt, wonach 272 g Büffel­mozza­rella, 155 g Nord­see­krabben­salat und 140 g „Flens­bur­ger Förde­topf“ nicht im Hand­ge­päck eines Flug­gas­tes mit­ge­führt wer­den durf­ten. Die Bundes­poli­zei hatte dem Klä­ger im März 2013 am Flug­ha­fen Ber­lin-Te­gel zu Recht unter­sagt, die genann­ten Lebens­mit­tel im Hand­ge­päck zu trans­por­tieren. Es han­delt sich nach dem in Deutsch­land unmit­tel­bar gel­ten­den euro­päi­schen Ver­ord­nungs­recht über die Kon­trol­le des Hand­ge­päcks bei den Lebens­mit­teln um Mi­schun­gen von Flüs­sig­kei­ten und Fest­stof­fen. Der­ar­tige Mi­schun­gen dür­fen allen­falls in Einzel­be­hält­nis­sen mit einem Fas­sungs­ver­mö­gen von nicht mehr als 100 Milli­li­tern in ei­nem durch­sich­tigen, wieder ver­schließ­ba­ren Plas­tik­beu­tel mit einem Fas­sungs­ver­mö­gen von nicht mehr als 1 Liter beför­dert wer­den. Diese Vor­ga­ben, die hin­rei­chend be­stimmt sind, hat der Klä­ger nicht ein­ge­hal­ten. Die Bundes­poli­zei war auch nicht ver­pflich­tet, die mit­ge­führ­ten Lebens­mit­tel auf das Vor­han­den­sein von Flüs­sig­spreng­stoff zu unter­suchen. Die Revision wurde nicht zuge­las­sen. Urteil vom 28. März 2017 – OVG 6 B 70.15″

Dirk Seifert

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