Öffentlichkeitsbeteiligung Stilllegung Atomanlagen Geesthacht: Trotz konstruktivem Dialog – Einwendung zur Rechtswahrung durch Begleitgruppe

Die Begleitgruppe im konsensorientierten Dialog mit dem Betreiber Helmholtz-Zentrum Geesthacht zur Stilllegung der Atomanlagen der ehemaligen Forschungsanlage GKSS hat im Rahmen der atomrechtlichen Öffentlichkeitsbeteiligung jetzt eine Einwendung verfasst und der zuständigen Atomaufsicht in Schleswig-Holstein überreicht. Noch bis zum 6. Februar können zu den ausgelegten Antragsunterlagen Einwendungen erhoben werden.  Ziel der Begleitgruppe ist es, nicht nur sachliche Aspekte beim geplanten Rückbau zu benennen und sie damit auch zum Thema beim Erörterungstermin Ende März 2017 zu machen. Der Begleitgruppe geht es auch darum, die Position im Dialog mit dem Betreiber Helmholtz-Zentrum Geesthacht rechtlich zu verbessern und damit ein mehr an „Augenhöhe“ im Verfahren zu erreichen. Die Einwendung ist unten dokumentiert.  (Der Autor dieses Textes ist Mitglied der Begleitgruppe.)

Zuletzt hatte die Begleitgruppe auf einer Veranstaltung am 16. Januar (Foto) betont, dass der Dialog mit dem Betreiber HZG in konstruktiver Weise stattfindet und an den Genehmigungsunterlagen im laufenden Verfahren viele positive Vereinbarungen erzielt wurde. Die Einwendung aber ist erforderlich, weil nur damit die Begleitgruppe auch im rechtlichen Sinn eine Stellung im Genehmigungsverfahren und im Dialog-Prozess erreicht, Stichwort Augenhöhe. Aufgrund fehlender rechtlicher Rahmenbedingungen hätte die Begleitgruppe im Dialog sonst keinerlei Rechtsposition.

Seit Jahren besteht der Dialog-Kreis zwischen einer Begleitgruppe und dem Betreiber HZG in Geesthacht. Ziel des Verfahrens ist es, im Konsens über das Vorgehen bei der Stilllegung zu beraten. Dazu haben sich die Beteiligten auf Grundzüge der Zusammenarbeit verständigt, denn rechtliche Rahmenbedingungen für ein solches Beteiligungs-Verfahren gibt es nicht. Eine Riesen-Lücke im Rechtssystem für ein konsensorientiertes Dialog-Verfahren, welches deutlich über das demgegenüber rudimentäre atomrechtliche Öffentlichkeitsbeteiligung-Verfahren hinausgeht. In alle Richtungen ist der HZG-Dialog ausschließlich auf die Freiwilligkeit angewiesen. Insofern ist das vielzitierte Arbeiten auf „Augenhöhe“ in der Realität nicht so ganz einfach, basiert lediglich auf der guten Absicht. Materielle Rahmenbedingungen einer Gleichheit von Betreiber und Begleitgruppe aber fehlen! Der Begleitgruppe fehlen bis heute nicht nur eigenständige Ressourcen, sondern eben auch rechtliche Möglichkeiten. Bislang sind alle Beteiligten beim HZG-Dialog zufrieden und es wird die überaus konstruktive Zusammenarbeit betont, ohne das dabei Konfliktthemen vermieden werden.

Entscheidend aber für den Begriff der Augenhöhe ist unter anderem der Konfliktfall. Welche Möglichkeiten bieten sich der Begleitgruppe, wenn es bei der Umsetzung zu grundsätzlichen Differenzen kommt? Nur über den „Umweg“ einer Einwendung im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Atomaufsicht in Schleswig-Holstein kann die Begleitgruppe zumindest teilweise eine Rechtsposition auch gegenüber dem Betreiber bekommen. Nur durch diese Einwendung wären die Einzelmitglieder im Falle von Konflikten rechtlich mit einer Klagemöglichkeit ausgestattet.

Jenseits dieser Erwägungen stellt die Begleitgruppe in ihrer Einwendung in dem überaus komplexen Genehmigungsverfahren zur Stilllegung fest, dass es diverse gute Verabredungen und Verbesserungen im Genehmigungsantrag des Betreibers HZG gibt und begrüßt diese ausdrücklich. So sind fast alle Atomanlagen auf dem Gelände nun im Verfahren zusammengefasst (Reaktor, Heiße Zellen, Zerlegung des Reaktordruckbehälters des Atomschiffs Otto Hahn). Allerdings werden auch Punkte benannt, die noch kritisch bewertet werden oder aber noch nicht abschließend im Dialog-Verfahren mit HZG behandelt wurden oder anderweitig ungeklärt oder strittig sind.

Dokumentation: Die Einwendung der Begleitgruppe im HZG-Dialog. (PDF, Word)

Einwendungen zum Vorhaben „Stilllegung und  Abbau der Atomforschungsanlagen des HZG und Zerlegung des RDB-OH nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz“, sowie zum Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Transportbereitstellungshalle nach § 7 Strahlenschutzverordnung“ 

Das Helmholz-Zentrum-Geesthacht hat die Genehmigung für die Stilllegung und den Abbau der Forschungsreaktoranlagen am Standort Geesthacht und des Reaktordruckbehälters der Otto-Hahn nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beantragt. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Transportbereitstellungshalle nach § 7 der Strahlenschutzverordnung gestellt.

