Endlagersuche abgestürzt – Technisches Versagen

Endlagersuche abgestürzt. Aufgrund erheblicher technischer Probleme ist das Endlagersuchverfahren heute morgen abgestürzt. Die für 9.30 Uhr angesetzte zweite Teilgebiete-Konferenz musste heute morgen wegen Serverproblemen vorerst abgesetzt werden. Ein Neustart soll ab 14 Uhr versucht werden. Zweifel an der nuklearen Sicherheit bestünden aber offenbar nicht, hieß es in gut unterrichteten Kreisen. Die weiteren Verzögerungen bei der Atomendlagersuche könnten überbrückt werden, – z.B. https://umweltfairaendern.de/

Atomtransporte aus Frankreich nach Deutschland – Entsorgungsfondsgesetz zahlt für weniger Atommüll – Konzerne sparen erneut

Die Bundesregierung sorgt mit einer im Eiltempo von den Mehrheitsfraktionen im Bundestag durchgezogenen Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes für eine Reduzierung der Atomtransporte mit radioaktiven Abfällen aus der Plutoniumfabrik in Frankreich. Ziel dieser Rücktransporte war das Zwischenlager Ahaus. Die Hintergründe der Vereinbarung sind jedoch noch weitgehend unklar. Nicht einmal die Vorsitzende des Umweltausschusses des Bundestages war über die Hintergründe eines kurzfristigen Änderungsantrages der Regierungsfraktionen informiert, sonst würde sie nicht mehr Transparenz einfordern. So vorteilhaft es mit Blick auf Sicherheitsfragen ist, dass die Anzahl der Atomtransporte reduziert wird: Klar aber ist, dass der staatliche Entsorgungsfonds (Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung, KENFO) finanziell mit der Gesetzänderung in diesen Deal zwischen deutschen und französischen Atomkonzernen und den beiden Regierungen einbezogen wird. Die Neuregelung ermöglicht, dass der KENFO auch dann finanziell aktiv werden kann, wenn es sich nicht um direkte Entsorgungs-Aufgaben handelt, sondern Maßnahmen dazu führen, den Entsorgungsaufwand zu reduzieren. In jedem Fall führt das dazu, dass auch die Atomkonzerne noch einmal Kosten sparen und damit ebenfalls entlastet werden. Zuletzt hatten die Konzerne eine deutlich erhöhte Entschädigung für den Atomausstieg durchgesetzt. Offen ist auch, für welche weiteren Maßnahmen die neue gesetzliche Grundlage künftig eingesetzt werden könnte.

Beschlossen hat der Bundestag heute – nach den gestrigen Beratungen in den Ausschüssen – die 17. und 18. Atomgesetzänderung und die Änderung zum Entsorgungsfondsgesetz. Mit der 17. AtG-Novelle wird jetzt die staatliche Autorität der Genehmigungsbehörden in Sachen Terrorschutz von Atomanlagen bei Klagen vor Gericht deutlich und einseitig verstärkt. Die 18. Novelle regelt die Zahlung von Entschädigung der Atomkonzerne für den Atomausstieg nach Fukushima. Vattenfall hatte mit seiner Investitionsschutzklage nach der Energie-Charta die Zahlung von rund 2,5 Mrd. Euro durchgesetzt. Ehemals war ein Betrag von maximal unter einer Milliarde Euro erwartet worden.

Dokumentation: Das Bundesumweltministerium meldet hier:

09.06.2021- Neue Lösung für Rücknahme radioaktiver Abfälle aus Frankreich

11.03.2021 | Nukleare Sicherheit

Deutschlands Einsatz für den Atomausstieg geht weiter

Bundesumweltministerin legt 12 Punkte für die Vollendung des Atomausstiegs vor – Deutschlands Einsatz für den Atomausstieg geht weiter

Deutschland arbeitet an einer neuen Lösung für die Rücknahme radioaktiver Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Frankreich, die zu weniger Transporten und geringeren Kosten führen wird.

