Linke scheitert mit Antrag Planungen für Exporte von Atommüll aus Jülich in die USA zu beenden
Die Vorbereitungen für einen Export von hochradioaktivem Atommüll aus dem nach Störfällen stillgelegten AVR-Atomreaktor Jülich in die USA werden weiterhin mit staatlichen Millionenbeträgen vom Bund und von NRW finanziert. Ein Antrag von Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag, die Finanzierung dieser Planungen zu beenden, ist im Rahmen der Beratungen des Bundeshaushaltsplanentwurfs für das Jahr 2021 an der Mehrheit der anderen Fraktionen gescheitert. Die Antworten des Bundesregierung auf Nachfragen der LINKEN zeigen, dass es trotz der Sicherheitsrisiken und fehlender atomrechtlicher Genehmigungen seit Jahren keine echten Fortschritte gibt, ohne dass die zuständigen Behörden eingreifen. (Die Fragen und Antworten unten im Text.)
- Für Stilllegung und Rückbau der staatlichen Atomforschungsanlagen müssen Bund und Länder hohe Milliardenbeträge aus Steuermitteln einsetzen. Die Finanzierung ist überwiegend beim Bundesforschungsministerium angesiedelt und in der sogenannten „Titelgruppe 80 – Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Versuchs- und Demonstrationsanlagen“ (siehe hier den Auszug (PDF) aus der Kabinettsentwurf des Haushalt 2021 für das Bundesforschungsministerium). Dort sind auch die Kosten-Planungen für die Räumung des AVR-Behälterlagers zu finden. Zu den aktuellen Kosten der Atommüll-Entsorgung insgesamt siehe hier: Die Kosten der Atomenergie: Atommüll-Haushalte bei BMU und BMBF
- Zum Hintergrund auch: Atommülllager Jülich: Interessenskonflikte unter Ministerien statt Sicherheit.
- Weitere Informationen über den Atommüll in Jülich.
Zuletzt hatte der staatliche Betreiber „Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH“ (JEN) vor dem Verwaltungsgericht in erster Instanz ein Urteil erstritten, dass 33 unbestrahlte Brennelemente-Kugeln aus dem AVR-Reaktor in die USA exportiert werden dürfen, um dort weitere Untersuchungen durchzuführen. Diese Exporte lehnt Hubertus Zdebel ab: „Der Atommüll ist in Deutschland erzeugt worden und darf nicht exportiert werden. Daher braucht es auch keine Forschung und Experimente in den USA, auf Kosten der Bürger*innen.“
Der hochaktive Atommüll lagert in Jülich ohne ausreichende Sicherheit. Aufgrund einer Weisung des Landes NRW muss der Betreiber das sogennannte „AVR-Behälterlager“ räumen, kommt aber seit Jahren zu keinen belastbaren Ergebnissen. Eine der verfolgten Optionen ist der Plan, den Atommüll in die USA zu exportieren. Statt gefährlicher Atomtransporte fordert die LINKE hingegen den Neubau eines verbesserten Zwischenlagers vor Ort.
- Der Haushaltsantrag von Hubertus Zdebel und der Fraktion die LINKE ist hier als online.
Die Bundesregierung antwortete auf Fragen der Linksfraktion zum Einzelplan 30 (Bundesforschungsministerium) im im Berichterstattergespräch am 07. Oktober 2020.
