Mitmachen und unterschreiben: Einwendungen gegen das „Nationale Atommüllprogramm“

KONRADstoppen2_300dpiDie Bundesregierung macht mal wieder Programme: Über Atommüll und wie sie damit umzugehen gedenkt. Von Problemen wird nicht gesprochen, Atommüll wird umdefiniert oder gar nicht erst betrachtet. Dazu hat sie nun ein „Nationales Entsorgungsprogramm“ aufgeschrieben. Es gibt viele Gründe, Kritik am Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms zu üben. Deshalb: Unterzeichnet die Stellungnahmen zum Nationalen Entsorgungsprogramm ONLINE und/oder verfasst selbst eine eigene!

Einwendungskampagne speziell zu NaPro und Schacht KONRAD – „KONRAD stoppen statt erweitern!„, initiiert von AG Schacht KONRAD, Stadt Salzgitter, IG Metall Salzgitter-Peine und niedersächsischem Landvolk Braunschweiger Land.

Mehr Infos auf der Seite Atommüll-Alarm

Siehe auch zum NaPro: Hochradioaktiv: Später, teurer und ein neues Atommülllager für 500 Castor-Behälter

Olympia spaltet Hamburg: Von Verfassungsänderungen, Volksinitiativen und Masterplänen

rettet-den-volksentscheidDie Olympia-Bewerbung spaltet die Stadt, noch bevor es eigentlich richtig losgegangen ist. Gegen die schwer kritisierte geplante Verfassungsänderung für „Volksentscheide von oben“ aus Anlass der Olympia-Volksbefragung gehen jetzt mindestens zwei Volksinitiativen vom Verein „Mehr Demokratie“ an den Start. Die könnten – so die Welt – den gesamten Olympia-Fahrplan des Senats umhauen. Parallel dazu präsentiert nach nur wenigen Wochen Bearbeitungszeit die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt einen ersten „Masterplan Olympic City“ für den umfangreichen Hafenumbau. Nach einer Veranstaltung für einen ausgewählten Kreis am 29. Mai wird die Öffentlichkeit am 2. Juni im Rahmen eines als „StadtWerkStatt auf Dialoge bauen“ bezeichneten Formats in der Magnus Hall über die bisherigen „Planungsvarianten“ informiert. Derweil haben inzwischen fast 45.000 Menschen die Online Petition „Rettet den Volksentscheid“ unterschrieben. „Olympia spaltet Hamburg: Von Verfassungsänderungen, Volksinitiativen und Masterplänen“ weiterlesen

AG Olympia LP35: Olympia Hamburg bekommt Formen – Masterplan für den Kleinen Grasbrook

rettet-den-volksentscheidOlympische Bewerbung Hamburg und die Pläne für das O-Dorf und O-Stadion auf dem kleinen Grasbrook. Wie das gehen könnte? Die „Arbeitsgruppe Olympia LP35“ hat dazu – offiziell damit Ende April begonnen (!) – einen Masterplan erarbeitet. Ein ausgewählter Kreis – die berühmten Stakeholder – aus der Bürgerschaft, Bezirken und Behörden, Verbänden und anderen Einrichtungen ist zu einer ersten Präsentation geladen – (N)Olympia-Hamburg.de hat leider keine Einladung erhalten. Normale Menschen bekommen den Plan aber am 2. Juni präsentiert, steht in der Einladung.

Siehe auch:

Diese Einladung dokumentieren wird hier:

Olympia 2024 / Olympic City auf dem Kleinen Grasbrook

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen von Herrn Oberbaudirektor Prof. Walter lade ich Sie persönlich herzlich zu einer Informationsveranstaltung zum Stand der Masterplanung für den Kleinen Grasbrook ein.

Termin 29. Mai 2015, Zeit 17 – 19 Uhr in der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg, Konferenzzentrum Raum D 01.056

Nach der Entscheidung des Deutschen Olympischen Sportbundes für Hamburg als deutsche Bewerberstadt haben wir zwei Planungsteams mit der Erstellung eines Masterplans für das Areal beauftragt, auf dem die wichtigsten Sportstätten Olympia-Stadion, Olympia-Schwimmhalle und Olympiahalle sowie das Olympische Dorf entstehen könnten. Die Planer sind beauftragt sowohl für den Zeitraum der Olympischen Spiele als auch einen neuen Stadtteil Olympic City für die Zeit nach den Olympischen Spielen zu planen und Kostenangaben zu liefern.

Die beiden beauftragten Planungsteams sind die Arbeitsgemeinschaft KCAP Architects & Planners, ARUP, VOGT Landschaftsarchitekten, Kunst+Herbert (Schwerpunkt Städtebau) und gmp international GmbH, mit Nachunternehmern: WES GmbH Landschafts-Architektur, Drees & Sommer Projektmanagement und bauliche Beratung GmbH (Schwerpunkt Sportstättenplanung).

