Aufrüstung ziviler Atomenergie: Teilweise deutscher Brennstoffkonzern erhöht Urananreicherung

Der zu einem Drittel deutsche Urankonzern URENCO rüstet seine Brennstoffversorgung für Atomkraftwerke auf. Das bestätigt die Bundesregierung auf Nachfragen des Bundestagsabgeordneten Hubertus Zdebel (Fraktion DIE LINKE). In der von URENCO betriebenen Anreicherungsanlage in den USA soll statt bisher 5,5 Prozent des spaltbaren Isotops Uran-235 nunmehr künftig eine Anreicherung auf bis zu zehn Prozent erfolgen. Damit sollen herkömmliche und immer ältere Atomreaktoren ausgestattet werden. Damit werden die Sicherheitsmargen weiter belastet. Eine entsprechende Genehmigung hat URENCO in den USA beantragt. (Frage und Antwort sie unten im Wortlaut.)

Eine weitere Erhöhung der Urananreicherung auf knapp unterhalb des atomwaffenfähigen Anreicherungsgrad von 20 Prozent, wie URENCO vor einiger Zeit angekündigt hatte, ist nach Angaben der Bundesregierung „absehbar“ nicht vorgesehen. Der Grund: Die US-Regierung hat die Herstellung des als HALEU bezeichneten Uran-Brennstoffes vorerst an ein US-Unternehmen vergeben. America-First gilt in der Atom(waffen)politik auch unter der Regierung Biden.

Zum Hintergrund: Um angesichts des Kostendrucks durch die erneuerbaren Energien die Abschaltung von Atomkraftwerken zu verhindern, versuchen Atomkonzerne und Regierungen derzeit, die Wirtschaftlichkeit der herkömmlichen Atomreaktoren zu erhöhen. Dazu gehört auch der Brennstoff. Je höher die Anreicherung des spaltbaren Uran-235 in dem Brennstoff, desto mehr Strom könnte erzeugt werden, weil die Abstände zwischen den Brennelemente-Wechseln erhöht werden könnten. Allerdings werden auch die Sicherheitsgrenzen der meist älteren Atommeiler verringert. Der Einsatz erhöhter Anreicherungen hat erhebliche Auswirkungen sowohl für den Betrieb, aber auch für die Zwischen- und Endlagerung der nach dem Reaktoreinsatz anfallenden hochradioaktiven Abfälle. In Russland und den USA, aber auch in anderen Staaten wird intensiv untersucht, mit höheren Uran-Anreicherungen die vorhandenen Atomreaktoren am Netz zu halten.

Der erwähnte neuartige Brennstoff HALEU, bei dem eine Anreicherung auf bis zu 19,75 Uran235 und damit nur knapp unter der als atomwaffenfähig geltenden Schallmauer von 20 Prozent erfolgen soll, ist weltweit für neue Reaktormodelle vorgesehen. Weltweit wird intensiv an mobilen und kleineren Reaktoren geforscht, um dezentrale Atomenergie für Strom und Wärme bereit zu stellen, – entweder für Militär-Basen und Kriegseinsätze oder auch für Rohstoffförderung in abgelegenen Regionen. Noch ist offen, ob die Forschung für solche neuartigen Reaktoren erfolgreich sein wird. Doch um das zu testen, braucht es diese höher angereicherten Uranbrennstoffe.

Auch URENCO will an diesem Geschäft teilhaben und ist selbst an der Entwicklung einer Uran-Batterie beteiligt. Dabei hätte der Konzern, an dem E.on und RWE gemeinsam ein Drittel der Anteile halten und bei dem die Bundesregierung eine Kontrollfunktion gemeinsam mit Großbritanien und den Niederlanden ausübt, in den USA seine Anreicherungsfähigkeiten gern auf fast 20 Prozent erhöht, um das neuartige HALEU herzustellen. Doch die USA haben sich vorest entschieden, diesen Brennstoff in ausschließlich us-amerikanischen Unternehmen herzustellen.