Berichtsbitte Bundestagsfraktion DIE LINKE:
Bezug: Bericht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung über die wesentlichen
Fortschritte bei der Stilllegung, dem Rückbau und der Entsorgung nuklearer Versuchsanlagen sowie den erwarteten Mittelbedarf für das Haushaltsjahr 2021“ (Haushaltsausschuss-Drucksache 19(8)6216)
Wir bitten um einen umfassenden und detaillierten Sachstandsbericht (der aussagekräftig und für Nicht-Expertinnen und -Experten nachvollziehbar und verständlich ist) über die
Maßnahmen, Tätigkeiten und Sachstände der einzelnen Optionen im Projekt „Räumung AVR-Behälterlager“ informiert und diese einzelnen Optionen auch jeweils mit den dafür geplanten Kosten benennt und die Maßnahmen benennt, die sowohl im laufenden Jahr sowie in 2021 erfolgen sollen. Dabei bitte darstellen Entwicklung und Stand der Dinge zu:
I. Genehmigungsrechtliche Situation der Lagerung der AVR-Behälter und geplante Maßnahmen, eine atomrechtliche Duldung oder neue Genehmigung zu erhalten,
II. Planung und Bau eines neuen Zwischenlagers am Standort mit welchen konkreten Zeitzielen,
III. Export von frischen Brennelement-Kugeln zu Forschungszwecken als Vorbereitung für einen Export des Atommülls in die USA, Dabei darstellen, was genau zu welchen Zwecken auf welchem Weg exportiert werden soll und ob dazu bereits eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegt (mit welchem Ergebnis), ob die Transporte bereits stattgefunden haben oder wann sie stattfinden sollen.
IV. Transport der AVR-Behälter mit hochradioaktiven Abfällen in das Zwischenlager Ahaus mit Darstellung, wann ein Abtransport möglich sein kann und welche konkreten Prüfschritte (mit Zeitplan) erforderlich sind.
V. Konstruktion/Bau/Einsatzbereitschaft der gepanzerten Fahrzeuge für den Transport der AVR-Abfälle sowie Darstellung der technischen Spezifikationen dieser Fahrzeuge mitsamt der Kosten und wer diese zu tragen hat.
VI. Nachdem nun schon über Jahre eine Prüfung durch den Betreiber erfolgt, wie die bestehende Räumungsanordnung zur Herstellung atomrechtlicher Zwischenlager-Bedingungen gelöst werden kann: Bis wann ist eine Entscheidung vorgesehen und warum fordern die zuständigen staatlichen Landes- und Bundesbehörden den Betreiber nicht endlich auf, eine neue Lagerhalle vor Ort zu errichten?
Schriftliche Antworten der Bundesregierung:
Im Rahmen des Projektes „Räumung AVR-Behälterlager“ verfolgt die JEN Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH (JEN) als Betreiberin zur Umsetzung der von der zuständigen Atomaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE), am 02.07.2014 erlassenen Räumungsanordnung die folgenden drei Optionen:
• Verbringung der Brennelemente in das Transportbehälterlager Ahaus (sog. Ahaus-Option),
• Verbringung der Brennelemente in die USA zur dortigen schadlosen Verwertung (sog. USOption),
• Neubau eines Zwischenlagers am Standort Jülich (sog. Neubau-Option).
Die von der JEN verfolgten Optionen sind Gegenstand eines dem MWIDE aufgrund der atomrechtlichen Räumungsanordnung vom 02.07.2014 vorgelegten und seither verfolgten Räumungskonzeptes.
Die JEN mbH wird als Zuwendungsempfängerin mit Bundesmitteln aus dem Einzelplan 30 und Landesmitteln bezüglich des Projektes „Räumung AVR-Behälterlager“ im Verhältnis 70:30 gefördert. Die Gesellschaftsanteile der JEN werden von der Bundesgesellschaft EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH (EWN) gehalten; der Bund wird als Gesellschafter der EWN durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vertreten.
Die wesentlichen Maßnahmen, Tätigkeiten und Sachstände sowie Kosten zu den einzelnen Optionen im Projekt „Räumung AVR-Behälterlager“, werden – unter Nennung der relevanten (Genehmigungs-) Behörden bzw. sonstigen Akteure – zu den Fragen I. bis VI. dargestellt. Insbesondere zu den Fragen III. bis VI. verfügt das BMBF als Zuwendungsgeber der JEN mbH jedoch nur über begrenzte Erkenntnisse. Gerade Fragen zu Transportwegen, Details von Transportfahrzeugen oder relevanten Durchführungszeitpunkten sind dem BMBF als Zuwendungsgeber (z. T. aus Geheimschutzgründen) nicht oder allenfalls fragmentarisch bekannt.
