Nachfrage MdB Zdebel: Umweltministerium will Stilllegung der Uranfabriken Gronau und Lingen per Rechtsgutachten prüfen
Auf Nachfrage des Bundestagsabgeordneten Hubertus Zdebel (Fraktion DIE LINKE) will das Bundesumweltministerium nicht nur die Möglichkeiten zur Stilllegung der Urananreicherungsanlage in Gronau per Rechtsgutachten prüfen lassen, sondern auch die der Uranbrennelemente-Fabrik in Lingen. Das teilte die parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf eine schriftliche Frage dem Abgeordneten mit. Beide Atomfabriken stellen Brennstoff für den Betrieb vom Atomkraftwerken in aller Welt her und sind bislang vom Atomausstieg ausgenommen. Vor einigen Tagen hatten Medien über eine solche Rechtsprüfung nur mit Blick auf die Uranfabrik in Gronau berichtet.
Zdebel: „Es hat lange gedauert, bis sich das Bundesumweltministerium nun endlich der Frage der bislang vom Atomausstieg ausgeklammerten Uranfabriken in Gronau und Lingen annimmt und ihre Stilllegung wenigstes prüfen lässt. Vor allem die Lieferungen von Uranbrennstoff ausgerechnet in die vom BMUB selbst auch als unsicher bezeichneten AKWs in Tihange oder Cattenom erfordern aber nicht nur eine Stilllegung der deutschen Uranfabriken. Wichtig wäre, die Ausfuhrgenehmigungen für die Uran-Lieferungen zu untersagen, wie es das Atomgesetz zulässt.“
Dokumentation die mündlichen Frage des MdB Hubertus Zdebel.
Frage:„Ist in der laut einem Medienbericht (FAZ vom 25.2.2017, Streit um Urananreicherung in Deutschland) vom Bundesumweltministerium beabsichtigten rechtlichen Prüfung zur Möglichkeit der Schließung der Urananreicherungsanlage der URENCO in Gronau auch die Prüfung der Möglichkeit einer Stilllegung der Brennelementefabrik in Lingen vorgesehen, und wer wird die beabsichtigte Prüfung durchführen?“
Antwort vom 9. März 2017: Das Bundesumweltministerium beabsichtigt die Vergabe eines externen Rechtsgutachtens zu der Frage, inwieweit eine Stilllegung der Urananreicherungsanlage Gronau und der Brennelementefertigung durch den Bundesgesetzgeber in Betracht kommen kann. Es ist beabsichtigt, die Gesamtleistung in zwei Teilleistungen aufzuteilen und als freiberufliche Leistungen nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften zu vergeben.