Wir stimmen der dauerhaften Stilllegung der Atomforschungsanlagen am Standort Geesthacht ausdrücklich zu, erheben aber dennoch Einwendungen. Das geplante Vorgehen beim Abbau der Atomforschungsanlagen und des Reaktordruckbehälters mit Schutzschild sowie die Lagerung von schwach- und mittelradioaktivem Atommüll in der geplanten Transportbereitstellungshalle bedroht meine Rechte auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz meines Eigentums.

Konkret wende ich ein:

Das gemeinsame Genehmigungsverfahren für Stilllegung und Abbau von FRG (einschl. Heißes Labor) sowie dem Abbau von RDB Otto Hahn wird begrüßt.

Begründung:

Es handelt sich bei beiden um Vorhaben auf dem Gelände des HZG. Dabei können Synergieeffekte genutzt werden. Zur ausreichenden Bewertung von Wechselwirkungen ist es sinnvoll, beide Vorhaben in einem Genehmigungsverfahren zu behandeln.

 

Die getrennte Durchführung des Genehmigungsverfahrens für das neue Zwischenlager nach § 7 StrlSchV darf nur erfolgen, wenn hier ebenfalls die nach dem Vorsorgeprinzip des Atomgesetzes geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen gestellt werden.

Begründung:

Für die nach Strahlenschutzverordnung beantragte Zwischenlagerung für schwach- und mittelradioaktive Abfälle müssen vergleichbare sicherheitstechnische Anforderungen und das Minimierungsgebot (Normalbetrieb und Störfälle) gelten, wie für nach Atomgesetz genehmigte Vorhaben.

 

Die Erstreckung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Stilllegung und Abbau der FRG (einschl. Heißes Labor), den Abbau des RDB Otto Hahn sowie das neue Zwischenlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle wird begrüßt.

Begründung:

Damit können alle von den am Standort vorgesehenen Vorhaben ausgehenden möglichen Umweltauswirkungen gemeinsam erfasst und bewertet werden. Insbesondere sind Wechselwirkungen besser zu berücksichtigen.

 

Das Verfahren zur formalen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Atomrechtlicher Verfahrensverordnung entspricht nicht den zu stellenden Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit für potenziell betroffene Personen aus der Bevölkerung. Dazu hätten die erläuternden Berichte zum Sicherheitsbericht während der Auslegungsphase zumindest über das Internet abrufbar sein müssen.

Begründung:

Personen aus der Bevölkerung können bestimmte Fachkompetenzen haben oder solche in Form von Sachverständigen hinzuziehen. Die Einbringung dieser Kompetenz bedingt die Möglichkeit der detaillierteren Information und Analyse zu den im Rahmen von Stilllegung, Abbau und Zwischenlagerung vorgesehenen Maßnahmen.

 

Der Erörterungstermin im Stilllegungsverfahren ist erst durchzuführen, wenn sich die Genehmigungsbehörde sowie ggf. ihr Sachverständiger und der Antragsteller detailliert mit den Einwendungen beschäftigt hat.

Begründung:

Der Erörterungstermin dient einerseits zur Befriedigung von Erläuterungsbedarf für die Genehmigungsbehörde. Andererseits soll durch ihn auch für Personen aus der Bevölkerung deutlich werden, inwieweit die mittels der Einwendungen geäußerte Betroffenheit nach Erläuterungen von Behörde und/oder Antragsteller weiter als gegeben angesehen wird; es wird also gewissermaßen ein vorgelagerter Rechtsschutz gewährleistet. Beiden Aspekten ist nur durch eine detailliertere Erörterung Rechnung zu tragen.

 

Der Erörterungstermin und ggf. die Auslegung ergänzter bzw. überarbeiteter Unterlagen ist 5 Jahre nach Genehmigungserteilung für die dann noch ausstehenden Arbeiten zu wiederholen.

Begründung:

Stilllegung und Abbau sind ein langjähriger Prozess. Während dieses Zeitraums kann sich der Stand von Wissenschaft und Technik weiterentwickeln und können sich ursprünglich vorgesehene Maßnahmen verändern. Selbst wenn der von HZG im Sicherheitsbericht angegebene Zeitplan für Stilllegung und Abbau eingehalten werden kann, stehen nach 5 Jahren noch Abbaumaßnahmen und Freigaben an.

 

Es ist zu gewährleisten, dass die bei Stilllegung und Abbau anfallenden radioaktiven Abfälle am Standort zwischengelagert werden. Die im Antrag genannte Option der externen Lagerung und auch die der Dekontamination an anderen Standorten sollte entfallen.

Begründung:

Transporte sind so weit wie möglich zu vermeiden. Eine Verschiebung von Risikopotenzial an andere Standorte ist nicht erforderlich und ethisch nicht gerechtfertigt.

 

Im Zwischenlager dürfen – wie bisher vom Antragsteller vorgesehen – nur konditionierte radioaktive Abfälle gelagert werden.

Begründung:

Durch den Verzicht auf die Lagerung von flüssigen, brennbaren und unkonditionierten Abfällen sowie der Abklinglagerung wird das Störfallrisiko vermindert.

 

Die möglichen Strahlenbelastungen für Personen aus der Bevölkerung beim „Normalbetrieb“ für Stilllegung und Abbau sowie bei der Zwischenlagerung müssen so gering wie möglich sein. Eine der dazu notwendigen Maßnahmen ist der Einsatz von Einhausungen mit Filteranlagen bei Abbau und/oder Zerlegung von Komponenten und Anlagenteilen.