  • Die deutschen Uranfabrik der URENCO steht in Gronau und ist, wie eine weiterer Uranfabrik in Lingen vom Atomausstieg ausgenommen. Alle Informationen zum Thema Uranfabriken auf dieser Seite

Schriftliche Frage an die Bundesregierung im Monat April 2021
Frage Nr. 297 (Siehe auch hier im Protokoll (PDF) Frage Nr. 60)

Frage MdB Hubertus Zdebel: Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung beim teilweise deutschen Urananreicherer URENCO der aktuelle Stand bei der vom Unternehmen bereits im Frühjahr 2019 angekündigten Absicht zur Herstellung des sogenannten Kernbrennstoffes „High-assay low-enriched uranium“ (HALEU)“ mit einer Anreicherung von bis zu 19,75 Prozent des spaltbaren Uran235 (wie beispielsweise Genehmigung, Aufstellung oder Einrichtung der Zentrifugen; siehe auch Mündliche Frage 33, Plenarprotokoll 19/151), und wann werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei URENCO die ersten Anreicherungen von über fünf Prozent spaltbarem Uran235 für die Herstellung von HALEU in den USA erfolgen?

Antwort Andreas Feicht, Staatssekretär, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Die Urananreicherungsanlage von Urenco in den USA hat eine Genehmigung für die
Anreicherung von Uran mit bis zu 5,5 Prozent des Isotops Uran-235. Für diese Anlage
beantragt das Unternehmen derzeit eine Genehmigung für einen Anreicherungsgrad
von bis zu zehn Prozent. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist absehbar keine Herstellung von HALEU vorgesehen.

Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle: Öffentlichkeit muss endlich beteiligt werden

Die Forderung nach einer Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur bei der Endlagersuche, sondern bereits auch schon mit Blick auf die vielen Standorte mit Zwischenlagern für hochradioaktive Abfälle war Thema der nichtöffentlichen Sitzung des Umweltausschusses des Bundestag am heutigen Mittwoch (5.Mai 2021). Hubertus Zdebel, atompolitischer Sprecher der Linksfraktion, unterstrich in seinem Beitrag zum Antrag „Mehr Partizipation bei der Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle“ (Drucksache 19/6127), dass Transparenz und Beteiligung zwingend erforderlich ist, um verspieltes Vertrauen zurückzugewinnen.

Zdebel machte im Ausschuss klar, dass die oberirdische Zwischenlagerung der hoch radioaktiven Abfälle deutlich länger andauern werde als bisher genehmigt. Selbst wenn bei der Endlagersuche entgegen der bisherigen Erfahrungen alles nach Plan laufen sollte, werde die Zwischenlagerung derzeit nicht mehr für einen Zeitraum von 40 Jahren, sondern von bis zu 100 Jahren diskutiert. Das stelle für die Menschen in den betroffenen Regionen eine enorme Belastung und Herausforderung dar. Daher sei es wichtig analog zum Standortauswahlgesetz, auch bei der Zwischenlagerung eine umfassende Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einzuleiten. Nicht nur die verlängerte Zwischenlagerung der gefährlichen Abfälle, sondern auch wachsende Terrorrisiken erforderten die Organisation einer umfassenden öffentlichen Diskussion über Sicherheitskonzepte und Anforderungen bei der Zwischenlagerung. Hier seien die Bundesregierung und der Bundestag gefordert.

Die Fraktion wies darauf hin, dass auch das Nationale Begleitgremium mehrfach derartige Anstrengungen eingefordert habe. Einfache Informationsangebote der Behörden – wie vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und jetzt von der Bundesgesellschaft für Zwischenlagerung sporadisch angeboten – reichten aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. bei Weitem nicht aus, um den Bürgerinnen und Bürgern eine echte Beteiligung zu ermöglichen. Wenn Vertrauen in die Atommüll-Politik zurückgewonnen werden solle, brauche es mehr Transparenz und Beteiligung für die Bürgerinnen und Bürger.

