AKW Brokdorf beantragt Änderungen für das Standort-Atommülllager
Im Bundesanzeiger ist die Bekanntmachung über eine Änderung für das Atommüllzwischenlager am AKW Brokodorf erfolgt.
Darin erfolgt die Feststellung, dass der Einsatz einer modifizierten Ausführungsform des Transport- und Lagerbehälters CASTOR® V/19 keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
Bundesamt für Strahlenschutz
Bekanntmachung über eine Feststellung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Standort-Zwischenlager Brokdorf (Ergebnis der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c) – Vom 21. Juni 2012
Die E.ON Kernkraft GmbH hat beim Bundesamt für Strahlenschutz für das Standort-Zwischenlager in Brokdorf folgende Sachverhalte zur Änderung der Aufbewahrungsgenehmigung vom 28. November 2003 in der Fassung der 1. Änderungsgenehmigung vom 24. Mai 2007 beantragt:
- 1. die Aufrüstung der Krananlage 20 UQ 01 mit Schreiben vom 18. Dezember 2009,
- 2. den Einsatz einer modifizierten Ausführungsform des Transport- und Lagerbehälters CASTOR® V/19 mit Schreiben vom 29. Juli 2008 sowie zusätzliche Beladevarianten und Behälterinventare mit Schreiben vom 30. Juli 2008.
Im Rahmen der gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes durchzuführenden Genehmigungsverfahren war gemäß § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), durch allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln, ob die jeweilige Vorhabensänderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. In die für die jeweilige Vorhabensänderung getrennt durchgeführte Vorprüfung wurden auch die früheren Änderungen der Aufbewahrungsgenehmigung sowie die parallel beantragten Sachverhalte für das Standort-Zwischenlager Brokdorf einbezogen.
Die jeweils aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 2 zum UVP-Gesetz durchgeführten Vorprüfungen des Einzelfalls haben ergeben, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Weder durch die Umrüstung der Krananlage noch durch den Einsatz von modifizierten Behältern der Bauart CASTOR® V/19 einschließlich zusätzlicher Beladevarianten und Behälterinventare sind im Standort-Zwischenlager Brokdorf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten. Dies gilt sowohl für jede Vorhabensänderung allein als auch unter Berücksichtigung der parallelen Vorhabensänderungen sowie der früheren Änderungen.
Gemäß § 3a UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Salzgitter, den 21. Juni 2012
Bundesamt für Strahlenschutz
Im Auftrag
Pautzke