Atomanlagen müssen gegen Terrorangriffe und sonstige Einwirkungen Dritter geschützt werden. Hinter den „normalen“ Sicherheitsfragen von Atomanlagen, die gegen technisches Versagen auszulegen sind, bedarf es sozusagen einer „zweiten“ geheimen Genehmigung. Dabei spielen auch die polizeilichen Sicherheitsbehörden eine maßgebliche Rolle. Mit der 17. Änderung des Atomgesetzes will die Bundesregierung den Umgang mit diesen geheimen Maßnahmen neu regeln und die Stellung der Behörden im Atomrecht maßgeblich stärken. Zum Schaden von Gerichten und Grundrechten. Hier im Anschluss der Bericht aus der Anhörung zu dieser komplexen Materie, wie er auf der Homepage des Deutschen Bundestags veröffentlicht wurde, mitsamt dem Video der Vorträge der Sachverständigen und der Debatte im Umweltausschuss. Außerdem unten die Beiträge der Sachverständigen zum download. Alle Links führen auf die Seite des Bundestages. Der Gesetzentwurf soll noch im Mai in 2. und 3. Lesung vom Bundestag beschlossen werden.
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DOKUMENTATION.
Video der öffentlichen Anhörung vom 5. Mai 2021 – 11 – 13 Uhr
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die Novelle betrifft Regelungen im Bereich der Sicherung von kerntechnischen Anlagen und Tätigkeiten und dabei insbesondere den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD). Mit diesem Begriff sind in erster Linie Terrorangriffe gemeint.
Im Zentrum steht dabei der sogenannte atomrechtliche Funktionsvorbehalt der Exekutive. Dieser besagt, dass die Risikoabschätzung durch die Behörden nur eingeschränkt von Gerichten überprüft werden darf. Bisher ist der Funktionsvorbehalt nicht ausdrücklich im Atomgesetz verankert.
„Heutige Rechtslage hat absurde Folgen“
Hier bestehe Handlungsbedarf, sagte Dr. Herbert Posser von der Rechtsanwaltskanzlei Posser Spieth Wolfers & Partners. Denn die heutige Rechtslage habe „absurde“ Folgen: Weil die Behörden bei Prozessen ihre maßgeblichen Dokumente wegen der Geheimschutzanforderungen nicht offenlegen dürften, stünden sie vor der Wahl zwischen (strafbewehrtem) Geheimnisverrat oder Prozessverlust.
Grundsätzlich sei es im Interesse der Rechtssicherheit zu begrüßen, dass der atomrechtliche Funktionsvorbehalt jetzt im Atomgesetz verankert werde, sagte auch Dr. Olaf Däuper von der Kanzlei Becker Büttner Held. Positiv bewertete er den vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vorgebrachten Vorschlag, in der atomrechtlichen Hauptsache ein In-Camera-Verfahren einzuführen. Damit ist ein Verfahren gemeint, bei dem geheime Unterlagen zwar einem eigens eingerichteten Fachsenat vorgelegt werden, nicht aber dem Gericht der Hauptsache und den Prozessbeteiligten.
„Ein eklatanter Eingriff in die Gewaltenteilung“
Die Normierung des atomrechtlichen Funktionsvorbehalts der Exekutive stelle „einen eklatanten Eingriff in die Gewaltenteilung“ dar, kritisierte Juliane Dickel vom Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND). Sie lehnte die Novelle in dieser Form ab und schlug vor, die Thematik gründlich zu diskutieren und erst in der nächsten Wahlperiode darüber zu entscheiden.
Für den Gesetzentwurf sprach sich Prof. Dr. Wolfgang Ewer von der Weissleder Ewer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB aus. Niemand könne die Gefahr von Terrorangriffen besser beurteilen als die Experten der Behörden. In Bezug auf das In-Camera-Verfahren äußerte Ewer erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Dem widersprach Linda Compagnini vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Einführung des In-Camera-Verfahrens in der Hauptsache würde laut ihrer schriftlichen Stellungnahme „aus rechtlicher Sicht die Stärkung des effektiven Rechtsschutzes bedeuten“. Die Normierung des atomrechtlichen Funktionsvorbehalts in Paragraf 44 begrüßte sie.
„Thema derzeit nicht regelungsbedürftig“
Keinen Handlungsbedarf sah hingegen Dr. Ulrich Wollenteit von der Rechtsanwälte Günther Partnerschaftsgesellschaft, der im Rahmen der Verbändebeteiligung im Auftrag von Greenpeace und BUND eine Stellungnahme zum Referentenentwurf abgegeben hatte. Die Atomkraftwerke würden demnächst ohnehin abgeschaltet, sodass das Thema derzeit nicht regelungsbedürftig sei. Außerdem sei ihm kein Fall bekannt, bei dem eine Behörde vor den Alternativen Geheimnisverrat oder Prozessverlust gestanden habe.
Dr. Dörte Fouquet von der Kanzlei Becker Büttner Held begrüßte die Novelle, regte aber an, dem Vorschlag des Bundesrats für ein In-Camera-Verfahren zu folgen. Harald Thielen von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit gGmbH (GRS) äußerte sich als einziger Sachverständiger nicht zu juristischen Aspekten, sondern schilderte die Richtlinien, die den Nachweis zum Schutz vor SEWD regeln. (chb/05.05.2021)
Tagesordnung
Stellungnahmen
- PPT Harald Thielen
- Dr. Herbert Posser, POSSER SPIETH WOLFERS & PARTNERS pswp, A.-Drs. 19(16)564-A
- Dr. Olaf Däuper, Becker Büttner Held, A.-Drs. 19(16)564-F
- Juliane Dickel, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), A.-Drs. 19(16)564-D
- Linda Compagnini, Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalsierung und Energie des Landes NRW, A.-Drs. 19(16)564-E
- Dr. Ulrich Wollenteit, Rechtsanwälte Günther Partnerschaftsgesellschaft, A-Drs. 19(16)564-B
- Dr. Ulrich Wollenteit, Rechtsanwälte Günther Partnerschaftsgesellschaft, A-Drs. 19(16)564-C
- Dr. Dörte Fouquet, Becker Büttner Held, A.-Drs. 19(16)564-G(NEU)
2 Gedanken zu “Anhörung Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes”
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