Strahlentelex über Atommüllreport und ein Rechts-Symposium: Inhaltliche Zusammenfassung

paragraphenstrahlentelexAtomkonzerne und Behörden verfügen über umfangreiche juristische Expertise und die Mittel, Recht zu setzen. Da hat es die Anti-Atom-Bewegung nicht leicht, aber eine Menge Urteile zeigen auch: Es gibt Möglichkeiten, gegen Genehmigungs-behörden und Atomunternehmen rechtliche Spielräume zu erweitern. Einen Beitrag dazu lieferte im Oktober letzten Jahres ein Atommüll-Rechts-Symposium, organisiert von dem Projekt Atommüllreport. In der Zeitung “Strahlentelex“, die umfangreich regelmäßig über die Atomenergie und den Strahlenschutz und andere Themen im Zusammenhang damit berichtet, ist nun eine umfangreiche inhaltliche Zusammenfassung der dort gehaltenen Vorträge und Diskussionen erschienen, die umweltFAIRaendern hier veröffentlicht.

Dokumentation Strahlentelex:
„Durch die Praxis der häppchenweisen Genehmigung im Stilllegungsprozess wird eine ausführliche Öffentlichkeitsbeteiligung umgangen“

Symposium Atommüllrecht vom 23. Oktober 2015 in Hannover

Während im Umgang mit Atommüll eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Gerichts- und Verwaltungsverfahren bereits Fakten geschaffen haben, steht die „Kommission Lagerung hochradioaktive Abfälle“ im Deutschen Bundestag in Berlin noch inmitten ihrer Auseinandersetzungen. Diese Diskrepanz wurde auf dem Symposium Atommüllrecht am 23. Oktober 2015 in Hannover deutlich. Der Trägerkreis des Fachportals www.atommuellreport.de [1] und Greenpeace hatten hochkarätige Referentinnen und Referenten eingeladen, die die aktuellen Entwicklungen im bundes- und europaweiten Atomrecht erläuterten und bewerteten. In den anschließenden Diskussionen zeigte sich schnell die Notwendigkeit, diese Debatte anzufachen. Etwa 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Umweltministerien, Forschung und Wissenschaft, Umweltverbänden und Bürgerinitiativen waren nach Hannover gekommen.

  • Das Projekt Atommüllreport: 2013 ist im Rahmen der Arbeit der Atommüllkonferenz eine 272-seitige „Bestandaufnahme Atommüll“ entstanden. Diese Bestandsaufnahme umfasst die Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland, in denen Atommüll produziert oder gelagert wird, sowie die Verbringung von Abfällen innerhalb Deutschlands und in andere Länder. In Fortsetzung dieser Arbeit wurde das online-Portal www.atommuellreport.de erstellt. Die Daten und Themen werden kontinuierlich aktualisiert und ergänzt. Das Fachportal leistet einerseits einen Beitrag zur gesellschaftlichen Auseinandersetzung um einen verantwortbaren Umgang mit Atommüll. Andererseits soll es als langfristige Ressource das Wissen über den Atommüll über viele Jahrzehnte erhalten.
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Dr. Dörte Fouquet, spezialisiert auf Umwelt- und Energierecht in Brüssel, referierte zu den Auswirkungen des EU-Rechts auf den nationalen Umgang mit Atommüll. Erstmals mit der Richtlinie 2011/70/Euratom wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein nationales Entsorgungsprogramm zu erstellen. „Damit liegt der Ball bei den Mitgliedstaaten“, so Dr. Fouquet. Sobald die Ziele vorgestellt seien (wie im Nationalen Entsorgungsprogramm (NaPro) der deutschen Bundesregierung), würden sie rechtsverbindlich.

Bei der Abgabe dieses Programms in Brüssel setzte auch die Kritik von Prof. Dr. Ulrich Smeddinck an. Für Smeddinck, der im ENTRIA-Projekt mitarbeitet, steht das Nationale Entsorgungsprogramm der Bundesregierung zum Teil im Widerspruch zu den Debatten der Endlager-Kommission in Berlin. Seine Assistentin Franziska Semper hob vor allem den verkürzten Rechtsschutz des Standortauswahlgesetzes hervor. Prof. Dr. Felix Eckardt, Leiter der Forschungsstelle für Nachhaltigkeit und Klimapolitik, zweifelte die Rechtmäßigkeit der im NaPro eingeplanten Exporte von Brennelementen der Reaktoren in Jülich und Hamm-Uentrop an.