Begründung:

Das ist aus Vorsorgegründen erforderlich.

 

Der Abbau von FRG, HL und RDBmS und der Bauwerke, in denen sie sich befinden, soll vollständig und einschließlich der Fundamente erfolgen.

Begründung:

Auf dem Anlagengelände von HZG finden vielfältige Tätigkeiten statt. Eine mögliche Strahlenbelastung von MitarbeiterInnen muss auch theoretisch ausgeschlossen sein.

 

Der Abbau des RDBmS der Otto Hahn soll in der im Sicherheitsbericht vorgesehenen Form durchgeführt werden. Dabei sind die in der Kurzstellungnahme der intac GmbH hierzu aufgezeigten Aspekte zu berücksichtigen (siehe: https://www.hzg.de/imperia/md/content/hzg/presse/d/2016/abbau_rdbms_ns_otto_hahn.pdf). Ergänzend sollte geprüft werden, ob der Einsatz einer Full-System Dekontamination technisch umsetzbar ist.

Begründung:

Es ist bei integraler Betrachtung die aus Strahlenschutzsicht optimale Vorgehensweise.

 

Für Störfälle, die keine Auslegungsstörfälle sind, ist in den Genehmigungsverfahren zu Stilllegung und Abbau sowie zur Zwischenlagerung mindestens der im Urteil zum Standort-Zwischenlager Brunsbüttel  festgelegte Bewertungsmaßstab zu berücksichtigen.

Begründung:

Das ist der rechtlich gebotene Bewertungsmaßstab.

 

In den Störfallkapiteln der beiden Genehmigungsverfahren fehlt die Betrachtung des gezielten Absturzes eines Großraumflugzeuges zum Beispiel vom Typ A 380 und eines Terroranschlages mit panzerbrechenden Waffen.

Begründung:

Ohne die Betrachtung sind die Störfallanalysen nicht vollständig.

 

Die in den Sicherheitsberichten gemachten Aussagen zur Störfallanalyse reichen nicht aus, um diese zu bewerten.

Begründung:

Im Sicherheitsbericht fehlen zentrale Aussagen zu den zugrunde gelegten Annahmen bzw. es fehlen die Angaben, worauf diese Annahmen gründen. Damit ist es nicht möglich, die Störfallanalyse nachzuvollziehen und zu bewerten.

 

Die Konditionierung der bei Stilllegung und Abbau anfallenden radioaktiven Abfälle soll soweit wie möglich am Standort, auch unter Nutzung der Heißen Labors erfolgen. Wenn für bestimmte Abfallarten eine sinnvolle Konditionierung am Standort nicht möglich ist, soll diese so nah am Standort erfolgen, wie dies umsetzbar ist.

Begründung:

Das Störfall- und Transportunfallrisiko sowie die Strahlenbelastung für Bevölkerung und Personal im Normalbetrieb sollen so gering wie möglich sein.

 

Für die unterschiedlichen Arten radioaktiver Abfälle sind jeweils die Konditionierungsmethoden anzuwenden, die mit den geringsten Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umgebung der Anlage und den geringsten Störfallrisiken verbunden sind.

Begründung:

Umsetzung von Vorsorgeprinzip (Atomgesetz) und Minimierungsgebot (Strahlenschutzverordnung).

 

Es sollen keine durch den Betrieb sowie den Abbau der Anlage FRG I und II oder die Lagerung sowie den Abbau des RDB der Otto Hahn radioaktiv kontaminierte bzw. aktivierte Stoffe nach den gegenwärtigen Vorschriften des § 29 StrlSchV freigegeben werden. Das bedeutet insbesondere:

  • keine uneingeschränkte Freigabe von festen und flüssigen Stoffen, die durch Betrieb Abbau und/oder Lagerung kontaminiert oder aktiviert wurden,
  • keine Abgabe flüssiger Stoffe in den Vorfluter,
  • Freigabe fester Stoffe durch Beseitigung nur auf Deponien mindestens der Klasse 2 mit kontrollierter Drainage bei gleichzeitiger Einhaltung eines deutlichen Sicherheitsabstandes zwischen den im HZG gemessenen Inventarwerten und den nach Strahlenschutzverordnung zulässigen Freigabewerten oder auf ein diesen Anforderungen mindestens entsprechendem speziellen Endlager,
  • eine Freigabe zum Einschmelzen von Metallen darf nur in eine mindestens nach Strahlenschutzverordnung genehmigten Schmelzanlage erfolgen und die entstehenden Produkte entweder als radioaktive Abfälle behandelt oder in der Kerntechnik wiederverwertet werden,
  • in den zum Deponieren oder Einschmelzen annehmenden Anlagen ist eine Bilanzierung der angenommenen Radioaktivität (soweit möglich nuklidspezifisch), der Stoffarten und der Massen durchzuführen. Die Bilanz ist durch die für die Anlage zuständige Aufsichtsbehörde jährlich zu prüfen.

