Kolonial verstrahlt: Uranbergbau in Niger – Frankreichs Uran für Atomenergie

Unter dem Titel «Wir haben eine nachhaltige Kontamination» gibt es bei der Rosa Luxemburg Stiftung eineKleine Chronologie des Uranbergbaus in Niger“, verfasst von Günter Wippel. Da geht es um die Kolonialpolitk Frankreichs, aber es geht auch um die Verstrahlung der Uran-Abbau-Gebiete in Niger, die entstanden sind, um das Atomprogramm Frankreichs und Westeuropas zu betreiben.

 

Juristische Kommentare zum Atomgesetz: Atomrecht – Streit inbegriffen

Ein Beitrag von Karl Amannsberger: Wer braucht denn so was? Für viele Menschen ist das Kapitel Atomkraft mit der Abschaltung der letzten AKWs in Deutschland im April 2023 abgeschlossen. Nicht so für die Autoren von zwei in den letzten Jahren erschienenen juristischen Kommentaren zum Atomgesetz (AtG) – der seit über 60 Jahren zentralen Rechtsgrundlage zur Nutzung der Kernenergie in Deutschland. Der jüngste Kommentar von Hennenhöfer/Mann/Pelzer/Sellner (HMPS) „Atomgesetz mit Pariser Haftungsübereinkommen“- 2021 im Münchener C.H. Beck Verlag erschienen – will „ den nunmehr erreichten Stand“ dokumentieren, stellt aber einleitend fest, dass heute „Regelungen zur Entsorgung im Mittelpunkt der atomrechtlichen Praxis“ stehen. Anders als der zwei Jahre davor erschienene NomosKommentar von Frenz konzentriert er sich auf das AtG selbst.

Frenz stellt ausführlich auch die im Zusammenhang damit entstandenen sog. Ausstiegsgesetze, insbesondere auch das Standortauswahlgesetz (StandAG) dar. Einen Schwerpunkt des HMPS–Kommentars bildet nach Darstellung der Herausgeber das nukleare Haftungs- und Entschädigungsrecht. Insofern könnte man die beiden Wälzer mit 700 bzw. 800 Seiten als einander ergänzend betrachten.

Ohnehin ist es erstaunlich, dass in der langen Geschichte der Atomkraft, in der erbittert auf den Straßen, aber auch in den Gerichtssälen gefochten wurde, so wenige Kommentare und die vor allem zu einem frühen Zeitpunkt erschienen. Mattern/Raisch erläuterten schon 1961 das ein Jahr davor in Kraft getretene AtG, das der seinerzeitige Atomminister Franz Josef Strauß verzögert hatte, weil er befürchtete, dass damit die militärische Nutzung der Atomenergie zu sehr behindert werde. 1962 folgte Fischerhof mit seinem Kommentar, der 1978 nochmals in einer zweiten Auflage erschien. Häufig mit ihm zusammen wurde der Kommentar von Haedrich aus 1986 zitiert. Dann gibt es eine über 30jährige Lücke, die 2002 nur von Posser/Schmals/Müller-Dehn unterbrochen wurde, die sich berufen fühlten, das Ausstiegsgesetz der Rot-Grünen Koalition von 2002 so zu interpretieren, dass es möglichst wenig Schaden anrichten sollte.

Den ( vorläufigen ?) Abschluss der Kommentierung in großen Werken (Atomrechtsliteratur gab und gibt es zuhauf) bildet das AtG/PÜ von Hennenhöfer et. al. Ein Blick in das Bearbeiterverzeichnis (nein, hier wird nicht gegendert!) zeigt eine ganze Reihe von Ministerialbeamten a.D., Rechtsanwälten am Ende ihrer anwaltlichen Karriere und sogar einen altgedienten Siemens-Mann. Die meisten von ihnen sind als glühende Verfechter der Nutzung der Kernenergie bekannt: Gerald Hennenhöfer, ehemaliger Leiter der Atomabteilung des Bundesumweltministeriums, der seine Tätigkeit für den Stromkonzern VIAG/Eon an dieser Stelle schamhaft verschweigt, Lothar Brandmair, in gleicher Funktion beim bayerischen Umweltministerium, Dieter Sellner, in dessen Kanzlei Hennenhöfer zeitweise tätig war, kämpfte u.a. erfolgreich für die Aufhebung des Baustopps beim AKW OHU II.

