Atommüll in Ahaus: Sofortvollzug der Einlagerungsgenehmigung für Jülich-Castoren aufgehoben

Atommüll in Ahaus: Sofortvollzug der Einlagerungsgenehmigung für Jülich-Castoren aufgehoben

Auf Druck des rechtlichen Vorgehens der Stadt Ahaus hat das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) jetzt „von Amts wegen“ die Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Aufbewahrung von 152 Castor-Behältern aus Jülich im Zwischenlager Ahaus ausgesetzt. Das geht aus einer entsprechenden Information der Stadt Ahaus hervor, die hier veröffentlicht ist. Dort wird auch der Hintergrund ausführlich beschrieben, um welche Atomabfälle es in den angestrengten rechtlichen Auseinandersetzungen geht. Die Stadt wehrt sich wie auch die BI Ahaus gegen die weitere Einlagerung von Atommüll. Neben den Castoren aus Jülich, sollen auch hochradioaktive Abfälle aus Forschungsreaktoren in Garching und Berlin sowie weitere Atomabfälle aus der Wiederaufarbeitung deutscher Brennelemente im Ausland in das Zwischenlager Ahaus. Die rechtlichen Auseinandersetzungen gehen damit weiter. (Foto: Zwischenlager Ahaus, Betreiber)

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Der Grund, warum das BfE den Sofortvollzug aufgehoben hat, ist der weiterhin nicht absehbare Termin, wann denn Transporte von Jülich nach Ahaus erfolgen könnten. Das BfE geht wohl inzwischen nicht mehr davon aus, dass dies 2018 geschehen könnte. Aufgrund fehlender Sicherheitsnachweise für das Atommülllager in Jülich gibt es dort derzeit keine atomrechtliche Genehmigung für die Zwischenlagerung von 152 Castoren mit hochradioaktivem Atommüll aus dem ehemaligen Reaktor AVR mehr. Das Land NRW duldet die dortige Lagerung nur noch und hat die Betreiber aufgefordert, eine Lösung auf den Weg zu bringen. Seit Jahren heißt es formal, es werde geprüft, ein neues Lager in Jülich zu errichten, den Atommüll nach Ahaus zu verfrachten oder in die USA zu exportieren. Faktisch ist aber nicht erkennbar, dass die staatlichen Betreiber in Jülich an einer neuen Lagerhalle in Jülich arbeiten. Eine Einlagerungsgenehmigung für das Zwischenlager Ahaus war Anfang 2016 erteilt worden. Deren Sofortvollzug ist jetzt aufgehoben worden.

Ein wesentliches Problem im Rahmen der noch ausstehenden Transportgenehmigung ist vermutlich der Terrorschutz bei den Transporten. Die für die AVR-Brennelementkugeln eingesetzten speziellen Castorbehälter sind kleiner und weniger robust als die sonst für Transporte mit bestrahlten Brennelementen eingesetzen Behälter. Welche konkreten behördlichen Anforderungen an den Transport in Sachen Terrorschutz bestehen, ist aus Gründen der Geheimhaltung nicht bekannt. Greenpeace hatte im August 2016 erklärt, dass aus ihrer Sicht der Jülicher AVR-Atommüll nicht transportfähig ist. Wie auch zahlreiche andere Organisationen fordert Greenpeace daher den Neubau einer Lagerhalle am Standort.

Von den Betreibern in Jülich, aber auch in NRW und im Bundesforschungsministerium wird praktisch der Export dieser Atomabfälle in die USA favorisiert, auch wenn das so nicht eingeräumt wird. Allerdings hatte sich das Forschungsministerium im Sommer letzten Jahres massiv gewehrt, als der Bundestag ein Exportverbot für diese Abfälle gesetzlich festlegen wollte. Das Bundesumweltministerium hält diese Exporte in die USA nicht für erforderlich. Die Umweltministerin Barbara Hendricks hatte allerdings vor einiger Zeit davon gesprochen, dass Ahaus die schnellste Lösung wäre.

Die Westfälischen Nachrichten informieren hier über die neue Entscheidung. Die Stadt Ahaus informiert folgendermaßen über die aktuelle Entscheidung:

Samstag, 13.01.2018

Aktuelle Entscheidung des BfE im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Sachen der Jülich-Castoren

Wir erläutern das Verfahren und die Bedeutung dieser Entscheidung, die einen kleinen Teilgewinn auf der Zeitschiene darstellt.