 

Begründung:

Durch eine uneingeschränkte Freigabe, eine Abgabe freigegebener Flüssigkeiten in den Vorfluter oder eine Freigabe von Gießlingen nach Einschmelzen geht jegliche Kontrolle über diese durch die Atomenergienutzung erzeugte Radioaktivität verloren und die Hintergrundstrahlung wird erhöht.Für eine eingeschränkte Freigabe durch Deponierung oder Einschmelzen müssen Sicherheitsanforderungen gelten, die auch für konservative Szenarien sicherstellen, dass  keine messbare Erhöhung der Kontamination und Strahlenbelastung in der Umgebung der ausgewählten Anlagen stattfindet.

 

Die Empfehlungen der RSK zu den Sicherheitsanforderungen an eine längerfristige Zwischenlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen sollten berücksichtigt werden. Zudem muss die Genehmigung detaillierte Anforderungen an die Prüfvorgänge stellen, um frühzeitig defekte Behälter zu erkennen.

Begründung:

Die bisherigen Erfahrungen mit dem Ausbau des Schachtes Konrad als mögliches Endlager erwecken erhebliche Zweifel an einer mittelfristigen Inbetriebnahme. Darüber hinaus bestehen auch weiterhin grundsätzliche Bedenken an dessen Eignung. Eine Neubewertung und gegeben falls neue Standortsuche ist nicht auszuschließen.  Daher ist damit zu rechnen, dass eine längerfristige Lagerung von schwach- und mittelradioaktiven  Abfällen am Standort Geesthacht notwendig ist.

 

Die beantragten Abgabegrenzwerte sollten deutlich reduziert und mit voranschreiten des Rückbaus in mehreren Schritten weiter gesenkt werden.

Begründung:

Alle Rückbaumaßnahmen sollen sich am Minimierungsgebot orientieren. Die im Antrag des HZG genannten Abgabegrenzwerte sind vor diesem Hintergrund abzulehnen. Sie  sind auf der Basis der eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Weder wird deutlich, warum sie deutlich höher liegen, als die tatsächlichen Abgabe während des Forschungsbetriebes, noch bilden sie das tatsächliche Voranschreiten der Rückbaumaßnahmen ab. Wenn im ersten Abbauschritt schon der überwiegende Teil des radioaktiven Inventars aus der Anlage entfernt wird, muss für weitere Arbeitsschritte auch eine deutliche Reduktion der Emissionen erfolgen.

 

Die in den Unterlagen getroffenen Aussagen zu Direktstrahlung und Anzahl der Atomtransporte in externe Konditionierungsanlagen und ein mögliches Bundesendlager reichen nicht aus, um eine Einschätzung zur eigenen Betroffenheit zu treffen.

Begründung:

Ein reiner Verweis auf die Verordnungen zum Transport von Gefahrgütern reicht hier nicht aus, um die Betroffenheit von direkten AnwohnerInnen zu beurteilen. Weder gibt es Angaben zu Fahrstrecken außerhalb des HZG-Geländes noch aufsummierte  Angaben zur Direktstrahlung aller Transporte. Aufgrund der räumlichen Nähe zum AKW Krümmel ist davon auszugehen, dass es Bereiche gibt, an denen alle Transporte aus beiden Rückbauprojekten vorbei müssen und damit kumulative Effekte auftreten. Damit ist nicht auszuschließen, dass direkte AnwohnerInnen erheblich betroffen sind. Darüber hinaus wird nicht betrachtet, dass alle Transporte vom HZG-Gelände direkt am Kindergarten im Eingangsbereich vorbei müssen.

 

Die externe Konditionierung soll auf Anlagen in Deutschland beschränkt werden.

Begründung:

Hier besteht eine nationale Verantwortung. Ein Export von radioaktiven Abfällen und den damit verbundenen Risiken ist schon aus ethischen Gründen abzulehnen. Darüber hinaus stellen Transport über den Seeweg ein beträchtlich höheres und damit zu vermeidendes Risiko dar.

 

Bei Transporten von radioaktiven Großkomponenten des RDBmS von der Zerlegehalle ins Heiße Labor sollten alle anderen Arbeiten in diesem Bereich des Geländes unterbunden werden.

Begründung:

Die Transporte erfolgen über Verkehrswege, außerhalb des umzäunten Bereiches. Sie können sowohl von betriebsfremden Menschen befahren werden als auch von MitarbeiterInnen anderer Abteilungen. Hier besteht ein erhöhtes Unfallrisiko.

 

Die Herausgabe soll nur dann erfolgen, wenn sich anhand der Firmenhistorie einwandfrei ableiten lässt, dass es in dem betroffenen Gebäudeteil nicht zu einer Kontamination gekommen sein kann. Das wird grundsätzlich begrüßt. Die Unterlagen geben allerdings keine ausreichenden Aussagen zur Datengrundlage dieser Einschätzung.

Begründung:

Aufgrund der langen Betriebshistorie ist davon auszugehen, dass es gerade in der älteren  Bevölkerung Wissen über die Anlage gibt, das dem aktuellen Personal nicht vorliegt. Ohne die Datengrundlage offen zu legen, wird hier eine Überprüfung unmöglich gemacht und die Nutzung wesentlicher externer Informationen verhindert.

 

Ich behalte mir vor, weitere Einwendungen zu erheben und bei dem Erörterungstermin zu vertiefen. Ich erbitte eine persönliche Einladung.

Unterschriften….