Nicht nur in der Zusammensetzung der Autorinnen und Autoren, auch an so mancher Stelle in der Kommentierung, kann man den Eindruck bekommen, dass da und dort noch einmal alte Schlachten geschlagen werden oder frühere Entscheidungen und Einschätzungen gerechtfertigt werden sollen. Wenn etwa Sellner für den sicherheitsorientierten Gesetzesvollzug einzelner Bundesländer in den 80er Jahren den Begriff „ausstiegsorientierter Gesetzesvollzug“ (S.8) verwendet oder Ulrich Waas, überzeugt vom Sicherheitsstandard deutscher Anlagen, behauptet, dass „a l l e“ Schwachstellen in deutschen KKWs bei regelmäßigen Prüfungen und Auswertung der Betriebserfahrungen erkannt wurden. Waas verschweigt, dass gegen die durch den Unfall in Harrisburg (USA) 1979 erkannte Gefahr der Wasserstoffexplosion (2011 in Fukushima tatsächlich passiert) in Deutschland jahrzehntelang keine Vorkehrungen getroffen wurden.

Am Beispiel des § 6 AtG sei ein Blick auf die unterschiedliche Herangehensweise der beiden jüngsten Kommentare geworfen. Für die durch die verlängerte Endlagersuche notwendige Langzeitzwischenlagerung abgebrannter Brennelemente und verglaster hochradioaktiver Abfälle weit über die genehmigten 40 Jahre hinaus, wird dieser Paragraph – der erst seit 2002 mit den Standortzwischenlagern sehr relevant geworden ist – noch an Bedeutung gewinnen. Posser – der Bearbeiter dieses Abschnittes bei HMPS – vertritt hier dezidiert eine Auffassung, die die Rechte der Bevölkerung und ihrer parlamentarischen Vertretung einschränken will. Die im Gesetz vor einer Verlängerung der Genehmigung vorgeschriebene „Befassung des Bundestages“ ist zwar nach seinen Worten „denkbar weit“ gefasst. Sich selbst widersprechend behauptet er aber apodiktisch, dass damit „keineswegs der Erlass eines Gesetzes oder auch nur eines schlichten Parlamentsbeschlusses gemeint sei, noch nicht einmal eine (überwiegend) positive parlamentarische Erörterung“. Da verwundert es schon nicht mehr, dass er – fern jeglicher naturwissenschaftlichen Logik und Gleichartigkeit der Zwischenlager – den Anwendungsbereich der Vorschrift nur für Zwischenlager „innerhalb des abgeschlossenen Geländes eines Kernkraftwerkes“ sieht.

Einen wesentlichen differenzierteren Blick auf den § 6 AtG hat der Kommentar von Frenz. Das mag auch daran liegen, dass die Bearbeiter dieses Werkes durchweg aktive Rechtsanwälte und Hochschullehrer sind und in ihrer beratenden Tätigkeit und in Gerichtsverfahren teils für die Betreiber von Nuklearanlagen, teils aber auch für die Bevölkerung und Naturschutzorganisationen arbeiten. Zwar kommen beide Kommentare gelegentlich zu gleichen Ergebnissen, bei Frenz sind sie jedoch meist ausführlicher belegt.

Noch ein Beispiel zum § 7 AtG – dem „Herzstück“ (Posser) des AtG. Im HMPS-Kommentar wird konzediert, dass sich durch Ausstieg, Wiedereinstieg und erneutem Ausstieg der Fokus auf die Kommentierung ändert. Trotzdem nimmt der § 7 AtG im HMPS- Kommentar mit über 100 Seiten – anders als bei Frenz – sehr breiten Raum ein. Im Unterschied zu sog. gebundenen Genehmigungen nach § 6 AtG, gibt es bei Genehmigungen nach § 7 AtG ein Ermessen, d.h. auch bei Vorliegen aller Genehmigungsvoraussetzungen hat die Behörde, die Möglichkeit, die Genehmigung zu versagen. Eine spannende juristische Frage, die bei HMPS unmissverständlich beantwortet wird! Beim heutigen Wissensstand über die Kerntechnik sei das „Ermessen auf Null reduziert“, der Antragsteller habe einen A_n_s_p_r_u_c_h auf Erteilung der Genehmigung.

