Entscheidung über Exportgenehmigung für Atommüll aus Jülich in die USA weiter offen
Per Mündlicher Frage wollte der Abgeordnete Hubertus Zdebel (DIE LINKE) von der Bundesregierung erfahren, bis wann mit einer Entscheidung über einen möglichen Export von 152 Castoren mit hochradioaktiven Atommüll aus Jülich in die USA durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu rechnen ist. Die Antwort: „Der benötigte Zeitbedarf kann aufgrund der Komplexität der Prüfung noch nicht sicher festgestellt werden.“
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Seit Jahren lagern diese brisanten Atomabfälle ohne ausreichende atomrechtliche Sicherheitsgenehmigungen in Jülich. Als mögliche Optionen wird ein Abtransport dieser gefährlichen Strahlenabfälle in das Zwischenlager Ahaus in NRW geprüft und auch ein Export in die USA. Der Neubau eines verbesserten Zwischenlagers am Standort selbst, wie auch von Hubertus Zdebel und AtomkraftgegnerInnen favorisiert, wird zwar offiziell untersucht. Ein Export in die USA ist aus Sicht des Bundestagsabgeordneten auch rechtlich nicht möglich, weil es sich bei den Abfällen in Jülich um Atommüll aus einem kommerziell genutzten Reaktor handelt.
Die Frage (Nr. 69) des MdB Zdebel und die Antwort der Bundesregierung im Wortlaut (PDF):
„Bis wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über den – laut Sachstandsbericht von NRW-Wirtschaftsminister Pinkwart vom 27. Juni 2018 (PDF) – von der Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen GmbH (JEN) gestellten Antrag auf Export der verbrauchten AVR-Brennelemente in die USA entscheiden, und welche Anhaltspunkte sind nach jetziger Kenntnis vorhanden, die zu einer Ablehnung einer solchen Exportgenehmigung führen können?“
Die Antwort der Bundesregierung: „Die atomrechtlichen Prüfungen im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sind aufwendig sowie umfangreich und dauern an.
Grundlage der vertieften Prüfung sind im Wesentlichen das Atomgesetz, die Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung – AtAV) sowie die einschlägigen internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Der benötigte Zeitbedarf kann aufgrund der Komplexität der Prüfung noch nicht sicher festgestellt werden.“