Im zweiten Teil des Symposiums standen konkrete rechtliche Verfahren im Zentrum der Betrachtung. Dr. Ulrich Wollenteit, der eine Aufhebung der Betriebsgenehmigung des Zwischenlagers in Brunsbüttel erwirkte und damit eine Art Präzedenzfall geschaffen hat, erläuterte die juristischen Schritte zum Brunsbüttel-Urteil, das in Zukunft auch die Zwischenlagergenehmigungen anderer Standorte angreifbar machen könnte.

Die Rechtsanwältin Joy Hensel ist im Stilllegungsverfahren um das AKW Mülheim-Kärlich involviert. Sie bemängelte die unzureichende Tiefe der Sicherheitsanforderungen im Stilllegungsprozess. Durch die Praxis der häppchenweisen Genehmigung werde eine ausführliche Öffentlichkeitsbeteiligung umgangen.

Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfgang Baumann rief zum Diskurs auf. Bis zum 6. Februar 2018 sei eine weitere Richtlinie umzusetzen, die 2013/59/Euratom. Er beleuchtete die Folgen des neuen Europäischen Strahlenschutzrechts für die deutsche Strahlenschutzgesetzgebung. Es gehe dabei um grundlegende Sicherheitsnormen. „Wir müssen uns damit beschäftigen und es rechtzeitig diskutieren“, so Baumann.

Die Finanzierung für die Atommülllagerung ist nicht verhandelbar. Sie resultiert aus dem Verursacherprinzip, erklärte die Rechtsanwältin und Leiterin „Energie und Klimaschutz der Deutschen Umwelthilfe“ Dr. Cornelia Ziehm. Den Rückbau von Atomkraftwerken und den Umgang mit radioaktiven Abfällen regelt das Atomgesetz in seinem Paragraphen 9a. Für eine insolvenzfeste Finanzierungsvorsorge riet sie zur Einrichtung eines öffentlich rechtlichen Fonds.

Das Aufeinanderwirken von bundesdeutschem und europäischem Atomrecht ist nicht leicht durchschaubar. Insgesamt ließen die Referate einen schleichenden Prozess erkennen, Verwaltungsvorgänge zu vereinfachen und abzukürzen und die Öffentlichkeit nur rudimentär zu beteiligen. Eine öffentliche Debatte ist notwendig, nicht nur in Bezug auf die neue Strahlenschutzgesetzgebung, sondern auf den gesamten Komplex des Atommüllrechts.

Auswirkung des EU-Rechts auf den nationalen Umgang mit Atommüll
Über den EURATOM-Vertrag hat die EU-Kommission die Regelungskompetenz für Atomfragen in den Mitgliedstaaten, doch davon hat sie in den letzten Jahrzehnten wenig Gebrauch gemacht, erläuterte Dr. Dörte Fouquet. [2] Mit der Richtlinie 2011/70/EURATOM seien die Mitgliedstaaten zum ersten Mal verpflichtet worden, den Bestand ihrer radioaktiven Abfälle und deren Finanzierung an die EU-Kommission zu melden sowie nationale Entsorgungsprogramme aufzustellen. Die Kommission werde eine Evaluierung der Programme vornehmen und „Auswirkungsanalysen“ veranlassen, meint Dr. Fouquet. Positiv an der Erstellung der Programme sei, einen Überblick über die Müllmengen in den Mitgliedstaaten zu erhalten, den es teilweise bisher noch gar nicht gebe. Es würden „gute Prüfer“ zur Prüfung der Programme nötig sein. Nur so könne ein „Verschieben“ von einer Müllkategorie in eine andere verhindert werden. Die Kommission werde auf eine Einhaltung der von ihr gesetzten Fristen drängen und könne bei Nichteinhaltung Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Die in den Nationalen Programmen konkret genannten Maßnahmen seien bindend, die Kommission könne deren Umsetzung einfordern.

