Transparenz bei der Atommüll-Endlager-Suche: Entwurf Geodaten-Gesetz liegt endlich vor

Es hat lange gedauert und Druck gebraucht. Endlich aber liegt nun der Entwurf für ein Geodatengesetz vor, mit dem beim angelaufenen neuen Suchverfahren für ein „Endlager“ für hochradioaktiven Atommüll  für Transparenz bei den anstehenden Entscheidungen gesorgt werden soll. Noch in diesem Jahr soll das Gesetz im Bundestag beschlossen werden. Mit dem Gesetz soll sichergestellt werden, dass geologische Daten auch dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, wenn diese privater Herkunft sind. Damit soll für die Öffentlichkeit nachvollziehbar werden, warum Regionen in die weitere Standortauswahl einbezogen oder ausgeschlossen werden.

Der Entwurf für das Geodaten-Gesetz ist in der zweiten Juli-Woche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einer Einladung zu einer Verbändeanhörung am 9. September verschickt worden. In dem Anschreiben an die Verbände teilt das Ministerium mit, dass der Entwurf zwar in den Ressorts beraten, aber noch nicht abschließend abgestimmt sei. Hier ist der Entwurf als PDF zum download.

Wann genau die Einbringung in den Bundestag erfolgen soll, steht noch nicht fest. In der zweiten Jahreshälfte 2020 sollen durch die zuständige Gesellschaft BGE und die Behörde BfE Vorschläge vorgelegt werden, mit denen Regionen aus dem Suchverfahren ausgeschlossen bzw. benannt werden. Dazu braucht es transparente Daten. Ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung aber könnten private Daten nicht veröffentlicht werden.

Eine ebenfalls vom Wirtschaftsminissterium an die Verbände mitgeschickte Kurzübersicht ist hier als Dokumentation:

Kurzübersicht Geologiedatengesetz-Entwurf

I. Zweck des Gesetzes
Die dauerhafte Verfügbarkeit geologischer Daten ist für zahlreiche Aufgaben wie die nachhaltige Nutzung des Untergrunds, weitere Themen mit Bezug zum Untergrund wie z. B. die Bauwirtschaft oder die Wasserwirtschaft und vor allem auch die Suche und Auswahl eine Standorts für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle von großer Bedeutung. Das Geologiedatengesetz soll das bisher für geologische Daten und die Staatlichen Geologischen Dienste geltende Lagerstättengesetz ablösen. Mit dem Geologiedatengesetz wird die bisherige Pflicht zur Datenübermittlung aus § 3 Lagerstättengesetz systematisiert und vereinheitlicht. Darüber sind die zuständigen Behörden künftig zur Datensicherung ausdrücklich verpflichtet. Außerdem regelt das Gesetz die Zurverfügungstellung geologischer Daten für andere Behörden sowie die öffentliche Bereitstellung dieser Daten für die Allgemeinheit.

II. Inhalt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz ist in fünf Kapitel eingeteilt:

1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 4)
In den Allgemeinen Vorschriften ist die Einteilung der fachlichen Datenkategorien in Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten zentral. Hieran knüpfen zum einen die Pflichten zur Übermittlung geologischer Daten aus geologischen Untersuchungen an. Außerdem richtet sich die zeitlich gestaffelte öffentliche Bereitstellung nach der jeweiligen Datenkategorie.

2. Aufgaben und Befugnisse der Behörden (§§ 5 – 7)
Im zweiten Kapitel sind die Pflichten der zuständigen Behörde festgelegt. Der zuständigen Behörde wird für die geologische Landesaufnahme ein Betretens- und Untersuchungsrecht für Grundstücke eingeräumt. Über die amtliche geologische Landesaufnahme hinaus wird außerdem eine Pflicht der zuständigen Behörden zur Datensicherung gesetzlich festgeschrieben.

3. Übermittlung geologischer Daten an die Behörden (§§ 8 – 17)
Die §§ 8-10 des dritten Kapitels sind das Kernelement des Gesetzes, da sie festschreiben, welche geologischen Daten den zuständigen Behörden zu welchem Zeitpunkt zu übermitteln sind (§ 8 – Nachweisdaten, § 9 – Fachdaten, § 10 – Bewertungsdaten).

4. Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben (§§ 18 – 34)

Kapitel 4 (§§ 18-34) enthält die Vorschriften zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten sowie die Vorschriften für die Zurverfügungstellung geologischer Daten für die öffentliche Hand oder sonstige Stellen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

Für die öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten ergeben sich nach dem Entwurf folgende öffentliche Bereitstellungspflichten:

• Nachweisdaten: Öffentliche Bereitstellung spätestens nach drei Monaten nach Ablauf der Übermittlungsfrist

• Fachdaten:
o Bei nicht gewerblichen Daten: Öffentliche Bereitstellung spätestens nach fünf Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist
o Sofern Fachdaten im Zuge gewerblicher Tätigkeiten erhoben worden sind: Öffentliche Bereitstellung nach 10 Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist (10jährige Frist berechnet anhand des Zeitraums der Erkundung und bis zur Entscheidung zur Aufnahme des Betriebs)

• Bewertungsdaten: Regelmäßig keine öffentliche Bereitstellung. Für öffentliche Bereitstellung in diesem Fall Individualabwägung notwendig (Gründe des Allgemeinwohls für öffentliche Bereitstellung müssen wesentlich überwiegen).

Die differenzierte öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fach- und Bewertungsdaten ist Ausdruck eines langwierigen Abwägungsprozesses des BMWi unter Einbeziehung entsprechender Experten.

5. Schlussbestimmungen (§§ 35 – 39)

Die §§ 35-39 enthalten die Schlussbestimmungen. Sofern geologische Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt werden, droht hierfür ein Bußgeld. Die Länder sollen von dem Gesetz nicht abweichen dürfen. Das Gesetz ist deshalb zustimmungspflichtig

We have a lift off: APOLLO 11 – Armstrong, Aldrin, Collins und der Mond, das alles und die Menschheit

Die Bilder in der Erinnerung sind heute so verschwommen wie die Bilder, die in diesem damals so neuen und modernen Fernseher zu erahnen waren. Schwarz-Weiß, verwaschen, wie vom Mond. Sie waren vom Mond. Unglaublich. Aber kein Zweifel. Und heute: Mondfinsternis.

Im Juli 1969 – noch keine neun Jahre alt, aufwachsend in einer Welt, von der vieles noch völlig unbekannt war, in diesem kleinen Städtchen mit Fährhafen an der Elbe. Aber: wir waren auf dem Mond.

Am 16. Juli 1969 startete Apollo 11 (heise, Chronik bei dlf). Die beiden Astronauten Collins und Aldrin und der dann erste Mensch auf dem Mond, Neil Armstrong (Wikipedia). Mit ihnen auf dem Flug etwas von einem Gefühl, dass diese Welt da irgendwas gemeinsam macht, dass man bei ihnen sein wollte.

Von den Trennungen und Ungerechtigkeiten war nichts bekannt. Von einem Kalten Krieg und einem Wettlauf zum Mond zwischen den USA und der Sowjetunion, von einem Konflikt zwischen kapitalistischem Westen und realsozialistischem Osten hatte ich noch nie gehört. Früher, dass war immer irgendwie was von denen, die im Krieg geblieben waren. Die Geschichte von Apollo und Mond, auch eine Geschichte von Krieg und Faschismus.

Aber das kam und kommt viel später. Klar und geblieben: Irgendwie Teil dieser Generation und Menschheit, die erstmals einen Fuß auf einen anderen Himmelskörper setzte. Egal was das wirklich bedeutet. Irgendwie war so viel möglich. Immer noch.

