Transparenz bei der Atommüll-Endlager-Suche: Entwurf Geodaten-Gesetz liegt endlich vor

Es hat lange gedauert und Druck gebraucht. Endlich aber liegt nun der Entwurf für ein Geodatengesetz vor, mit dem beim angelaufenen neuen Suchverfahren für ein “Endlager” für hochradioaktiven Atommüll  für Transparenz bei den anstehenden Entscheidungen gesorgt werden soll. Noch in diesem Jahr soll das Gesetz im Bundestag beschlossen werden. Mit dem Gesetz soll sichergestellt werden, dass geologische Daten auch dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, wenn diese privater Herkunft sind. Damit soll für die Öffentlichkeit nachvollziehbar werden, warum Regionen in die weitere Standortauswahl einbezogen oder ausgeschlossen werden.

Der Entwurf für das Geodaten-Gesetz ist in der zweiten Juli-Woche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einer Einladung zu einer Verbändeanhörung am 9. September verschickt worden. In dem Anschreiben an die Verbände teilt das Ministerium mit, dass der Entwurf zwar in den Ressorts beraten, aber noch nicht abschließend abgestimmt sei. Hier ist der Entwurf als PDF zum download.

Wann genau die Einbringung in den Bundestag erfolgen soll, steht noch nicht fest. In der zweiten Jahreshälfte 2020 sollen durch die zuständige Gesellschaft BGE und die Behörde BfE Vorschläge vorgelegt werden, mit denen Regionen aus dem Suchverfahren ausgeschlossen bzw. benannt werden. Dazu braucht es transparente Daten. Ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung aber könnten private Daten nicht veröffentlicht werden.

Eine ebenfalls vom Wirtschaftsminissterium an die Verbände mitgeschickte Kurzübersicht ist hier als Dokumentation:

Kurzübersicht Geologiedatengesetz-Entwurf

I. Zweck des Gesetzes
Die dauerhafte Verfügbarkeit geologischer Daten ist für zahlreiche Aufgaben wie die nachhaltige Nutzung des Untergrunds, weitere Themen mit Bezug zum Untergrund wie z. B. die Bauwirtschaft oder die Wasserwirtschaft und vor allem auch die Suche und Auswahl eine Standorts für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle von großer Bedeutung. Das Geologiedatengesetz soll das bisher für geologische Daten und die Staatlichen Geologischen Dienste geltende Lagerstättengesetz ablösen. Mit dem Geologiedatengesetz wird die bisherige Pflicht zur Datenübermittlung aus § 3 Lagerstättengesetz systematisiert und vereinheitlicht. Darüber sind die zuständigen Behörden künftig zur Datensicherung ausdrücklich verpflichtet. Außerdem regelt das Gesetz die Zurverfügungstellung geologischer Daten für andere Behörden sowie die öffentliche Bereitstellung dieser Daten für die Allgemeinheit.

II. Inhalt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz ist in fünf Kapitel eingeteilt:

1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 4)
In den Allgemeinen Vorschriften ist die Einteilung der fachlichen Datenkategorien in Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten zentral. Hieran knüpfen zum einen die Pflichten zur Übermittlung geologischer Daten aus geologischen Untersuchungen an. Außerdem richtet sich die zeitlich gestaffelte öffentliche Bereitstellung nach der jeweiligen Datenkategorie.

2. Aufgaben und Befugnisse der Behörden (§§ 5 – 7)
Im zweiten Kapitel sind die Pflichten der zuständigen Behörde festgelegt. Der zuständigen Behörde wird für die geologische Landesaufnahme ein Betretens- und Untersuchungsrecht für Grundstücke eingeräumt. Über die amtliche geologische Landesaufnahme hinaus wird außerdem eine Pflicht der zuständigen Behörden zur Datensicherung gesetzlich festgeschrieben.

3. Übermittlung geologischer Daten an die Behörden (§§ 8 – 17)
Die §§ 8-10 des dritten Kapitels sind das Kernelement des Gesetzes, da sie festschreiben, welche geologischen Daten den zuständigen Behörden zu welchem Zeitpunkt zu übermitteln sind (§ 8 – Nachweisdaten, § 9 – Fachdaten, § 10 – Bewertungsdaten).

4. Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben (§§ 18 – 34)

Kapitel 4 (§§ 18-34) enthält die Vorschriften zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten sowie die Vorschriften für die Zurverfügungstellung geologischer Daten für die öffentliche Hand oder sonstige Stellen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

Für die öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten ergeben sich nach dem Entwurf folgende öffentliche Bereitstellungspflichten:

• Nachweisdaten: Öffentliche Bereitstellung spätestens nach drei Monaten nach Ablauf der Übermittlungsfrist

• Fachdaten:
o Bei nicht gewerblichen Daten: Öffentliche Bereitstellung spätestens nach fünf Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist
o Sofern Fachdaten im Zuge gewerblicher Tätigkeiten erhoben worden sind: Öffentliche Bereitstellung nach 10 Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist (10jährige Frist berechnet anhand des Zeitraums der Erkundung und bis zur Entscheidung zur Aufnahme des Betriebs)

• Bewertungsdaten: Regelmäßig keine öffentliche Bereitstellung. Für öffentliche Bereitstellung in diesem Fall Individualabwägung notwendig (Gründe des Allgemeinwohls für öffentliche Bereitstellung müssen wesentlich überwiegen).

Die differenzierte öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fach- und Bewertungsdaten ist Ausdruck eines langwierigen Abwägungsprozesses des BMWi unter Einbeziehung entsprechender Experten.

5. Schlussbestimmungen (§§ 35 – 39)

Die §§ 35-39 enthalten die Schlussbestimmungen. Sofern geologische Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt werden, droht hierfür ein Bußgeld. Die Länder sollen von dem Gesetz nicht abweichen dürfen. Das Gesetz ist deshalb zustimmungspflichtig

Dse4Zdebel

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