Ein EU-weites Verbot des Exports von Atommüll sei nicht in Sicht. Hier hätten die Mitgliedstaaten aber die Möglichkeit, ihre nationalen Gesetze so auszugestalten, dass Exporte unmöglich gemacht werden.

Es sollte sorgfältig darauf geachtet werden, so Dr. Fouquet, wie die Kommission mit den Nationalen Programmen umgeht. Das Vorgehen solle kritisch bewertet werden, wo nötig müssten eigene Berichte erstellt und „atomkritische“ EU-Mitgliedstaaten zum Handeln aufgefordert werden. Auf Einhaltung der Århus-Konvention sollte gedrängt werden, hierüber gebe es auch Beschwerdemöglichkeit über die Arbeit der Kommission.

Standortauswahlgesetz und Nationales Entsorgungsprogramm.

Einige grundlegende Fragen des Standortauswahlgesetzes sind ungeklärt und teilweise umstritten. Bedeutet die Forderung nach „bestmöglicher Sicherheit“ zwingend einen Standortvergleich? Ist das Standortauswahlgesetz mit dem Grundgesetz und dem Europarecht vereinbar? Welche Probleme ergeben sich aus der vorgesehenen Behördenstruktur? Während die Kommission Lagerung hochradioaktiver Abfälle tagt, meldete die Bundesregierung ein Nationales Entsorgungsprogramm nach Brüssel, das teilweise im Widerspruch zu den Debatten der Kommission steht. Welche Auswirkungen dieses Nationale Entsorgungsprogramm hat, dazu referierten Prof. Dr. Ulrich Smeddinck [3] und seine Assistentin Franziska Semper [4].

Frau Semper legte dar, dass der Rechtsschutz durch das Standortauswahlgesetz gegenüber den vorherigen Regelungen deutlich verkürzt wurde. Dr. Wollenteit verwies in der Diskussion darauf, dass eine Parlamentsentscheidung den Rechtsschutz nicht ersetzen könne und diese Verkürzung verfassungswidrig sei. Zudem schreibe die Århus-Konvention Klagemöglichkeiten nach einer Standortentscheidung zwingend vor. Die Kommission habe Rechtsgutachten zur Frage der fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung in Auftrag gegeben, die zu dem Schluss kommen, dass das StandAG gegen EU-Recht verstoße.

Offen blieb die Frage, gegenüber welchen Tatsachenfeststellungen es Rechtsschutz überhaupt geben könne, wenn die Entscheidungen per Gesetz erlassen werden würden.

„Bestmögliche Sicherheit“

Prof. Smeddinck betonte, dass die Relevanz einzelner Kriterien bei der Standortauswahl umso mehr relativiert werden würde, je mehr Kriterien zur Beurteilung herangezogen würden. Die Wahl des Terminus „bestmöglich“ sei ein Eingeständnis, dass eine absolute Sicherheit nicht zu garantieren sei. Miriam Staudte, MdL, meinte, dass die Suche nach einem „bestmöglichen Standort“ wichtiger sei, als nach „bestmöglicher Sicherheit“ und dass die deutsche Endlagerkommission dafür Kriterien entwickeln müsste.

Es ist auch noch unklar, wie Bürgerbeteiligung aussehen könne. Diese solle laut Gesetz bereits unmittelbar nach Ende der Kommissionsarbeit beginnen. Prof. Smeddinck wies darauf hin, dass mit der Veranstaltung der Endlagerkommission am 20. Juni 2015 in Berlin die Bürgerbeteiligung bereits begonnen habe, wenngleich der Ablauf der Veranstaltung nicht überzeugend gewesen sei.

Die Rechtmäßigkeit des Exports von radioaktiven Abfällen

Während in politischen Reden sehr viel von „nationaler Verantwortung für den Atommüll“ die Rede ist, eröffnet das Nationale Entsorgungsprogramm die Option, die Brennelemente aus den beiden Hochtemperaturreaktoren AVR Jülich und THTR Hamm Uentrop dauerhaft in ein Land zu exportieren, „in dem Brennelemente für Forschungsreaktoren bereitgestellt oder hergestellt werden“. Über die Rechtmäßigkeit eines solchen Exportes referierte Prof. Dr. Felix Eckardt [5].