Als Zuwendungsgeber ist das BMBF gehalten, der JEN mbH die für die atomrechtlich gebotene Umsetzung der Räumungsanordnung erforderlichen Finanzmittel bundesseitig rechtzeitig bereitzustellen. Welche Voraussetzungen hierfür im Einzelnen zu schaffen sind, unterliegt jeweils der Feststellung durch die atom- und strahlenschutzrechtlich zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden. Im Rahmen der nachgelagerten Verwendungsnachweisprüfung obliegt dem BMBF wiederum die Prüfung eines ggf. tatsächlich wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes durch die JEN.
Zu I. Genehmigungsrechtliche Situation der Lagerung der AVR-Behälter und geplante Maßnahmen, eine atomrechtliche Duldung oder neue Genehmigung zu erhalten, „Bestehendes AVR-Behälterlager“ Relevante (Genehmigungs-) Behörden / sonstige Akteure
• Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE): Genehmigungsbehörde für die Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung gem. § 6 Atomgesetz (AtG).
(Geplante) Maßnahmen in 2020 bzw. 2021 / Sachstand
Die JEN mbH hat einen Antrag auf eine Aufbewahrungsgenehmigung für die weitere Aufbewahrung der AVR-Brennelemente im AVR-Behälterlager für einen Zeitraum von neun Jahren gestellt. Zz. werden weitere erforderliche Unterlagen beim BASE eingereicht. Hierbei steht nach aktueller Auskunft der JEN mbH die Begutachtung von Nachweisen zum Lastfall Erdbeben im Mittelpunkt; darüber hinaus sind bereits eingereichte Unterlagen zu aktualisieren und an das zwischenzeitlich novellierte strahlenschutzrechtliche Regelwerk anzupassen.
Die bestehende atomrechtliche Anordnung der zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde zur weiteren Aufbewahrung der Brennelemente im AVR-Behälterlager ist bis zu einer unverzüglichen Räumung des bestehenden AVR-Behälterlagers gültig.
Zu II. Planung und Bau eines neuen Zwischenlagers am Standort mit welchen konkreten Zeitzielen, „Neubau Option“
Relevante (Genehmigungs-) Behörden / sonstigen Akteure
• Forschungszentrum Jülich (FZJ): Hinsichtlich potentieller Neubauflächen betroffen.
• MWIDE NRW: Anordnungsbehörde der Räumungsanordnung, Atomaufsichtsbehörde.
• Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (MULNV NRW): Hinsichtlich der Nutzbarmachung von potentiellen Neubau-Flächen beteiligt.
• Landesbetrieb Wald und Holz NRW: Hinsichtlich der Nutzbarmachung von potentiellen Neubau-Flächen beteiligt.
• RWE Power AG: Hinsichtlich der Nutzbarmachung von potentiellen Neubau-Flächen beteiligt.
• BASE: Genehmigungsbehörde für ein späteres § 6 AtG-Genehmigungsverfahren.
(Geplante) Maßnahmen in 2020 bzw. 2021 / Sachstand
Die Genehmigungsunterlagen für eine Antragstellung nach § 6 AtG für die Errichtung eines neuen Zwischenlagers für die Aufbewahrung der Behälter mit bestrahlten AVR-Brennelementen sind noch nicht fertiggestellt. Hierzu ist nach Angaben der JEN mbH der im Vorfeld einer Antragstellung zwischen den o. g. Akteuren eingeleitete Abstimmungsprozess zunächst noch weiter fortzuführen. Dabei gehe es darum, das potentiell für einen Zwischenlagerneubau in Betracht genommene Gelände für einen Neubau nutzbar zu machen; dies betreffe u.a. neben der vorrangigen Klärung eigentumsrechtlicher Fragen auch die Erarbeitung von Lösungen zur Berücksichtigung umwelt- und naturschutzrechtlicher Belange.
Zu III: Export von frischen Brennelement-Kugeln zu Forschungszwecken als Vorbereitung für einen Export des Atommülls in die USA, Dabei darstellen, was genau zu welchen Zwecken auf welchem Weg exportiert werden soll und ob dazu bereits eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegt (mit welchem Ergebnis), ob die Transporte bereits stattgefunden haben oder wann sie stattfinden sollen.
„US-Option (hier: unbestrahlte Brennelemente)“
Relevante (Genehmigungs-) Behörden / sonstigen Akteure
• Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Genehmigungen nach der sog. EU Dual-Use Verordnung Nr. 428/09 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie nach § 3 AtG.
