Öffentlichkeitsbeteiligung Stilllegung Atomanlagen Geesthacht: Trotz konstruktivem Dialog – Einwendung zur Rechtswahrung durch Begleitgruppe
Die Begleitgruppe im konsensorientierten Dialog mit dem Betreiber Helmholtz-Zentrum Geesthacht zur Stilllegung der Atomanlagen der ehemaligen Forschungsanlage GKSS hat im Rahmen der atomrechtlichen Öffentlichkeitsbeteiligung jetzt eine Einwendung verfasst und der zuständigen Atomaufsicht in Schleswig-Holstein überreicht. Noch bis zum 6. Februar können zu den ausgelegten Antragsunterlagen Einwendungen erhoben werden. Ziel der Begleitgruppe ist es, nicht nur sachliche Aspekte beim geplanten Rückbau zu benennen und sie damit auch zum Thema beim Erörterungstermin Ende März 2017 zu machen. Der Begleitgruppe geht es auch darum, die Position im Dialog mit dem Betreiber Helmholtz-Zentrum Geesthacht rechtlich zu verbessern und damit ein mehr an “Augenhöhe” im Verfahren zu erreichen. Die Einwendung ist unten dokumentiert. (Der Autor dieses Textes ist Mitglied der Begleitgruppe.)
- Siehe auch die Homepage der LAGATOM Lüneburg.
- Leise, aber erfolgreich: Konsensorientierter Dialog zur Stilllegung der Atomforschungsanlage in Geesthacht
- Stilllegung Atomanlage Geesthacht: Trotz Druck der Atomaufsicht – Kompromiss für mehr und bessere Informationen für Öffentlichkeitsbeteiligung
- Rückbau Atomforschungsanlagen GKSS – Betreiber will Begleitgruppe einrichten
Zuletzt hatte die Begleitgruppe auf einer Veranstaltung am 16. Januar (Foto) betont, dass der Dialog mit dem Betreiber HZG in konstruktiver Weise stattfindet und an den Genehmigungsunterlagen im laufenden Verfahren viele positive Vereinbarungen erzielt wurde. Die Einwendung aber ist erforderlich, weil nur damit die Begleitgruppe auch im rechtlichen Sinn eine Stellung im Genehmigungsverfahren und im Dialog-Prozess erreicht, Stichwort Augenhöhe. Aufgrund fehlender rechtlicher Rahmenbedingungen hätte die Begleitgruppe im Dialog sonst keinerlei Rechtsposition.
Seit Jahren besteht der Dialog-Kreis zwischen einer Begleitgruppe und dem Betreiber HZG in Geesthacht. Ziel des Verfahrens ist es, im Konsens über das Vorgehen bei der Stilllegung zu beraten. Dazu haben sich die Beteiligten auf Grundzüge der Zusammenarbeit verständigt, denn rechtliche Rahmenbedingungen für ein solches Beteiligungs-Verfahren gibt es nicht. Eine Riesen-Lücke im Rechtssystem für ein konsensorientiertes Dialog-Verfahren, welches deutlich über das demgegenüber rudimentäre atomrechtliche Öffentlichkeitsbeteiligung-Verfahren hinausgeht. In alle Richtungen ist der HZG-Dialog ausschließlich auf die Freiwilligkeit angewiesen. Insofern ist das vielzitierte Arbeiten auf “Augenhöhe” in der Realität nicht so ganz einfach, basiert lediglich auf der guten Absicht. Materielle Rahmenbedingungen einer Gleichheit von Betreiber und Begleitgruppe aber fehlen! Der Begleitgruppe fehlen bis heute nicht nur eigenständige Ressourcen, sondern eben auch rechtliche Möglichkeiten. Bislang sind alle Beteiligten beim HZG-Dialog zufrieden und es wird die überaus konstruktive Zusammenarbeit betont, ohne das dabei Konfliktthemen vermieden werden.
Entscheidend aber für den Begriff der Augenhöhe ist unter anderem der Konfliktfall. Welche Möglichkeiten bieten sich der Begleitgruppe, wenn es bei der Umsetzung zu grundsätzlichen Differenzen kommt? Nur über den “Umweg” einer Einwendung im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Atomaufsicht in Schleswig-Holstein kann die Begleitgruppe zumindest teilweise eine Rechtsposition auch gegenüber dem Betreiber bekommen. Nur durch diese Einwendung wären die Einzelmitglieder im Falle von Konflikten rechtlich mit einer Klagemöglichkeit ausgestattet.