Verändertes Vorgehen führt zu weniger Transporten und geringeren Kosten

Deutschland arbeitet an einer neuen Lösung für die Rücknahme radioaktiver Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Frankreich, die zu weniger Transporten und geringeren Kosten führen wird. Die zuständigen Ausschüsse des Bundestages haben heute eine dafür nötige gesetzliche Grundlage auf den Weg gebracht, die morgen im Plenum beschlossen werden soll. Damit wird im Interesse von Rechtssicherheit und Transparenz die gesetzliche Voraussetzung geschaffen für eine Lösung, die die mehrjährigen Verhandlungen zwischen der deutschen und der französischen Seite nun zu einem guten Ende bringen kann. Geplant ist unter anderem, dass statt bis zu 17 Transporten nur noch ein Atom-Transport aus Frankreich nach Deutschland gebracht wird. Die Rückführung könnte damit bis im Jahr 2024 abgeschlossen werden.

Die deutschen Atomkraftwerksbetreiber sind verpflichtet, radioaktive Abfälle aus Frankreich zurückzunehmen, die dort bei der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente aus deutschen Atomkraftwerken entstanden sind. Völkerrechtlich ist die Rückführungsverpflichtung durch einen deutsch/französischen Notenwechsel flankiert. Die ursprüngliche vertragliche Verpflichtung und Planung sah so aus: Fünf Castor-Behälter mit verglasten mittelradioaktiven Abfällen sollten bis 2024 aus Frankreich ins Zwischenlager an den Standort Philippsburg gebracht werden. 152 Behälter mit hochdruckverpressten mittelradioaktiven Metallresten der aufgearbeiteten Brennelemente sollten zudem bis 2024 aus Frankreich zurückgenommen und im Zwischenlager Ahaus aufbewahrt werden. Aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der dafür vorgesehenen Behälterbauart TGC27 gelang es dem von den Unternehmen beauftragten deutsch-französischen Konsortium nicht, zeitgerecht zugelassene Behälter dieser Art für die Rückführung zur Verfügung zu stellen. Nach letztem Stand wäre es zu einer Verzögerung bis in die 2040er Jahre gekommen. Diese Verzögerung war insbesondere für die französische Seite nicht akzeptabel und sie forderte schon länger eine Lösung.

Die nun entwickelte Lösung sieht Folgendes vor: Die 152 Behälter mit Metallresten kommen nicht nach Deutschland. Statt fünf Castor-Behältern mit verglasten mittelradioaktiven Abfällen sollen drei bis fünf Castor-Behälter mit verglasten hochradioaktiven Abfällen an den Standort Philippsburg gebracht und aufbewahrt werden. Das dortige Zwischenlager ist für 152 Behälter-Stellplätze genehmigt. Mit der neuen Lösung reduziert sich die Anzahl der Transporte radioaktiver Abfälle aus Frankreich: Statt voraussichtlich bis zu 17 Transporten mit mittelradioaktiven Abfällen findet nur ein Transport mit hochradioaktiven Abfällen statt. Außerdem werden 30 leere, ausgediente Brennelemente-Transportbehälter nach Ahaus gebracht. Damit wird Philippsburg genauso behandelt wie die anderen Zwischenlager-Standorte Biblis, Isar und Brokdorf, die im Zuge des Gesamtkonzepts für die Rückführung von Wiederaufarbeitungsabfällen von 2015 ebenfalls verglaste hochradioaktive Abfälle (aus dem Vereinigten Königreich) aufgenommen haben beziehungsweise noch aufnehmen werden.

Deutschland nimmt in der Summe die gleiche Radioaktivität aus Frankreich zurück wie ursprünglich vereinbart. Allerdings sind das Abfallvolumen und daher auch die Zahl der Transporte geringer. Die französische Seite wiederum hat einen Mehraufwand für die Endlagerung in Folge eines größeren Abfallvolumens und erhält dafür einen Ausgleich durch die deutschen Energieversorgungsunternehmen. Der Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) soll sich mit einer finanziellen Leistung beteiligen, da sich auch die vom KENFO zu tragenden Kosten für die Entsorgung der Wiederaufarbeitungsabfälle in Deutschland reduzieren. Der KENFO trägt die langfristige Kostenverantwortung für die Zwischen- und Endlagerung der radioaktiven Abfälle, die beim Betrieb der deutschen Atomkraftwerke angefallen sind. Die Energieversorgungsunternehmen haben dafür in den KENFO über 24 Milliarden Euro eingezahlt. Im Interesse von Rechtssicherheit und Transparenz hat die Bundesregierung dafür eine gesetzliche Ergänzung vorgeschlagen, die dem Bundestag morgen zur Abstimmung vorliegt.