• BASE: Genehmigungsbehörde für eine (spätere) Transportgenehmigung gem. § 4 AtG.
(Geplante) Maßnahmen in 2020 bzw. 2021 / Sachstand
Die von der JEN mbH beantragte Genehmigung nach § 3 AtG zum Export von 33 unbestrahlten Brennelementen hat das BAFA noch nicht erteilt. Hierzu ist vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main ein Rechtsstreit der JEN gegen die Genehmigungsbehörde anhängig. Am 24. Juni 2020 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Das Gericht hat in der Verhandlung weitere Schriftsätze bis zum 31. August 2020 erbeten, die auch eingereicht wurden. Ein Urteil ist bislang nicht ergangen. Anhand der unbestrahlten Brennelemente soll in den USA in der Savannah River Site (SRS) ein Behandlungsverfahren zur Ermöglichung einer ggf. späteren schadlosen Verwertung der bestrahlten Brennelemente aus Jülich weiterentwickelt werden.
Zu IV. Transport der AVR-Behälter mit hochradioaktiven Abfällen in das Zwischenlager Ahaus mit Darstellung, wann ein Abtransport möglich sein kann und welche konkreten Prüfschritte (mit Zeitplan) erforderlich sind.
„Ahaus-Option“
Relevante (Genehmigungs-) Behörden / sonstigen Akteure
• BASE: Genehmigungsbehörde für das Transportgenehmigungsverfahren gem. § 4 AtG; zuständig für die Festsetzung der Deckungsvorsorge.
• Bundesgesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ): Betreiberin des Zwischenlagers in Ahaus.
• BMF: Zuständig für die Ausreichung von Garantieurkunden des Bundes zum Nachweis der Deckungsvorsorge.
• BMBF: Zuständig für die Beantragung der Ausreichung der Garantieurkunden beim BMF zum Nachweis der Deckungsvorsorge.
• Behörden des Landes NRW: U.a. zuständig für die Sicherung der Transporte nach Ahaus.
(Geplante) Maßnahmen in 2020 bzw. 2021 / Sachstand
Aufbewahrungsgenehmigung im Zwischenlager Ahaus, § 6 AtG:
Die Klagen der Stadt Ahaus und einer Privatperson beim OVG NRW in Münster, vom 12. Dezember 2017 gegen die bereits erteilte Aufbewahrungsgenehmigung gemäß § 6 AtG (8.Änderungsgenehmigung) sind weiterhin anhängig und noch nicht entschieden worden.
Die JEN mbH hat mitgeteilt, dass nach ihrer Informationslage die in 2017 begonnenen und voraussichtlich bis 2023 andauernden Härtungs- und Nachrüstmaßnahmen am Transportbehälterlager Ahaus (TBL-A) grundsätzlich keinen Einfluss auf eine Annahmemöglichkeit der Behälter aus Jülich im TBL-A hätten.
Transportgenehmigungsverfahren, § 4 AtG:
Die seitens der JEN mbH beantragte Transportgenehmigung nach § 4 AtG wurde vom BASE noch nicht erteilt. Vor dem Hintergrund, dass in diesem Verfahren die zwischenzeitlich novellierte SEWD-Richtlinie „Beförderung Kernbrennstoffe“ zur Anwendung kommt, sind zu deren Erfüllung nach Aussage der JEN noch weitere Arbeiten erforderlich, deren positiver Abschluss terminlich schwer zu prognostizieren sei.
BASE hat im März 2020 die Anforderungsgerechtigkeit der beantragten baulich-technischen Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich bestätigt. Nach Auffassung der JEN kann erst, wenn das technische Sicherungskonzept ausreichend abgesichert ist, eine Fertigungsfreigabe für Trailer und Schutzhaube sowie weitere logistische Bausteine erfolgen. Im Übrigen liegen dem BMBF als Zuwendungsgeber der JEN mbH keine Erkenntnisse zu einem Zeitplan betreffend die genehmigungsrelevanten konkreten behördlichen Prüfschritte vor.
