AKW Brokdorf beantragt Änderungen für das Standort-Atommülllager

Im Bundesanzeiger ist die Bekanntmachung über eine Änderung für das Atommüllzwischenlager am AKW Brokodorf erfolgt.
Darin erfolgt die Feststellung, dass der Einsatz einer modifizierten Ausführungsform des Transport- und Lagerbehälters CASTOR® V/19 keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

Bundesamt für Strahlenschutz

Bekanntmachung über eine Feststellung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Standort-Zwischenlager Brokdorf (Ergebnis der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c) – Vom 21. Juni 2012

Die E.ON Kernkraft GmbH hat beim Bundesamt für Strahlenschutz für das Standort-Zwischenlager in Brokdorf folgende Sachverhalte zur Änderung der Aufbewahrungsgenehmigung vom 28. November 2003 in der Fassung der 1. Änderungs­genehmigung vom 24. Mai 2007 beantragt:

1. die Aufrüstung der Krananlage 20 UQ 01 mit Schreiben vom 18. Dezember 2009,
2. den Einsatz einer modifizierten Ausführungsform des Transport- und Lagerbehälters CASTOR® V/19 mit Schreiben vom 29. Juli 2008 sowie zusätzliche Beladevarianten und Behälterinventare mit Schreiben vom 30. Juli 2008.

Im Rahmen der gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes durchzuführenden Genehmigungsverfahren war gemäß § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), durch allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln, ob die jeweilige Vorhabensänderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. In die für die jeweilige Vorhabensänderung getrennt durchgeführte Vorprüfung wurden auch die früheren Änderungen der Aufbewahrungsgenehmigung sowie die parallel beantragten Sachverhalte für das Standort-Zwischenlager Brokdorf einbezogen.

Die jeweils aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 2 zum UVP-Gesetz durchgeführten Vorprüfungen des Einzelfalls haben ­ergeben, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Weder durch die Umrüstung der Krananlage noch durch den Einsatz von modifizierten Behältern der Bauart CASTOR® V/19 einschließlich zusätz­licher Beladevarianten und Behälterinventare sind im Standort-Zwischenlager Brokdorf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten. Dies gilt sowohl für jede Vorhabensänderung allein als auch unter Berücksichtigung der parallelen Vorhabensänderungen sowie der früheren Änderungen.

Gemäß § 3a UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Salzgitter, den 21. Juni 2012

Bundesamt für Strahlenschutz

Im Auftrag
Pautzke

Dirk Seifert