Der Anfang der Atomenergienutzung in Deutschland: 1956 – Grundgesetzänderung und erstes Atomgesetz
Die Drucksache hatte die Nummer Drs-Nr. 02/3026 (PDF) und erreichte den Deutschen Bundestag wenige Tage vor Weihnachten am 14. Dezember 1956. Der Stellvertreter von Kanzler Adenauer, Dr. h.c. Blücher übersandte die Drucksache zu den Punkten a) Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes und b) Entwurf eines Gesetzes über die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) an den Bundestag (siehe auch hier direkt als PDF). „Eine möglichst freie und ungehinderte Entwicklung der Erforschung und der friedlichen Nutzung der Kernenergie zu ermöglichen und zu fördern“, so wurde das Ziel klar formuliert. Im heutigen Atomgesetz ist von diesem Geist nur noch wenig übrig geblieben. Doch verschwunden ist dieser atomare Geist nicht: Im bis heute im Rahmen der EU gültigen und immer noch – auch für die Bundesrepublik – bindenden EURATOM-Vertrag ist als Ziel formuliert, die „Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie zu schaffen, welche die Energieerzeugung erweitert, die Technik modernisiert und auf zahlreichen anderen Gebieten zum Wohlstand ihrer Völker beiträgt“. Im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ist zwar davon die Rede, dass der Euratom-Vertrag modernisiert werden soll, womit unter anderem die Abschaffung des Atom-Förder-Charakters gemeint ist. Aber die Chancen, dass es dazu kommen wird, stehen nicht besonders gut. Die Kommission selbst will Veränderungen erst mit Blick auf 2025 entwickeln. Darüber berichtete jüngst der MdB Hubertus Zdebel.
- Die Bundesregierung und die „Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie“ – Euratom stört nicht
- Atomenergie Europa: AUFRECHTERHALTUNG DER TECHNOLOGISCHEN FÜHRUNGSPOSITION DER EU IM NUKLEARBEREICH …
Atomgesetz, § 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Zweckbestimmung des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist,
1. eine möglichst freie und ungehinderte Entwicklung der Erforschung und der friedlichen Nutzung der Kernenergie zu ermöglichen und zu fördern,
2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie zu schützen und zu verhindern, daß die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik durch Anwendung der Kernenergie gefährdet wird,
3. die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik auf dem Gebiet der Kernenergie zu gewährleisten.
…