Darf Vattenfall mit Kohle-Moorburg Elbe aufheizen? BUND-Klage wird neu verhandelt
Die gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Vattenfall-Kohlekraftwerk Moorburg gehen in eine neue Runde. Der BUND Hamburg will erreichen, dass Vattenfall zur Kühlung für das Klimamonster nicht per Durchlaufkühlung die Elbe aufheizt und die ohnehin schon hohen Belastungen verschlimmert – sondern möglichst dauerhaft einen Kühlturm einsetzt, der die Wasserentnahme aus der Elbe drastisch reduziert. Für Vattenfall ist diese Art Umweltschutz allerdings teurer. Deshalb lehnt der Konzern die Forderung ab und hat – mit der grünen Umweltbehörde an der Seite – die Revision auf den Weg gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision angenommen und das Verfahren zur Neuverhandlung an das Hamburger Oberverwaltungsgericht zurücküberwiesen. Darüber berichten z.B. die Welt und der NDR. Vattenfalls klimaschädliche Kohle-Politik ist auch Anlass für die Volksinitiative Tschüss Kohle und Auseinandersetzungen um die vollständige Rekommunalisierung der Fernwärme in der Hansestadt.
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Die vorerst gute Nachricht laut NDR: „Der Kühlturm muss in Betrieb bleiben“ heißt es dort und „Damit bleibt es vorerst beim Stand aus dem vorigen Jahr: Das Kraftwerk wird statt mit Elbwasser in einem kostspieligeren Verfahren über einen Kühlturm gekühlt. 2017 hatte die Hamburger Umweltbehörde die sogenannte Durchlaufkühlung untersagt, nachdem in einem anderen Verfahren der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hatte, dass bei der Genehmigung des Kohlekraftwerks die Umweltfolgen nicht ausreichend geprüft wurden.“
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Nicht nur der BUND Hamburg hat sich per Klage gegen die Elb-Wasserkühlung in Moorburg ausgesprochen. Auch die EU-Kommission hatte gegen die Genehmigung bedenken und vor dem Europäischen Gerichtshof erfolgreich die Bundesrepublik Deutschland entsprechend verklagt.
- TSCHÜSS KOHLE – Veranstaltungshinweis: Prof. Claudia Kemfert Vortrag und Diskussion „Chance für Hamburg: Kohleausstieg!“ Freitag, 1. Juni, 18 – 20 Uhr. GLS Bank, Düsternstraße 10, 20355 Hamburg. Der Eintritt ist frei. Anmeldung an info@tschuess-kohle.de. Die Veranstaltung auf Facebook.
Der NDR berichtet: „Das Verfahren sei aus ökologischer Sicht „extrem kritisch“, sagte der BUND-Vorsitzende Manfred Braasch. Fischeier und -larven und kleine Fische würden von der Anlage angesaugt und kämen dabei um. Zudem veränderten sich die Sauerstoffwerte im Wasser, und die Temperatur steige an. Der BUND hat gegen die „wasserrechtliche Erlaubnis“ geklagt. 2013 bekamen die Umweltschützer vor dem OVG zunächst Recht. Hamburg und der Kraftwerksbetreiber Vattenfall legten jedoch Revision ein, über die nun in Leipzig verhandelt wurde.“
Das Bundesverwaltungsgericht verwies in seiner heutigen Entscheidung, dass es vorhergehende OVG-Urteil wäre aufgehoben und müssen neu verhandelt werden, da sich in den vergangenen Jahren die Rechtsprechung zur europäischen Wasserrahmenrichtlinie weiterentwickelt habe. In einer Presseerklärung erläuterte das Gericht seine heutige Entscheidung, die umweltFAIRaendern hier dokumentiert.