Stilllegung Atomanlage Geesthacht: Trotz Druck der Atomaufsicht – Kompromiss für mehr und bessere Informationen für Öffentlichkeitsbeteiligung

Nach „kontroversen Diskussionen“ mit der Genehmigungsbehörde in Schleswig-Holstein startet heute mit einem erweiterten Informationsangebot die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen für die Stilllegung der ehemaligen Atomforschungsanlage GKSS in Geesthacht, östlich von Hamburg. Das teilen das am konsensorientierten „HZG-Dialog“ beteiligte Helmholtz-Zentrum Geesthacht (HZG, heutiger Betreiber der Atomanlagen) und die Begleitgruppe in einer Presseerklärung mit. Auf Drängen der Kieler Atombehörde werden zum Start der Öffentlichkeitsbeteiligung weniger Informationen bereitgestellt, als Betreiber und Begleitgruppe im HZG-Dialog geplant hatten, aber mehr und bessere Unterlagen, als es bislang in anderen Verfahren der Fall war. Der HZG-Dialog und die grün geführte Genehmigungsbehörde in Kiel verständigten sich kurz vor Beginn der Auslegungsfrist auf einen Kompromiss. Einwendungen können bis zum 6. Februar erhoben werden. Der Erörterungstermin soll bereits am 21. März 2017 im Sachsenwaldforum Reinbek stattfinden. (*, siehe unten) „Stilllegung Atomanlage Geesthacht: Trotz Druck der Atomaufsicht – Kompromiss für mehr und bessere Informationen für Öffentlichkeitsbeteiligung“ weiterlesen

Öffentlichkeitsbeteiligung: Stilllegung Atomforschungsanlage Geesthacht – Auslegung beginnt

Die alte Reaktorhalle der GKSS, heute HZG. Foto: Dirk Seifert
Das Reaktorgebäude der ehemaligen Atomforschungsanlage GKSS, heute HZG.

Die Auslegung der Antragsunterlagen für die Stilllegung der ehemaligen Atomforschungsanlage GKSS bei Geesthacht, östlich von Hamburg, beginnt am 5. Dezember. Das kündigt der Amtliche Anzeiger (siehe auch hier, PDF) an. Zwei Monate werden die Antragsunterlagen, die einen Rückbau des Forschungsreaktors, der heißen Zellen sowie die Zerlegung des Reaktordruckbehälters des ehemaligen Atomschiffes Otto Hahn vorsehen, in Kiel und im Kreis Herzogtum Lauenburg dann ausliegen. Außerdem soll eine Transportbereitstellungshalle auf dem Gelände der heutigen Helmholtz-Gesellschaft Geesthacht (HZG) errichtet werden.

Vor über zwei Jahren, Anfang März 2013, hatte der Betreiber HZG nach gemeinsamen Diskussionen mit einer zuvor gebildeten Begleitgruppe für einen „konsensorientierten Dialog“ den entsprechenden Stilllegungsantrag bei der zuständigen Atomaufsicht in Kiel gestellt. Begleitgruppe und Betreiber hatten sich vorher darauf verständigt, einen Alternativenvergleich durchzuführen, ob der direkte Rückbau oder aber möglicherweise auch der längerfristige Einschluss der Anlage oder Teilen davon, z.B. unter Strahlenschutzgesichtspunkten, zweckmäßiger sein könnte. Die Prüfung ergab, dass grundsätzlich der Rückbau der Atomforschungsanlage sinnvoll sei. Allerdings wurde bis vor wenigen Monaten noch der Teileinschluss des sogenannten Reaktor-Schwimmbeckens weiter untersucht und diskutiert. Hier hatte eine gutachterliche Prüfung weitere Untersuchungen als sinnvoll ausgewiesen, die auch vom Betreiber HZG als sinnvoll erachtet worden war.

  • Siehe dazu hier im Newsletter des Dialogs, dort auch der Download eines Gutachtens von Wolfgang Neumann, Intac Hannover, zu diesem Thema
  • Ausführliche Informationen über den konsensorientierten Dialog zwischen HZG und der Begleitgruppe – darunter die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Dialog, zahlreiche Gutachten sowie gemeinsam erstellte Pressemitteilungen und Newsletter finden sich hier.

Auf praktisch freiwilliger Ebene, ohne dass es dazu rechtliche Rahmenbedingungen oder Regelungen gibt, wird in Geesthacht seit nun über vier Jahren im Rahmen des „konsensorientierten“ Dialogs intensiv über die Fragen zum Vorgehen bei der Stilllegung der Atomanlagen auf dem HZG-Gelände zwischen dem Betreiber und einer aus BürgerInnen, Anti-Atom-Aktiven und Vertretern aus der Kommunalpolitik bestehenden Begleitgruppe diskutiert.

Die nach Atomrecht vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung aber startet nun offiziell nach Mitteilung im amtlichen Anzeiger am 5. Dezember. Diese besteht aus einer zweimonatigen öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen (auch im Internet auf den Seiten der Atomaufsichtsbehörde im Energieministerium Schleswig-Holstein sowie beim Betreiber HZG) und einem dann folgenden Erörterungstermin. Zu den auszulegenden Unterlagen gehören Sicherheitsberichte, Kurzbeschreibungen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung.