Grundlage des Referates war das vom BUND NRW in Auftrag gegebene Gutachten zum geplanten Export der Jülicher Brennelemente-Graphitkugeln in eine militärische Atomanlage nach Savannah River Side. Um das für Leistungsreaktoren verbotene Exportverbot zu umgehen, wurde der Reaktor von staatlichen Stellen während des letzten Jahres als Forschungsreaktor bezeichnet. Eckardt legte dar, dass aus mehreren Gründen ein Exportverbot gelte. Seine Auffassung wurde von Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Veranstaltung unterstützt und mit Detailkenntnissen auch aus dem örtlichen Widerstand in Ahaus angereichert. Dorthin drohen die Kugeln jetzt verbracht zu werden.2

Konsequenzen aus dem Brunsbüttel-Urteil

Am 8. Januar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig, dass der Schutz des Standort-Zwischenlagers vor den Risiken von gezielten Terrorangriffen sowie der Absturz einer Airbus A380 nicht ausreichend dargelegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte damit auch die Aufhebung der Betriebsgenehmigung für das Standortzwischenlager Brunsbüttel. Seitdem lagern die abgebrannten Brennelemente dort nur noch aufgrund einer Anordnung der schleswig-holsteinischen Atomaufsicht. Dr. Ulrich Wollenteit [6] referierte über die juristischen Entwicklungen, die zu diesem Urteil führten, über die Konsequenzen dieses Urteils für das Zwischenlager Brunsbüttel und für andere Atomanlagen.
Eine wichtige Kernaussage Wollenteits: Das Urteil werde entweder überschätzt oder unterschätzt. Weder ließen sich mit dem Urteil alle Atomanlagen abschalten noch sollte der Eindruck entstehen, dass das Urteil keine Folgen für andere Zwischenlager oder weitere Atomanlagen habe. Es gehe um den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter.

Durch den Terrorangriff auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 habe es eine Zäsur gegeben. Jürgen Trittin sagte damals, solche Angriffe dürften nie wieder als Restrisiko verniedlicht werden. Die Attentäter hätten auch AKWs als potentielles Ziel angesehen.

Bis zum rechtskräftigen Urteil dauerte der Prozess 11 lange Jahre und es sei immer noch eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Das Urteil habe zwar nicht festgestellt, dass das Zwischenlager unsicher ist. Aber ein zentrales Ergebnis sei, dass die Sicherheit nicht festgestellt werden könne.

Feststellungen des Urteils seien nun bei vielen Verfahren zu berücksichtigen: bei Neugenehmigungen und bei wesentlichen Genehmigungsänderungen. Handlungsbedarf bestehe für die Atomaufsicht auch bei bestandskräftig genehmigten Atomanlagen. Ein Pflichtwiderruf nach Paragraph 17 Absatz 5 des Atomgesetzes könne wegen erheblicher Gefährdung in Betracht kommen. Entsprechende Klagen auf Widerruf der Betriebsgenehmigung gebe es für Brokdorf und Grohnde.

Für Brunsbüttel gibt es jetzt eine ministerielle Duldungsverfügung für drei Jahre. Vattenfall soll bis dahin einen neuen Genehmigungsantrag stellen.

Rechtsentwicklungen in den Stilllegungsverfahren von Atomanlagen

Zunehmend gewinnen die Landesbehörden bei den Genehmigungsverfahren zur Stilllegung und dem Rückbau von Atomkraftwerken an Bedeutung. Hier sind insbesondere die mangelnde Öffentlichkeitsbeteiligung und unzureichende Sicherheitsanforderungen zu Streitpunkten zwischen Aufsichtsbehörden und der Bevölkerung geworden, zum Beispiel die nicht zwingende Brennstofffreiheit der Anlagen vor Rückbaubeginn und die fehlende Erhebung einer umfassenden radiologischen Charakterisierung der Anlage. Joy Hensel [7], Rechtsanwältin in der Auseinandersetzung um die Stilllegung des AKW Mülheim-Kärlich, berichtete aus der Praxis.