Terrorschutz und Atomgesetz: Proteste gegen Planungen der Bundesregierung

Gegen die Planungen der Bundesregierung, im Atomgesetz die Rechtsstellung der Bundesbehörden noch weiter zu verstärken, haben der BUND in Schleswig-Holstein und .ausgestrahlt in einer gemeinsamen Erklärung Stellung genommen. Am 5. Mai findet im Umweltausschuss des Bundestages eine Anhörung zur geplanten 17. Änderung des Atomgesetzes statt. Die öffentliche Sitzung wird im Parlaments-Fernsehen übertragen. Bereits Ende letzten Jahres hatten der Bundesverband des BUND und Greenpeace massiven Widerspruch gegen den Referentenentwurf zur jetzt vorliegen Novelle erhoben. Auch der Bundesrat hat sich gegen den Regierungsentwurf ausgesprochen. Nach der Anhörung werden die weiteren Beratungen im Ausschuss in den nächsten Wochen fortgesetzt. Derzeit ist offen, ob oder wie der Bundestag am Ende in dieser Frage entscheiden wird.

Geplant ist, die Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der Atomanlagen gegen Terrorangriffe, sogenannter Sonstiger Einwirkungen Dritter (SEWD), weiter einzuschränken.  Ein ehemals geplantes sogenanntes In-Camera-Verfahren, dass laut Koalitionsvertrag entwickelt werden sollte, hatte die Bundesregierung jüngst aufgegeben. Weil die Kläger in dem Verfahren keine Einsicht in die geheimen Unterlagen zum Terrorschutz erhalten hätten, sei das aus Sicht der Bundesregierung verfassungswidrig. Verfassungswidrig sei aber auch, so die Kritiker:innen, wenn den Gerichten faktisch die Überprüfung staatlichen Handelns in dieser Sache unmöglich gemacht würde, indem der sogenannte Funktionsvorbehalt deutlich verstärkt würde. Dieser Vorbehalt bedeutet praktisch, dass die Gerichte keine Einsicht in Unterlagen erhalten und sich stattdessen auf die behördlichen Aussagen zu verlassen haben. Das würde rechtsstaatlichen Grundprinzipen untergraben, so u.a. der Rechtsanwalt Ulrich Wollenteit in seinem Statement als Sachverständiger in der Anhörung. Ähnlich Argument Juliane Dickel vom BUND, die ebenfalls als Sachverständige bei der Anhörung im Bundestag dabei sein wird.

Hintergrund der von der Bundesregierung angestrebten neuen Regelungen ist das Urteil des OVG Schleswig zum ungenügenden Terrorschutz im Zwischenlager Brunsbüttel. In einem über zehn Jahre dauernden Verfahren mit Revision vor dem Bundesverfassungsgericht hatte das OVG die Genehmigung für das Castor-Lager von Vattenfall aufgehoben, weil wesentliche Nachweise fehlerhaft oder unzureichend erbracht worden waren. Bis heute bestreiten die Bundesbehörden diese Mängel und behaupten, lediglich der Geheimschutz hätte entsprechende Nachweise vor Gericht verhindert.

Dokumentation:

4. Mai 2021
Gemeinsame Pressemitteilung von .ausgestrahlt und Landesverband BUND Schleswig-Holstein

Brunsbüttel: Regierung will mit Atomgesetz-Änderung Klagerechte einschränken

Atommüll-Zwischenlager: Bundesregierung will Rechtsschutz aushebeln, um ein zweites Brunsbüttel zu verhindern. BUND und .ausgestrahlt fordern Streichung geplanter Atomgesetz-Änderung.

Geht es nach der Bundesregierung, soll es künftig nicht mehr möglich sein, dass Anwohner*innen und Umweltverbände wegen begründeter Sicherheitsbedenken und Terrorgefahren gegen den Betrieb von Atomanlagen oder gegen Atommüll-Transporte klagen und von Gerichten bestätigt werden. Eine entsprechende Änderung des Atomgesetzes soll in Kürze vom Bundestag beschlossen werden. Am morgigen Mittwoch, den 5. Mai, berät der Umweltausschuss des Bundestages in einer öffentlichen Anhörung mit Expert*innen über den bereits vom Kabinett verabschiedeten Gesetzesentwurf.

Die Anti-Atom-Organisation .ausgestrahlt und der Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein (BUND) fordern die ersatzlose Streichung der 17. Atomgesetz-Novelle.

