Atomrecht: Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung – Das Mülheim-Kärlich-Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1979

Atomrecht: Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung – Das Mülheim-Kärlich-Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1979

In zahlreichen atomrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Stilllegung der Atommeiler haben Initiativen und Verbände die unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Atomaufsichtsbehörden der Bundesländer moniert. Bedeutsam für die Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung ist immer noch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1979 zur “Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen atomrechtliche Genehmigung; Verfassungsmäßigkeit der friedlichen Nutzung von Atomenergie; Grundrechtsverletzung durch Mißachtung atomrechtlicher Verfahrensvorschriften”, das sogenannte Mülheim-Kärlich-Urteil (1 BvR 385/77).

UmweltFAIRaendern.de stellt hier das Urteil als PDF zum Download und liefert einige Hinweise zu relevanten Fundstellen in dem ausführlichen Urteil:

  • Ab Randziffer 56 macht das Urteil Ausführungen zur Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung: Vorverlagerung des Rechtsschutzes durch Erhebung von Einwendungen.
  • Randziffer 57: alle sicherheitsrelevanten Anlagenteile und Errichtungen müssen dem Prüfverfahren unterzogen werden.
  • Randziffer 63: Darstellung, wie das OVG die Funktion der Verfahrensbeteiligung verstanden hat (Die Verwaltung soll sich über den entscheidungserheblichen Sachverhalt unterrichten).
  • Randziffer 65: Meinungsstand in der juristischen Literatur: Hauptfunktion ist nicht die Unterrichtung der Behörde, sondern der wirksame Rechtsschutz des Bürgers.
  • Randziffer 66: Dies greift das BVerfG auf: Grundrechtsschutz durch Gestaltung des Verfahrens.
  • Randziffer 75 ff: Dissenting Votes, hier wird die Funktion der Bürgerbeteiligung vertieft begründet.
  • Randziffer 84: Bürgerbeteiligung um das Regelungsdefizit der gesetzlichen Vorschriften auszugleichen.
  • Randziffer 85: Einfluss auf die Sicherheitsphilosophie, der kommunikative Prozess soll die Standpunkte, Interessen und Befürchtungen aller Beteiligten einbeziehen.
  • Randziffer 86: Vollzugsdefizit, Offenlegung aller entscheidungserheblicher Unterlagen.

 

Dirk Seifert

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