Der Terminus „Pufferlager“ sei gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis stünden die Abfallprodukte über Jahre auf Flächen, die dafür nicht ausgelegt sind. Zum Beispiel werde im Freien und ungeschützt gegen Flugzeugabstürze gelagert. Hier wäre eine rechtliche Definition und Regelung notwendig.

Es gebe auch keine einheitliche Regelung bezüglich eines Widerrufs der Genehmigung bei Nicht-Nutzung. Im Genehmigungsbescheid zu Mühlheim-Kärlich sei festgelegt, dass die Genehmigung für den Rückbau wieder zurückgenommen werden könne, wenn der Betreiber die Arbeiten fünf Jahre ruhen lasse.

In den Anträgen und Genehmigungen zur Stilllegung fehle es auch an der inhaltlichen Bestimmtheit, rügte Frau Hensel. Beispielsweise sei nicht festgelegt, ob der Dampferzeuger vor Ort zerlegt oder als Ganzes ausgebaut und abtransportiert wird. Dazu gebe es auch keine Alternativenprüfung. Immerhin schreibe die Genehmigung für Mülheim-Kärlich vor, im Falle eines Ausbaus als Ganzes eine Statikprüfung durchzuführen. Diese inhaltliche Unbestimmtheit sei derzeit bei allen Rückbauprojekten im Prinzip bei fast jedem Teilschritt zu beobachten. Damit würden aber die Rechte der Einwenderinnen und Einwender verletzt.

Der Betreiber hat die Verursacherpflicht, mit Entsorgern Verträge abzuschließen und den Müll zum Entsorger zu bringen. Laut Auskunft der Aufsicht in Schleswig-Holstein sei das Land jedoch für die Abfallwirtschaftsplanung verantwortlich und Schleswig-Holstein versuche deshalb frühzeitig, die Entsorgung freigemessenen Mülls zu organisieren. Es bleibe unklar, inwieweit Deponien die Lagerung freigemessenen Bauschutts ablehnen können. Für private Deponien und Deponien außerhalb des Bereichs, in dem der Abfallverursacher tätig ist, scheine dies der Fall zu sein. Offen bleibe, wie das für öffentlichen Deponien vor Ort ist.

Derzeit sei geplant, den Bauschutt aus dem AKW Stade auf einer Deponie in Wiesbaden zu lagern.

Bisher wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nur am Anfang des Stilllegungsverfahrens für nötig gehalten. Dies dürfte aber ein Verstoß gegen die europäische UVP-Richtlinie sein, meint Frau Hensel. Dies könnte in einem Klageverfahren gegen eine Rückbau-Genehmigung gerügt werden, allerdings sei dies im Verfahren zum Rückbau des AKW Obrigheim nicht erfolgreich gewesen. Möglich wäre auch eine Bundesratsinitiative, um eine rechtliche Klarstellung zu erreichen.

Folgen des neuen Europäischen Strahlenschutzrechts für die deutsche Strahlenschutzgesetzgebung

Die Richtlinie 2013/59/EURATOM soll bis zum 6. Februar 2018 in deutsches Recht umgesetzt werden. Sie enthält Regelungen zum Schutz vor natürlicher radioaktiver Strahlung aus Gesteinsformationen und Baustoffen, speziell auch vor Radon am Arbeitsplatz und in Gebäuden, zur Vermeidung von Röntgenuntersuchungen, sowie Vorgaben für Notfallplanung und gemeinsames europäisches Handeln, die der Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfgang Baumann [8] detailliert auflistete. Mit der Richtlinie sind Werte der Aktivitätskonzentrationen für die Freigabe von Atommüll nun auch in europäisches Recht umgesetzt. Die Richtlinie verlangt, darauf wies Baumann hin, die Rechtsanpassung unter Berücksichtigung der ICRP-Empfehlungen 103 von 2007 sowie der Empfehlungen ICRP 116 und 119 vorzunehmen. Sie geben diverse Grenzwerte für Organdosen und für die effektive Dosis (in Millisievert (mSv) pro Jahr) vor, von 1 mSv/Jahr für den Schutz „von Einzelpersonen der Bevölkerung“ bis 500 mSv/Jahr in Ausnahmesituationen. Diese Grenzwerte würden den Stand der Wissenschaft berücksichtigen und ihm genügen, werde behauptet. Baumann ließ offen, ob es sich dabei um Verbesserungen oder Verschlechterungen handelt.

