Jochen Stay ist tot – Das Ja zum Nein!

Der Anti-Atom-Kämpfer und Wegbegleiter Jochen Stay ist tot. Mit tiefer Betroffenheit und Trauer. Seit Ende der 1980er Jahre kannten wir uns – Jochen gegen das AKW Neckarwestheim und die dortigen Castor-Transporte zur WAA ins Ausland, verbunden mit der Graswurzel-Bewegung und zivilem Ungehorsam, sein Umzug aus dem Süden ins Wendland, X-1000xQuer und vieles vieles mehr in den folgenden Jahren, bevor wir gemeinsam mit Freund:innen und Verbündeten gegen die Laufzeitverlängerung angingen, erst nach Berlin mit dem Treck der Bauern, dann gemeinsam mit der 120 km 120.000 Menschenkette von Brunsbüttel bis Krümmel, Großdemonstrationen und nach Fukushima mit einer bis dahin unbekannten Serie von Massendemonstrationen mit vielen vielen 100.000 Menschen in der ganzen Republik, die den Wiedereinstieg in die Atomenergie schließlich in einen Wiederaussteig (mit bis heute andauernden Pferdefüßen – aber immerhin – ) verwandelte. Es war immer auch seine Kraft, sein Ungestüm, seine Ideen, die mithalfen und den Wandel durchsetzen halfen. Einer, der immer Ja zum Nein gesagt hat, wenn gegen Unrecht, Obrigkeit und Atomgefahren anzugehen war. DANKE Jochen, dass du immer widerspenstig warst. Dirk Seifert # Die taz berichtet hier, die SZ hier  und der NDR hier. Ausgestrahlt berichtet:

„Am Wochenende hat uns völlig überraschend die Nachricht erreicht: Unser Freund, Mitstreiter und Kollege Jochen Stay ist tot. Jochen war Mitgründer, Geschäftsführer und Sprecher von .ausgestrahlt sowie Vorstandsmitglied der von .ausgestrahlt initiierten Stiftung Atomerbe. (Foto: Mit Dank an .ausgestrahlt. / Bente Stachowske)

Wir sind zutiefst traurig und erschüttert. Unsere Gedanken sind bei seiner Familie, die sich Raum zum Trauern wünscht. Jochen hat nicht nur Spuren in Mutlangen, Wackersdorf und Gorleben hinterlassen, sondern vor allem auch in den Herzen seiner Familie und Wegbegleiter*innen.

Jochens Tod ist nicht nur für .ausgestrahlt ein immenser Verlust. Sein Wirken hat die Anti-Atom-Bewegung seit den 1980er-Jahren mitgeprägt und zu vielen ihrer Erfolge maßgeblich beigetragen. Auch zahlreiche andere Bewegungen und Kampagnen profitierten von Jochens Erfahrung und Rat.

2008, als der „Spiegel“ auf dem Titelbild die Anti-Atom-Sonne untergehen ließ, gründete Jochen mit einer Handvoll Mitstreiter*innen die Anti-Atom-Organisation .ausgestrahlt, die Hunderttausenden Atomkraftgegner*innen eine Stimme verlieh und den Widerstand gegen Atomkraft wieder sichtbar machte. Anti-Atom-Sonnen, Unterschriftensammlungen und Großdemos machten den Anfang. Und wir fassten ein kühnes Ziel: Den Betrieb der AKW nicht nur kritisch zu begleiten, sondern sie tatsächlich abzuschalten. Unrealistisch? Nicht in Jochens Augen. Denn er wusste: Wo Konflikt ist, können wir auch Einfluss nehmen. Und der Dissens um Atomkraft, der die ganze Gesellschaft spaltete, lag offen wie lange nicht mehr. Jochen hatte die Idee, die schwarz-gelben Koalitionsverhandlungen 2009 zu „belagern“. Wochenlang beherrschten die Anti-Atom-Proteste die Berichterstattung aus dem politischen Berlin. Und während Union und FDP an der Laufzeitverlängerung der AKW feilten, erweiterte Jochen das Repertoire der Anti-Atom-Bewegung um die einst gegen Pershing-Raketen erprobte Protestform der Menschenkette. 120 Kilometer, so seine Vision, vom AKW Brunsbüttel bis zum Pannenmeiler Krümmel. Manch große Umweltorganisation riet ob der Gefahr des Scheiterns eindringlich ab. Jochens Zugkraft und Überzeugung aber riss genug andere mit. Am 24. April 2010 formierten sich 120.000 Menschen entlang der Elbe zum längsten Anti-AKW-Protest in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Laufzeitverlängerung verhinderte das zunächst zwar nicht. Das Protestfass aber war voll bis an den Rand. Der Super-GAU von Fukushima brachte es zum Überlaufen – und der nachfolgende Protest Hunderttausender läutete Merkels Atom-Wende ein. Fast die Hälfte der damals noch laufenden AKW ging sofort vom Netz.