Jenseits dieser Erwägungen stellt die Begleitgruppe in ihrer Einwendung in dem überaus komplexen Genehmigungsverfahren zur Stilllegung fest, dass es diverse gute Verabredungen und Verbesserungen im Genehmigungsantrag des Betreibers HZG gibt und begrüßt diese ausdrücklich. So sind fast alle Atomanlagen auf dem Gelände nun im Verfahren zusammengefasst (Reaktor, Heiße Zellen, Zerlegung des Reaktordruckbehälters des Atomschiffs Otto Hahn). Allerdings werden auch Punkte benannt, die noch kritisch bewertet werden oder aber noch nicht abschließend im Dialog-Verfahren mit HZG behandelt wurden oder anderweitig ungeklärt oder strittig sind.
Dokumentation: Die Einwendung der Begleitgruppe im HZG-Dialog. (PDF, Word)
Einwendungen zum Vorhaben „Stilllegung und Abbau der Atomforschungsanlagen des HZG und Zerlegung des RDB-OH nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz“, sowie zum Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Transportbereitstellungshalle nach § 7 Strahlenschutzverordnung“
Das Helmholz-Zentrum-Geesthacht hat die Genehmigung für die Stilllegung und den Abbau der Forschungsreaktoranlagen am Standort Geesthacht und des Reaktordruckbehälters der Otto-Hahn nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beantragt. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Transportbereitstellungshalle nach § 7 der Strahlenschutzverordnung gestellt.
Wir stimmen der dauerhaften Stilllegung der Atomforschungsanlagen am Standort Geesthacht ausdrücklich zu, erheben aber dennoch Einwendungen. Das geplante Vorgehen beim Abbau der Atomforschungsanlagen und des Reaktordruckbehälters mit Schutzschild sowie die Lagerung von schwach- und mittelradioaktivem Atommüll in der geplanten Transportbereitstellungshalle bedroht meine Rechte auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz meines Eigentums.
Konkret wende ich ein:
Das gemeinsame Genehmigungsverfahren für Stilllegung und Abbau von FRG (einschl. Heißes Labor) sowie dem Abbau von RDB Otto Hahn wird begrüßt.
Begründung:
Es handelt sich bei beiden um Vorhaben auf dem Gelände des HZG. Dabei können Synergieeffekte genutzt werden. Zur ausreichenden Bewertung von Wechselwirkungen ist es sinnvoll, beide Vorhaben in einem Genehmigungsverfahren zu behandeln.
Die getrennte Durchführung des Genehmigungsverfahrens für das neue Zwischenlager nach § 7 StrlSchV darf nur erfolgen, wenn hier ebenfalls die nach dem Vorsorgeprinzip des Atomgesetzes geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen gestellt werden.
Begründung:
Für die nach Strahlenschutzverordnung beantragte Zwischenlagerung für schwach- und mittelradioaktive Abfälle müssen vergleichbare sicherheitstechnische Anforderungen und das Minimierungsgebot (Normalbetrieb und Störfälle) gelten, wie für nach Atomgesetz genehmigte Vorhaben.
Die Erstreckung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Stilllegung und Abbau der FRG (einschl. Heißes Labor), den Abbau des RDB Otto Hahn sowie das neue Zwischenlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle wird begrüßt.
Begründung:
Damit können alle von den am Standort vorgesehenen Vorhaben ausgehenden möglichen Umweltauswirkungen gemeinsam erfasst und bewertet werden. Insbesondere sind Wechselwirkungen besser zu berücksichtigen.
Das Verfahren zur formalen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Atomrechtlicher Verfahrensverordnung entspricht nicht den zu stellenden Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit für potenziell betroffene Personen aus der Bevölkerung. Dazu hätten die erläuternden Berichte zum Sicherheitsbericht während der Auslegungsphase zumindest über das Internet abrufbar sein müssen.
Begründung:
Personen aus der Bevölkerung können bestimmte Fachkompetenzen haben oder solche in Form von Sachverständigen hinzuziehen. Die Einbringung dieser Kompetenz bedingt die Möglichkeit der detaillierteren Information und Analyse zu den im Rahmen von Stilllegung, Abbau und Zwischenlagerung vorgesehenen Maßnahmen.
