WENRA-Richtlinie: Anforderungen zur Vermeidung von Freisetzungen für Radioaktivität in neuen Atomkraftwerken in der EU

Mit einer Kleinen Anfrage hat sich der Bundestagsabgeordnete Hubertus Zdebel mit seiner Fraktion DIE LINKE bei der Bundesregierung über die “Auswirkung der neuen Veröffentlichung der Western European Nuclear Regulators Association (WENRA) zum praktischen Ausschluss schwerer Unfälle” (PDF) erkundigt. Dieses WENRA-Papier entstand in Folge der Richtline 2014/87/Euratom (PDF) und ist Ende 2019 veröffentlicht worden (siehe hier: WENRA, PDF). Dabei geht es um sicherheitsrelevante Fragestellungen und Anforderungen zum sogenannten praktischen Ausschluss von schweren Unfällen, d.h. um die Vermeidung von frühen und großen Freisetzungen von radioaktivem Material im Rahmen eines Unfalls in Atomkraftwerken.

Laut Antwort der Bundesregierung wurde mit der Veröffentlichung der „Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke“ am 22.11.2012 der praktische Ausschluss von großen oder frühen Freisetzungen bereits vorher im deutschen kerntechnischen Regelwerk umgesetzt. Dass dieses neue Regelwerk nach Informationen von Zdebel jedoch nur in wenigen Fällen von den Atomaufsichten verwendet werden, bleibt in der Antwort der Bundesregierung unerwähnt.

Zwar gilt die in Artikel 8a der Richtlinie 2014/87/Euratom geforderte Vermeidung von frühen oder großen Freisetzungen nur für kerntechnische Anlagen, denen erstmals nach dem 14. August 2014 die Betriebsgenehmigung erteilt wurde. Aber für bereits vorher in Betrieb befindliche Anlagen sollen diese Anforderungen dienen, um Verbesserungspotenzial zu identifizieren. Das findet in Deutschland jedoch kaum statt.

In der Antwort auf Frage 2 scheut sich die Bundesregierung offenbar direkt zu antworten, ob das Konzept „practical elimination“ auf schwere Unfallszenarien mit spätem Ausfall der Einsperrfunktion (Typ III) angewendet wird. Zweifelhaft ist nach Informationen von Zdebel auch der Bezug auf Wasserstoffexplosionen, da diese nach bisher bekannten Aussagen von Experten eher zu den Typ II-Szenarien gehören.

Unklar bleibt die Antwort auf Frage 3. Es werden zwar Beispiele für Fraktile aus dem Regelwerk genannt, aber es wird nicht gesagt, dass 95 % der grundsätzlich angewendete Wert sind. Es wird auch nicht begründet warum dieses Fraktil ausreichend ist und die Forderung der WENRA abdeckt.

In Bezug auf die Antwort zu Frage 4 ist befremdlich, dass es offenbar keinen Austausch zwischen den obersten Aufsichts- und Genehmigungsbehörden über solch sicherheitstechnisch äußerst wichtige Fragen gibt. Im Falle von Freisetzungen nach Szenarien von Typ I bis III in einem Nachbarstaat können auch bewohnte Gebiete in der Bundesrepublik Deutschland betroffen sein.

Die Aussage zu Frage 5, dass das Konzept und das methodische Vorgehen zum praktischen Ausschluss von schweren Unfällen auch bei der Genehmigung der Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aus der Wiederaufarbeitung berücksichtigt wird, ist nach Informationen des Abgeordneten Zdebel zu bezweifeln: Es gibt für die Zwischenlager einen genehmigten Betriebszustand für Behälter mit Fügedeckel, für den kein Nachweis geführt wurde, dass eine Freisetzung nach einem schweren Stör- bzw. Unfall für mindestens 95 % der Szenarien auszuschließen ist. Insbesondere gilt das für die aktuell erteilte Genehmigung zur Einlagerung der Wiederaufarbeitungsabfälle im Standortzwischenlager Biblis.

 

Weitere Informationen / Hintergrund:

Als Dokumentation zum Thema folgt hier eine Darstellung von der Homepages des Bundesumweltministerium über die hier in Rede stehende EURATOM-Richtlinie, auf der die weitergehenden Untersuchungen basieren:

15.12.2015 – EU verabschiedet geänderte Richtlinie zur nuklearen Sicherheit

Am 08. Juli 2014 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2014/87/EURATOM zur Änderung der Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen1 verabschiedet.