Auch der Protest gegen ein Atommüll-Lager im Gorlebener Salzstock, den Jochen jahrzehntelang mit prägte, führte 2020 zum Erfolg. Das hielt Jochen nicht davon ab, den Finger weiter in die Atommüll-Wunde zu legen: Niemand konnte die Defizite und falschen Versprechungen des laufenden Standortsuchverfahrens präziser benennen als er.

Jochens Sachverstand und seine Begeisterungsfähigkeit werden uns fehlen, genau wie sein Dickkopf und seine Überzeugungskraft, seine Klarheit, sein Einsatz, seine Verantwortungsbereitschaft und sein großes Herz. Sein meist untrügliches Gespür für politische Gelegenheiten. Und seine immense Erfahrung, wie Protest erfolgreich Einfluss auf politische Konflikte nehmen kann.

Noch am Freitag haben wir mit Jochen zusammen die .ausgestrahlt-Themen und ‑Aktionen der nächsten Monate geplant. Gemeinsam haben wir die Weichen für die Neuausrichtung von .ausgestrahlt gestellt, die mit dem Abschalten der letzten AKW Ende 2022 ansteht. Auf diesen historischen Erfolg, das Aus der letzten drei von einst 36 AKW, hat Jochen über Jahrzehnte hingearbeitet, die letzten 14 Jahre zusammen mit .ausgestrahlt. Dass er diesen Moment nun nicht mehr erleben und mit uns feiern kann, trifft uns mehr als schmerzvoll.

Jochen war sich bewusst, dass seine bestehende Herzerkrankung sein Leben irgendwann abrupt beenden könnte. Von Plänen und Projekten hielt ihn dies nicht ab. Am Samstag, den 15. Januar 2022, ist er im Alter von 56 Jahren plötzlich und viel zu früh gestorben.

Die Lücke, die Jochens Tod reißt, ist groß, auch bei .ausgestrahlt. Aber .ausgestrahlt hat stets davon profitiert, dass es auf vielen Schultern ruht und alle, Mitarbeiter*innen wie Ehrenamtliche, ihr Engagement und ihre Kompetenzen einbringen. Das werden wir auch weiterhin tun: .ausgestrahlt wird seine Anti-Atom-Arbeit – auch im Sinne Jochens – weiterführen. Selbst nach dem Abschalten der letzten AKW Ende des Jahres bleibt da jede Menge zu tun, vom Umgang mit dem Müll bis zu den noch laufenden Atomfabriken, von der atomfreundlichen EU-Taxonomie bis zum Wiederaufflackern irrer Atom-Träume unter dem Deckmantel angeblichen Klimaschutzes.

Daneben gilt es, die Errungenschaften und Erfolge der Anti-Atom-Bewegung, die weit über das Atom-Thema hinausstrahlen, zu sichern und als das zu benennen, was sie sind: Der Beweis, dass es sich lohnt, selbst für zunächst utopisch erscheinende Ziele zu kämpfen. Der Beweis, dass, wenn sich die scheinbar Ohnmächtigen zusammenschließen und sich wehren, es die scheinbar Mächtigen unendlich schwer haben, ihre Pläne durchzusetzen. Das war einer von Jochens Lieblingssätzen. Wir werden ihn nicht vergessen.