Noch krasser wird es bei den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 6, wonach „überwiegende öffentliche Interessen“ einer Genehmigung nicht entgegen stehen dürfen. In lediglich sechs Zeilen kommt Posser zum Ergebnis, dass „diese Regelung…in der Praxis keine eigenständige Bedeutung hat“. Im Hinblick auf die Tatsache, dass sowohl die Brennelementefabrik in Lingen als auch möglicherweise für die Urananreicherungsanlage Gronau Genehmigungsverfahren nach § 7 AtG anstehen, eine gewagte Behauptung.

Ungeachtet dessen, dass der HMPS-Kommentar auf Grund solcher Inhalte, aber auch auf Grund des Rufes von Herausgeber Hennenhöfer als Atomhardliner vielleicht als „Hardlinerkommentar“ in die Atomrechtsgeschichte eingehen wird, führt in der Praxis an ihm kein Weg vorbei – was wohl auch das Ziel der Herausgeber war. Die Fülle des Materials macht ihn, wie den früher erschienenen Atomrechtskommentar von Frenz, zu einem Muss für atomrechtlich Interessierte.

Foto: Karl Amannsberger

 

Verstoßen Uranexporte aus Lingen nach Russland gegen EU-Recht – Studie der Grünen begründet Verbotsmöglichkeit

Verstoßen die geplanten Exporte von Uran-Brennstoff aus dem emsländischen Lingen nach Russland möglicherweise gegen Vorschriften der EU? Ein Gutachten der Grünen Bundestagsfraktion aus dem Oktober 2020 mit dem Titel „Zur Zulässigkeit von Dual-Use-Exportgenehmigungen für abgereichertes Uran von Deutschland nach Russland gemäß der EU-Verordnung 833/2014“ von Professor Dr. Bernhard W. Wegener legt diese Vermutung nahe. Demnach könnten bestehende EU-Vorschriften Anlass sein, diese geplanten Lieferungen von Uran-Brennstoff aus Lingen auf die Verbotsliste für Russland zu setzen. Noch hat das zuständige Bundesamt die notwendige Export-Genehmigung nicht erteilt. Das BMU teilte gestern auf Anfrage von umweltFARIaendern mit, diese Genehmigung “befindet sich derzeit in Prüfung”.

Dual-Use-Produkte sind solche, die auch zu militärischen Zwecken eingesetzt werden könnten. Das BMU hatte gestern mit Blick auf die noch ausstehende Exportgenehmigung für Lieferungen von Uranbrennstoff aus Lingen nach Russland davon gesprochen, dass derartige Uran-Lieferungen „zur friedlichen Nutzung“ derzeit keinen EU-Sanktionen unterliegen. Allerdings könnte – wie die Studie von Wegener zeigt – die Vermutung nahe liegen, dass Uranexporte nach Russland nicht ausschließlich der friedlichen Nutzung dienen könnten.

Auf Anfrage hatte das BMU über die zum Export anstehenden Materialien mitgeteilt: „Ein Antrag der Framatome GmbH zum Export von Kernbrennstoffresten aus der Brennelementproduktion an MSZ Machinery Manufacturing, Joint-Stock Company (MSZ JSC) befindet sich derzeit in Prüfung. Fertigungsreste werden in der Regel gereinigt, wiederaufbereitet und in den Fertigungsprozess zurückgeführt. Diese Aktivitäten sind nicht neu und vergleichbare Lieferungen von der ANF GmbH in Lingen nach MSZ JSC hat es in der Vergangenheit bereits gegeben. Für Details bitten wir, sich an die Framatome GmbH zu wenden. MSZ JSC ist ein Hersteller von Brennelementen, u.a. aus wiederangereichertem Uran aus der Wiederaufarbeitung. Zu den radiologischen Bedingungen am Standort von MSZ JSC liegen dem BMUV keine Informationen vor.“

Die Lieferung aus der zum französischen Konzern Framatome gehörenden Uranfabrik in Lingen soll in die zur russischen TVEL gehörenden Anlage „MSZ Machinery Manufacturing, Joint-Stock Company“ (MSZ JSC) gehen. TVEL betreibt unter anderem auch Urananreicherung und ist Bestandteil des russischen Staatskonzern Rosatom. (Siehe Atommüllreport) Dieser Atomkomplex war auch im Jahr 2020 Ziel der Exporte von abgereichertem Uran, das in der Studie von Professor Wegener u.a. betrachtet wurde.