DPA meldet dazu auch: „Die im Jahr 2010 endgültig abgeschaltete Forschungsreaktoranlage in Geesthacht soll nach ihrer Stilllegung abgebaut werden. Die Unterlagen dazu können von Montag nächster Woche an im Rathaus der Stadt und im Energieministerium in Kiel zwei Monate lang eingesehen werden. In dieser Zeit kann jeder Einwendungen gegen das Vorhaben einreichen, wie das Ministerium am Montag mitteilte. Die Einwendungen sollen dann ab 21. März 2017 im Sachsenwaldforum Reinbek mit den Kritikern und Vertretern des Helmholtz-Zentrums erörtert werden. Später werde das Ministerium dann über die Anträge entscheiden. Das Vorhaben umfasst die Stilllegung des Forschungsreaktors FRG-1, der von 1958 bis 2010 gelaufen war, sowie den Abbau derForschungsreaktoranlage und des sogenannten Heißen Labors. Auch die Zerlegung des Reaktordruckbehälters des Nuklearschiffes «Otto Hahn» und der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in einer Transportbereitstellungshalle gehören dazu. Nach Angaben des Helmholtz-Zentrums Geesthacht könnte der endgültige Abbau der kerntechnischen Einrichtungen im Jahr 2030 abgeschlossen sein.“

In Schleswig-Holstein läuft bereits ebenfalls das Stilllegungsverfahren für das AKW Brunsbüttel. Nach der Sommerpause 2016 soll die Öffentlichkeitsbeteiligung dann für das abgeschaltete AKW Krümmel anlaufen. In Brokdorf steht das letzte noch in Betrieb befindliche Atomkraftwerk. Erst Ende 2021 soll es abgeschaltet werden.

Leise, aber erfolgreich: Konsensorientierter Dialog zur Stilllegung der Atomforschungsanlage in Geesthacht

20160503-Demonstration-Freimessung-HZG-GKSS-Dialog-099Anfang Oktober sind es vier Jahre, dass in Geesthacht ein leider immer noch bundesweit einzigartiger Dialog zwischen einem Betreiber einer Atomanlage und BürgerInnen und Initiativen begonnen und bis heute erfolgreich betrieben wird. Im Oktober 2012 machte das Helmholtz-Zentrum-Geesthacht (HZG) für die geplante Stilllegung der Atomforschungsanlage GKSS ein überraschendes öffentliches Angebot: Stilllegung in einem konsensorientierten Bürgerdialog, offen für alle, die mitmachen wollen! Die zentrale erste Frage der Betreiber: Was braucht es, damit BürgerInnen und Initiativen an diesem Prozess teilnehmen können? Erst vor wenigen Tagen war dieser regionale Dialog-Prozess Thema einer internationalen Tagung von ENTRIA in Berlin (PDF). (*)

Für den Betreiber begann der Prozess mit einem Rückschritt. Statt direkt über den Rückbau zu sprechen, verlangte die sich bildende Begleitgruppe zunächst einen Alternativen-Vergleich und die Prüfung, ob ein „sicherer Einschluss“ Vorteile haben könnte. Der Betreiber ging darauf ein, verschob den geplanten Antragstermin bei der zuständigen Atomaufsicht in Kiel und ließ auf seine Kosten auch einen von der Begleitgruppe als „Vertrauensperson“ gewünschten externen Gutachter an die Arbeit. Das mündete in einem Stilllegungsantrag bei der zuständigen Atomaufsicht, dem die Begleitgruppe in Grundzügen zustimmte! Seitdem hat sich ein konstruktiver, transparenter und in der Tat konsensorientierter Dialog entwickelt, der auch Konflikte aushält und Kompromisse findet.

Erfolgreich durch klare Verabredungen für die Zusammenarbeit

Möglich ist das auch geworden, weil es einen umfassenden Verständigungsprozess gegeben hat, in dem beide Seiten ihr Selbstverständnis definierten und davon ausgehend die Grundzüge der Zusammenarbeit festlegten. (Siehe dazu unten!) Im Focus bei diesem Prozess immer die Frage: Wie stehen die Akteure jeweils in diesem Dialog-Prozess und was machen, wenn es schief geht?

Das ganze bei klarem Blick auf die realen Verhältnisse, die z.B. durch rechtliche Rahmenbedingungen Grenzen für den Prozess setzen. Damit ist nicht nur das Atomrecht gemeint, sondern auch, dass es für derartige Beteiligungsprozesse schlicht keine rechtlichen Grundlagen gibt, die einer Begleitgruppe einen definierten Status mit Rechten (und Pflichten) ermöglichen. Viele der Absprachen sind daher vor allem vom Good-Will abhängig und müssen immer wieder neu ausgelotet werden.

Kuriose Anforderungen durch fehlende rechtliche Regelungen für Bürgerbeteiligung

Dieser fehlende rechtliche Rahmen für die Beteiligung der Begleitgruppe führt zu kuriosen Anforderungen, weil jenseits der Freiwilligkeit von Betreibern und Begleitgruppe rechtliche Regelungen für einen solchen Prozess in Deutschland nicht vorhanden sind. Obwohl seit Jahren intensiv über Stilllegungsschritte zwischen Betreiber und Begleitgruppe gesprochen wird und sich diese Arbeit konstruktiv und erfolgreich gestaltet, existiert diese Gruppe im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren schlicht nicht. Rechtlich ist sie für die zuständige Behörde im Energieministerium Schleswig-Holstein nicht existent. Ihre Rechtsstellung ist also gleich Null.