Die Trauerfeier und Beisetzung von Jochen finden im engsten Kreis statt. Daneben wird es vor Ostern einen öffentlichen, Jochen-gemäßen Abschied geben, den .ausgestrahlt mit vorbereitet. Näheres dazu werden wir rechtzeitig bekanntgeben. Auf ausgestrahlt.de/jochen findest Du Ende nächster Woche noch einen ausführlicheren Nachruf.

Darüber hinaus wollen wir Erinnerungen an Erlebnisse mit und Gedanken zu Jochen zusammentragen und ggf. auch öffentlich teilen. Möchtest Du daran mitwirken, schicke Deinen Beitrag gerne an jochen@ausgestrahlt.de. Bitte schreib jeweils dazu, ob wir ihn – ggf. mit Namen oder anonym – veröffentlichen dürfen oder nicht.

Drei Organisationen war Jochen besonders verbunden. Spenden an diese wären in Jochens Sinn:

Die Arbeit der Stiftung Atomerbe kannst Du hier mit einer Spende unterstützen.

Herzliche Grüße
Armin Simon
und das ganze .ausgestrahlt-Team“

Nach zehn Jahren Atomtransporte-Blockade: Bundesverfassungsgericht hebt Bremer Umschlags-Verbot auf

Runde zehn Jahre behinderte die Entscheidung der Bremer Bürgerschaft, Kernbrennstofftransporte (angereichertes Uran) nicht über die dortigen Häfen umzuschlagen, den Betrieb von Atomkraftwerken und sorgte für politischen Druck. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht nach Klagen der Brennelementefabrik in Lingen (ANF), einem Transporteur in Hanau (NCS) und einer Firma für nukleare Entsorgung (GNS) aus Essen die vom Landesparlament beschlossenen Regelungen für rechtswidrig erklärt. Die Atomenergie sei ausschließlich Sache des Bundes, so das Gericht. Durch den Druck von Anti-Atom-Gruppen reagierte auch Hamburg. Im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung mit den Hafenbetrieben wurden schließlich Kernbrennstofftransporte über den Hafen unterbunden. Allerdings: Nicht nur über die Häfen werden Atomtransporte durchgeführt. Kernbrennstoffe rollen weiterhin sowohl über Bremer als auch über Hamburgs Straßen bzw. Autobahnen. Viele Atomtransporte stehen im Zusammenhang mit den Uranfabriken in Gronau und Lingen, die auch unter der neuen Koalition von Grünen, FDP und SPD über unbefristete Betriebsgenehmigungen verfügen. Außerdem wird angereichertes Uran im Transit z.B. von Schweden nach Frankreich, per LKW geliefert. Eine große Menge radioaktiver Transporte erfolgt auch mit nicht-angereichertem Uran, wie z.B. Uranerz/Yellow-Cake. Diese waren und sind in Bremen und Hamburg bislang nicht von den jeweiligen Verbotsregelungen betroffen gewesen. (Foto: Aktion im Hamburger Hafen gegen einen Atomtransport auf einem Übersee-Containerschiff.)

Alles zum Thema Atomtransporte auf umweltFAIRaendern.de

Dokumentation

Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen mit dem Grundgesetz unvereinbar

Pressemitteilung Nr. 1/2022 vom 11. Januar 2022

Beschluss vom 07. Dezember 2021. Das Urteil ist hier in voller Länge 2 BvL 2/15. Siehe auch hier als PDF.

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen durch § 2 Abs. 3 Bremisches Hafenbetriebsgesetz (BremHafenbetrG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Zur Begründung führt der Senat aus, dass der Freien Hansestadt Bremen die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass eines Umschlagverbots fehlt. Dem Bund steht die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis für die friedliche Nutzung der Kernenergie (Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG) zu. § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG betrifft jedenfalls im Schwerpunkt die Materie der friedlichen Nutzung der Kernenergie, so dass das Land nicht zur Gesetzgebung berufen ist. Dem Verfahren liegt eine Vorlage des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zu Grunde.

Sachverhalt:

Durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 31. Januar 2012 wurden in § 2 die Absätze 2 und 3 neu in das Gesetz eingefügt. Hiernach ist im Interesse einer grundsätzlich auf Nachhaltigkeit und erneuerbare Energien ausgerichteten Gesamtwirtschaft der Umschlag von Kernbrennstoffen ausgeschlossen. Der Bremer Senat kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Ausgangspunkt für die Einfügung des jetzigen § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG war eine Entschließung der Bremischen Bürgerschaft vom 11. November 2010. In dieser wurde der Senat unter anderem aufgefordert, alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Transporte von Kernbrennstoffen durch die bremischen Häfen und andere Transportwege im Land zu verhindern. Insbesondere sollte der Senat unverzüglich alle aus seiner Sicht rechtlich möglichen Schritte zur Sperrung der bremischen Häfen und anderer Transportwege durch Bremen und Bremerhaven für den Transport von Kernbrennstoffen einleiten und als Eigentümervertreter in von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmen nachdrücklich darauf hinzuwirken, dass sich diese nicht an derartigen Transporten und Umschlägen beteiligen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Land Bremen von der völlig falschen und unverantwortlichen Entscheidung der Bundesregierung, die Laufzeiten der Atomkraftwerke zu verlängern, besonders betroffen sei. Bremen und Bremerhaven seien nicht nur den erheblichen Risiken alter Atomkraftwerke noch auf Jahrzehnte ausgesetzt, sondern auch massiv davon betroffen, dass Kernbrennstoffe (und deren Abfallprodukte) noch auf lange Sicht transportiert und nach der Vorstellung der Bundesregierung auch über die bremischen Häfen verladen werden sollen.

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vor dem vorlegenden Verwaltungsgericht verfügen jeweils über Transportgenehmigungen des Bundesamtes für Strahlenschutz nach dem Atomgesetz, in denen die Transportroute über bremische Häfen jeweils ausdrücklich als Transportstrecke zugelassen ist. Sie beantragten bei der Freien Hansestadt Bremen erfolglos die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für den Umschlag von Kernbrennstoffen in den bremischen Häfen. Mit ihren Klagen verfolgen sie ihr Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG mit Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG und dem Grundsatz der Bundestreue unvereinbar ist. Die Vorschrift verstoße nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gegen die grundgesetzliche Kompetenzordnung, weil sie eine atomrechtliche Regelung treffe, für die der Bund nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz besitze.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

