Alibi-Maßnahmen der Bundesregierung statt Exportverbot für Uran-Brennstoffe

“Ein Exportverbot für Uranbrennstoffe aus deutschen Atomanlagen zur Versorgung maroder Atomkraftwerke im Ausland bleibt in weiter Ferne. Mit Alibi-Maßnahmen täuscht die Bundesregierung eine im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vereinbarte Prüfung für ein solches Exportverbot vor. Die Exporte – z.B. zur Versorgung gefährlicher AKWs in Belgien – finden jedoch weiter ungestört statt. Die längst überfällige Stilllegung der bislang vom Atomausstieg ausgenommenen Uranfabriken in Gronau und Lingen ist offenbar für das Bundesumweltministerium kein Thema mehr”, so der Bundestagsabgeordnete Hubertus Zdebel (DIE LINKE) als Reaktion auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Frage zum geplanten Exportverbot.

  • Schriftliche Frage des MdB Zdebel und Antwort der Bundesregierung als PDF und hier als Drucksache, Frage 114 des MdB Zdebel
  • Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 7. Februar 2018 enthält folgende Festlegung (S. 142): “Wir wollen verhindern, dass Kernbrennstoffe aus deutscher Produktion in Anlagen im Ausland, deren Sicherheit aus deutscher Sicht zweifelhaft ist, zum Einsatz kommen. Wir werden deshalb prüfen, auf welchem Wege wir dieses Ziel rechtssicher erreichen.”
  • Zu den Uranexporten nach Doel, Belgien siehe hier

Bis heute sind die beiden Uranfabriken in Gronau und Lingen vom Atomausstieg ausgenommen. Ohne jede Befristung dürfen sie Uranbrennstoffe zum Einsatz in Atomkraftwerken in aller Welt herstellen. Darunter befinden sich die hochgefährlichen UraltReaktoren in Tihange und Doel oder auch AKWs in Frankreich.

Vor wenigen Wochen hatte die amtierende Bundesumweltministerin Svenja Schulze sich medienwirksam mit einer Frage an die EU-Kommission zur Zulässigkeit eines solchen Exportverbots für Uranbrennstoffe gewandt. In ihrer Antwort teilt die Kommission dem BMU nun nicht sonderlich überraschend mit, dass der Europäische Gerichtshof die Instanz für eine derartige Bewertung sei.

Dieses Vorgehen des BMU war insofern überraschend und eher als Alibi-Maßnahme zu bewerten, weil bereits unter der ehemaligen Umweltministerin Barbara Hendricks das BMU per Rechtsgutachten festgestellt hatte, dass ein solches Exportverbot EU-rechtlich nicht zulässig wäre. Siehe hier auf der Homepage des BMU.

Als Alternative aber wäre laut einem weiteren Gutachten im Auftrag des BMU (PDF) unter Barbara Hendricks die ohnehin überfällige Stilllegung der deutschen Uranfabriken in Gronau und Lingen ohne Probleme per Atomgesetz machbar. Ein entsprechender Antrag der Fraktion DIE LINKE war aber in diesem Frühjahr an den Regierungsfraktionen sowie AfD und FDP im Bundestag gescheitert.

Dokumentation des Teils der Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Frage des MdB Hubertus Zdebel mit Bezug auf das Exportverbot:

Schriftliche Frage des MdB Hubertus Zdebel (Fraktion DIE LINKE)

“… und in welcher Weise hat sich die EU inzwischen zur Frage des BMU (siehe Antwort auf meine Schriftliche Frage 74 aus  Bundestagsdrucksache 19/10303) geäußert, ob ein nationales Export-Verbot für Kernbrennstoffe zulässig ist (BMU PM 29. 7.2019, https://www.bmu.de/meldung/stellungnahme-des-bundesumweltministeriums-zum-eugh-urteil-zu-doell)?”

Antwort der Bundesregierung auf diesen Teil der Schriftlichen Frage:

“Soweit die Frage Bezug nimmt auf den Einsatz von Kernbrennstoffen aus deutscher Produktion in Anlagen im Ausland (Koalitionsvertrag, Zeilen 6694 ff), prüft die Bundesregierung mehrere Optionen, um einen rechtssicheren und europarechtskonformen Weg zu finden, eine Ausfuhrgenehmigung zu versagen, wenn Sicherheitsbedenken bestehen und hatte die EU-Kommission im Frühjahr diesen Jahres um Stellungnahme gebeten. Der Generaldirektor der GD Energie der EU-Kommission hat mit Schreiben vom 26. Juni 2019 mitgeteilt, dass die Frage aufmerksam geprüft worden sei und sich die Dienststellen gründlich damit auseinandergesetzt hätten.

Die Kontrolle über die Zuständigkeiten der EU-Kommission bei der Sorgetragung über die Anwendung und die Überwachung der Anwendung von EU-Recht liege jedoch beim  Gerichtshof der Europäischen Union, der alleine für die Auslegung des EU-Rechts zuständig sei.”

Dse4Zdebel

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