Hochradioaktive Zwischenlagerung unterversichert: 350 Mio. Euro wenn´s kracht

Wie schon der Betrieb der Atommeiler bleiben auch die Risiken der Atommülllagerung ein unverantwortliches Versicherungsrisiko. Während die Haftungssumme bei vielen KFZ-Versicherern heute bis zu 100 Millionen Euro beträgt, liegt diese im Katastrophenfall bei den elf zum Jahreswechsel verstaatlichten Atom-Zwischenlagern mit hochradioaktiven Abfällen bei jeweils maximal nur 350 Millionen Euro. Statt den üblichen Versicherungen übernimmt im Atombereich der Staat den Nachweis der Deckungsvorsorge. Das teilte die Bundesregierung jetzt auf eine Nachfrage des Bundestagsabgeordneten Hubertus Zdebel (DIE LINKE) mit. Das Bundesamt für Zwischenlagerung hatte entsprechend EU-Regelungen im Oktober eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt (hier als PDF).

Hubertus Zdebel, Sprecher für Atomausstieg der Bundestagsfraktion DIE LINKE: „Niemals wäre auch nur ein einziges kommerzielles Atomkraftwerk gebaut und Atommüll im Industriemaßstab erzeugt worden, wenn staatliche Interessen nicht auf allen Ebenen mit Vergünstigungen und Förderungen zu Lasten der Steuerzahler*innen die Unternehmen von sämtlichen Risiken befreit hätten. Dazu gehört das Versicherungsrisiko bei nuklearen Unfällen ebenso wie die Übernahme der Verantwortung für die dauerhafte Lagerung der Atomabfälle oder auch die enormen Kosten für die Atomforschung.“

Dokumentation:

Schriftliche Frage 12/364 vom 20. Dezember 2018 des MdB Hubertus Zdebel (DIE LINKE):

„Aufgrund welcher wesentlicher Schadensszenarien bzw. Analysen ist bei
der Ausschreibung des Auftrags „Nuklearhaftpflichtversicherung für 11
Standort-Zwischenlager der BGZ ab 1.1.2019 vom 13.10.2018 die jeweilige
Schadenssumme auf 350 Millionen Euro je Standortzwischenlager festgelegt
worden, und wie hoch ist die jährliche Bruttojahresprämie für die Versicherung
der Standortzwischenlager (Vgl. http://ted.europa.eu/, Deutschland-Essen:
Versicherungen 2018/S 198-448911)?“

Antwort vom 8.1.2019 von Rita Schwarzelühr-Sutter, Parlamentarische Staatssekretärin Mitglied des Deutschen Bundestages:

„Nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Atomrechtliche Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV) ergeben sich die Regeldeckungssummen für
den Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen aus
den Anlagen 1 und 2 zur AtDeckV, und zwar jeweils nach der genehmigten
Art, Masse, Aktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe. Die Höhe
der Deckungsvorsorge für die elf Standortzwischenlager wurde von der zuständigen
Genehmigungsbehörde – Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
(BfE) – auf 350 Millionen Euro und damit auf den nach § 8 Absatz 7 AtDeckV zulässigen Höchstbetrag festgesetzt. Das zitierte Vergabeverfahren wurde nicht weitergeführt, da der notwendige Nachweis der Deckungsvorsorge durch entsprechende Garantieerklärungen des Bundes erfolgt. Prämien fallen nicht an.“

Dse4Zdebel

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