AKW Leibstadt Schweiz: Anwohnende gehen gegen „Rechtsverweigerung“ der Behörde wegen Langzeitbetrieb vor

AKW Leibstadt Schweiz: Anwohnende gehen gegen „Rechtsverweigerung“ der Behörde wegen Langzeitbetrieb vor

Die schweizerische Energie-Stiftung SES, Greenpeace Schweiz und der trinationale Atomschutzverbands TRAS haben mitgeteilt, dass Anwohnende gegen die Untätigkeit der Schweizer Atombehörde vorgehen. Noch im Dezember hatten „Anwohnende des AKW Leibstadt … beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen das Bundesamt für Energie (BFE) wegen Rechtsverweigerung eingereicht. Nach internationalem Recht hätte die Schweiz die Umweltverträglichkeit aus eigenem Antrieb prüfen müssen, bevor das AKW Leibstadt in zehn Tagen den Langzeitbetrieb aufnimmt. Im Februar 2024 hatten Anwohnende ein entsprechendes Gesuch ans UVEK gerichtet. Das UVEK bzw. das BFE sind bisher nicht auf das Gesuch eingetreten.“ Darüber hatte auch umweltFAIRaendern im Zusammenhang von Aktivitäten der IPPNW Deutschland und Schweiz berichtet. Ebenfalls im Dezember hatten die beiden Verbände einen offenen Brief von über 500 Medizinerinnen aus der Grenzregion veröffentlicht, in der sie vor den Risiken eines weiteren Betriebs des Uralt-Reaktors in Leibstadt warnen. Das AKW Leibstadt soll wie auch die AKWs Gösgen und Beznau über 40 Jahre hinaus in Betrieb bleiben und damit länger, also die technische Auslegung ehemals vorgesehen hat. Eine international verbindliche und grenzüberschreitende Minimalanforderung nach Öffentlichkeitsbeteiligung in Verbindung mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wie die Aarhus- und Espoo-Konventionen es vorschreiben, will die Schweiz nicht durchführen.

Dokumentation der PM von SES, GP und TRAS:

Umweltverträglichkeitsprüfung für Langzeitbetrieb AKW Leibstadt – Beschwerde gegen BFE wegen Rechtsverweigerung

Anwohnende des AKW Leibstadt haben am 5. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen das Bundesamt für Energie (BFE) wegen Rechtsverweigerung eingereicht. Nach internationalem Recht hätte die Schweiz die Umweltverträglichkeit aus eigenem Antrieb prüfen müssen, bevor das AKW Leibstadt in zehn Tagen den Langzeitbetrieb aufnimmt. Im Februar 2024 hatten Anwohnende ein entsprechendes Gesuch ans UVEK gerichtet. Das UVEK bzw. das BFE sind bisher nicht auf das Gesuch eingetreten.

Das auf 40 Betriebsjahre ausgelegte AKW Leibstadt geht am 15. Dezember 2024 in den Langzeitbetrieb über. Die Schweiz betreibt den ältesten AKW-Park der Welt. Dieser stellt ein unvermeidliches Restrisiko für katastrophale Unfälle mit riesigem Schadenspotenzial dar.

UVEK verletzt Abkommen und missachtet Mitspracherechte der Anwohnenden

Fünfzehn Anwohnerinnen und Anwohner aus der näheren Umgebung des AKW Leibstadt beidseits der Rheingrenze haben bereits am 26. Februar 2024 ein Gesuch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beim UVEK eingereicht. Als direktbetroffene Anwohnende fordern sie ihr Recht auf demokratische Mitsprache ein, das Bestandteil einer UVP ist. Das UVEK hat das Gesuch bisher nicht geprüft, geschweige denn eine UVP an die Hand genommen. Es schafft damit Fakten, verletzt internationale Abkommen und übergeht die Betroffenen. Weil der Bund nicht zeitgerecht auf das Gesuch eingetreten ist, haben die Anwohnenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das BFE wegen Rechtsverweigerung erhoben.

Bund verhält sich widersprüchlich

Die Weigerung, auf das Gesuch der Anwohnenden einzugehen, steht im Kontrast zur Art, mit welcher Bundesrat Albert Rösti versucht, die Atomkraft in der Schweiz wiederzubeleben. Mit grossem Tempo strengt er demokratische Prozesse an, um das AKW-Neubauverbot zu streichen. Hingegen werden beim Langzeitbetrieb des AKW Leibstadt internationale Abkommen, kritische Stimmen und demokratische Rechte von Betroffenen ignoriert.

Rechtzeitige UVP ist verbindlich

Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient dazu, nachteilige und grenzüberschreitende Auswirkungen des AKW-Langzeitbetriebs auf Mensch und Umwelt zu erkennen und mögliche Alternativen aufzuzeigen. Teil einer UVP ist die Konsultation der betroffenen Bevölkerung. Dazu hat sich die Schweiz unter den Aarhus- und Espoo-Konventionen verpflichtet, worauf sich die Beschwerdeführenden berufen. Da das AKW Leibstadt in wenigen Tagen in den Langzeitbetrieb übergeht, hätte das UVEK also schon längst eine UVP veranlassen müssen.

Weitere Informationen

Dirk Seifert

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