Grundwasserschutz im Atommüll-Endlager Schacht Konrad

Die Arbeiten am geplanten Atommülllager für leicht und mittel radioaktive Abfälle im Schacht Konrad in Salzgitter haben sich immer wieder verzögert und zu deutlichen Kostensteigerungen geführt. Aber es ist genehmigt und das soll aus Sicht der Behörden und der Bundespolitik auch so bleiben. Rechtliche Änderungen müssen daher unterbleiben und daher werden Wege gesucht, wie erforderliche oder notwendige Anpassungen im vorhandenen Rahmen erfolgen können. Der Grund: Mit einer rechtlichen Veränderung des Planfeststellungsbeschlusses würden neue Klagemöglichkeiten entstehen, die das Projekt Konrad möglicherweise sofort beenden würden. Eine Gradwanderung, wie sich auch beim Umgang mit den wasserrechtlichen Fragen zeigt, die Teil des Beschlusses sind. Der Linksfraktion im Bundestag hatte dazu die Bundesregierung befragt und Antworten erhalten. „Heute im Bundestag“ hat darüber jüngst berichtet. Was genau los ist, lässt sich der Begründung für die Kleine Anfrage detailliert entnehmen.

Gegen die Genehmigung versuchen BUND und andere Verbände in NDS per Klage vorzugehen. Eine Entscheidung steht noch aus. Weil sich die Inbetriebnahme von Konrad in jedem Fall bis in die 2030er Jahre verschiebt, braucht es für die anfallenden leicht- und mittel radioaktiven Abfälle immer neue Zwischenlager, damit der Rückbau der Atommeiler vorankommt. Konrad ist ohne Alternativen-Prüfung genehmigt worden. Heute wäre das Lager nicht mehr genehmigungsfähig. Prüfe dazu Hintergrundberichte über Schacht Konrad auf umweltFAIRaendern.

Heute im Bundestag, Dokumentation: 

29.05.2026, Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit — Antwort — hib 438/2026

Grundwasserschutz im Atommüll-Endlager Schacht Konrad

Berlin: (hib/SAS) Die Bundesregierung hat Nachfragen der Fraktion Die Linke zum Grundwasserschutz im Atommüll-Endlager Schacht Konrad beantwortet. In ihrer Antwort (21/6123(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf die Kleine Anfrage (21/5858(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) schreibt sie, dass die rechnerischen Grundannahmen auf den bereits der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (gwE) zugrunde liegenden hydrogeologischen Modellansätzen beruhten. Die konkrete Anwendung zur stoffbezogenen Nachweisführung sei im Rahmen der aufsichtlich bestätigten Umsetzung weiter operationalisiert worden.

Zudem weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Begriff „Unlöslichkeit“ in diesem Sachzusammenhang Abfallbestandteile beschreibe, die „aufgrund ihrer unter den im Sicherheitsnachweis zugrunde gelegten Randbedingungen nur in sehr geringem Umfang mobilisierbar“ seien und auch unter Anwendung der Berechnungsgrundlagen des hinsichtlich der unterstellten Grundwasser-Fließgeschwindigkeit sowie der Vernachlässigung von Abbau- und Rückhalteprozessen der transportierten Stoffe „sehr konservativen Ausbreitungsmodells“ der gwE die aktuellen Grenzwerte im oberflächennahen Grundwasser nicht überschreiten könnten.

Die Fraktion Die Linke wollte wissen, wie die Bundesregierung ihre frühere Aussage begründet, dass die Berechnungsgrundlagen identisch mit denen seien, die in der gwE verwendet wurden. Mit der „Einführung des Deklarationsschwellenwertes größer als 100 für wasserunlösliche Stoffe und der Relativierung durch die ‚maximale Fracht‘ für wasserlösliche Stoffe“ sei es möglich, dass die in der gwE definitiv festgelegten Einlagerungshöchstmengen ohne Bilanzierung überschritten werden, so die Abgeordneten.

Unterstütze umweltFAIRaendern.de - Abonniere den kostenlosen Newsletter.

 

×