Rückbau AKW Esenshamm: AK Wesermarsch fordert per Klage mehr Sicherheit

An mehreren AKW-Standorten haben Bürgerinitiativen oder der BUND Klagen angestrengt, um auch bei den anstehenden Rückbauverfahren der teilweise immer noch hochradioaktiven Atommeiler ein Mehr an Sicherheit einzufordern, als Genehmigungsbehörden den Betreibern auferlegen. So auch beim stillgelegten AKW Esenshamm in der Wesermarsch. Konflikte gibt es um alle Arten von Atommüll und dem Umgang mit ihnen, nicht nur bei den hochradioaktiven, sondern auch z.B. bei den sehr gering belasteten Abfällen, wie der Weser-Kurier hier jüngst berichtet. Der AK Wesermarsch hat die Klage vor dem OVG Lüneburg eingereicht. Dort steht immer noch die Entscheidung des Gerichts in einem weiteren Verfahren mit Bezug auf das AKW Wesermasch an: Das Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle ist seit Jahren beklagt. In einem sehr ähnlichen Verfahren beim baugleichen Zwischenlager am AKW Brunsbüttel hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig wegen mehrerer Mängel die Genehmigung aufgehoben. Doch die Mühlen der Gerichtsbarkeit mahlen …

UmweltFAIRaendern dokumentiert hier die PM des AK Wesermarsch, mit der heute über die Klage informiert wurde:

Arbeitskreis zur Begleitung der Klage gegen NMU zu dieser Genehmigung zum Rückbau des AKW Esenshamm

P r e s s e m i t t e i l u n g
zu unserer 54 seitigen Antwort auf NMU an das OVG Lüneburg vom 6.7.2019. Exemplarische Beispiele unserer Replik auf das NMU:

1. Obwohl das Kraftwerk nunmehr brennstrofffrei ist, sollen weiterhin radioaktive und mit Borsäure belastete Abwässer mit höherer Konzentration in die Weser eingeleitet werden.
Radioaktive Abwasser-Belastung wird verursacht durch z.B. Dekontaminierung von Wänden, Böden, Anlagenteilen und Zerlegen von Bauteilen oder Konditionieren von flüssigen Abfällen. Zur billigen Entsorgung wird das alles in die Weser verbracht. Die Kläger haben beantragt die kürzlich zum AKW Brunsbüttel vereinbarte mehr als 95 %-ige Reduktion der Einleitwerte auch beim AKW Esenshamm anzuwenden.

2. Es kann nicht sein, dass die Gesundheit der Menschen und der Schutz der Natur weniger Wert ist als in Schleswig-Holstein. Allerdings zieht sich das bereits durch das gesamte Verfahren. Es fehlen Untersuchungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Wasserrahmenrichtlinie (Belastung, Verschlechterung) und insb. zu den Qualitätsverschlechterungen auf die Reetflächen (gesetzlich geschütztes Biotop gem. §30 BNatSchG) und der geplanten Weservertiefung der Kläger. In der Brackwasserzone liegt eine durchschnittliche Flussgeschwindigkeit von 3,75 km/h vor.

3. Ebenfalls ungenügend ist der Deichschutz. Dabei hat man sich nicht an die erforderlichen Vorgaben gehalten und nur auf die KTA Regel 2207 bezogen. Diese sieht fälschlicherweise nicht das Umsetzen des fehlenden Deichbestickes vor (hier im Umfeld des AKW mehrere Mängel), sondern nur das Benennen. Häufigkeit und Stärke von Sturmfluten bzw. Hochwasser können nicht Bemessungswasserstände und Deichhöhe festlegen (Prof. Schüttrumpf). Es fehlen Prognosestudien zum Hochwasser bis 2100 inkl. Berücksichtigung der Schmelze des Permafrostes und Klimaauswirkungen.

4. Die Kläger fordern unmissverständlich – das Einholen eines Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen auf a) den Brackwasserbereich und b) die Reetfläche und c) das Urteil des EUGH(1.7.15) zur Weservertiefung (Zusatzbelastung) und d) zu WRRL und UVP zu Schlamm und Abwasseruntersuchungen inkl. vollständiger Untersuchung aller Schutzgüter.

– Danach hat die Beklagte NMU zu entscheiden, welche Grenzwerte sie nach § 7 (3) i.V.m. (2) Nr. 3 AtG in der 1. SAG festzulegen hat und welche Zusatzmaßnahmen im Risikogebiet Hochwasser i.V.m. § 57 (1)Nr.1 und Nr.3 WHG i.V.m. § 82 (2), (4) und (5) WHG anzuordnen sind. Somit liegt eine Konzentrationswirkung für die 1. SAG vor.