Deutschland unterscheidet die hoch, mittel und niedrig radioaktiven Stoffe entgegen der europäischen Klassifikation anhand ihrer Wärmeentwicklung und nicht nach ihrer Aktivität in Becquerel, was sich aber wohl in die europäische Praxis integrieren lasse, meinte Baumann.

Die in der Richtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen zum Strahlenschutz seien wohl überwiegend in den bereits geltenden deutschen Regelungen berücksichtigt, meinte Baumann. Er beklagte, daß bisher keine kritische Auseinandersetzung mit dieser EURATOM-Richtlinie stattgefunden habe. Auch ein Grundsatzpapier des Bundesumweltministeriums (BMUB) sei bisher nicht veröffentlicht und werde nur intern und allenfalls mit den Länderbehörden unter Geheimhaltungsregeln diskutiert. Die bisherige Strahlenschutzverordnung solle zudem in ein Strahlenschutzgesetz überführt werden.

In der sich anschließenden Diskussion wurde von Seiten der Gesellschaft für Strahlenschutz e.V. (www.strahlenschutz-gesellschaft.de) angemerkt, daß es sehr interessant sei, wenn die bisher in einer Verordnung niedergelegten Strahlenschutzregelungen ganz oder teilweise in ein Gesetz überführt würden. Denn eine Verordnung werde lediglich von Regierungen erlassen (hier von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, also der Vertretung der Länder). Werde ein solches Gesetz tatsächlich verwirklicht, dann würden erstmals die Bundestagsabgeordneten detaillierter mit dem Strahlenschutz befasst. Das wäre eine weltweite parlamentarische Premiere. Allerdings nutze das nichts, falls die Grenzwerte der EURATOM-Richtlinie unreflektiert übernommen würden. Mit solchen Grenzwerten werde schließlich festgelegt, wieviele durch Strahlung und Radioaktivität verursachte Schäden von der Bevölkerung zu akzeptieren seien. Bei der effektiven Dosis gemäß den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) handele es sich fast ausschließlich um Krebstodesfälle, die berücksichtigt werden. Für die Beantwortung der Frage, wieviele Krebstote denn akzeptabel oder zu akzeptieren seien, gebe es jedoch kein wissenschaftliches Kriterium. Die Wissenschaft könne dagegen nur angeben, mit welcher Größenordnung an Schäden bei welcher Strahlenbelastung zu rechnen sei.

Die ICRP 103 von 2007 sei zudem eine Katastrophe, denn die ICRP ignoriere und negiere eine Vielzahl sowohl neuerer als auch nicht mehr ganz so neuer Erkenntnisse, wie sie unter anderem aus der Tschernobyl- und der medizinischen Forschung gewonnen worden sind. Sie umfassen nicht nur Krebserkrankungen, sondern auch eine Vielzahl anderer Erkrankungen wie solche des Herz-Kreislauf-Systems, Stoffwechselstörungen, Immundefizite und genetische Effekte.3

Sicherung der Finanzierungsvorsorge für die Atommülllagerung

Ein heißes Thema ist die Frage, wer letztendlich für die Kosten des Rückbaus und der Lagerung radioaktiver Abfälle aufkommen wird. Zwar hat Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel am 10. Oktober 2015 vorsichtige Entwarnung für die Finanzierung gegeben, aber unabhängige Gutachten sehen einen großen Handlungsbedarf. Dr. Cornelia Ziehm [9] stellte die rechtlichen Möglichkeiten dar, eine verursachergerechte Finanzierung abzusichern. Dafür gebe es klare gesetzliche Vorschriften und diese sind nicht verhandelbar, erklärte Dr. Ziehm. Allerdings wird nun aber gerade darüber verhandelt. Es bleibe die Hoffnung, dass sich der vorhandene Sachverstand in der Kommission durchsetze und auf diesem Fakt bestehe. Eine unmittelbare Gefahr der Insolvenz zum Beispiel von RWE bestehe aber nicht. Die Einbrüche beträfen lediglich den Börsenwert. Das habe nichts mit den tatsächlichen finanziellen Reserven zu tun.