Bundesverwaltungsgericht PressemitteilungNr. 35/2018 vom 29.05.2018
Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg muss sich erneut mit der Klage gegen das Kohlekraftwerk Moorburg befassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Das beigeladene Energieversorgungsunternehmen betreibt das in Hamburg an der Süderelbe gelegene Kohlekraftwerk Moorburg. Die hierfür von der Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist bestandskräftig. Daneben wurde der Beigeladenen eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus der Elbe zum Zweck der Durchlaufkühlung erteilt; in einem Änderungsbescheid wurde diese Erlaubnis für die Betriebsart der Kreislaufkühlung ergänzt. Auf die Klage eines Umweltverbands hat das Oberverwaltungsgericht die Erlaubnis insoweit aufgehoben, als dem Betreiber die Durchlaufkühlung erlaubt worden war. Die Gewässerbenutzung verstoße in dieser Hinsicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Die geltend gemachten naturschutzrechtlichen Einwendungen rechtfertigten demgegenüber nicht die Aufhebung der Erlaubnis. Die Beklagte und die Beigeladene haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren hat wegen zweier Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zunächst geruht. Mit Urteil vom 1. Juli 2015 (Rs. C-461/13) hat der EuGH über Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie – WRRL – entschieden, und im Urteil vom 26. April 2017 (Rs. C-142/16) hat er festgestellt, dass bei der Genehmigung der Errichtung des Kraftwerks gegen Vorschriften der FFH-Richtlinie verstoßen wurde.
Aufgrund der ersten Entscheidung des EuGH und der nachfolgenden weiteren Klärung der wasserrechtlichen Maßstäbe durch den Senat im Urteil vom 9. Februar 2017 (BVerwG 7 A 2.15; „Elbvertiefung“) steht fest, dass das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts in seinen entscheidungstragenden Ausführungen zum Verschlechterungsverbot gegen Bundesrecht verstößt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht feststellen können, dass das Urteil aus anderen Gründen, insbesondere wegen der im Urteil des EuGH vom 26. April 2017 aufgezeigten Verstöße gegen die Bestimmungen des europäischen Naturschutzrechts, im Ergebnis richtig ist. Das Urteil des EuGH entfaltet zwar Bindungswirkung. Eine Heilung der darin aufgeführten Rechtsfehler ist jedoch nicht ausgeschlossen, so dass insoweit nicht die Aufhebung, sondern die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Erlaubnis in Betracht kommt. Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen durch das Oberverwaltungsgericht.
Urteil vom 29. Mai 2018 – BVerwG 7 C 18.17 –
Vorinstanz: OVG Hamburg, 5 E 11/08 – Urteil vom 18. Januar 2013 –
Außerdem ist beim Bundesverfassungsgericht zu dem Verfahren zu lesen:
BVerwG 7 C 18.1729. Mai 2018, 09:30 Uhr
Kohlekraftwerk Moorburg
Das beigeladene Energieversorgungsunternehmen betreibt das in Hamburg an der Süderelbe gelegene Kohlekraftwerk Moorburg. Die hierfür von der Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist bestandskräftig. Daneben wurde der Beigeladenen eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus der Elbe zum Zweck der Durchlaufkühlung erteilt; in einem Änderungsbescheid wurde diese Erlaubnis für die Betriebsart der Kreislaufkühlung ergänzt.
Auf die Klage eines Umweltverbands hat das Oberverwaltungsgericht die Erlaubnis insoweit aufgehoben, als dem Betreiber die Durchlaufkühlung erlaubt worden war. Die Gewässerbenutzung verstoße insoweit gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot, weil diese Art der Kühlwassernutzung eine Sauerstoffmangelsituation in der Elbe entstehen lasse. Die geltend gemachten habitatrechtlichen Einwendungen rechtfertigten hingegen nicht die Aufhebung der Erlaubnis. Bezogen auf die oberhalb der Staustufe Geesthacht gelegenen Schutzgebiete liege ein Verstoß gegen die maßgeblichen Schutzvorschriften nicht vor. Durch den Bau und den Betrieb einer zweiten Fischaufstiegsanlage an der Staustufe würden erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele vermieden.
Die Beklagte und die Beigeladene haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Revisionsverfahren wegen zweier beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig gemachter Verfahren zunächst ausgesetzt. Nachdem der EuGH im Urteil vom 1. Juli 2015 (Rs. C-461/13) über Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie – WRRL – entschieden und im Urteil vom 27. April 2017 (Rs. C-142/16) festgestellt hat, dass bei der Genehmigung der Errichtung des Kraftwerks gegen Vorschriften der FFH-Richtlinie verstoßen wurde, ist nunmehr über die Revisionen zu entscheiden.
Vorinstanzen und Parteien
BVerwG 7 C 18.17: