AKW Krümmel mit geringeren radioaktiven Ableitungen beim Rückbau

Nachdem in mühseligen Verhandlungen Vattenfall dazu bewegt werden konnte, die radioaktiven Ableitungen beim Rückbau des AKW Brunsbüttel (Link zur Vattenfall-Seite) gegenüber den bisherigen Emissionen deutlich zu reduzieren, wird es jetzt auch zu entsprechenden Reduzierungen beim AKW Krümmel kommen. Das hat unter anderem das Lüneburger Aktionsbündnis gegen Atom (LAgA) auf seiner Homepage in einer Stellungnahme bekannt gemacht. Vattenfall hat das hier bestätigt. Vorausgegangen waren entsprechende Proteste von Bürgerinitiativen und Umweltgruppen, weil der Konzern zunächst angestrebt hatte, mit den gleichen Ableitungen wie beim Reaktor-Betrieb in den Rückbau zu gehen. Nach Mitteilung von Vattenfall befinden sich im AKW Krümmel seit Ende 2019 keine Kernbrennstoffe. Damit ist der Reaktor gemeint. Der Rückbau dürfte möglicherweise 15 Jahre dauern. Im benachbarten Zwischenlager stehen die bestrahlten Brennelemente in Castoren verpackt und verbleiben dort vermutlich bis weit über die 2050er Jahre. Etwa bis Mitte der 2040er Jahre ist die Zwischenlagerung bislang genehmigt. Unweit vom AKW befindet sich außerdem die ehemalige Atomforschungsanlage GKSS (heute Helmholtz-Zentrum, HZG). Die Anlage ist schon seit Anfang der 2000er Jahre stillgelegt. Der seit Jahren beantragte Rückbau ist aber bis heute nicht genehmigt.

 

AKW Brokdorf: Mitreden in Sachen Stilllegung – Erörterungstermin im Februar 2021

Noch bis Ende 2021 soll das AKW Brokdorf Atomstrom produzieren. Mit Erlaubnis der zuständigen Atomaufsicht sogar noch mal mit Volldampf, denn Leistungsbeschränkungen, die in den letzten Jahren den Betrieb limitierten, wurden in der Schlussrunde aufgehoben. Die von den grünen geführte Atombehörde hat nun angekündigt (siehe auch unten), dass der im Rahmen der atomrechtlichen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehene Erörterungstermin bereits Anfang Februar 2021 stattfinden soll. Aus derzeitiger Sicht ist klar, dass angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie die Durchführung des Erörterungstermin per Videokonferenz stattfinden wird. Das wird nach den bisherigen Erfahrungen mit derartigen „Ersatzmaßnahmen“ eine ernsthafte Diskussion der von PreussenElektra/E.on zur Genehmigung vorgelegten Planung deutlich erschweren.

Öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (PDF)

• zu Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Brokdorf nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz (AtG) sowie
• zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und zum Bauantrag nach § 64 Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein (LBO) zur Errichtung eines Lagers für radioaktive Abfälle und Reststoffe

Gemäß § 4 Absatz 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen die Vorhaben findet gemäß § 8 AtVfV am Montag, den 15. Februar 2021, im Elbeforum, Von-Humboldt- Platz 5, 25541 Brunsbüttel, ein Erörterungstermin mit der Antragstellerin und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, statt. Der Erörterungstermin wird ggf. an den darauffolgenden Tagen bis zum 19. Februar 2021 fortgesetzt. Er beginnt jeweils um 09:30 Uhr (Einlass ab 08:30 Uhr). Eine persönliche Ladung der Einwenderinnen und Einwender zum Erörterungstermin erfolgt nicht.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. In dem Erörterungstermin werden die Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AtVfV nicht öffentlich. Teilnehmer, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, müssen sich beim Einlass ausweisen können (z.B. durch Per- sonalausweis).

Aus organisatorischen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die in Zusammenhang mit COVID-19 erforderlichen infektionsschützenden Maßnahmen, bitten wir dringend um Ihre vorherige Anmeldung zum Erörterungstermin. Sofern Sie teilnehmen möchten, senden Sie Ihre schriftliche Anmeldung bitte bis zum 11.01.2021 an folgende Adresse:

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisie-rung des Landes Schleswig-Holstein, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel

Alternativ können Sie sich bis zum 11.01.2021 auch per E-Mail an uvp.sagkbr@melund.landsh.de anmelden. Geben Sie in Ihrer Anmeldung bitte Ihren Vor- und Nachnamen an.

Soweit die Durchführung des Erörterungstermins in Anbetracht der Entwicklung der COVID19-Pandemie nicht tunlich erscheint, wird seitens der Reaktorsicherheitsbehörde eine digitale Erörterung in Form einer Online-Konsultation angestrebt. In diesem Fall erfolgt rechtzeitig eine erneute öffentliche Bekanntmachung über das Verfahren und die terminliche Abfolge.

Bitte informieren Sie sich im Vorfeld der Veranstaltung über die aktuell geltenden rechtlichen Vorgaben und Hygienebestimmungen (z. B. Verpflichtung zur Bedeckung von Mund und Nase, Abstandsregeln etc.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere den Vorgaben aus der Ver- ordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus in der jeweils gültigen Fassung Folge zu leisten. Die entsprechenden Vorschriften sind unter

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html

abrufbar. Bitte beachten Sie im Veranstaltungsgebäude darüber hinaus auch unbedingt die allgemeinen Hygieneregeln (siehe beispielsweise Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts oder auf infektionsschutz.de) und die vor Ort gegebenen Hinweise.

Kiel, den 20.11.2020

Neue Atomgesetznovelle: Betroffene ohne Klagerechte – Entmachtung der Gerichte

Mit der 17. Atomgesetznovelle will die Bundesregierung bzw. das Bundesumweltministerium offenbar die ohnehin begrenzten Einspruchs- und Klagemöglichkeiten für Anwohner*innen und Betroffene und die Überprüfungsmöglichkeiten der Gerichte weiter einschränken. Um Atomanlagen vor Terrorangriffen oder „Sonstigen Einwirkungen Dritter“ (SEWD) zu schützen, ergreifen die Behörden immer mehr Maßnahmen, die vor der Bevölkerung und selbst den Gerichten geheimgehalten werden. Damit wäre eine Überprüfung – z.B. ob diese Maßnahmen wirksam oder ausreichend sind – kaum noch möglich. Untermauert mit einer Stellungnahme des angesehenen Atom-Juristen Ulrich Wollenteit haben BUND und Greenpeace heute in einer PM (siehe unten) von einer „Entmachtung der Gerichte“ gesprochen und gefordert, diese Novelle nicht umzusetzen. Bis heute lief die Frist der sogenannten Verbändeanhörung. In der Stellungnahme wird auch darauf hingewiesen, dass Teile der Novelle gegen das Grundgesetz verstoßen könnten. Der AtG-Entwurf wird möglicherweise Anfang nächsten Jahres  in den Bundestag kommen.

  • Der Referentenentwurf aus der Verbändeanhörung ist hier als PDF.
  • Die Stellungnahme von Rechtsanwalt Ulrich Wollenteit für den BUND und für Greenpeace (siehe hier (PDF) und unten im Text)

Seit Beginn der Atomenergienutzung ist der Schutz vor Anschlägen eine zentrale Notwendigkeit und Aufgabe staatlichen Handelns, um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Nicht nur technisches Versagen einzelner Komponenten oder Systeme in den Atomanlagen, sondern auch Angriffe – z.B. mit Flugzeugen oder panzerbrechenden Waffen – könnten zu gravierenden Freisetzungen von Radioaktivität führen. In Zeiten der Digitalisierung – das zeigen Angriffe z.B. auf die Urananreicherungsanlage im Iran – kommen weitere Möglichkeiten von Angriffen auf Nuklearanlagen hinzu, die nicht einmal Waffen benötigen, um Katastrophen auszulösen.

Die Friedensbewegung diskutierte in den 1980er Jahren dieses Problem auch unter dem Begriff der „strukturellen Verteidigungsunfähigkeit“. Ein Land, in dem es eine hohe Zahl überaus gefährlicher Chemie- und Atomanlagen gibt, ist selbst dann extrem gefährdet, auch wenn der Gegner über keine größeren Mittelstrecken-Raketen oder gar Atomwaffen verfügt. Jedes Land mit solchen Anlagen mache sich erpressbar. In der Dimension sind Staaten, die Atomanlagen betreiben, kaum noch demokratisch zu gestalten. Die Gefahrenpotentiale der Nuklearenergie sind derart umfassend, dass jeder und jede Bürger*innen zumR Täter*in wird. So entsteht ein totalitärer Überwachungsstaat, – der Atomstaat, wie Robert Jungk das Ende der 1970er darlegte.

Mit den Anschlägen von 911 im Jahr 2001 – bei denen auch ein Atomkraftwerk zunächst als Ziel zur Auswahl stand – kam eine neue Erkenntnis hinzu: Die Täter beanspruchen bei einem solchen Anschlag nicht, dass sie überleben müssten. Doch statt angesichts der Bedrohungslage und den offenkundigen Gefahren die Atomanlagen umgehend abzuschalten, wurde einerseits auf Verharmlosung und Geheimhaltung und andererseits auf zum Teil hilflose Aktionen und Maßnahmen gesetzt. So wurde über großräumige Vernebelungsmaschinen (nein, nicht die Öffentlichkeitsabteilungen!) „nachgedacht“. An vielen AKWs wurden Gerüste auf freie Flächen in der Nähe der Reaktoren montiert, damit dort keine Hubschrauber landen können. Abschalten war keine Option.

Seit Jahren laufen an allen Zwischenlagern für hochradioaktive Atomabfälle sogenannte Härtungsmaßnahmen, mit denen die Sicherheit bzw. Sicherung der Anlage erhöht werden soll. Eine unabhängige Prüfung gibt es nicht. Die Behörden führen diese Verfahren sämtlich ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Die Liste von derartigen Genehmigungen, die ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – und damit ohne Öffentlichkeit – auskommen wächst seit Jahren an. Darauf hatte der Brokdorf-Kläger Karsten Hinrichsen neulich hingewiesen. (Siehe hier einen Auszug als PDF, von der neuen Plattform www.uvp-portal.de)

Anzunehmen ist, dass diese AtG-Novelle nun auch kommt, weil der BUND in Hessen eine Klage gegen die Einlagerung von verglastem Atommüll aus Sellafield angestrengt hat und weitere Zwischenlager ebenfalls neue Genehmigungen benötigen. Dazu zählen unmittelbar die Zwischenlager in Isar, Philippsburg und Brokdorf, aber auch der Neubau in Lubmin.

Exemplarisch – darauf wurde hier auf umweltFAIRaendern wiederholt hingewiesen – ist die gerichtliche Auseinandersetzung um die Sicherheit des Zwischenlagers für hochradioaktiven Atommüll am AKW Brunsbüttel. Nach jahrelangen Auseinandersetzungen hob das Oberverwaltungsgericht auf Klage der Familie Dreckmann und mit Unterstützung von Rechtsanwalt Wollenteit die Genehmigung für das Castor-Lager auf, weil diverse Sicherheitsnachweise nicht oder fehlerhaft erbracht worden wären.

Bis heute tun die Behörden und Betreiber aber so, als ob im Grunde alles gut wäre, aber der notwendige Geheimschutz eben verhindere, den Gerichten die tollen Gutachten zur Terror-Abwehr/Sicherung zeigen zu können. Schon diese Vorgehensweise des heutigen Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BaSE), gestützt vom BMU, wirft massive Fragen auf. Mit dem jetzt vorgelegten Entwurf zur 17. AtG-Novelle machen sie aber klar: Elementare Sicherheitsbelange sollen jetzt der Überprüfung durch Anwohner*innen und Gerichte noch weitgehender als bisher schon entzogen werden.

Dokumentation der Pressemitteilung vom 8. Dezember 2020 

BUND und Greenpeace lehnen 17. Novelle des Atomgesetzes ab: Gesetzgeber darf Gerichte nicht entmachten

Berlin. Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf eines 17. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (AtG) vorgelegt, das die Klagerechte von Bürgerinnen und Bürgern und die Stellung der Gerichte stark beschneidet. Dies unterstreicht ein Rechtsgutachten im Auftrag von Greenpeace und des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND). Beide Organisationen fordern, die Novelle ersatzlos zu streichen.

Olaf Bandt, BUND-Vorsitzender: „Dieser Gesetzentwurf ist ein Schlag ins Gesicht der Anwohnenden. Zwei deutsche Zwischenlager haben bereits seit 2013 nach Gerichtsurteilen keine Betriebsgenehmigung mehr. Dennoch werden sie auf behördliche Anordnung weiter betrieben. Der Gesetzgeber würde sich durch dieses neue Gesetz lästigen Klagen Anwohnender entziehen, die größtmögliche Vorsorge erwirken wollen. Gleichzeitig kratzt der Gesetzentwurf an der Glaubwürdigkeit des Standortauswahlverfahrens für ein Atommülllager. Denn während hier Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung propagiert werden, werden da Rechte von Bürgerinnen und Bürgern beschnitten.“