Der Masterplanprozess wurde Ende April 2015 gestartet, d.h. im Moment liegen Planungsvarianten für die Bebauung des Kleinen Grasbrooks vor.

Diese würde Herr Oberbaudirektor Prof. Walter Ihnen gerne gemeinsam mit Vertretern der Planungsteams noch vor der am 2. Juni 2015 in der Magnus Hall geplanten öffentlichen Veranstaltung vorstellen und mit Ihnen diskutieren.

Wir würden uns sehr über Ihr Kommen und Ihre Anregungen freuen!

In der Anlage sehen Sie den Verteiler für die Einladung.

Freundliche Grüße

XY, Arbeitsgruppe Olympia LP35

Brunsbüttel-Castor-Urteil: Bundesverwaltungsgericht weist Vattenfall-Antrag zurück

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Vattenfall fällt wieder durch. Bundesverwaltungsgericht weist Antrag auf Anhörungsrüge ab.

Anfang Januar hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil zur Aufhebung des Castor-Atommülllagers am Vattenfall-AKW Brunsbüttel bestätigt. Bereits im Sommer 2013 hatte das Oberverwaltungsgericht in Schleswig die Genehmigung für das Castor-Lager aufgehoben. Die zuständige Genehmigungsbehörde, das Bundesamt für Strahlenschutz, habe in mehreren Fällen sicherheitsrelevante Aspekte entweder mangelhaft oder sogar falsch behandelt. Mit dem Spruch des Bundesverwaltungsgerichts war das Urteil rechtskräftig geworden, ohne weitere Klagemöglichkeit. Dennoch wollte Vattenfall die Sache nicht auf sich beruhen lassen und hat als Beigeladene in dem Verfahren eine Anhörungsrüge beim BverwG beantragt. Diese ist nun ebenfalls zurückgewiesen, wie die Klägerin aus Brunsbüttel jetzt mitteilte. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist unten nachzulesen bzw. ist hier online.

Vattenfall hatte moniert, dass das Gericht vorgebrachte Argumente, die die Genehmigung stützten, vom OVG Schleswig nicht ausreichend gewürdigt bzw. beachtet worden sein. Eine Anhörungsrüge nennt sich das. Dieser Antrag wurde nun vollumfänglich vom Gericht verworfen. Sofern ich richtig informiert bin, hat das Bundesamt für Strahlenschutz als Genehmigungsbehörde sich an dieser Rüge nicht beteiligt (was aber noch zu prüfen wäre). Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist Ende April gefasst worden.

Das Urteil zum Brunsbüttel-Castorlager wird weitreichende Konsequenzen für die künftigen Genehmigungsverfahren und Klagen in Sachen Atomanlagen und Atommülllagerung haben. Mehrere Klagen werden derzeit vorbereitet, gegen noch laufende AKWs z.B. in Grohnde und Brokdorf, aber auch gegen andere Castor-Lager.

Dokumentation: BUNDESVERWALTUNGSGERICHT – BESCHLUSS

BVerwG 7 B 2.15

OVG Schleswig – 19.06.2013 – AZ: OVG 4 KS 3/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2015

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Aus ihr ergibt sich nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 8. Januar 2015 wesentliches Beschwerdevorbringen der Beigeladenen nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Kritik der Beigeladenen, ihr Vortrag sei nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden, bezieht sich zum einen auf ihre Ausführungen zu den sogenannten temporären Maßnahmen, zum anderen auf ihr Vorbringen zur Problematik des Geheimnisschutzes. Unter keinem dieser Gesichtspunkte liegt jedoch ein Gehörsverstoß vor.

2 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 – 1 BvR 313/85 – BVerfGE 75, 369 <381 f.>), nicht aber, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 u.a. – BVerfGE 64, 1 <12>). Zudem ist das Gericht nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb wäre es von vornherein verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr umfangreichen Verfahrens – wie dem vorliegenden – zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 <209>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 – 1 BvR 1365/78 – BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt überdies keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.).

3 Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich dem Vorbringen der Beigeladenen nicht entnehmen, dass der Senat ihr Vorbringen übergangen hätte. Er hat es vielmehr berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.

4 a) Das gilt insbesondere für die in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu den temporären Maßnahmen (UA Rn. 222) lösten den von der Beigeladenen gesehenen grundsätzlichen Klärungsbedarf aus (Rn. 7 des Beschlusses). Auf die hierzu in der Nichtzulassungsbeschwerde mehrfach aufgeworfene Frage ist der Senat in anderem Zusammenhang im Übrigen ausdrücklich eingegangen (Rn. 8 des Beschlusses).

