Castor-Transporte auf dem Neckar: Beschwerde vor Gericht erfolglos – der nächste Atomtransport steht an

Castor-Transporte auf dem Neckar: Beschwerde vor Gericht erfolglos – der nächste Atomtransport steht an

Während die EnBW die nächsten drei Castoren mit hochradioaktivem Atommüll aus dem AKW Obrigheim zum Zwischenlager nach Neckarwestheim für den Schiffs-Transport über den Neckar vorbereiten, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde der Gemeinde Neckarwestheim abgewiesen. “Nach der gerichtlichen Bestätigung des möglichen Sofortvollzugs der Transporte (Mitte Juni erfolgt) und der Ablehnung einer Zwischenanordnung (Ende August) stellt die neuerliche Abweisung nun die abschließende Entscheidung der Beschwerde gegen den Atommüll-Transfer über den Neckar dar”, schreibt die RheinNeckarZeitung. AtomgegnerInnen bereiten sich derweil auf Proteste für die nächste Woche vor (Mittwoch, 11. Oktober, Foto: Neckar-Castorfrei.de).

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am Mittwoch in einer Pressemitteilung die Ablehnung der Beschwerde der Gemeinde Neckarwestheim bekannt gemacht (siehe gleich unten).

Dokumentation: PM OVG Berlin-Brandenburg: Castor-Transporte auf dem Neckar zulässig – 29/17 – vom 04.10.2017

“Die Gemeinde Neckarwestheim konnte auch mit ihrer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Castor-Transporte auf dem Neckar nicht stoppen. Bereits das Verwaltungsgericht Berlin hatte den Eilantrag der Gemeinde gegen die atomrechtliche Beförderungsgenehmigung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit abgelehnt. Das Bundesamt hatte – befristet bis November 2018 – den Transport von bestrahlten Brennelementen in Castor-Behältern auf dem Neckar vom stillgelegten AKW Obrigheim zum Zwischenlager Neckarwestheim genehmigt. Zwei Transporte haben bereits stattgefunden.

Nach Auffassung des 11. Senats erweist sich die Beförderungsgenehmigung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Bedenken der Gemeinde hinsichtlich des Sicherheitskonzepts unzureichend berücksichtigt worden seien. Die Interessenabwägung gehe zu ihren Lasten. Zu berücksichtigen sei dabei zum einen der gesetzliche Auftrag, Atomkraftwerke, deren Leistungsbetrieb erloschen sei, unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Der Rückbau sei hier inzwischen derart weit fortgeschritten, dass er sich ohne den baldigen Abtransport der Brennelemente zwangsläufig erheblich verzögern würde. Zum anderen werde mit der Verbringung in das Zwischenlager Neckarwestheim im Vergleich zum Verbleib in Obrigheim ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn begründet. Ferner seien die verbleibenden Castor-Transporte jeweils nur von relativ kurzer Dauer und durch ein umfassendes Sicherheitskonzept weitreichende Vorkehrungen getroffen worden. Beschluss vom 29. September 2017 – OVG 11 S 53.17″

  • Dokumentation: Beschluss des Verwaltungsgericht Berlin (PDF) zur Anfechtung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung der Atomtransporte von Obrigheim nach Neckarwestheim über den Neckar, die das Bundesamt für Strahlenschutz erteilt hat.

Zum Beschluss vom Juni 2017 hatte das Verwaltungsgericht Berlin folgendes per PM mitgeteilt:
“Grünes Licht für Castor-Transport auf dem Neckar (Nr. 20/2017) – Pressemitteilung vom 20.06.2017

Auf dem Neckar dürfen nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vorerst Castor-Transporte mit Atommüll durchgeführt werden.

Ein auf die Durchführung von Kernbrennstoffen spezialisiertes und vom Kraftwerksbetreiber beauftragtes Unternehmen beantragte im März 2014 die Erteilung einer Genehmigung für den Transport von bestrahlten Brennelementen vom stillgelegten Kernkraftwerk Obrigheim zum Zwischenlager Neckarwestheim. Das in Berlin ansässige Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) erteilte die Genehmigung am 16. Mai 2017 und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Danach darf das Unternehmen fünf derartige Transporte mittels Castor-Behältern bis November 2018 zu Lande und zu Wasser unter Einhaltung strenger Auflagen durchführen. Die an der Transportroute belegene Gemeinde Neckarwestheim beantragte beim BfE zunächst Einsicht in die Genehmigungsunterlagen; sie erhielt daraufhin teilweise geschwärzte Unterlagen, soweit potentielle Sicherungs- bzw. Schutzmaßnahmen betroffen waren. Auch das Sicherungskonzept und die Korrespondenz mit den Sicherheitsbehörden wurden aus Gründen der Geheimhaltung nicht herausgegeben. Mit ihrem Eilantrag will die Gemeinde Neckarwestheim die Transporte vorerst stoppen. Sie macht Gefahren für gemeindeeigene Einrichtungen wie ein Klärwerk, mehrere Kindergärten und eine Sporthalle geltend, deren Tragweite sie nur nach vollständiger Akteneinsicht einschätzen könne.

Die 10. Kammer des Gerichts wies den Eilantrag zurück. Zwar sei die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in der Sache im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu klären und daher offen. Die Einschätzung, ob der erforderliche Schutz gegen die Risiken einer Freisetzung ionisierender Strahlung nach Maßgabe des insoweit vorgesehenen Sicherungs- und Schutzkonzepts gewährleistet sei, könne nicht vorgenommen werden. Denn ohne Vorlage des auch dem Gericht aus Geheimhaltungsgründen nicht zugänglich gemachten Sicherheitskonzepts sei dies nicht möglich. Ausnahmsweise könne das Gericht aber im Eilverfahren entscheiden, ohne das für diese Konstellation vorgesehene „in-camera-Verfahren“ zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage durchzuführen; denn die Entscheidung würde ansonsten erheblich verzögert, und im Übrigen verursachten die Transporte nicht mit Sicherheit nicht wieder rückgängig zu machenden Nachteile für die Antragstellerin. Vielmehr gehe es ausschließlich um die Frage, ob eine Risikoerhöhung im Bereich der Vorsorgemaßnahmen bestehe.

Bei dieser Sachlage könne nur eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen werden, die für die Vollziehung der Transportgenehmigung spreche. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einem zeitnahen Rückbau des Kernkraftwerkes Obrigheim, der ansonsten verzögert werde. Vor diesem Hintergrund sei es der Antragstellerin, die als Gemeinde lediglich eine Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie rügen könne, zumutbar, den Vollzug der Genehmigung vorläufig hinzunehmen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 10. Kammer vom 20. Juni 2017 (VG 10 L 667.17)”

Dirk Seifert

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