  • 2 Abs. 3 BremHafenbetrG ist mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG unvereinbar und nichtig.
  1. Das Grundgesetz geht von einer in aller Regel abschließenden Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aus. Dabei hat der Bund das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz ihm dieses ausdrücklich zuweist. Im Übrigen sind die Länder zur Gesetzgebung berufen.
  2. Dem Landesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG.
  3. Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG besitzt der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe. Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG ist umfassend und erschöpfend zu verstehen; die Vorschrift erstreckt sich auf sämtliche kernenergierelevanten Sachverhalte und umfasst auch Regelungen zu Transport und Umschlag von Kernbrennstoffen. Nach Sinn und Zweck zielt Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG darauf, dem Bund ein Zugriffsrecht auf alle kernenergierelevanten Sachverhalte einzuräumen, und stellt sich mit Blick auf möglicherweise überlappende Kompetenztitel im Zweifel als lex specialis dar. Die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken erfordert zwingend auch den Transport radioaktiver Stoffe. Der Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG umfasst daher auch Regelungen zu deren Transport. Regelungen über Verladevorgänge und den Umschlag von Kernbrennstoffen als ebenso notwendige wie integrale Bestandteile eines Transports werden daher herkömmlicherweise der Kompetenz für die friedliche Nutzung der Kernenergie zugeordnet.
  4. Den Ländern steht dagegen gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über ihr öffentliches Eigentum beziehungsweise das öffentliche Sachenrecht zu. Danach bestimmt die Widmung Inhalt und Umfang des öffentlich-rechtlichen Status einer Sache und den zulässigen Umfang ihrer Nutzung. Mit Blick auf Seehäfen können die Länder den Umfang der Widmung grundsätzlich frei bestimmen; zur Einrichtung oder Aufrechterhaltung von Häfen mit einer bestimmten Infrastruktur oder einem bestimmten Widmungsumfang sind sie nicht verpflichtet. Auch steht es ihnen grundsätzlich frei, den Umfang nachträglich durch Teilentwidmung zu beschränken. Die (ursprüngliche) Widmung kann insbesondere auf konkrete Verkehre oder einzelne Umschlagsarten sowie auf bestimmte Hafenteile oder -anlagen beschränkt werden. Allerdings dürfen die Länder im Gewande der Widmung keine Regelung treffen, die sich der Sache nach als Regelung eines von Art. 73 GG erfassten Lebensbereichs darstellt und in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eingreift. Weder die grundgesetzliche Kompetenzordnung noch das Atomgesetz hindern das Land daher daran, auf der Grundlage von Art. 70 GG einen Hafen teilweise zu entwidmen oder vollständig zu schließen, solange die Entscheidung nicht schwerpunktmäßig einen Inhalt hat, für den der Bund ausschließlich zuständig ist.
  5. § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG regelt zwar eine Teilentwidmung der bremischen Häfen für den Umschlag von Kernbrennstoffen. Der Sache nach stellt sich die Vorschrift jedoch nicht als bloße Teilentwidmung, sondern als partielles Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe dar. Sie verletzt damit die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Atomrecht aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG.
  6. a) § 2 Abs. 3 Satz 1 BremHafenbetrG schließt im Wege einer Teilentwidmung den Umschlag von Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 AtG in den bremischen Häfen aus. Nach seinem objektiven Regelungsgehalt stellt sich das Umschlagsverbot jedoch nicht als Regelung des öffentlichen Sachenrechts dar, sondern als eine atomrechtliche Regelung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG.
  7. b) § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG schließt eine spezifische Transportleistung, nämlich den Umschlag von Kernbrennstoffen in den bremischen Häfen – trotz der weiterhin hierfür vorhandenen Infrastruktur – unmittelbar aus. Er normiert damit ein Verbot, das nicht nur eine Vorfrage von Atomtransporten betrifft, sondern zielt auf eine Tätigkeit, die zulässigerweise vom Atomgesetz des Bundes geregelt ist. Dass der Senat der Freien Hansestadt Bremen allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, ändert daran nichts. Die Teilentwidmung erschöpft sich zudem in dem Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe und schafft insoweit ein Sonderrecht zu § 4 AtG, der den Transport von Kernbrennstoffen – unter Beachtung strenger Sicherheitsvorschriften und nach erteilter Genehmigung – grundsätzlich für zulässig erklärt. Darüber setzt sich § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG hinweg. Mit der von ihm beabsichtigten Verhinderung von Atomtransporten über die bremischen Häfen soll vor allem zum Ausdruck gebracht werden, dass die aus Sicht der Bremischen Bürgerschaft seinerzeit unzureichende Atompolitik des Bundes nicht (mehr) mitgetragen wurde. Das Umschlagsverbot erfolgt daher auch nicht aus hafenbetriebswirtschaftlichen oder -infrastrukturellen Gründen, sondern – wie bereits der Gesetzeswortlaut zeigt – (ausschließlich) im Interesse einer grundsätzlich auf Nachhaltigkeit und erneuerbare Energien ausgerichteten Gesamtwirtschaft des Landes. Das steht mit der Widmung der bremischen Universalhäfen nicht in unmittelbarem Zusammenhang, sondern spiegelt (lediglich) diejenigen Motive wider, die das Land Bremen mit seiner Wirtschafts- und insbesondere Energiepolitik allgemein verfolgt. Insoweit will § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG die in § 4 AtG getroffene Grundsatzentscheidung für die Zulässigkeit des Kernbrennstofftransports aufgrund einer eigenen Risikobewertung konterkarieren.
  8. c) Auch aufgrund seiner Wirkungen ist § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG als eine spezifisch atomrechtliche Regelung zu qualifizieren. Er führt dazu, dass ein Transport von Kernbrennstoffen unter Nutzung der bremischen Häfen für einen Umschlag nicht (mehr) erfolgen kann, selbst wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Transportgenehmigung nach § 4 AtG vorliegen.

III. Für eine Umschlagsgenehmigung von Kernbrennstoffen ist jedoch ausschließlich der Bund zuständig. Das schließt jegliche Gesetzgebung der Länder – vorbehaltlich einer entsprechenden bundesgesetzlichen Ermächtigung, an der es jedoch fehlt – aus (Art. 71 GG).

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