Die Bundesregierung kann dieser Lösung einschließlich einer KENFO-Beteiligung im Wesentlichen aus drei Gründen zustimmen: Erstens kommt es sowohl in finanzieller und als auch sicherheitstechnischer Sicht insgesamt zu einer Entlastung für Deutschland. Zweitens war es gegenüber Frankreich völkerrechtlich notwendig, unseren außenpolitischen Verpflichtungen durch eine einvernehmliche Lösung nachzukommen, nachdem die ursprünglichen Vereinbarungen auf deutscher Seite nicht eingehalten werden konnten. Und drittens ist es innenpolitisch ein großer Gewinn, dass nicht noch über viele Jahre immer wieder Transporte durchgeführt werden müssen.

Hinweis: Dies ist eine gemeinsame Information von Bundeswirtschaftsministerium und Bundesumweltministerium.

Linke sagt Nein zu Atomgesetz-Änderungen: Entschädigung für Konzerne – Nachteile für Gerichte und Bürger:innen

Nachdem der Umweltausschuss des Bundestages mit der 18. Atomgesetzänderung die Entschädigung der Atomkonzerne bereits in der letzten Sitzung durchgewunken hatte, ist heute auch die 17. AtG-Novelle, in der die Stellung der Behörden durch die Einführung eines sogenannten Funktionsvorbehalts zu Lasten von Kläger:innen und der Gerichte gestärkt wird, mit den Stimmen der Regierungsfraktionen beschlossen worden. Am Donnerstag soll der Bundestag die Änderungen endgültig abstimmen. Auch eine Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes lehnten Hubertus Zdebel und die Fraktion DIE LINKE im Umweltausschuss ab.

Eigentlich wollten die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD laut Koalitionsvertrag mit der Einführung eines In-Camera-Verfahrens für den Umgang mit Geheimschutzunterlagen für Gerichte und Kläger:innen stärken. Das Gegenteil ist dabei nun herausgekommen. Die Atomkonzerne erhalten nun insgesamt noch einmal 2,5 Mrd Euro aus Steuergeldern. Vattenfall hatte mit einer fragwürdigen Investitionsschutzklage die Bundesrepublik in den USA verklagt und damit die Entschädigung hochgetrieben. Hubertus Zdebel und die Linksfraktion stimmten gegen die Atomgesetznovellen. Auch eine weitere Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes lehnten die Linke im Ausschuss ab. Die rechtsgerichtete AfD stellte mehrere Pro-Atom-Anträge, die allesamt abgelehnt wurden.

Die große Koalition hat sich allerdings bei der Beschlussfassung schwer getan, eine Fristverschiebung für die Beschlussfassung eingezogen und nach der Anhörung nochmals mit den Sachverständigen aus der Anhörung im Umweltausschuss beraten. Hintergrund war auch, dass der Bundesrat eine Empfehlung ausgesprochen, trotz Bedenken das In-Camera-Verfahren mit dem Funktionsvorbehalt gemeinsam einzuführen. In der Anhörung im Umweltauschuss hatten fast alle Sachverständigen sich für eine Erweitertung um das In-Camera-Verfahren ausgesprochen. Lediglich der Sachverständige der Linken, Dr. Ulrich Wollenteit, hatte darauf verwiesen, dass alle Entwürfe verfassungsrechtlich proplematisch wären, daher nicht beschlussfähig wären. Doch eine Verschiebung der 17. ATG-Änderung wollte die Große Koalition unter keinen Umständen.