Heinz Smital, Greenpeace-Atomexperte: „Der vorliegende Gesetzentwurf hebelt die Rechte von Bürgern, Bürgerinnen und Umweltschutzorganisationen aus. Damit will die Behörde künftig Gerichtsentscheidungen umgehen, die ihr Versagen bei der Sicherung von Atomanlagen offenbaren. So weigert sich der Bund seit den Terrorangriffen 2001, den möglichen Absturz großer Verkehrsflugzeuge auf Atomkraftwerke in die Planungen mit einzubeziehen und den Betreibern entsprechende Auflagen zur zusätzlichen Sicherung der Anlagen vorzuschreiben. Stattdessen soll nun mit einer Gesetzesänderung der jahrelange fahrlässige Umgang mit neuen Bedrohungslagen nachträglich legalisiert werden.“

Der Gesetzentwurf formuliert einen sogenannten Funktionsvorbehalt, der die Spielräume der Behörden beziehungsweise der Exekutive erweitern und die Gerichtsbarkeit stark einschränken soll. Dies würde, so das Rechtsgutachten von Ulrich Wollenteit, den „Schutz gegen Einwirkungen Dritter“ verfassungswidrig der Rechtskontrolle entziehen, einzig zur Befriedigung der Bedürfnisse der Exekutive.

BUND und Greenpeace lehnen die 17. Novelle des Atomgesetzes in dieser Form kategorisch ab. Stattdessen sollte sich der Gesetzgeber, wie vom Bundesverfassungsgereicht Ende September 2020 gefordert, umgehend mit der Überarbeitung der 16. AtG Novelle befassen.

Mehr Informationen:
Stellungnahme zur 17. AtG-Novelle von Rechtsanawalt Dr. Ulrich Wollenteit: www.bund.net/atomgesetz-stellungnahme
Greenpeace: „Bundesverfassungsgericht: Entschädigungen für AKW-Betreiber werden neu geregelt – Beim Ausstieg geschlampt“: https://www.greenpeace.de/themen/energiewende/atomkraft/beim-ausstieg-geschlampt
BUND Studie „Aktuelle Probleme und Gefahren bei deutschen Zwischenlagern für hoch-radioaktive Abfälle“: www.bund.net/zwischenlagerstudie-2020

 

Linke scheitert mit Antrag Planungen für Exporte von Atommüll aus Jülich in die USA zu beenden

Die Vorbereitungen für einen Export von hochradioaktivem Atommüll aus dem nach Störfällen stillgelegten AVR-Atomreaktor Jülich in die USA werden weiterhin mit staatlichen Millionenbeträgen vom Bund und von NRW finanziert. Ein Antrag von Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag, die Finanzierung dieser Planungen zu beenden, ist im Rahmen der Beratungen des Bundeshaushaltsplanentwurfs für das Jahr 2021 an der Mehrheit der anderen Fraktionen gescheitert. Die Antworten des Bundesregierung auf Nachfragen der LINKEN zeigen, dass es trotz der Sicherheitsrisiken und fehlender atomrechtlicher Genehmigungen seit Jahren keine echten Fortschritte gibt, ohne dass die zuständigen Behörden eingreifen. (Die Fragen und Antworten unten im Text.)

Zuletzt hatte der staatliche Betreiber „Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH“ (JEN) vor dem Verwaltungsgericht in erster Instanz ein Urteil erstritten, dass 33 unbestrahlte Brennelemente-Kugeln aus dem AVR-Reaktor in die USA exportiert werden dürfen, um dort weitere Untersuchungen durchzuführen. Diese Exporte lehnt Hubertus Zdebel ab: „Der Atommüll ist in Deutschland erzeugt worden und darf nicht exportiert werden. Daher braucht es auch keine Forschung und Experimente in den USA, auf Kosten der Bürger*innen.“

Der hochaktive Atommüll lagert in Jülich ohne ausreichende Sicherheit. Aufgrund einer Weisung des Landes NRW muss der Betreiber das sogennannte „AVR-Behälterlager“ räumen, kommt aber seit Jahren zu keinen belastbaren Ergebnissen. Eine der verfolgten Optionen ist der Plan, den Atommüll in die USA zu exportieren. Statt gefährlicher Atomtransporte fordert die LINKE hingegen den Neubau eines verbesserten Zwischenlagers vor Ort.

Die Bundesregierung antwortete auf Fragen der Linksfraktion zum Einzelplan 30 (Bundesforschungsministerium) im im Berichterstattergespräch am 07. Oktober 2020.