Wie wichtig die Rechtsprechung sein kann, zeigt der Fall des Zwischenlagers für hochradioaktive Abfälle in Brunsbüttel. 2013 hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig einer Anwohnerin Recht gegeben und die Betriebsgenehmigung für die Lagerhalle kassiert. Der Betreiber Vattenfall und die zuständigen Genehmigungsbehörden haben bis heute nicht nachweisen können, dass die Halle gegen Flugzeugabstürze und den Beschuss mit panzerbrechenden Waffen geschützt ist. Seit Jahren betreibt Vattenfall das Zwischenlager ohne Genehmigung und somit illegal. Im Vergleich zu den anderen 15 deutschen Zwischenlagern weist die unsichere Halle in Brunsbüttel sogar die stabilste Bauweise auf – das Brunsbüttel-Urteil taugt somit als Präzedenzfall.

Mit dem aktuellen Entwurf für die geplante 17. Atomgesetz(AtG)-Novelle verhindert das für die nukleare Sicherheit zuständige Bundesumweltministerium eine Wiederholung der für staatliche Behörden und Betreiber gleichermaßen unliebsamen Causa Brunsbüttel. Der Gesetzesentwurf stellt Entscheidungen von Genehmigungsbehörden unter einen sogenannten Funktionsvorbehalt. Das bedeutet, dass eine Atomanlage oder auch ein Atommüll-Transport qua Gesetz als sicher gilt, wenn die zuständige Behörde dies so beurteilt. Gerichten bleibt der Zugang zu Sicherheitsdokumenten über den Schutz der Anlage oder des Transports vor „Störmaßnahmen oder sonstiger Einwirkungen Dritter“ verwehrt; sie sollen ausschließlich auf Basis des Funktionsvorbehalts der Behörden urteilen.

Damit entfällt eine wichtige Kontrollfunktion der Gerichte gegenüber der Exekutive. Anwohner*innen und Umweltverbände müssen in Zukunft darauf vertrauen, dass Behörden in relevanten Sicherheitsfragen immer richtig liegen, denn ihr Klagerecht wird mit Inkrafttreten der 17. AtG-Novelle und der Entmachtung der Gerichte wirkungslos. Der Atomrechtsexperte Dr. Ulrich Wollenteit, der auch die Brunsbüttel-Klage geführt hat, hält die Gesetzesänderung für verfassungswidrig.

Dazu erklärt Jochen Stay, Sprecher der bundesweiten Anti-Atom-Organisation .ausgestrahlt:

Das Bundesumweltministerium hat die falschen Lehren aus dem Brunsbüttel-Urteil gezogen. Anstatt sich um Konzepte für eine langfristig sichere Zwischenlagerung zu kümmern, hebelt das Ministerium von Svenja Schulze lieber die Klagerechte von Bürgerinnen und Bürgern aus. Die geplante Atomgesetz-Novelle ist der Versuch, den seit Jahren geduldeten illegalen Betrieb des unsicheren Zwischenlagers Brunsbüttel zu legalisieren. Gleichzeitig ist sie ein massiver Angriff auf die Gewaltenteilung. Da alle anderen deutschen Zwischenlager mittlerweile in Staatshand sind, führt ein Funktionsvorbehalt dazu, dass staatliche Institutionen untereinander Genehmigungen erteilen, ohne dass diese durch eine unabhängige Instanz vollständig überprüfbar wären. Die 17. AtG-Novelle schützt nicht vor Terrorgefahren, sie dient der Abwehr von Bürger*innen und Gerichten, die das Versagen des Staates bei der Sicherung von Atomanlagen offenlegen könnten. Der Bundestag muss das
Gesetz daher stoppen.

Ole Eggers, Geschäftsführer des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein (BUND SH) ergänzt: „Es ist empörend, wie hier ein Rechtsnorm durchgesetzt werden soll, die schon in den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts als verfassungswidriges Resultat des Atomstaats abgelehnt wurde. Durch diesen Entwurf sollen über Jahrzehnte hart erkämpfte zivilgesellschaftlichen Beteiligungsformate, wie die auch von Deutschland ratifizierte Aarhus-Konvention, durch die Hintertür ausgehebelt werden. Unser inzwischen fünfzigjähriger Widerstand zeigt die Notwendigkeit einer Kontrolle gerade von atomrechtlichen Verfahren überdeutlich. Atompolitik ist der Bereich im Spannungsfeld von Umwelt und Ökonomie, bei dem wir immer wieder die größten Kungeleien zwischen Staat und Wirtschaft erleben mussten. Wir werden jeden Versuch erbittert bekämpfen, der unsere Rechte beschränken soll, Umweltinformationen zu erhalten und umweltpolitisches Unrecht zu beklagen.