In der Studie von Professor Wegener heißt es zum rechtlichen Hintergrund: „Die EU-Sanktions-VO 833/2014 enthält in Art. 2 Abs. 1 ein Verbot, „Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.“

Diese Regelung erfordert, dass eine Lieferung derartiger Materialien, zu denen besonders auch angereichertes Uran gehört, also einen Ausschluss, dass es zu einer Vermischung ziviler und militärischer Verwendung in Russland kommen könnte. Die Vermutung, dass dieser Nachweis heute nochmal schwieriger zu erbringen sein dürfte, nachdem im Krieg in der Ukraine Russland mit Angriffen auf Atomanlagen demonstriert, wie im Krisenfall mit internationalen Regelungen und Standards umgegangen wird, liegt nahe.

Im Oktober 2020 hatte die Grüne Bundestagsfraktion aus Anlass von geplanten Transporten mit abgereichertem Uran aus Gronau nach Russland diese Studie von Professor Wegener veröffentlicht. Die damalige Bundestagsabgeordnete Sylvia Kotting-Uhl hatte damals mit Blick auf die Stellungnahme laut einer Medienmeldung erklärt: „Weil das Material auch für die Produktion uranhaltiger Munition verwendet werden könne, handele es sich um einen „Verstoß der Bundesregierung gegen die Russland-Sanktionen der EU bei der Exportgenehmigung nach Dual-Use-Verordnung“, erklärte die Vorsitzende des Umweltausschusses im Bundestag, die Grünen-Politikerin Sylvia Kotting-Uhl.“

Weiter heißt es bei ev-online im Oktober 2020 dazu: „Der Gutachter Bernhard Wegener von der Universität Erlangen-Nürnberg kommt zu dem Fazit, dass ein solches Risiko der militärischen Nutzung nicht ausgeschlossen werden könne. „Die dennoch erteilte Genehmigung erscheint daher mit Unionsrecht unvereinbar.““

In einem Brief an den damaligen Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmeier, forderte die ehemalige Bundestagsabgeordnete dazu auf, die geplanten Uran-Exporte zu unterbinden, weil das für die Exportgenehmigungen zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA letztlich nicht ausschließen könnte, dass es in Russland zu einer Vermischung ziviler und militärischer Anwendung von Uran kommen könnte. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf ihre zahlreichen parlamentarischen Anfragen und Recherchen zu dem Thema.

Am Standort in Lingen plant der Eigentümer Framatome trotz des Kriegs in der Ukraine künftig die Zusammenarbeit mit dem russischen Rosoatom-Konzern und seinen Tocherunternehmen auszubauen. In der Adanced Nuclear Fuels (ANF) Anlage sollen neben Brennelementen für westliche Reaktoren künftig gemeinsam mit TVEL auch solche für russische Reaktoren gebaut und geliefert werden.

Gegenüber umweltFAIRaendern hatte das BMU gestern festgestellt: “Dass Framatome die Zusammenarbeit mit dem russischen Staatskonzern Rosatom intensiviert, ist aus Sicht des Bundesumweltministeriums daher der völlig falsche Weg.”

Strahlende Atom-Geschäfte mit Russland – Exporte aus Uranfabrik Lingen nach Russland geplant

Die vom französischen Atomkonzern im emsländischen Lingen betriebene Uranfabrik importiert nicht nur weiterhin Uran-Brennstoff aus Russland. Aktuell plant das Unternehmen den Export von angereichertem Urandioxid von Lingen über die Niederlande nach Russland. Für die Durchführung der geplanten Exporte ist die in Hanau ansässige „Orano NCS (Nuclear Cargo Service) GmbH“ zuständig. Entsprechende neue Genehmigungen für die Durchführung von Transporten per LKW von der Advanced Nuclear Fuels Fabrik (ANF) Lingen über die Niederlande und weiter per Schiff zur „MSZ Machinery Manufacturing Plant JSC“ in Elektrostal (Russische Föderation) liegen bereits vor. Noch aber fehlt offenbar die Ausfuhrgenehmigung, die vom zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt werden muss. Auf Anfrage von umweltFAIRaendern teilte die Behörde am 22.9 mit: „Das BAFA hat aktuell keine Ausfuhrgenehmigung zu dem von Ihnen angefragten Fall erteilt.“ Der Im- und Export von Uranbrennstoffen zwischen Russland und der EU ist trotz des völkerrechtswidrigen Krieges gegen die Ukraine und den deshalb verhängten Saktionen allerdings immer noch zulässig.