Der Erörterungstermin im Stilllegungsverfahren ist erst durchzuführen, wenn sich die Genehmigungsbehörde sowie ggf. ihr Sachverständiger und der Antragsteller detailliert mit den Einwendungen beschäftigt hat.
Begründung:
Der Erörterungstermin dient einerseits zur Befriedigung von Erläuterungsbedarf für die Genehmigungsbehörde. Andererseits soll durch ihn auch für Personen aus der Bevölkerung deutlich werden, inwieweit die mittels der Einwendungen geäußerte Betroffenheit nach Erläuterungen von Behörde und/oder Antragsteller weiter als gegeben angesehen wird; es wird also gewissermaßen ein vorgelagerter Rechtsschutz gewährleistet. Beiden Aspekten ist nur durch eine detailliertere Erörterung Rechnung zu tragen.
Der Erörterungstermin und ggf. die Auslegung ergänzter bzw. überarbeiteter Unterlagen ist 5 Jahre nach Genehmigungserteilung für die dann noch ausstehenden Arbeiten zu wiederholen.
Begründung:
Stilllegung und Abbau sind ein langjähriger Prozess. Während dieses Zeitraums kann sich der Stand von Wissenschaft und Technik weiterentwickeln und können sich ursprünglich vorgesehene Maßnahmen verändern. Selbst wenn der von HZG im Sicherheitsbericht angegebene Zeitplan für Stilllegung und Abbau eingehalten werden kann, stehen nach 5 Jahren noch Abbaumaßnahmen und Freigaben an.
Es ist zu gewährleisten, dass die bei Stilllegung und Abbau anfallenden radioaktiven Abfälle am Standort zwischengelagert werden. Die im Antrag genannte Option der externen Lagerung und auch die der Dekontamination an anderen Standorten sollte entfallen.
Begründung:
Transporte sind so weit wie möglich zu vermeiden. Eine Verschiebung von Risikopotenzial an andere Standorte ist nicht erforderlich und ethisch nicht gerechtfertigt.
Im Zwischenlager dürfen – wie bisher vom Antragsteller vorgesehen – nur konditionierte radioaktive Abfälle gelagert werden.
Begründung:
Durch den Verzicht auf die Lagerung von flüssigen, brennbaren und unkonditionierten Abfällen sowie der Abklinglagerung wird das Störfallrisiko vermindert.
Die möglichen Strahlenbelastungen für Personen aus der Bevölkerung beim „Normalbetrieb“ für Stilllegung und Abbau sowie bei der Zwischenlagerung müssen so gering wie möglich sein. Eine der dazu notwendigen Maßnahmen ist der Einsatz von Einhausungen mit Filteranlagen bei Abbau und/oder Zerlegung von Komponenten und Anlagenteilen.
Begründung:
Das ist aus Vorsorgegründen erforderlich.
Der Abbau von FRG, HL und RDBmS und der Bauwerke, in denen sie sich befinden, soll vollständig und einschließlich der Fundamente erfolgen.
Begründung:
Auf dem Anlagengelände von HZG finden vielfältige Tätigkeiten statt. Eine mögliche Strahlenbelastung von MitarbeiterInnen muss auch theoretisch ausgeschlossen sein.
Der Abbau des RDBmS der Otto Hahn soll in der im Sicherheitsbericht vorgesehenen Form durchgeführt werden. Dabei sind die in der Kurzstellungnahme der intac GmbH hierzu aufgezeigten Aspekte zu berücksichtigen (siehe: https://www.hzg.de/imperia/md/content/hzg/presse/d/2016/abbau_rdbms_ns_otto_hahn.pdf). Ergänzend sollte geprüft werden, ob der Einsatz einer Full-System Dekontamination technisch umsetzbar ist.
Begründung:
Es ist bei integraler Betrachtung die aus Strahlenschutzsicht optimale Vorgehensweise.
Für Störfälle, die keine Auslegungsstörfälle sind, ist in den Genehmigungsverfahren zu Stilllegung und Abbau sowie zur Zwischenlagerung mindestens der im Urteil zum Standort-Zwischenlager Brunsbüttel festgelegte Bewertungsmaßstab zu berücksichtigen.
Begründung:
Das ist der rechtlich gebotene Bewertungsmaßstab.
