Hochradioaktive Zwischenlagerung in Biblis – Urteilsbegründung des Eilverfahrens

Hochradioaktive Zwischenlagerung in Biblis – Urteilsbegründung des Eilverfahrens

Im Eilverfahren um die Genehmigung für die Zwischenlagerung hochradioaktiver verglaster Atomabfälle aus der Plutoniumfabrik in Sellafield im hessischen Biblis hatte der BUND bislang keinen Erfolg. Der Umweltverband hatte gegen die vom zuständigen „Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung“ (BaSE) erteilte Einlagerungs-Genehmigung geklagt und auf erhebliche Sicherheitsmängel hingewiesen. Damit ist aber das Verfahren in der Hauptsache nicht entschieden. Die Begründung für die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (6. Senat) mit dem Aktenzeichen 6 B 2381/20.T ist hier online und hier direkt als PDF.

Anfang Dezember erfolgte der mit rund 11.000 Polizeikräften gesicherte Atomtransport (siehe hier). Wegen der Corona-Pandemie hatten die Polizeigewerkschaft und auch der niedersächische Innenminister auf eine Verschiebung gedrängt. Bereits im Frühjahr war der Castor-Transport deshalb abgesagt worden. Relevant ist dieses Klage-Verfahren auch, weil ähnliche spezielle Atomabfälle auch noch in die Zwischenlager von Brokdorf und Isar/Niederaichbach per Castor transportiert und eingelagert werden. Aus Frankreich kommen außerdem Atomabfälle per Castor zum Zwischenlager nach Philippsburg.

Bislang befinden sich mit Ausnahme von Gorleben in den bundesdeutschen Zwischenlagern abgebrannte hochradioaktive Brennelemente. Verglaster Atommüll stellt besondere Anforderungen an Behälter und vor allem an die Reparaturkonzepte, für den Fall, dass die Behälter undicht werden. Die Klage des BUND Hessen bekommt möglicherweise auch mit Blick auf eine vom BaSE und BMU angestrebte Atomgesetz-Änderung: Mit der 17. AtG-Novelle sollen die Regelungen zum Terrorschutz und „Sonstigen Einwirkungen Dritter“ (SEWD) massiv verschärft werden. Die Klagerechte würden damit massiv eingeschränkt und die Befugnisse der Gerichte erheblich eingeschränkt.

Dirk Seifert