Hinweise:

Rechtsgutachten Dr. Ulrich Wollenteit: https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/atomkraft/atomkraft_atomgesetz_stellungnahme_2020.pdf

Referentenentwurf 17. AtG-Novelle: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/19._Lp/17_atgaendg/Entwurf/17_atgaendg_refe_bf.pdf

Die Expert*innen-Anhörung im Umweltausschuss wird am 5. Mai ab 11 Uhr live übertragen: https://www.bundestag.de/presse/pressemitteilungen/pm-210429-umwelt-838480

17. Änderung Atomgesetz: Verfassungswidrig

Am 5. Mai findet die öffentliche Anhörung zur geplanten 17. Atomgesetzänderung statt. Im Zentrum steht die Terrorabwehr für Atomanlagen und in welcher Weise geheime staatliche Schutzmaßnahmen vor Gericht überprüft werden können. Ein sogenanntes (rechtsstaatlich fragwürdiges) In-Camera-Verfahren war im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU verabredet worden. Stattdessen will die Bundesregierung den sogenannten Funktionsvorbehalt durchsetzen: Der Staat hat immer Recht. Die Rechte für Gerichte und Anwohner:innen, derartige Maßnahmen rechtsstaatlich zu prüfen, würde abgeschafft. Selbst dem Bundesrat geht das zu weit. Der vom Bundestagsabgeordneten Hubertus Zdebel und der Linksfraktion benannte Sachverständige Dr. Ulrich Wollenteit hält den Entwurf schlicht für verfassungswidrig. Eine solch massive Einschränkung der Grundrechte kommt für die Linksfraktion nicht in Frage.

Zdebel verweist auch auf die Bewertungen von BUND und Greenpeace zum Referentenentwurf der jetzt vorliegenden 17. Änderung des Atomgesetzes. Schon in der sogenannten Verbändeanhörung zum Gesetzentwurf hatten diese einen weiteren Ausbau des Funktionsvorbehalts als „Entmachtung der Gerichte“ abgelehnt und die Bundesregierung aufgefordert, derartige Pläne einzustellen.

Hintergrund der Atomgesetznovelle ist der Terrorschutz von Atomanlagen. In der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Sicherheit des Atommüll-Zwischenlagers in Brunsbüttel hatte das Gericht die Genehmigung aufgehoben, weil wesentliche Nachweise durch die Behörden nicht vorgelegt wurden oder nicht erbracht werden konnten. Die zuständige Behörde hatte darauf hingewiesen, dass der Geheimschutz das verhindert habe und versichert: Alles ist gut. Dem war das Gericht nicht gefolgt.

Aufgrund der wachsenden Terrorrisiken spielen entsprechende staatliche Abwehrmaßnahmen eine immer größere Bedeutung. Diese Maßnahmen, die unter dem Stichwort „Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD)“ organisiert werden, unterliegen der Geheimhaltung. Doch wie weit können bzw. dürfen sich derartige Maßnahmen im Rechtsstaat z.B. gerichtlichen Prüfungen entziehen. Immerhin ist der Schutz der Gesundheit der Menschen ein Verfassungs-Grundrecht und daher müssen auch derartige Maßnahmen grundsätzlich überprüfbar sein. Mit der weiteren Stärkung des sogenannten Funktionsvorbehalts, nach dem Staat schon immer alles richtig macht, würde eine gerichtliche Überprüfung unmöglich und damit verfassungswidrig.

Im Koalitionsvertrag hatte die Bundesregierung eigentlich die Einführung eines In-Camera-Verfahrens angekündigt. Dieses Verfahren würde zwar eine gewisse Prüfung zulassen, aber für die Kläger:innen keine Einsicht und damit keine Überprüfung ermöglichen. Die Prüfung einer solchen Variante, so die Bundesregierung, hätte aber ergeben, dass sie wegen dieser Schlechter-Stellung der Kläger verfassungswidrig wäre. Die logische Konsequenz der Bundesregierung ist dann mit der jetzt vorgesehenen Stärkung des Funktionsvorbehalts die Überprüfbarkeit komplett abzuschaffen.