In den Störfallkapiteln der beiden Genehmigungsverfahren fehlt die Betrachtung des gezielten Absturzes eines Großraumflugzeuges zum Beispiel vom Typ A 380 und eines Terroranschlages mit panzerbrechenden Waffen.
Begründung:
Ohne die Betrachtung sind die Störfallanalysen nicht vollständig.
Die in den Sicherheitsberichten gemachten Aussagen zur Störfallanalyse reichen nicht aus, um diese zu bewerten.
Begründung:
Im Sicherheitsbericht fehlen zentrale Aussagen zu den zugrunde gelegten Annahmen bzw. es fehlen die Angaben, worauf diese Annahmen gründen. Damit ist es nicht möglich, die Störfallanalyse nachzuvollziehen und zu bewerten.
Die Konditionierung der bei Stilllegung und Abbau anfallenden radioaktiven Abfälle soll soweit wie möglich am Standort, auch unter Nutzung der Heißen Labors erfolgen. Wenn für bestimmte Abfallarten eine sinnvolle Konditionierung am Standort nicht möglich ist, soll diese so nah am Standort erfolgen, wie dies umsetzbar ist.
Begründung:
Das Störfall- und Transportunfallrisiko sowie die Strahlenbelastung für Bevölkerung und Personal im Normalbetrieb sollen so gering wie möglich sein.
Für die unterschiedlichen Arten radioaktiver Abfälle sind jeweils die Konditionierungsmethoden anzuwenden, die mit den geringsten Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umgebung der Anlage und den geringsten Störfallrisiken verbunden sind.
Begründung:
Umsetzung von Vorsorgeprinzip (Atomgesetz) und Minimierungsgebot (Strahlenschutzverordnung).
Es sollen keine durch den Betrieb sowie den Abbau der Anlage FRG I und II oder die Lagerung sowie den Abbau des RDB der Otto Hahn radioaktiv kontaminierte bzw. aktivierte Stoffe nach den gegenwärtigen Vorschriften des § 29 StrlSchV freigegeben werden. Das bedeutet insbesondere:
- keine uneingeschränkte Freigabe von festen und flüssigen Stoffen, die durch Betrieb Abbau und/oder Lagerung kontaminiert oder aktiviert wurden,
- keine Abgabe flüssiger Stoffe in den Vorfluter,
- Freigabe fester Stoffe durch Beseitigung nur auf Deponien mindestens der Klasse 2 mit kontrollierter Drainage bei gleichzeitiger Einhaltung eines deutlichen Sicherheitsabstandes zwischen den im HZG gemessenen Inventarwerten und den nach Strahlenschutzverordnung zulässigen Freigabewerten oder auf ein diesen Anforderungen mindestens entsprechendem speziellen Endlager,
- eine Freigabe zum Einschmelzen von Metallen darf nur in eine mindestens nach Strahlenschutzverordnung genehmigten Schmelzanlage erfolgen und die entstehenden Produkte entweder als radioaktive Abfälle behandelt oder in der Kerntechnik wiederverwertet werden,
- in den zum Deponieren oder Einschmelzen annehmenden Anlagen ist eine Bilanzierung der angenommenen Radioaktivität (soweit möglich nuklidspezifisch), der Stoffarten und der Massen durchzuführen. Die Bilanz ist durch die für die Anlage zuständige Aufsichtsbehörde jährlich zu prüfen.
Begründung:
Durch eine uneingeschränkte Freigabe, eine Abgabe freigegebener Flüssigkeiten in den Vorfluter oder eine Freigabe von Gießlingen nach Einschmelzen geht jegliche Kontrolle über diese durch die Atomenergienutzung erzeugte Radioaktivität verloren und die Hintergrundstrahlung wird erhöht.Für eine eingeschränkte Freigabe durch Deponierung oder Einschmelzen müssen Sicherheitsanforderungen gelten, die auch für konservative Szenarien sicherstellen, dass keine messbare Erhöhung der Kontamination und Strahlenbelastung in der Umgebung der ausgewählten Anlagen stattfindet.
Die Empfehlungen der RSK zu den Sicherheitsanforderungen an eine längerfristige Zwischenlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen sollten berücksichtigt werden. Zudem muss die Genehmigung detaillierte Anforderungen an die Prüfvorgänge stellen, um frühzeitig defekte Behälter zu erkennen.