Um das zu ändern, bleibt den Mitgliedern der Begleitgruppe im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren nur ein Weg, um mehr „Augenhöhe“ auch im rechtlichen Sinn zu erreichen. Bei der demnächst beginnenden öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen für die Stilllegung  – denen die Begleitgruppe in Grundsätzen zugestimmt hat – muss sie selbst wie alle anderen BürgerInnen Einwendungen erheben, um im weiteren Verfahren auch eine Rechtsposition zu erhalten! Nur durch eine Einwendung erhalten die Begleitgruppen-Mitglieder, die seit vier Jahren intensiv im Dialog mit HZG stehen, die Möglichkeit, im Zweifelsfall auch eine rechtliche Überprüfung der Genehmigung durchführen zu können. Auf anderem Wege ist eine solche Stärkung der Position der Begleitgruppenmitglieder im Sinne von „Augenhöhe“ gegenüber dem Betreiber im derzeitigen atomrechtlichen System nicht erreichbar.

Ein mehr als deutlicher Hinweis, dass es bundesrechtlich erheblichen Reformbedarf für die Bürgerbeteiligung gibt, nicht nur im atomrechtlichen Verfahren!

Die Stärke des Dialog-Prozesses zwischen HZG und Begleitgruppe zeigt sich auch in dieser Situation: Dass die Begleitgruppe diesen Weg einer Einwendung geht, ist unumstritten und für alle nachvollziehbar. Wichtig jedoch ist: Wie macht man klar, dass trotz einer solchen Einwendung, die aus fehlendem Rechtsrahmen erfolgt und damit ein Problem außerhalb des Dialogs ist, der Dialog selbst auf einem sehr guten Weg ist? In einer Medien-Gesellschaft keine einfache Aufgabe! Aber eine Herausforderung, die nach den bisherigen Erfahrungen im Dialog zwischen HZG und Begleitgruppe sicherlich gemeistert werden wird.

(*) Der Autor ist Mitglied der Begleitgruppe im HZG-Dialog

Dokumente eines Dialogs: Selbstverständnisse und Grundzüge der Zusammenarbeit:

„Da es für den bundesweit einzigartigen konsensorientierten Dialogprozess bei der Stilllegung von Atomanlagen keine rechtlichen Rahmenbedingungen gibt, haben HZG und Begleitgruppe in gemeinsamen und getrennten Sitzungen „Grundzüge für die Zusammenarbeit“ erarbeitet. Darin definieren beide Seiten ihr jeweiliges Selbstverständnis im Dialogprozess und in welcher Weise sie auch in Zukunft zu gemeinsamen Lösungen kommen wollen.“

Stilllegung einer Atomforschungsanlage: Konsensorientierter Dialog

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Soll nun zerlegt werden: Der über 400 Tonnen schwere Reaktordruckbehälter des Atomschiffs Otto Hahn, der seit den 80er Jahren auf dem Gelände der GKSS/HZG mit fragwürdiger Genehmigung lagert. Foto GKSS/HZG

Nächste Etappe im „konsensorientierten Dialog“ bei der Stilllegung der ehemaligen Atomforschungsanlage GKSS, östlich von Hamburg. Seit nunmehr rund dreieinhalb Jahren läuft der Prozess zwischen dem Betreiber Helmholtz-Zentrum Geesthacht und einer Begleitgruppe. Nach einem Alternativenvergleich, immer wieder externer Unterstützung durch unabhängige Experten und auch kritischen Auseinandersetzungen, haben sich die Beteiligten nun auf einige weitere Schritte zur Stilllegung der Atomanlagen verständigt. Das haben Begleitgruppe und HZG in einem gemeinsamen Newsletter mitgeteilt. Grundlage der Zusammenarbeit sind Selbstverständniserklärungen und gemeinsame „Grundzüge der Zusammenarbeit“. (* siehe unten)

Nach wie vor gibt es heftige Differenzen zur bestehenden Lagergenehmigung für den Reaktordruckbehälter des Atomschiffs „Otto Hahn“, der seit Anfang der 80er Jahre auf dem Gelände in einem Silo liegt. Einig ist man sich aber, nun im Rahmen der Stilllegung auch die Zerlegung dieses mittelradioaktiven Erbes weiter zu verfolgen.

Außerdem ergab eine umfassende Prüfung einer Option zum sicheren Teileinschluss des Reaktorbeckens unter Zuhilfenahme des Physikers Wolfgang Neumann, dass diese nun nicht weiter verfolgt werde. Auch der künftige Einsatz von mobilen Konditionierungsanlagen wurde detailliert geprüft.

Der gemeinsame Newsletter ist hier als Dokumentation:

APRIL 2016Newsletter „HZG im Dialog“
der Begleitgruppe „Stilllegung Atomanlagen des HZG (ehem. GKSS)“ und des Helmholtz-Zentrums Geesthacht (HZG)

Begleitgruppe und Betreiber finden Konsens für den weiteren Umgang mit dem Reaktordruckbehälter (RDB) des stillgelegten Atomschiffes „Otto Hahn“
„Die Begleitgruppe unterstützt die Pläne des HZG, das Zerlegungskonzept für den RDB der „Otto Hahn“ weiterzuverfolgen.“ Dieser Satz im Protokoll beendet die gut eineinhalb Jahre dauernde Diskussion im HZG-Dialog.