  • Zur Anhörung im Umweltschuss und der geladenen Sachverständigen und Stellungnahmen siehe hier auf der Homepages des Bundestages.
  • Die Drucksache zur 17. Änderung des Atomgesetzes samt Stellungnahme des Bundesrats und der Gegenantwort der Bundesregierung ist hier als PDF online.

17. Änderung Atomgesetz: Verfassungswidrig

Am 5. Mai findet die öffentliche Anhörung zur geplanten 17. Atomgesetzänderung statt. Im Zentrum steht die Terrorabwehr für Atomanlagen und in welcher Weise geheime staatliche Schutzmaßnahmen vor Gericht überprüft werden können. Ein sogenanntes (rechtsstaatlich fragwürdiges) In-Camera-Verfahren war im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU verabredet worden. Stattdessen will die Bundesregierung den sogenannten Funktionsvorbehalt durchsetzen: Der Staat hat immer Recht. Die Rechte für Gerichte und Anwohner:innen, derartige Maßnahmen rechtsstaatlich zu prüfen, würde abgeschafft. Selbst dem Bundesrat geht das zu weit. Der vom Bundestagsabgeordneten Hubertus Zdebel und der Linksfraktion benannte Sachverständige Dr. Ulrich Wollenteit hält den Entwurf schlicht für verfassungswidrig. Eine solch massive Einschränkung der Grundrechte kommt für die Linksfraktion nicht in Frage.

Zdebel verweist auch auf die Bewertungen von BUND und Greenpeace zum Referentenentwurf der jetzt vorliegenden 17. Änderung des Atomgesetzes. Schon in der sogenannten Verbändeanhörung zum Gesetzentwurf hatten diese einen weiteren Ausbau des Funktionsvorbehalts als „Entmachtung der Gerichte“ abgelehnt und die Bundesregierung aufgefordert, derartige Pläne einzustellen.

Hintergrund der Atomgesetznovelle ist der Terrorschutz von Atomanlagen. In der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Sicherheit des Atommüll-Zwischenlagers in Brunsbüttel hatte das Gericht die Genehmigung aufgehoben, weil wesentliche Nachweise durch die Behörden nicht vorgelegt wurden oder nicht erbracht werden konnten. Die zuständige Behörde hatte darauf hingewiesen, dass der Geheimschutz das verhindert habe und versichert: Alles ist gut. Dem war das Gericht nicht gefolgt.

Aufgrund der wachsenden Terrorrisiken spielen entsprechende staatliche Abwehrmaßnahmen eine immer größere Bedeutung. Diese Maßnahmen, die unter dem Stichwort „Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD)“ organisiert werden, unterliegen der Geheimhaltung. Doch wie weit können bzw. dürfen sich derartige Maßnahmen im Rechtsstaat z.B. gerichtlichen Prüfungen entziehen. Immerhin ist der Schutz der Gesundheit der Menschen ein Verfassungs-Grundrecht und daher müssen auch derartige Maßnahmen grundsätzlich überprüfbar sein. Mit der weiteren Stärkung des sogenannten Funktionsvorbehalts, nach dem Staat schon immer alles richtig macht, würde eine gerichtliche Überprüfung unmöglich und damit verfassungswidrig.

Im Koalitionsvertrag hatte die Bundesregierung eigentlich die Einführung eines In-Camera-Verfahrens angekündigt. Dieses Verfahren würde zwar eine gewisse Prüfung zulassen, aber für die Kläger:innen keine Einsicht und damit keine Überprüfung ermöglichen. Die Prüfung einer solche Variante, so die Bundesregierung, hätte aber ergeben, dass sie wegen dieser Schlechter-Stellung der Kläger verfassungswidrig wäre. Die logische Konsequenz der Bundesregierung ist dann mit der jetzt vorgesehenen Stärkung des Funktionsvorbehalts die Überprüfbarkeit komplett abzuschaffen.

  • Zur Anhörung im Umweltschuss und der geladenen Sachverständigen und Stellungnahmen siehe hier auf der Homepages des Bundestages.
  • Die Drucksache zur 17. Änderung des Atomgesetzes samt Stellungnahme des Bundesrats und der Gegenantwort der Bundesregierung ist hier als PDF online.
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