Die Transportgenemigung ist bis zum 23. August 2026 gültig und umfassst höchstens fünf Sendungen mit höchstens 72 Packstücken. Es handelt sich dabei um angereichertes Urandioxid als Pellets oder in Brennstäben oder Brennelementen, die in Russland weiter bearbeitet werden sollen. In einer Genehmigung ist die Rede von „unbestrahltem Brennstoff in Form von Schrott von Brennelementen, die angereichertes Urandioxid (UO2) enthalten“. 48 Stunden vor einem jeweiligen Transport mit Kernbrennstoffen müssen die zuständigen Katastrophenschutzbehörden informiert werden, meist sind Kreisbehörden oder die Polizei.

Der Export von angereichertem Uran-Brennstoffen benötigt in den betroffenen EU-Staaten jeweils eine Genehmigung für den Transport und außerdem eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Kontrollbehörden. Angereichertes Uran hat einen gegenüber dem Naturzustand erhöhten Anteil des spaltbaren Uran235 und kann damit grundsätzlich auch militärisch Mißbraucht werden. Für die Atomtransport-Genehmigung ist in Deutschland das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung BASE zuständig. Die Exportgenehmigung ist vom BAFA zu erteilen, wenn die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

Die Uranfabrik ANF Lingen ist im Besitz des französischen Atomkonzerns Framatome. Die Anlage hat vor und während des Kriegs in der Ukraine seine Urangeschäfte mit Russland weiter betrieben. Bei der zuständigen Atomaufsichtsbehörde in Niedersachsen liegt außerdem ein Erweiterungsantrag der Uranfabrik vor. Framatome will künftig am Standort in Lingen sogar die Zusammenarbeit mit dem russischen Atomkonzern Rosatom ausweiten. Am Standort Lingen soll dann die Fertigung von speziellen sechseckigen Brennelementen für den Einsatz in Atomkraftwerken russsicher Bauweise in Osteuropa erfolgen. Die Uranfabrik in Lingen sowie eine weitere Uranfabrik in Gronau sind vom bundesdeutschen Atomausstieg bis heute ausgeschlossen.

Das Niedersächische Umweltministerium hat für das anstehende Genehmigungsverfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Atomrecht angeordnet. Die entsprechenden Antragsunterlagen werden demnach zur Zeit vom Betreiber der ANF Lingen, Framatome, vorbereitet.

 

Atom-Fusionsforschung im Bundestag – Anhörung

Es muss nicht immer Atomspaltung sein. Seit Jahrzehnten forschen Wissentschaftler:innen und Atomfreunde an der Fusion. Die Sonne auf die Erde holen. Nicht mit Solarpanels. Sondern so richtig. Verschmelzungsfantasien! Die freiheitsliberale FDP und ihre Freunde von der AfD und der CDU/CSU werkeln. Reden von Technologiefreiheit und verdrängen nukleare Katastrophen und Risiken daran, die Tür offen zu halten. Und welcher Wissenschaftler würde schon „Forschung“ ablehnen? KI? Oppenheimer? Das FDP-geführte Ministerium und eine „Öffentliche Anhörung zum Thema „Fusionsforschung““ auf Antrag der Union im Forschungsausschuss. Der ITER – das große Weltprojekt für die Fusionsforschung, ist eine Baustelle in Frankreich, die Milliarden verschlingt, und immer neue Finanzlöcher erzeugt. Und in Betrieb geht die Anlage immer später. Wie alles, was mit der Fusionstechnik zu tun hat. Der CDU/CSU ist alles konkrete ohnehin egal, solange in Bayern Wahlkampf ist und und im Bundestag Opposition.

Die Union fordert von der Bundesregierung ein klares Bekenntnis zur Fusionsenergie.

UPDATE: Hier ist die Berichterstattung des Bundestages zur durchgeführten Anhörung im Forschungssauschuss.

Dokumentation der Ankündigung auf der Seite des Bundestages:

Zeit: Mittwoch, 27. September 2023, 9.30 Uhr bis 11.20 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal Sitzungssaal 4.300

Inhalt der öffentlichen Anhörung ist der Antrag der Fraktion der CDU/CSU „Stärkung der Fusionsforschung auf Weltklasseniveau“ auf Bundestagsdrucksache 20/6907

Die öffentliche Anhörung wird live im Parlamentsfernsehen und auf www.bundestag.de übertragen.

Anmeldungen sind nicht mehr möglich.

×