Berichtsbitte Bundestagsfraktion DIE LINKE:

Bezug: Bericht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung über die wesentlichen
Fortschritte bei der Stilllegung, dem Rückbau und der Entsorgung nuklearer Versuchsanlagen sowie den erwarteten Mittelbedarf für das Haushaltsjahr 2021“ (Haushaltsausschuss-Drucksache 19(8)6216)

Wir bitten um einen umfassenden und detaillierten Sachstandsbericht (der aussagekräftig und für Nicht-Expertinnen und -Experten nachvollziehbar und verständlich ist) über die
Maßnahmen, Tätigkeiten und Sachstände der einzelnen Optionen im Projekt „Räumung AVR-Behälterlager“ informiert und diese einzelnen Optionen auch jeweils mit den dafür geplanten Kosten benennt und die Maßnahmen benennt, die sowohl im laufenden Jahr sowie in 2021 erfolgen sollen. Dabei bitte darstellen Entwicklung und Stand der Dinge zu:

I. Genehmigungsrechtliche Situation der Lagerung der AVR-Behälter und geplante Maßnahmen, eine atomrechtliche Duldung oder neue Genehmigung zu erhalten,

II. Planung und Bau eines neuen Zwischenlagers am Standort mit welchen konkreten Zeitzielen,

III. Export von frischen Brennelement-Kugeln zu Forschungszwecken als Vorbereitung für einen Export des Atommülls in die USA, Dabei darstellen, was genau zu welchen Zwecken auf welchem Weg exportiert werden soll und ob dazu bereits eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegt (mit welchem Ergebnis), ob die Transporte bereits stattgefunden haben oder wann sie stattfinden sollen.

IV. Transport der AVR-Behälter mit hochradioaktiven Abfällen in das Zwischenlager Ahaus mit Darstellung, wann ein Abtransport möglich sein kann und welche konkreten Prüfschritte (mit Zeitplan) erforderlich sind.

V. Konstruktion/Bau/Einsatzbereitschaft der gepanzerten Fahrzeuge für den Transport der AVR-Abfälle sowie Darstellung der technischen Spezifikationen dieser Fahrzeuge mitsamt der Kosten und wer diese zu tragen hat.

VI. Nachdem nun schon über Jahre eine Prüfung durch den Betreiber erfolgt, wie die bestehende Räumungsanordnung zur Herstellung atomrechtlicher Zwischenlager-Bedingungen gelöst werden kann: Bis wann ist eine Entscheidung vorgesehen und warum fordern die zuständigen staatlichen Landes- und Bundesbehörden den Betreiber nicht endlich auf, eine neue Lagerhalle vor Ort zu errichten?

Schriftliche Antworten der Bundesregierung:

Im Rahmen des Projektes „Räumung AVR-Behälterlager“ verfolgt die JEN Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH (JEN) als Betreiberin zur Umsetzung der von der zuständigen Atomaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE), am 02.07.2014 erlassenen Räumungsanordnung die folgenden drei Optionen:

• Verbringung der Brennelemente in das Transportbehälterlager Ahaus (sog. Ahaus-Option),
• Verbringung der Brennelemente in die USA zur dortigen schadlosen Verwertung (sog. USOption),
• Neubau eines Zwischenlagers am Standort Jülich (sog. Neubau-Option).

Die von der JEN verfolgten Optionen sind Gegenstand eines dem MWIDE aufgrund der atomrechtlichen Räumungsanordnung vom 02.07.2014 vorgelegten und seither verfolgten Räumungskonzeptes.

Die JEN mbH wird als Zuwendungsempfängerin mit Bundesmitteln aus dem Einzelplan 30 und Landesmitteln bezüglich des Projektes „Räumung AVR-Behälterlager“ im Verhältnis 70:30 gefördert. Die Gesellschaftsanteile der JEN werden von der Bundesgesellschaft EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH (EWN) gehalten; der Bund wird als Gesellschafter der EWN durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vertreten.

Die wesentlichen Maßnahmen, Tätigkeiten und Sachstände sowie Kosten zu den einzelnen Optionen im Projekt „Räumung AVR-Behälterlager“, werden – unter Nennung der relevanten (Genehmigungs-) Behörden bzw. sonstigen Akteure – zu den Fragen I. bis VI. dargestellt. Insbesondere zu den Fragen III. bis VI. verfügt das BMBF als Zuwendungsgeber der JEN mbH jedoch nur über begrenzte Erkenntnisse. Gerade Fragen zu Transportwegen, Details von Transportfahrzeugen oder relevanten Durchführungszeitpunkten sind dem BMBF als Zuwendungsgeber (z. T. aus Geheimschutzgründen) nicht oder allenfalls fragmentarisch bekannt.

Als Zuwendungsgeber ist das BMBF gehalten, der JEN mbH die für die atomrechtlich gebotene Umsetzung der Räumungsanordnung erforderlichen Finanzmittel bundesseitig rechtzeitig bereitzustellen. Welche Voraussetzungen hierfür im Einzelnen zu schaffen sind, unterliegt jeweils der Feststellung durch die atom- und strahlenschutzrechtlich zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden. Im Rahmen der nachgelagerten Verwendungsnachweisprüfung obliegt dem BMBF wiederum die Prüfung eines ggf. tatsächlich wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes durch die JEN.