Im Zentrum stehen dabei die Genehmigungslage des Reaktordruckbehälters (RDB) des stillgelegten Atomschiffes „Otto Hahn“ und die Pläne zum weiteren Umgang mit ihm.
1981 wurde der 480 Tonnen schwere Reaktordruckbehälter brennstofffrei in einem dafür eigens errichteten Betonschacht auf dem Gelände des Geesthachter Forschungszentrums eingelagert. Die zuständige Atomaufsicht in Kiel (heute Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume MELUR) erteilte damals die Genehmigung zur „Lagerung von Komponenten des Nuklearschiffes „Otto Hahn“ für wissenschaftliche Untersuchungen“.

Nach Durchsicht der vom HZG zur Verfügung gestellten Unterlagen kommt die Begleitgruppe zu dem Schluss, dass über die notwendigen Untersuchungen im Rahmen des Strahlenschutzes hinaus keine Forschung erfolgt ist. Aus ihrer Sicht bestehen daher weiterhin Zweifel an der Gültigkeit der Genehmigung. Für die Begleitgruppe liegt der Verdacht nahe, dass man mit der Einlagerung des RDB in Geesthacht das Atommüllproblem verschleiern wollte.

Aus Sicht des HZG und des MELUR ist die Genehmigung gültig, da die „Lagerung für wissenschaftliche Untersuchungen“ nicht zwingend daran gebunden ist, dass über die notwendigen Untersuchungen im Rahmen des Strahlenschutzes hinaus weitere Forschungsarbeiten durchgeführt werden.

Auch wenn der Dissens in der politischen und juristischen Einschätzung bestehen bleibt, haben sich beide Seiten auf eine Prüfung des HZG-Vorschlags zum weiteren Umgang mit dem radioaktiv belasteten RDB geeinigt. Auf Wunsch der Begleitgruppe hat das HZG den unabhängigen Physiker Wolfgang Neumann beauftragt, das bisher vorliegende Zerlegungskonzept und den Umgang mit dem entstehenden Atommüll zu bewerten.
Dieser Prüfbericht liegt nun vor. Grundsätzlich stellt Neumann vier Alternativen vor und bewertet sie:

·        die dauerhafte Lagerung des RDB am derzeitigen Standort,
·        den Abtransport des unzerlegten RDB an einen anderen Standort zur dortigen Zerlegung (z.B. das zentrale Zwischenlager in Lubmin),
·        die Zwischenlagerung in derzeitiger Form bis zur Fertigstellung eines Bundesendlagers für schwach- und mittelradioaktiven Atommüll,
·        und das vom HZG vorgesehene Zerlegungskonzept.

Eine dauerhafte Lagerung vor Ort schließt Neumann schon aufgrund der Geologie des Standortes grundsätzlich aus.  Der Abtransport des unzerlegten RDB wäre unter den heutigen Anforderungen nicht genehmigungsfähig, da eine Beschädigung des RDB bei einem Transportunfall nicht ausgeschlossen werden kann. Gegen die weitere Zwischenlagerung vor Ort sprechen für Neumann Zweifel an der dauerhaften Abschirmung des Betonschachtes gegen das anstehende Hangwasser und sicherheitstechnische Anforderungen an ein Zwischenlager, die nur durch einen grundlegenden Umbau des Schachtes oder Baumaßnahmen am RDB zu erfüllen wären.
Das Zerlegungskonzept des HZG wird hingegen als schlüssig und zielführend eingestuft. Unter Sicherheitsgesichtspunkten ist es das empfehlenswerte Verfahren.
Das HZG plant dabei über dem Betonschacht ein Zerlegegebäude zu errichten und den RDB schrittweise zu zerlegen, die Einzelteile in dafür vorgesehene Atommüllbehälter zu verpacken und dann auf dem Gelände des Forschungszentrums zu lagern, bis sie für eine Endlagerung im Bundesendlager abgefordert werden. Alle dafür notwenigen Arbeiten erfolgen unter den höchstmöglichen Sicherheitsstandards und Anforderungen an den Strahlenschutz.

Nach eingehender Beratung unterstützt die Begleitgruppe die Pläne des HZG. In der Stellungnahme von Wolfgang Neumann werden einige Empfehlungen zur Überprüfung einzelner Aspekte abgegeben wie zum Beispiel die Primärkreis-Dekontamination, die Zerlegung des Dampferzeugers vor Ort und der Umgang mit radioaktiven Reststoffen. Die Vorschläge des Gutachters werden die Grundlage für die kommenden Diskussionen im Rahmen des HZG-Dialoges bilden.

Hier haben Begleitgruppe und Betreiber im konsensorientierten Dialog einen konstruktiven Weg im transparenten und verantwortungsvollen Umgang mit dem radioaktiv belasteten RDB eingeschlagen,auch wenn Begleitgruppe und HZG  weiterhin  in der rechtlichen  Bewertung weit voneinander abweichen.

Angestoßen durch die Diskussionen im HZG-Dialog haben sowohl das schleswig-holsteinische Umweltministerium als auch das Bundesministerin für Bildung und Forschung das Thema aufgegriffen und sich dafür eingesetzt, dass früher als ursprünglich geplant Bundesmittel zur Verfügung stehen. Somit kann nun das HZG weiter in die Detailplanung des Zerlegungskonzeptes eintreten.

Erste praktische Arbeiten sind voraussichtlich nicht vor 2019 zu erwarten.

Weitere Hintergrundinformationen und das gesamte Gutachten von Wolfgang Neumann als Download finden Sie unter:

http://www.hzg.de/public_relations_media/hzg_im_dialog/newsletter/index.php.de

  • Der Autor ist Mitglied der Begleitgruppe in dem Dialog.
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