MfG
i.A. Hans-Otto Meyer-Ott
für o.a. AK und den Arbeitskreis Wesermarsch (regionale BI`s Umweltschutz)

P.S. Bei Bedarf können Sie die 54 seitige Replik unserer RA`in Joy Hensel oben anfordern

Rekommunalisiertes Stromnetz mit Gewinn für Hamburg

SPD, CDU, FDP und die Handelskammer in Hamburg wollten es nicht: Die Rekommunalisierung der Energienetze von Vattenfall und E.on für Strom, Fernwärme und Gas. Der Volksentscheid „Unser Hamburg – Unser Netz“ sorgte aber dafür, dass diese Netze inzwischen allesamt wieder vollständig im öffentlichen Eigentum sind. Und das ist in vielerlei Hinsicht ein Gewinn. Für die Demokratie, weil inzwischen wieder in Hamburg selbst entschieden werden kann, wie es einem wichtigen Feld der Klima- und Energiepolitik weiter geht und Senat und Parlament in diesem Feld wieder Gestaltungsmöglichkeiten haben. Auch, was die Entwicklung der Arbeitsplätze angeht, hat sich durch den Volksentscheid entgegen den damaligen gewerkschaftlichen Szenarien eine positive Entwicklung ergeben. Mit einem Gewinn nach Steuern von 35,6 Millionen Euro ist auch der Jahresabschluss für 2018 besser als erwartet und damit trägt die Energieversorgung zu den Einnahmen der Stadt Hamburg bei. Hinzu kommt die Konzessionsabgabe für 2018 in Höhe von rund 82 Mio. Euro. Darüber hinaus tragen Investitionen in die Hamburger Region zur regionalen Wertschöpfung bei. Das geht aus dem Geschäftsbericht 2018 (PDF) der Stromnetz Hamburg hervor und ist hier in einer PM nachzulesen. Außerdem, darauf hatte jüngst die Umweltbehörde hingewiesen, ergeben sich erhebliche Steuerungs- und Synergieeffekte, weil Hamburg nun mit den Netzen für Wasser, Wärme, Strom und Gas diese auch für die Daseinsvorsorge wichtige Infrastruktur in einer Hand steuern kann. Die Geschäftsberichte von Hamburg Stromnetz aus den Jahren 2016 und 2017 jeweils als PDF.

 

Dokumentation der PM Hamburg Stromnetz

Mittwoch, 05. Juni 2019

Gutes Ge­schäfts­er­geb­nis in 2018

Um­welt­se­na­tor Jens Ker­stan prä­sen­tiert po­si­ti­ve Ent­wick­lung des Netz­be­trei­bers und stellt ers­ten Nach­hal­tig­keits­be­richt vor

Der aktuelle Geschäftsbericht zeigt wiederholt gute Zahlen für Stromnetz Hamburg. So wurden in 2018 36,6 Millionen Euro erwirtschaftet und ein Gewinn nach Steuern von 35,6 Millionen Euro an die Hamburger Energienetze GmbH, eine Tochter der HGV, abgeführt. In den Erhalt und den Ausbau der Netzinfrastruktur und der Messeinrichtungen flossen 284,4 Millionen Euro. Diese intensive Investitionstätigkeit wird auch in den kommenden Jahren kontinuierlich fortgeführt. Im Kontext einer fortschreitenden Digitalisierung ist ein hohes Maß an wirtschaftlicher und technischer Optimierung aller Betriebsmittel notwendig. Das spiegelt sich in zahlreichen Modernisierungsarbeiten an Umspannwerken sowie Kabelerneuerungen aller Spannungsebenen wieder. Sie finden grundsätzlich im laufenden Betrieb statt, was die Umrüstung besonders aufwendig macht. Ein stetig wachsendes fern-steuerbares Mittelspannungsnetz ermöglicht bereits heute eine Halbierung der Unterbrechungsdauer in den umgerüsteten Netzringen. Die Versorgungsqualität für das Jahr 2018 hatte einen Wert von 11,7 Minuten. Ein guter Schnitt im Vergleich zum Bundesdurchschnitt, der in 2017 einen Wert von 15,1 ausweist.