Zu I. Genehmigungsrechtliche Situation der Lagerung der AVR-Behälter und geplante Maßnahmen, eine atomrechtliche Duldung oder neue Genehmigung zu erhalten, „Bestehendes AVR-Behälterlager“ Relevante (Genehmigungs-) Behörden / sonstige Akteure

• Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE): Genehmigungsbehörde für die Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung gem. § 6 Atomgesetz (AtG).

(Geplante) Maßnahmen in 2020 bzw. 2021 / Sachstand
Die JEN mbH hat einen Antrag auf eine Aufbewahrungsgenehmigung für die weitere Aufbewahrung der AVR-Brennelemente im AVR-Behälterlager für einen Zeitraum von neun Jahren gestellt. Zz. werden weitere erforderliche Unterlagen beim BASE eingereicht. Hierbei steht nach aktueller Auskunft der JEN mbH die Begutachtung von Nachweisen zum Lastfall Erdbeben im Mittelpunkt; darüber hinaus sind bereits eingereichte Unterlagen zu aktualisieren und an das zwischenzeitlich novellierte strahlenschutzrechtliche Regelwerk anzupassen.

Die bestehende atomrechtliche Anordnung der zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde zur weiteren Aufbewahrung der Brennelemente im AVR-Behälterlager ist bis zu einer unverzüglichen Räumung des bestehenden AVR-Behälterlagers gültig.

Zu II. Planung und Bau eines neuen Zwischenlagers am Standort mit welchen konkreten Zeitzielen, „Neubau Option“
Relevante (Genehmigungs-) Behörden / sonstigen Akteure

• Forschungszentrum Jülich (FZJ): Hinsichtlich potentieller Neubauflächen betroffen.
• MWIDE NRW: Anordnungsbehörde der Räumungsanordnung, Atomaufsichtsbehörde.
• Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (MULNV NRW): Hinsichtlich der Nutzbarmachung von potentiellen Neubau-Flächen beteiligt.
• Landesbetrieb Wald und Holz NRW: Hinsichtlich der Nutzbarmachung von potentiellen Neubau-Flächen beteiligt.
• RWE Power AG: Hinsichtlich der Nutzbarmachung von potentiellen Neubau-Flächen beteiligt.
• BASE: Genehmigungsbehörde für ein späteres § 6 AtG-Genehmigungsverfahren.

(Geplante) Maßnahmen in 2020 bzw. 2021 / Sachstand
Die Genehmigungsunterlagen für eine Antragstellung nach § 6 AtG für die Errichtung eines neuen Zwischenlagers für die Aufbewahrung der Behälter mit bestrahlten AVR-Brennelementen sind noch nicht fertiggestellt. Hierzu ist nach Angaben der JEN mbH der im Vorfeld einer Antragstellung zwischen den o. g. Akteuren eingeleitete Abstimmungsprozess zunächst noch weiter fortzuführen. Dabei gehe es darum, das potentiell für einen Zwischenlagerneubau in Betracht genommene Gelände für einen Neubau nutzbar zu machen; dies betreffe u.a. neben der vorrangigen Klärung eigentumsrechtlicher Fragen auch die Erarbeitung von Lösungen zur Berücksichtigung umwelt- und naturschutzrechtlicher Belange.

Zu III: Export von frischen Brennelement-Kugeln zu Forschungszwecken als Vorbereitung für einen Export des Atommülls in die USA, Dabei darstellen, was genau zu welchen Zwecken auf welchem Weg exportiert werden soll und ob dazu bereits eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegt (mit welchem Ergebnis), ob die Transporte bereits stattgefunden haben oder wann sie stattfinden sollen.

„US-Option (hier: unbestrahlte Brennelemente)“
Relevante (Genehmigungs-) Behörden / sonstigen Akteure

• Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Genehmigungen nach der sog. EU Dual-Use Verordnung Nr. 428/09 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie nach § 3 AtG.
• BASE: Genehmigungsbehörde für eine (spätere) Transportgenehmigung gem. § 4 AtG.