Im Umweltausschuss nahm Hubertus Zdebel heute für die Fraktion DIE LINKE in Sachen 17. Atomgesetzänderung Stellung und führte aus, „dass das Thema hochkomplex und nicht alltäglich sei. Es gehe um die rechtliche Überprüfung von atomrechtlichen Genehmigungen, insbesondere auch um die Frage von Antiterrormaßnahmen gegen beispielsweise Flugzeugabstürze und panzerbrechende Waffen.

Die Große Koalition habe in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, im Atomgesetz eine In-Camera-Lösung aufzunehmen. Damit habe unter Wahrung der Geheimhaltung ermöglicht werden sollen, dass in einem rechtsstaatlichen Verfahren alle Informationen in das Verfahren Eingang erhielten, um zu einem Urteil zu kommen. Dies sei verfassungsrechtlich durchaus im Grenzbereich.

Im Ergebnis habe die Bundesregierung in der nun vorgelegten 17. Novelle des Atomgesetzes komplett auf die Einführung eines selbst angestrebten In-Camera-Verfahrens verzichtet und bezeichne jetzt die bislang diskutierten Formen als verfassungswidrig.

Das Dilemma solle jetzt gelöst werden, indem die Macht der Genehmigungsbehörden im Verfahren gegenüber den Gerichten und Klägerinnen und Klägern einseitig gestärkt würde. Dazu würde der sogenannte Funktionsvorbehalt ins Atomgesetz geschrieben.

Wenn staatliche Stellen auf den Geheimschutz verwiesen und versicherten, dass bestimmte Sachverhalte geklärt und geprüft seien, solle sich das Gericht stärker als bislang auf diese Aussage verlassen; Tatsachenprüfungen sollten zugunsten des Geheimschutzes dann verstärkt unterbleiben.

Nach Ansicht der Fraktion würde dadurch die Stellung der Genehmigungsbehörden im Atomgesetz zulasten der Klägerinnen und Kläger und der Gerichte eindeutig und auch einseitig gestärkt. Dies sei für die Fraktion angesichts der ohnehin schon starken Stellung der Behörden nicht hinnehmbar.

Hierzu verwies die Fraktion auf die öffentliche Anhörung des Ausschusses vom 5. Mail 2021, in der der Sachverständige Dr. Wollenteit die einseitige Stärkung des Funktionsvorbehalts als verfassungswidrig bezeichnet habe.

Eine Vermischung eines Funktionsvorbehalts mit einem In-Camera-Verfahren, in dem aber die Klägerinnen und Kläger keine Einsicht erhielten – wie es vom Bundesrat vorgeschlagen worden sei und in dieser Debatte auch von den Fraktionen der FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als Alternative eingebracht worden sei, sei sicherlich von einer guten Absicht geprägt –, sei aber „bei Tageslicht“ betrachtet auch keine Lösung. Dies wäre dann in zweifacher Hinsicht verfassungswidrig.

Die Fraktion betonte, dass sie sich nach der hervorragenden Anhörung im Ausschuss zu diesem Thema am 5. Mai 2021 eine umfassende Debatte gewünscht hätte. Sie zweifelte daran, dass die jetzt von der Großen Koalition angestrebte gesetzliche Regelung lange Bestand haben werde.“

Weiteres zum Hintergrund der genannten Atomgesetz-Änderungen:

Siehe als Dokumentation einen Auszug der Berichterstattung auf der Homepage des Bundestages:

Bundestag entscheidet über Änderungen am Atomgesetz

Liveübertragung: Freitag, 11. Juni, 5.25 Uhr

Der Bundestag entscheidet am Donnerstag, 10. Juni 2021, nach halbstündiger Debatte über Änderungen am Atomgesetz. Zum Regierungsentwurf eines 17. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (19/27659) gibt der Umweltausschuss eine Beschlussempfehlung ab. Zum Regierungsentwurf eines 18. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (19/2868219/29587) liegt ebenfalls eine Beschlussempfehlung des Umweltausschusses vor (19/30045). Der Haushaltsausschuss hat dazu einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vorgelegt (19/30349).

Zu dem öffentlich-rechtlichen Vertrag „über die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs aufgrund des beschleunigten Atomausstiegs“ (19/2901519/29474 Nr. 1.7) hat der Umweltausschuss ebenfalls eine Beschlussempfehlung geliefert (19/30045).

