Atomtransporte: Bremer Gericht lässt Verbot überprüfen
Klagen von Atomunternehmen gegen das Bremer Atomtransporteverbot führen jetzt zu einer verfassungsrechtlichen Überprüfung. Das Verwaltungsgericht Bremen hat aufgrund entsprechender Klagen das Verfassungsgericht angerufen, um klären zu lassen, ob das Land Bremen den Umschlag von so genannten radioaktiven Kernbrennstoffen über seine Häfen verbieten darf.
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Radio Bremen berichtet: „Atomtransporte über Bremische Häfen sind erst einmal weiterhin verboten. Denn bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet, vergehen
durchschnittlich drei bis vier Jahre, so der Vorsitzende Bremer Richter.
Durch das 2012 geänderte Hafengesetz sind Atomtransporte über Bremische
Häfen nicht mehr erlaubt. Das darf ein Bundesland aber nicht
entscheiden, begründet das Bremer Gericht seine Auffassung. Solche
Gesetze darf nur der Bund verabschieden. Daher hat das Bremer Gericht
den Fall an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe überwiesen, um die
Verfassungswidrigkeit festzustellen. So lange wird das Verfahren vor dem
Bremer Verwaltungsgericht ausgesetzt.“ Bis dahin bleiben die Kernbrennstofftransporte verboten. Das kann drei bis vier Jahre so bleiben.
Die Klagen stammen von der Uranbrennelementefabrik der AREVA in Lingen, dem Atomtransporteunternehmen NTL in Hanau sowie einem Atommüll-Unternehmen aus Essen. Sie hatten mit Ausnahmeanträgen, die das Land Bremen abgelehnt hatte, geklagt. „Im Bremer Alleingang sehen sie einen Verstoß gegen Grundgesetz und EU-Recht“, berichtet RB.
Das rot-grün regierte Bremen hatte 2012 als erstes Bundesland seine Häfen für den Umschlag von Kernbrennstoffen gesperrt. NWZ-online schreibt: „Ziel sei gewesen, die Bundesregierung unter Druck zu setzen und dadurch zum Atomausstieg zu bewegen, sagte der Vorsitzende Richter Peter Sperlich. „Das ist politisch legitim, aber rechtlich nicht so einfach umsetzbar.“ Bremen nutzte damals einen juristischen Kniff, um über das Hafenbetriebsgesetz die Atomtransporte zu verbieten. Doch nach Ansicht der Bremer Richter greift diese Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ein. Damit folgten sie den drei Klägern.
Die Landesregierung in Bremen widerspricht der Rechtsauffassung des VG Bremen. Das Bremer Hafenressort vertritt die Ansicht, „dass der Landesgesetzgeber selbst entscheiden darf, welche Güter über seine Häfen transportiert werden. „Die Häfen sind bundesrechtlich nicht geregelt“, sagte Anwalt Peter Schütte. „Die Entscheidung liegt nun in Karlsruhe.“ Das Bremer Atomtransportverbot wird seinen Angaben nach solange weiter gelten“, heißt es bei der NWZ.
Auch das inzwischen wieder rot-grüne Hamburg will ein Verbot von Atomtransporten erreichen. Mit den dortigen Hafenunternehmen soll auf freiwilliger Basis, bzw. bei denen mit öffentlicher Beteiligung, auf ein Atomtransporte-Verbot hingewirkt werden: Atomtransporte: Sperrt Rot-Grün künftig den Hafen? 60 Atomtransporte in nur drei Monaten durch Hamburg
Zum Bremer Urteil siehe: Auch der Wirtschaftsverband Kernbrennstoff-Kreislauf und Kerntechnik e.V. (WKK) findet: „Umschlagverbot für Kernbrennstoffe in Bremischen Häfen: Willkürliche Regelung unterläuft Gesetzgebungskompetenz des Bundes und ist verfassungswidrig“
Dokumentation der PM des VG Bremen: Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe in Bremischen Häfen – Vorlagebeschluss zum BVerfG
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat nach mündlicher Verhandlung am heutigen Tage den Beschluss verkündet, das Verfahren betreffend die Klagen dreier Unternehmen auf Feststellung, dass der Umschlag von Kernbrennstoffen in den bremischen Häfen keiner Genehmigungspflicht unterliegt, dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Bremisches Hafenbetriebsgesetz vorzulegen.
In der mündlichen Begründung des Beschlusses hob das Gericht darauf ab, dass es einen Verstoß gegen die grundgesetzliche Gesetzgebungskompetenzordnung sehe, da die im Streit stehende Regelung den Bereich der der friedlichen Nutzung der Kernenergie betreffe und es sich nicht um eine rein widmungsrechtliche Regelung handele.Der Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie sei nach Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 14 GG ausschließlich dem Bundesgesetzgeber vorbehalten.
Außerdem und zugleich verstoße die Regelung zur Überzeugung des Gerichts gegen den Grundsatz der Bundestreue, der eine Umgehung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes durch Landesrecht verbietet. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit sei für die erhobenen Feststellungsklagen entscheidungserheblich.
Für die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht wird das hier anhängige Klageverfahren (5 K 171/13) ausgesetzt. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Sie werden in einer gesonderten Pressemitteilung veröffentlicht.
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