(Geplante) Maßnahmen in 2020 bzw. 2021 / Sachstand

Die von der JEN mbH beantragte Genehmigung nach § 3 AtG zum Export von 33 unbestrahlten Brennelementen hat das BAFA noch nicht erteilt. Hierzu ist vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main ein Rechtsstreit der JEN gegen die Genehmigungsbehörde anhängig. Am 24. Juni 2020 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Das Gericht hat in der Verhandlung weitere Schriftsätze bis zum 31. August 2020 erbeten, die auch eingereicht wurden. Ein Urteil ist bislang nicht ergangen. Anhand der unbestrahlten Brennelemente soll in den USA in der Savannah River Site (SRS) ein Behandlungsverfahren zur Ermöglichung einer ggf. späteren schadlosen Verwertung der bestrahlten Brennelemente aus Jülich weiterentwickelt werden.

Zu IV. Transport der AVR-Behälter mit hochradioaktiven Abfällen in das Zwischenlager Ahaus mit Darstellung, wann ein Abtransport möglich sein kann und welche konkreten Prüfschritte (mit Zeitplan) erforderlich sind.

„Ahaus-Option“

Relevante (Genehmigungs-) Behörden / sonstigen Akteure

• BASE: Genehmigungsbehörde für das Transportgenehmigungsverfahren gem. § 4 AtG; zuständig für die Festsetzung der Deckungsvorsorge.
• Bundesgesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ): Betreiberin des Zwischenlagers in Ahaus.
• BMF: Zuständig für die Ausreichung von Garantieurkunden des Bundes zum Nachweis der Deckungsvorsorge.
• BMBF: Zuständig für die Beantragung der Ausreichung der Garantieurkunden beim BMF zum Nachweis der Deckungsvorsorge.
• Behörden des Landes NRW: U.a. zuständig für die Sicherung der Transporte nach Ahaus.

(Geplante) Maßnahmen in 2020 bzw. 2021 / Sachstand
Aufbewahrungsgenehmigung im Zwischenlager Ahaus, § 6 AtG:

Die Klagen der Stadt Ahaus und einer Privatperson beim OVG NRW in Münster, vom 12. Dezember 2017 gegen die bereits erteilte Aufbewahrungsgenehmigung gemäß § 6 AtG (8.Änderungsgenehmigung) sind weiterhin anhängig und noch nicht entschieden worden.

Die JEN mbH hat mitgeteilt, dass nach ihrer Informationslage die in 2017 begonnenen und voraussichtlich bis 2023 andauernden Härtungs- und Nachrüstmaßnahmen am Transportbehälterlager Ahaus (TBL-A) grundsätzlich keinen Einfluss auf eine Annahmemöglichkeit der Behälter aus Jülich im TBL-A hätten.

Transportgenehmigungsverfahren, § 4 AtG:

Die seitens der JEN mbH beantragte Transportgenehmigung nach § 4 AtG wurde vom BASE noch nicht erteilt. Vor dem Hintergrund, dass in diesem Verfahren die zwischenzeitlich novellierte SEWD-Richtlinie „Beförderung Kernbrennstoffe“ zur Anwendung kommt, sind zu deren Erfüllung nach Aussage der JEN noch weitere Arbeiten erforderlich, deren positiver Abschluss terminlich schwer zu prognostizieren sei.

BASE hat im März 2020 die Anforderungsgerechtigkeit der beantragten baulich-technischen Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich bestätigt. Nach Auffassung der JEN kann erst, wenn das technische Sicherungskonzept ausreichend abgesichert ist, eine Fertigungsfreigabe für Trailer und Schutzhaube sowie weitere logistische Bausteine erfolgen. Im Übrigen liegen dem BMBF als Zuwendungsgeber der JEN mbH keine Erkenntnisse zu einem Zeitplan betreffend die genehmigungsrelevanten konkreten behördlichen Prüfschritte vor.

Im Hinblick auf eine spätere (Begleit-)Sicherung von Transporten sind vor einer Finalisierung konkreter Transportplanungen auch die Sicherheitsbehörden des Landes NRW rechtzeitig einzubeziehen.

Zu V. Konstruktion/Bau/Einsatzbereitschaft der gepanzerten Fahrzeuge für den Transport der AVR-Abfälle sowie Darstellung der technischen Spezifikationen dieser Fahrzeuge mitsamt der Kosten und wer diese zu tragen hat.

„Ahaus-Option & US-Option; Transportfahrzeuge/-konfiguration“

Relevante (Genehmigungs-) Behörden / sonstigen Akteure

• BASE: Genehmigungsbehörde für die Erteilung der Transportgenehmigung gem. § 4 AtG.
• DAHER Nuclear Technologies GmbH (DAHER): Vorgesehener Transporteur.