Ein kritischer Punkt sei zwar, dass sich die Betreiber bei einer neuen Gesetzesregelung darauf berufen könnten, dass Gesetzesvorlaufkosten nicht privat finanzierbar sind, das heißt, die bisher anfallenden Kosten müssten dann von der „Allgemeinheit“ übernommen werden. Allerdings sei diese Argumentation deshalb nicht stichhaltig, weil die Entsorgung auch schon vorher notwendig und geregelt war und jetzt nur konkretisiert werde. Es trete für die Betreiber keine grundsätzlich neue Situation ein. Sollte sich diese Position nicht durchsetzen, müsse man differenzieren nach den reinen Vorlaufkosten.

Die Überlegung, die Vorsorgekosten über ein Konstrukt wie beim Kohlepfennig abzusichern, sei nicht zielführend, erklärte Dr. Ziehm. Denn dieser werde vom Kunden bezahlt. Die Betreiber seien ja zu Rückstellungen verpflichtet, die auch schon vom Kunden finanziert werden. Diese Rückstellungen seien zwar handelsrechtlich in Ordnung, aber völlig intransparent. Der Staat benötige deshalb einen Auskunftsanspruch.

Die Gefahr bestehe allerdings und es habe ja auch schon konkrete Vorbereitungen der Konzerne gegeben, die Haftung durch Übertragung auf neue Firmen zu begrenzen. Beherrschungsverträge seien jederzeit kündbar und konkret würden sie 2020 enden. Somit würde die bisherige Verantwortung der Konzerne in 5 Jahren enden. Dagegen aber gehe Minister Gabriel jetzt und wahrscheinlich auch erfolgreich vor.

Die Sicherung der Rückstellungen mit Hilfe von Firmen-Beteiligungen anstatt mit Geld zu sichern, bringe keinen Vorteil, meint Dr. Ziehm, sondern nur zusätzliche Risiken. Die Konzerne seien auch durchaus in der Lage, die Rücklagen zu bezahlen und dabei sollte es auch bleiben.

Die einzelnen Referate, Präsentationen und Zusammenfassungen der Diskussionsbeiträge können im Internet unter
www.atommuellreport.de bzw. http://www.atommuellreport.de/themen/recht/einzelansicht/symposium-atommuellrecht-praesentationen-und-berichte.html abgerufen werden.

 

 

 

Dieser Beitrag beruht auf Mitschriften von Ludwig Wasmus (zu Dr. Dörte Fouquet), Claus Schröder (zu Prof. Dr. Ulrich Smeddinck und ass. jur. Franziska Semper), Claudia Baitinger (zu Prof. Dr. Felix Ekardt), Thorben Becker (zu Dr. Ulrich Wollenteit), Ursula Schönberger (zu RA Joy Hensel), Thomas Dersee (zu RA Wolfgang Baumann) und Ewald Feige (zu Dr. Cornelia Ziehm).