1. Einleitung

Die Gesellschaft für Nuklear-Service mbH (GNS) hat den Geschäftsbereich Zwischenlager auf die Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) im August 2017 übertragen. Die BGZ ist eine 100% Tochtergesellschaft der Bundesrepublik Deutschland und wird vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Die BGZ hat alle sich aus den zwischen der Stadt Ahaus und der GNS geschlossenen Vereinbarungen (Ansiedlungsvertrag) ergebenen Rechte und Pflichten übernommen.

Auf einer Informationsveranstaltung der BZA am 28.11.2017 hat die Geschäftsführung der BGZ erläutert, dass für (ab) 2018 die Aufnahme der 152 Castorbehälter aus dem Kernforschungszentrum Jülich geplant sei.

Darüber hinaus ist ab 2019 auch die Aufbewahrung von Brennelementen aus dem Forschungsreaktor Heinz Maier Leibnitz (FRM II) der TU München geplant. Zuvor müsse aber noch eine Zulassung für die Castor Behälter erfolgen, in die die Brennelemente verfüllt werden sollen. Die beantragte Aufbewahrungsgenehmigung liegt noch nicht vor.

Auch ist bei der Veranstaltung darauf hingewiesen worden, dass mit einem Ende der Zwischenlagerung im BZA zum Zeitpunkt des Auslaufens der Genehmigung im Jahr 2036 nicht zu rechnen sei, da bis dahin ein Endlager nicht zur Verfügung stehe.

2. Bisheriger Verfahrensverlauf

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) hat mit Genehmigung vom 21.07.2016 die Aufbewahrung der 152 Castorbehälter aus Jülich im Zwischenlager Ahaus genehmigt. Zugleich ordnete das BfE die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung an, d.h. die Castorbehälter hätten unabhängig von einer Anfechtung der Aufbewahrungsgenehmigung im Zwischenlager eingelagert werden dürfen. Gegen die Aufbewahrungsgenehmigung und die Anordnung des Sofortvollzugs setzten sich die Stadt Ahaus und Herr Theo Schwarte zur Wehr. Die von beiden Parteien beauftragte Rechtsanwaltskanzlei Herbert Smith Freehills erhob am 17.08.2016 Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung und beantragte in einem sogenannten vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die sofortige Vollziehbarkeit dieser Genehmigung aufzuheben. Dieser Antrag wurde nach Akteneinsicht im Dezember 2016 am 25.01.2017 begründet. Nachdem das BfE über mehr als 10 Monate nicht reagierte, sah man sich seitens der Widerspruchsführer gezwungen, das vorläufige Rechtsschutzverfahren parallel beim zuständigen OVG Münster zu betreiben. Am 14.11.2017 stellten die Stadt Ahaus und Herr Schwarte daher einen Eilantrag vor dem OVG Münster.

Unmittelbar nach Einreichung des gerichtlichen Eilantrags erging der Widerspruch des BfE mit Bescheid vom 29.11.2017 (also die Entscheidung in der Hauptsache). Wie erwartet, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhoben die Stadt Ahaus und Herr Schwarte am 13.12.2017 Anfechtungsklage vor dem OVG Münster.

3. Aktuelle Entscheidung des BfE

Knapp einen Monat, nachdem das BfE den Widerspruch in der Hauptsache zurückwies, entschied das BfE mit Bescheid vom 19.12.2017 auch in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren und setzte „von Amts wegen“ „die Anordnung der sofortigen Vollziehung“ aus. Das BfE führt als maßgeblichen Grund an, dass von der Aufbewahrungsgenehmigung derzeit kein Gebrauch gemacht werden kann und revidiert damit seine eigene Entscheidung vom 21.07.2016. Das BfE gelangt „zu der Einschätzung, dass eine entsprechende Beförderungsgenehmigung im laufenden Jahr aller Voraussicht nach nicht erteilt werden wird, so dass der Beginn eines möglichen Abtransports der Brennelemente, wenn überhaupt […], erst im Jahr 2018 beginnen könnte.“ Weiter führt das BfE aus: „Auch nach über einem Jahr seit der Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung ist nicht erkennbar, dass eine Beförderung der AVR-Brennelemente von Jülich nach Ahaus in absehbarer Zeit bevorsteht.“ Damit entsprach das BfE dem Begehren der Stadt Ahaus und des Herrn Theo Schwarte in dem von beiden initiierten einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die Tatsache, dass zunächst die Hauptsache und erst darauf folgend das Eilverfahren entschieden wurde, ist bemerkenswert.