Senator Jens Kerstan, Behörde für Umwelt und Energie: „Die Stromnetz Hamburg hat ein sehr gutes Geschäftsergebnis in 2018 erzielt. Das belegt eindrucksvoll, dass Hamburg vom Erwerb der Stromnetze profitiert. Das städtische Unternehmen investiert kontinuierlich hohe Beträge in den Ausbau und die Modernisierung des Stromnetzes, zum Beispiel für die wachsende Aufnahme regenerativer Energien und die Elektromobilität. Die Überführung zentraler Infrastrukturen in die städtische Hand – wie vom Volksentscheid 2013 für die Energienetze der Stadt gefordert – ist nicht nur richtig im Sinne der Daseinsvorsorge, sondern auch rentabel.“

Karin Pfäffle, Geschäftsführerin: „Als kommunales Unternehmen unterstützen wir die energiepolitischen Ziele der Freien und Hansestadt Hamburg. Dazu gehören Maßnahmen aus dem Bereich der Energie-wende oder zur Sicherung des Klimaschutzes. Damit aber nicht genug. Um das Thema Nachhaltigkeit als festen Bestandteil in unser unternehmerisches Handeln zu integrieren, wurde 2018 erstmals eine eigene Nachhaltigkeitsstrategie entwickelt. Konkrete Zielstellungen und Maßnahmen haben wir auf Basis einer umfangreichen Wesentlichkeitsanalyse im engsten Führungskreis identifiziert und formuliert. Dabei haben wir auch die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen – der UN Sustainable Development Goals – berücksichtigt. Damit übernehmen wir Verantwortung für unsere Belegschaft, für die Umwelt und am Ende für die gesamte Wertschöpfungskette.“

Die vielfältigen Aufgaben, die im Rahmen der urbanen Energiewende für Netzakteure umzusetzen sind, können am ehesten mit Kooperationspartnern auf regionaler oder auch auf Bundesebene bewältigt werden. Sie alle stehen vor identischen Herausforderungen und sind gefordert, innovative und praktikable netzspezifische Konzepte zu erarbeiten, die zu einer Systemunterstützung für alle Stromnetze führen.

„Dazu zählen wir auch die Mobilitätswende, die an den gestiegenen Zahlen der E-Fahrzeuge privat und im öffentlichen Nahverkehr festzumachen ist. Wir erwarten hierfür allein für Hamburg bis 2030 einen Last-anstieg von ca. 15 %. Die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur ist in Hamburg bereits vorbildlich aufgestellt. Nun gilt es, sich auf die Auslastung im Stromnetz zu konzentrieren. Zwei Zielgruppen haben wir hier besonders im Fokus: Zum einen die privaten E-Auto-Nutzer, die ihre Fahrzeuge zur gleichen Zeit am Abend auf ihren Grundstücken aufladen möchten, zum anderen die vielfältigen Nahverkehrssystemanbieter, die eine anspruchsvolle Ladekapazität erwarten. Unser heutiges Stromnetz ist diesem Mehrbedarf nur bedingt gewachsen. Es muss durch intelligente Steuerung und Messung zum sogenannten Smart Grid umgebaut werden. Das bieten wir in Form eines intelligenten Lade- und Lastmanagements an. Die dafür benötigte Technologie erproben wir gemeinsam mit zahlreichen Partnern und können mit diesem Vorgehen einen Ausbau der Netze minimieren“, fügt Thomas Volk, Geschäftsführer, hinzu.

v.l.n.r Tho­mas Volk, Se­na­tor Jens Ker­stan, Karin Pfäff­le und Chris­ti­an Heine

Stromnetz Hamburg erfährt zu Mitte des Jahres eine Änderung in der Geschäftsführung. Christian Heine wurde auf Wunsch der Stadt mit Wirkung zum 1. Mai 2019 zum Geschäftsführer der Vattenfall Wärme Hamburg GmbH bestellt. Damit endet seine Geschäftsführertätigkeit bei der Stromnetz Hamburg. Die neue Unternehmensleitung wird nun von den zwei bereits bekannten Geschäftsführern, Karin Pfäffle und Thomas Volk, weitergeführt.

Presseanfragen:
Anette Polkehn-Appel, Stromnetz Hamburg GmbH, Bramfelder Chaussee 130, 22177 Hamburg
Telefon: 040 49202 8333, E-Mail: presse@stromnetz-hamburg.de

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