1. Das Projekt Atommüllreport hat es sich zur Aufgabe gemacht, Wissen zu sichern und die Debatte zu fördern. Mitglieder des Trägerkreises sind der BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland, die deutsche Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges / Ärzte in sozialer Verantwortung (IPPNW), die Arbeitsgemeinschaft Schacht Konrad, die Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg, die Deutsche Umweltstiftung, Robin Wood, Strahlentelex und die Gesellschaft für Strahlenschutz.
2. Frau Dr. Dörte Fouquet war bis 1991 Beamtin in der Umwelt- und Energiebehörde Hamburg und ging dann als Rechtsanwältin nach Brüssel. Sie ist Partnerin der Kanzlei Becker Büttner Held und ist spezialisiert auf Energie- und Umweltrecht.
3. apl. Prof. Dr. Ulrich Smeddinck vom Institut für Rechtswissenschaften der Technischen Universität Braunschweig ist stellvertretender Sprecher der Forschungsplattform ENTRIA.
4. ass. jur. Franziska Semper kommt ebenfalls vom Institut für Rechtswissenschaften der Technischen Universität Braunschweig.
5. Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A., von der Juristischen Fakultät der Universität Rostock sowie dem Forschungsinstitut für Philosophie in Hannover ist Jurist, Philosoph und Soziologe. Er leitet die Forschungsstelle für Nachhaltigkeit und Klimapolitik in Leipzig und Berlin und hat für den BUND NRW zusammen mit Rechtsanwalt Raphael Weylandt ein Gutachten zur Rechtmäßigkeit des Exports radioaktiver Abfälle aus dem AVR Jülich in die USA erstellt.
6. Der Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit von der Hamburger Kanzlei Günther hat in der Vergangenheit mehrere erfolgreiche Atomrechtsklagen geführt und u.a. den Stopp der Einlagerung von Atommüll in Morsleben, Klagerechte für Anwohner bei Atomtransporten, sowie das Urteil zum Zwischenlager Brunsbüttel erwirkt. Derzeit ist er u.a. mit den Verfahren zur Stilllegung der Atomkraftwerke Brokdorf und Grohnde befasst.
7. Die Wiesbadener Rechtsanwältin Joy Hensel ist Vorstandsmitglied des Informationsdienstes Umweltrecht e.V. (IDUR), dessen Ziel es ist, „Natur- und Umweltschützer bei ihrem Einsatz für den Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen zu unterstützen“. Sie ist in das Stilllegungsverfahren für das AKW Mühlheim-Kärlich involviert.
8. Wolfgang Baumann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Er ist langjähriger Anwalt in Atomrechtsfragen und führte Prozesse gegen die Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf und den Betrieb des AKW Mülheim-Kärlich. Er leitet die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnergesellschaft MbB in Würzburg.
9. Die Rechtsanwältin Dr. Cornelia Ziehm war Leiterin Energie und Klimaschutz der Deutschen Umwelthilfe. Sie ist spezialisiert im Umwelt- und Energierecht und beteiligt an dem DIW-Gutachten zur Finanzierung des Rückbaus der Atomkraftwerke und Lagerung der radioaktiven Abfälle.
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Anmerkungen
2 Interessantes Detail am Rande: Die „Geburtsstätte“ der AVR-Brennelemente lag einstmals bei NUKEM/HOBEG in Hanau. Die inzwischen erfolgte Umstrukturierung der Jülicher Besitzverhältnisse – der AVR wurde zum 1.9.2015 in die staatlich finanzierten Energiewerke Nord eingegliedert – änderte am Status des Reaktors und seines Ex-Inventars nichts, auch wenn von Seiten der neuen Betreiber nun von „verwertbarem Abfall“ geredet werde (http://avr-brennelemente.de/). Nach den Statuten der IAEA handele es sich beim AVR zweifelsohne um einen Leistungsreaktor.
3 Hinweis: Eine aktuelle Übersicht über die unterschätzten Gesundheitsgefahren gibt der Bericht Nr. 25 des Otto Hug Strahleninstituts vom August 2015 (www.oh-strahlen.org/berichte.htm): Walter Mämpel, Sebastian Pflugbeil, Robert Schmitz, Inge Schmitz-Feuerhake: Unterschätzte Gesundheitsgefahren durch Radioaktivität am Beispiel der Radarsoldaten. Bericht des Otto Hug Strahleninstituts Nr. 25 – 2015; Ges. f. Strahlenschutz e.V. 2015, ISSN 0941-0791, 208 Seiten, EUR 9,80. Bezug über die Geschäftsstelle der Gesellschaft für Strahlenschutz: mail@oh-strahlen.org, über Strahlentelex: www.strahlentelex.de/Buecher.htm und über den Buchhandel.

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4 Strahlentelex Nr. 694-695 / 12.2015

Nr. 694-695 / 12.2015 Strahlentelex 5

Nr. 694-695 / 12.2015 Strahlentelex 1

2 Strahlentelex Nr. 696-697 / 01.2016

Nr. 696-697 / 01.2016 Strahlentelex 3

Nr. 696-697 / 01.2016 Strahlentelex 3

Dokument1Erstelldatum 08.01.16

Dirk Seifert

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