(Geplante) Maßnahmen in 2020 bzw. 2021 / Sachstand

Dem BMBF als Zuwendungsgeber der JEN liegen keine detaillierten Kenntnisse zu Konstruktion/Bau/Einsatzbereitschaft der gepanzerten Fahrzeuge für den Transport der AVRBrennelemente sowie zur Darstellung der technischen Spezifikationen dieser Fahrzeuge vor. Diese Fragen sind Gegenstand laufender atomrechtlicher Genehmigungsverfahren.

Nach Angaben der JEN mbH ist die Fertigung der Zugmaschinen jedoch grundsätzlich abgeschlossen. Aktuell erfolgten spezielle Umrüstungen, deren Abnahme durch Behörde und Gutachter noch ausstünden. Spezifikationen der Zugmaschinen unterlägen der Geheimhaltung.

Die Kosten für die drei benötigten Zugmaschinen beliefen sich auf rd. 2,9 Mio. € zuzüglich behördlicher Abnahmekosten. Zusätzlich zu den Zugmaschinen würden für den Transport
Tieflader benötigt, deren Kosten derzeit noch nicht abgeschätzt werden könnten, da diese von dem noch zu genehmigenden Schutzkonzept abhingen.

Die Kosten sind zu 70 % durch den Bund aus dem Einzelplan 30 und zu 30 % durch das Land NRW zu tragen (Einzelplan des MWIDE).

Zu VI. Nachdem nun schon über Jahre eine Prüfung durch den Betreiber erfolgt, wie die bestehende Räumungsanordnung zur Herstellung atomrechtlicher Zwischenlager-Bedingungen gelöst werden kann: Bis wann ist eine Entscheidung vorgesehen und warum fordern die zuständigen staatlichen Landes- und Bundesbehörden den Betreiber nicht endlich auf, eine neue Lagerhalle vor Ort zu errichten?

„Dauer des Anordnungsverfahrens zur Räumung des Behälterlagers“
(Geplante) Maßnahmen in 2020 bzw. 2021 / Sachstand

Die für die Dauer des Anordnungsverfahrens relevanten Entscheidungsprozesse vollziehen sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des BMBF: Das BMBF ist als Zuwendungsgeber lediglich für die Sicherstellung der Finanzierung der atomrechtlich gebotenen Maßnahmen zur Umsetzung der Räumungsanordnung verantwortlich. Welche Maßnahmen konkret zur Umsetzung der Anordnung atomrechtlich geboten sind, unterliegt den Feststellungen durch die zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden auf der Grundlage entsprechender Anzeigen bzw. Anträge der JEN mbH als Betreibergesellschaft (vgl. auch Vorbemerkung und Antwort zu Frage e.).

Zur Umsetzung der Räumungsanordnung ist die Betreiberin JEN mbH nach eigenem Bekunden atomrechtlich gehalten, alle drei Räumungsoptionen (Transport ins TBL-A; US- Option; Neubau) parallel zu bearbeiten: Keine der Optionen sei so weit entwickelt, dass bereits eine finale Entscheidung zugunsten einer Option getroffen werden könne; dies sei auf bei allen Optionen vorhandene relevante Umsetzungsrisiken zurückzuführen. Derzeit sei die Ahaus-Option in den Vorbereitungen allerdings am weitesten gediehen und erscheine ihr am schnellsten umsetzbar zu sein.

Bundesumweltministerium Haushalt 2021: Atommüll-Anträge der Linksfraktion abgelehnt

Anträge von Hubertus Zdebel und der Linksfraktion im Zusammenhang mit der Zwischen- und Endlagerung hoch-, mittel- und leichtradioaktiver Atomabfälle sind von der Mehrheit der Bundestagsfraktionen im Zuge der Beratungen für den Etat 2021 des Bundesumweltministeriums abgelehnt worden. Die Anträge zielten darauf, den Ausbau des für ein Endlager nicht geeigneten Schacht Konrad zu stoppen. Außerdem sollten für die dringend notwendige gesellschaftliche Debatte über erhöhte Sicherheitsanforderungen bei der Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle Finanzmittel eingestellt werden. Die Linksfraktion forderte außerdem eine erweiterte Öffentlichkeitsbeteiligung für das Atomlager Morsleben und die umgehende Stilllegung und den Rückbau des „Projekt Gorleben“ noch in 2021.

  • Der Umweltausschuss hatte bei Enthaltung der Grünen die Anträge der Linksfraktion am 4. November abgelehnt. Der Änderungsantrag der Linksfraktion ist hier als PDF online. Am Dienstag (8.12.) diskutiert der Bundestag über den Umweltetat, am Freitag (11.12.) soll der Bundeshaushalt beschlossen werden.

Weitere Informationen:

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