Rechtlich bedeutet die aktuelle Entscheidung des BfE, dass zurzeit von der Aufbewahrungsgenehmigung nicht Gebrauch gemacht werden darf. Dies kann erst geschehen, wenn rechtskräftig über die Anfechtungsklage durch die Gerichte entschieden wurde (oder eine erneute sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wird) und eine vollziehbare Transportgenehmigung erteilt wurde. Die Frage, ob die Einlagerungsgenehmigung der Jülicher Castoren rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wurde damit nicht entschieden und es lässt sich aus der jüngsten Entwicklung auch keinerlei Tendenz ableiten, wie die Gerichte hierüber entscheiden werden. Allerdings wurde ein erster Erfolg erzielt, der zumindest auf der Zeitschiene einen Gewinn darstellt. Eine erneute Anordnung der Sofortvollziehbarkeit ist behördlicherseits möglich, bedarf aber einer sorgfältigen Abwägung aller Interessen und Begründung und kann erneut – wie aktuell erfolgreich geschehen – mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

4. Bedeutung des Verfahrens für die Stadt Ahaus

Der Rat der Stadt Ahaus hat sich bereits im Jahr 2004 mit einer Resolution gegen die Aufbewahrung der Brennelemente aus dem FRM II ausgesprochen und diese Resolution im Jahr 2014 bekräftigt.

Auch hat sich der Rat bereits mit seiner Resolution vom 20.12.2011 u.a. für den Verbleib der Castoren aus Jülich weiterhin beim Forschungszentrum Jülich positioniert.

Diese Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Sachen der Jülich-Castoren schützt uns erst einmal vor „Überraschungen“. Durch die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage wird wertvolle Zeit bis zur Entscheidung des OVG im Hauptsacheverfahren gewonnen. Zeit, in der auch der Antragsteller weitere Alternativen zum Verbleib der Castoren weiter verfolgen kann.

Hinsichtlich der beabsichtigen Einlagerung von Brennelementen aus dem FRM II können noch keine rechtlichen Schritte eingeleitet werden, da eine Aufbewahrungsgenehmigung noch nicht erteilt wurde.

Das aktuelle Transportbehälterlager, in dem sowohl hochradioaktiver Abfall in Castoren als auch schwach- und mittelradioaktiver Abfall lagern, ist bis 2036 als Zwischenlager genehmigt. Schon heute steht fest, dass es zu diesem Zeitpunkt kein Endlager geben wird. Es besteht die Sorge, dass das Lager faktisch zu einem Endlager wird. Die Stadt Ahaus befürchtet, dass bei weiteren Transporten von Castoren, diese auf Dauer in Ahaus verbleiben. Einstimmige Resolutionen des Rates gegen weitere Castortransporte spiegeln die Haltung der Bevölkerung wider. Die Ahauserinnen und Ahauser möchten nicht die alleinige Verantwortung für die Entsorgung des Abfalls, der an anderer Stelle entstanden ist, übernehmen.

Der langfristige Verbleib der vorhandenen Castoren und Abfälle in Ahaus wird nicht zu vermeiden sein – allerdings gibt es derzeit bundesweit verschiedene Lager, sowohl an Kernkraftwerken als auch an anderen Stellen. Die Stadt Ahaus möchte, dass die Belastung und auch die Verantwortung weiterhin auf „vielen Schultern“ liegen. Sollte das Lager Ahaus neben dem Lager Gorleben zukünftig allein für eine „Zwischenlagerung“ vorgesehen sein, wird dies erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Region haben.

Aus diesem Grund wehrt sich die Stadt Ahaus gegen weitere Castortransporte, die Castoren sollten bis zu einer endgültigen Lagerung am Entstehungsort verbleiben.

Die Stadt Ahaus wird alle rechtlichen Möglichkeiten prüfen und ausschöpfen und sich gegen weitere Transporte wehren.

Dirk Seifert

Ein Gedanke zu “Atommüll in Ahaus: Sofortvollzug der Einlagerungsgenehmigung für Jülich-Castoren aufgehoben

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