Begründung:
Die bisherigen Erfahrungen mit dem Ausbau des Schachtes Konrad als mögliches Endlager erwecken erhebliche Zweifel an einer mittelfristigen Inbetriebnahme. Darüber hinaus bestehen auch weiterhin grundsätzliche Bedenken an dessen Eignung. Eine Neubewertung und gegeben falls neue Standortsuche ist nicht auszuschließen. Daher ist damit zu rechnen, dass eine längerfristige Lagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen am Standort Geesthacht notwendig ist.
Die beantragten Abgabegrenzwerte sollten deutlich reduziert und mit voranschreiten des Rückbaus in mehreren Schritten weiter gesenkt werden.
Begründung:
Alle Rückbaumaßnahmen sollen sich am Minimierungsgebot orientieren. Die im Antrag des HZG genannten Abgabegrenzwerte sind vor diesem Hintergrund abzulehnen. Sie sind auf der Basis der eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Weder wird deutlich, warum sie deutlich höher liegen, als die tatsächlichen Abgabe während des Forschungsbetriebes, noch bilden sie das tatsächliche Voranschreiten der Rückbaumaßnahmen ab. Wenn im ersten Abbauschritt schon der überwiegende Teil des radioaktiven Inventars aus der Anlage entfernt wird, muss für weitere Arbeitsschritte auch eine deutliche Reduktion der Emissionen erfolgen.
Die in den Unterlagen getroffenen Aussagen zu Direktstrahlung und Anzahl der Atomtransporte in externe Konditionierungsanlagen und ein mögliches Bundesendlager reichen nicht aus, um eine Einschätzung zur eigenen Betroffenheit zu treffen.
Begründung:
Ein reiner Verweis auf die Verordnungen zum Transport von Gefahrgütern reicht hier nicht aus, um die Betroffenheit von direkten AnwohnerInnen zu beurteilen. Weder gibt es Angaben zu Fahrstrecken außerhalb des HZG-Geländes noch aufsummierte Angaben zur Direktstrahlung aller Transporte. Aufgrund der räumlichen Nähe zum AKW Krümmel ist davon auszugehen, dass es Bereiche gibt, an denen alle Transporte aus beiden Rückbauprojekten vorbei müssen und damit kumulative Effekte auftreten. Damit ist nicht auszuschließen, dass direkte AnwohnerInnen erheblich betroffen sind. Darüber hinaus wird nicht betrachtet, dass alle Transporte vom HZG-Gelände direkt am Kindergarten im Eingangsbereich vorbei müssen.
Die externe Konditionierung soll auf Anlagen in Deutschland beschränkt werden.
Begründung:
Hier besteht eine nationale Verantwortung. Ein Export von radioaktiven Abfällen und den damit verbundenen Risiken ist schon aus ethischen Gründen abzulehnen. Darüber hinaus stellen Transport über den Seeweg ein beträchtlich höheres und damit zu vermeidendes Risiko dar.
Bei Transporten von radioaktiven Großkomponenten des RDBmS von der Zerlegehalle ins Heiße Labor sollten alle anderen Arbeiten in diesem Bereich des Geländes unterbunden werden.
Begründung:
Die Transporte erfolgen über Verkehrswege, außerhalb des umzäunten Bereiches. Sie können sowohl von betriebsfremden Menschen befahren werden als auch von MitarbeiterInnen anderer Abteilungen. Hier besteht ein erhöhtes Unfallrisiko.
Die Herausgabe soll nur dann erfolgen, wenn sich anhand der Firmenhistorie einwandfrei ableiten lässt, dass es in dem betroffenen Gebäudeteil nicht zu einer Kontamination gekommen sein kann. Das wird grundsätzlich begrüßt. Die Unterlagen geben allerdings keine ausreichenden Aussagen zur Datengrundlage dieser Einschätzung.
Begründung:
Aufgrund der langen Betriebshistorie ist davon auszugehen, dass es gerade in der älteren Bevölkerung Wissen über die Anlage gibt, das dem aktuellen Personal nicht vorliegt. Ohne die Datengrundlage offen zu legen, wird hier eine Überprüfung unmöglich gemacht und die Nutzung wesentlicher externer Informationen verhindert.
Ich behalte mir vor, weitere Einwendungen zu erheben und bei dem Erörterungstermin zu vertiefen. Ich erbitte eine persönliche Einladung.
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