5 b) Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die aus ihrer Sicht verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die temporären Maßnahmen in tatsächlicher Hinsicht ausreichend seien, hat der Senat ebenfalls zur Kenntnis genommen. Die Anhörungsrüge begründet ihre gegenteilige Annahme damit, dass der Senat nicht auf das an die Beklagte gerichtete Schreiben des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 21. Januar 2013 eingegangen sei. Aus diesem Schreiben ergibt sich nach Auffassung der Beigeladenen, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, die temporären Maßnahmen seien aus tatsächlichen Gründen nicht geeignet, Einfluss auf die sich aus anderen Gründen ergebende Rechtswidrigkeit der angefochtenen atomrechtlichen Genehmigung zu nehmen. Doch liegt insoweit kein Verfahrensfehler des Oberverwaltungsgerichts in Gestalt einer Aktenwidrigkeit der getroffenen Feststellungen oder einer gegen die Denkgesetze verstoßenden Sachverhaltswürdigung vor. Das Oberverwaltungsgericht hat das erwähnte Schreiben berücksichtigt und dazu bemerkt, dass es sich nicht ausdrücklich zu einem Eindringen von Angreifern in das Lagergebäude äußere. Diesen Umstand bestreitet auch die Beigeladene nicht, sondern meint, aus dem Wortlaut des Schreibens müsse auf eine ausreichende Verhinderung des Eindringens von Angreifern geschlossen werden. Daraus, dass das Oberverwaltungsgericht dieser Interpretation nicht gefolgt ist, resultiert indessen ersichtlich weder eine Aktenwidrigkeit noch ein Verstoß gegen die Denkgesetze. Angesichts dessen können aus dem Umstand, dass der Senat in seiner Beschwerdeentscheidung nicht ausdrücklich auf das Schreiben vom 21. Januar 2013 eingegangen ist, nicht die von der Beschwerde für notwendig gehaltenen Schlüsse zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes gezogen werden.

6 c) Aus dem Beschluss des Senats vom 8. Januar 2015 ergibt sich schließlich auch nicht, dass der Senat – wie die Beigeladene meint – den gesamten Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde zur Problematik des Geheimnisschutzes nicht zur Kenntnis genommen und dessen Bedeutung nicht in Erwägung gezogen habe. Die von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang erwähnte Passage der Beschwerdebegründung dient der Erläuterung derjenigen von der Beigeladenen als grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Frage, mit der sich der Senat in Randnummer 8 des Beschlusses vom 8. Januar 2015 befasst hat. Der Hinweis des Senats auf die Substanzlosigkeit einer bestimmten Äußerung (Rn. 19 a.E.) stellt eine Bewertung dar, die zwar mit derjenigen durch die Beigeladene nicht übereinstimmt, aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör belegt.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Hamburg und die Verfassungsänderung nicht nur für Olympia – der nächste Entwurf

rettet-den-volksentscheidHamburg und die Verfassungsänderung nicht nur für die Olympia-Befragung: Hier veröffentlicht (N)Olympia-Hamburg den nächsten Entwurf für die geplante Verfassungsreform, als Diskussionsgrundlage von SPD, Grünen und CDU in die Bürgerschaft eingebracht. HINWEIS: Es handelt sich hier um den vorletzten Entwurf. Hier als PDF: „Betr.: Änderung des Volksabstimmungsgesetzes – Faire, einfachgesetzliche Ausgestaltung der „Bürgerschaftsreferenden“„. Das Ding war gestern bereits in der Debatte im Verfassungsausschuss der Bürgerschaft.

  • Mal so als kleiner Hinweis in Sachen Transparenz: Weder auf der Homepage der Bürgerschaft, noch bei den Fraktionen von SPD, Grünen und CDU sind die jeweiligen Entwürfe für die im Eiltempo laufende Debatte um die Verfassungsänderung online zu finden (jedenfalls nicht nach Durchsicht der Start- und Presseseiten). Das ist angesichts der viel beschworenen Transparenz und Bürgerbeteiligung ziemlich ärgerlich und macht es Nicht-ParlamentarierInnen reichlich schwierig, sich selbst ein Urteil zu bilden, was da eigentlich grad gestritten wird. Auch andere als die Genannten könnten hier einen Beitrag leisten, den BürgerInnen die Möglichkeit zu eröffnen, sich selbst eine Meinung darüber zu bilden, was als Diskussionsvorlagen in der Debatte ist. Auf der Seite der Bürgerschaft ist zwar der Termin der Sitzung des Verfassungsausschusses zu finden und auch die Tagesordnung. Die Drucksachen, die dort behandelt werden, fehlen aber.

Weitere Informationen zur geplanten Verfassungsänderung und zu den Protesten und einiges mehr zur Olympia-Bewerbung:

 

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