Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) wird am 28. September in einem Zwischenbericht darlegen, welche Gebiete in Deutschland für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle als „günstig“ angesehen werden. Die Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg (BI) hat das Öko-Institut damit beauftragt, im Vorfeld der Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete die Umsetzung der Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und geowissenschaftlichen Abwägungskriterien durch die BGE auf Grundlage der Methodensteckbriefe in einem Kurzgutachten zu bewerten.
„Mit den Methodensteckbriefen legt sich die BGE die geowissenschaftlichen Vorgaben des Standortauswahlgesetzes (StandAG) zurecht. Unabhängig von unserer Kritik, dass diese Vorgaben bereits überarbeitungsbedürftig wären, weil beispielsweise die Auswirkungen des Klimawandels oder die kommender Eiszeiten im Gesetz nicht oder nur unzureichend betrachtet wurden, wollten wir mit dieser Studie andere Standortregionen, die von ihrem „Glück“ am Montag erfahren werden, einen ersten Ansatz für die Überprüfung des BGE-Berichts liefern“, erklärte BI-Sprecher Wolfgang Ehmke.
Das Ergebnis dieser 30-seitigen kursorischen Überprüfung mache deutlich, dass es in der Anwendung der Ausschlusskriterien und bei der Anwendung der Mindestanforderungen noch große Lücken gibt, die zu einer Unschärfe und Unklarheit führen. Das Öko-Institut resümiert:
„Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und geowissenschaftliche Abwägungskriterien werden im Rahmen der Methodensteckbriefe in sehr unterschiedlicher Detailtiefe dargestellt. Während für einige der Ausschlusskriterien die vorgesehene Methodik ausführlich dargestellt und durch wissenschaftliche Literatur belegt wird, werden im Methodensteckbrief zu Mindestanforderungen nur drei der fünf Anforderungen behandelt.“
Die Anwendung der Kriteriensätze nach den §§ 22 – 24 des StandAG stoße in diesem frühen Verfahrensschritt vielfach an Grenzen, die wesentlich durch den Umfang und die Qualität der vorliegenden geologischen Daten bestimmt werden. Vor allem die Vorgaben zum Ausschlusskriterien „Großräumige Vertikalbewegungen“ werden derzeit nur unter bestimmten Annahmen und nur Unschärfen deutschlandweit möglich sein. Die BGE spart sogar einen Expert*innen-Dissens zur Betrachtung“ des Ausschlusskriteriums „Vulkanische Aktivität“ aus, so das Resümée der Autor*innen Dr. Saleem Chaudry und Julia Neles.
Mit Blick auf den bisherigen Standort Gorleben ist bedeutsam, dass im Methodensteckbrief zu aktiven Störungszonen und atektonischen Vorgängen mit vergleichbaren Konsequenzen die möglichen Konsequenzen eines Wasserzutritts zu Anhydritvorkommen im Untergrund nicht erwähnt werden. Nach Vorlage des Zwischenberichts Teilgebiete wäre zu prüfen, inwieweit dieses Phänomen dennoch berücksichtigt wurde.
Positiv hervorzuheben sei hingegen, dass die BGE im Zusammenhang mit Scheitel- und Sockelstörungen an Salinargesteinen eine saubere Trennung zwischen Grundgebirge, Salinargestein und Deckgebirge vornimmt: „Sie stellt damit in Übereinstimmung mit einschlägiger Literatur klar, dass die Salzschwebe über einem Bergwerk nicht als Teil des Deckgebirges betrachtet werden kann.“ Mit Blick auf die Frage, ob der Salzstock Gorleben-Rambow im ersten Verfahrensschritt herausfallen kann, wecke diese Klarstellung diesbezügliche Hoffnungen, denn das Deckgebirge ist in Gorleben nachweislich nicht intakt, merkt die BI an.
Das Fazit des Öko-Instituts lautet: „Es besteht ein Spannungsfeld zwischen einerseits konservativem Handeln im Sinne des Standortauswahlverfahrens durch Ausschluss möglichst kleiner Flächen in diesem frühen Verfahrensschritt, andererseits sicherheitsgerichtet konservativem Handeln durch die vorsorgliche Ausweisung größerer Ausschlussbereiche um Gefahrenherde. Im Zusammenhang damit muss auch die Frage nach den Folgen von Entscheidungen im Standortauswahlverfahren gestellt werden, sowohl zur Ermittlung von Teilgebieten als auch in allen weiteren Verfahrensschritten. Daher sind Möglichkeiten und Notwendigkeiten für Reflexionen und Rücksprünge im Sinne eines lernenden und selbsthinterfragenden Verfahrens von besonderer Bedeutung.“
BI-Sprecher Wolfgang Ehmke sekundiert: „Einfacher gesagt: der BGE-Zwischenbericht kommt zu früh. Das Prinzip Sorgfalt vor Eile wurde wieder einmal verletzt, niemand hat etwas davon, wenn bei der Endlagersuche Berichte, die von entscheidender Bedeutung für das Endlagersuchverfahren sind, mit heißer Nadel gestrickt werden.“
Wolfgang Ehmke, Pressesprecher, 0170 510 56 06
Kurzgutachten_Kriterienanwendung_Oeko_Institut
Das Gutachten ist auch hier online.