Abgestimmt wird ferner über einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „zur Änderung des Atomgesetzes“ (19/27773). Auch dazu gibt es eine Beschlussempfehlung des Umweltausschusses (19/30045). Abstimmen wollen die Abgeordneten darüber hinaus über den Regierungsentwurf eines „Ersten Gesetzes zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes“ (19/28685), zu dem der Bundesrat keine Einwendungen erhoben hat (19/29563). Hierzu wird der Ausschuss für Wirtschaft und Energie eine Beschlussempfehlung abgeben. Schließlich werden auch zwei Anträge der AfD-Fraktion Abgestimmt (19/2395519/22435), zu denen Beschlussempfehlungen des Umweltausschusses vorliegen (19/2484219/24904 Buchstabe b).

Änderungen des Atomgesetzes

Das geplante 17. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (19/27659) hat das Ziel, bei der Sicherung kerntechnischer Anlagen und Tätigkeiten den Tatbestand „Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD)“ zu konkretisieren. Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht der Funktionsvorbehalt der Exekutive. Der atomrechtliche Funktionsvorbehalt betrifft den Sachverhalt, dass im Atomrecht die Ausgestaltung des Schutzes gegen SEWD Aufgabe der zuständigen Fachbehörden ist und einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Durch die gesetzliche Normierung soll nun der Funktionsvorbehalt gestärkt werden, womit gleichzeitig die Verteidigung von Genehmigungsentscheidungen vor Gericht gesichert werden soll.

Mit dem 18. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (19/28682) sollen die sich aus dem 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ergebenden verfassungsrechtlichen Beeinträchtigungen für die betroffenen Energieversorgungsunternehmen behoben und – zusammen mit einem zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag – alle hiermit verbundenen zwischen den Beteiligten strittigen Rechtsfragen in gegenseitigem Einvernehmen abschließend geregelt werden, heißt es. Zu diesem Zweck seien verschiedenen Energieversorgungsunternehmen in unterschiedlichem Umfang ein konkreter finanzieller Ausgleich für entwertete Investitionen in die Laufzeitverlängerung und für gemäß Anlage 3 Spalte 2 des Atomgesetzes unverwertbare Elektrizitätsmengen zu gewähren. … “

Einige Dokumente zu der Geschichte:
Tagesordnung

Atomtransporte Hamburg: Uran für AKWs – Radioaktiv über Elbe und Straßen

Über Atomtransporte durch die Hansestadt Hamburg hat der rot-grüne Senat auf eine Anfrage des Bürgerschaftsabgeordneten Stephan Jersch von der Linksfraktion geantwortet. Insgesamt sind Kernbrennstoffe mit Uran in 26 Fällen im Zeitraum vom 21. Februar bis zum 11. Mai per LKW durch die Hansestadt gerollt. Absender oder Empfänger waren die Uranfabriken in Västeras (Schweden) oder URENCO in Lingen oder Almelo (NL) oder in Lingen und diverse Atommeiler im In- und Ausland. Außerdem fanden 12 Atomtransporte mit sonstigen radioaktiven Materialien durch den Hafen statt. Neben den genannnten Kernbrennstoffen fanden auch weitere Straßentransporte mit „sonstigen radioaktiven Stoffen“ statt, werden in der Hansestadt aber nicht erfasst. Außerdem gibt die Antwort des Senat weitere Auskünfte zu einer Havarie auf der Elbe, bei der ein Schiff beteiligt war, auf dem sich radioaktive Stoffe befanden.

Seit Anfang 2021 unterliegen auch Atomtransporte mit „sonstigen radioaktiven Stoffen“ erhöhten Sicherungsanforderungen aufgrund höherer Terrorrisiken in Verbindung mit derartigen Materialien. Für Kernbrennstoffe gelten schon seit längerem erhöhte Anforderungen, die aber in den letzten Jahren auch immer weiter verschärft wurden. Zur neuen – geheimen – Richtlinie für die sonstigen radioaktiven Stoffe siehe:

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