Im Hinblick auf eine spätere (Begleit-)Sicherung von Transporten sind vor einer Finalisierung konkreter Transportplanungen auch die Sicherheitsbehörden des Landes NRW rechtzeitig einzubeziehen.
Zu V. Konstruktion/Bau/Einsatzbereitschaft der gepanzerten Fahrzeuge für den Transport der AVR-Abfälle sowie Darstellung der technischen Spezifikationen dieser Fahrzeuge mitsamt der Kosten und wer diese zu tragen hat.
„Ahaus-Option & US-Option; Transportfahrzeuge/-konfiguration“
Relevante (Genehmigungs-) Behörden / sonstigen Akteure
• BASE: Genehmigungsbehörde für die Erteilung der Transportgenehmigung gem. § 4 AtG.
• DAHER Nuclear Technologies GmbH (DAHER): Vorgesehener Transporteur.
(Geplante) Maßnahmen in 2020 bzw. 2021 / Sachstand
Dem BMBF als Zuwendungsgeber der JEN liegen keine detaillierten Kenntnisse zu Konstruktion/Bau/Einsatzbereitschaft der gepanzerten Fahrzeuge für den Transport der AVRBrennelemente sowie zur Darstellung der technischen Spezifikationen dieser Fahrzeuge vor. Diese Fragen sind Gegenstand laufender atomrechtlicher Genehmigungsverfahren.
Nach Angaben der JEN mbH ist die Fertigung der Zugmaschinen jedoch grundsätzlich abgeschlossen. Aktuell erfolgten spezielle Umrüstungen, deren Abnahme durch Behörde und Gutachter noch ausstünden. Spezifikationen der Zugmaschinen unterlägen der Geheimhaltung.
Die Kosten für die drei benötigten Zugmaschinen beliefen sich auf rd. 2,9 Mio. € zuzüglich behördlicher Abnahmekosten. Zusätzlich zu den Zugmaschinen würden für den Transport
Tieflader benötigt, deren Kosten derzeit noch nicht abgeschätzt werden könnten, da diese von dem noch zu genehmigenden Schutzkonzept abhingen.
Die Kosten sind zu 70 % durch den Bund aus dem Einzelplan 30 und zu 30 % durch das Land NRW zu tragen (Einzelplan des MWIDE).
Zu VI. Nachdem nun schon über Jahre eine Prüfung durch den Betreiber erfolgt, wie die bestehende Räumungsanordnung zur Herstellung atomrechtlicher Zwischenlager-Bedingungen gelöst werden kann: Bis wann ist eine Entscheidung vorgesehen und warum fordern die zuständigen staatlichen Landes- und Bundesbehörden den Betreiber nicht endlich auf, eine neue Lagerhalle vor Ort zu errichten?
„Dauer des Anordnungsverfahrens zur Räumung des Behälterlagers“
(Geplante) Maßnahmen in 2020 bzw. 2021 / Sachstand
Die für die Dauer des Anordnungsverfahrens relevanten Entscheidungsprozesse vollziehen sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des BMBF: Das BMBF ist als Zuwendungsgeber lediglich für die Sicherstellung der Finanzierung der atomrechtlich gebotenen Maßnahmen zur Umsetzung der Räumungsanordnung verantwortlich. Welche Maßnahmen konkret zur Umsetzung der Anordnung atomrechtlich geboten sind, unterliegt den Feststellungen durch die zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden auf der Grundlage entsprechender Anzeigen bzw. Anträge der JEN mbH als Betreibergesellschaft (vgl. auch Vorbemerkung und Antwort zu Frage e.).
Zur Umsetzung der Räumungsanordnung ist die Betreiberin JEN mbH nach eigenem Bekunden atomrechtlich gehalten, alle drei Räumungsoptionen (Transport ins TBL-A; US- Option; Neubau) parallel zu bearbeiten: Keine der Optionen sei so weit entwickelt, dass bereits eine finale Entscheidung zugunsten einer Option getroffen werden könne; dies sei auf bei allen Optionen vorhandene relevante Umsetzungsrisiken zurückzuführen. Derzeit sei die Ahaus-Option in den Vorbereitungen allerdings am weitesten gediehen und erscheine ihr am schnellsten umsetzbar zu sein.