Am 08. Juli 2014 ist die Richtlinie 2014/87/EURATOM zur Änderung der Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen verabschiedet worden und am 14. August 2014 in Kraft getreten. Im Gegensatz zur bestehenden Richtlinie aus dem Jahre 20092 enthält die Änderungsrichtlinie erstmals materielle technische Vorschriften im Bereich der nuklearen Sicherheit, wie etwa zum Sicherheitsziel und zur Sicherheitskultur.

Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die nukleare Sicherheit aufrechtzuerhalten und kontinuierlich zu verbessern. Das nun in Artikel 8a eingeführte Sicherheitsziel, basierend auf den WENRA-Sicherheitszielen für neue Reaktoren, soll als Referenz für die Durchführung vernünftigerweise erreichbarer Sicherheitsverbesserungen auch in bestehenden Anlagen dienen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollen geeignete innerstaatliche Vorkehrungen treffen, um die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung aus kerntechnischen Anlagen wirksam zu schützen – zusätzlich gibt es nun Regelungen zum anlageninternen Notfallschutz (Artikel 8d). Die Richtlinie gilt unter anderem für Kernkraftwerke, Forschungsreaktoren und Zwischenlager, nicht aber für Endlager radioaktiver Abfälle (dieser Bereich wird separat durch die sogenannte Entsorgungsrichtlinie 2011/70/EURATOM abgedeckt).

Die Richtlinie enthält Regelungen zur Schaffung eines rechtlichen und regulatorischen Rahmens für die nukleare Sicherheit, zu Organisation und Aufgaben der atomrechtlichen Behörden, zu den Pflichten der Betreiber kerntechnischer Anlagen, zur Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter aller Beteiligten und zur Information der Öffentlichkeit. Für die Behördenorganisation verankert und betont die Richtlinie den sogenannten Trennungsgrundsatz. Dieser besagt, dass die staatlichen Funktionen der Genehmigung und Aufsicht über kerntechnische Anlagen durch staatsorganisatorische Maßnahmen funktional von Aufgaben zu trennen sind, die im Bereich der Förderung und Nutzung der Kernenergie liegen; es mithin eine effektive Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde bei der Entscheidungsfindung über Maßnahmen im Hinblick auf die nukleare Sicherheit geben muss. Außerdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet – neben der schon in der Richtlinie 2009 enthaltenen Selbstbewertung des nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens und der zuständigen Behörden (sogenannter “Peer Review“) – themenbezogene mindestens alle sechs Jahre, beginnend mit dem Jahr 2017, durchzuführen. Durch diese themenbezogenen Peer Reviews zu einem von den Mitgliedstaaten gemeinsam auszuwählenden Sicherheitsthema soll ein kontinuierliches System des gegenseitigen Voneinander-Lernens in Gang gesetzt werden.

Hintergrund und Rechtsetzungsverfahren auf EU-Ebene

Am 26. November 2008 verabschiedete die Europäische Kommission den Entwurf einer Richtlinie zur nuklearen Sicherheit3.

Von November 2008 bis Mai 2009 fanden in der Ratsarbeitsgruppe Atomfragen (RAG Atomfragen) – zunächst unter französischer, ab Januar 2009 unter tschechischer EU-Ratspräsidentschaft – intensive Verhandlungen statt. In der Sitzung der RAG Atomfragen am 26. Mai 2009 wurde schließlich ein Konsens zu den Inhalten der Richtlinie erreicht. Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss stimmten dem Richtlinienvorschlag zu. Nach Annahme durch den Rat und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union trat die Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen am 22. Juli 2009 in Kraft.

Im Juni 2013 hat die KOM nun einen Vorschlag für die Überarbeitung dieser Richtlinie 2009/71/EURATOM, gestützt auf Artikel 31 und 32 des EURATOM-Vertrages, vorgelegt. Diesem Vorschlag war ein intensiver Beratungsprozess zwischen der Europäischen Kommission und der European Nuclear Safety Regulators Group (ENSREG) vorausgegangen.

Die Verhandlungen zur Änderungsrichtlinie wurden am 28. Mai 2014 unter griechischer Präsidentschaft abgeschlossen und das Ergebnis am 08. Juli 2014 vom Rat verabschiedet. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 25. Juli 2014 trat die Richtlinie am 14. August 2014 in Kraft.

Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht

Deutschland konnte im Verhandlungsgang nahezu alle grundsätzlichen Forderungen zum Inhalt der Richtlinie durchsetzen. Diese Inhalte sind durch das bestehende deutsche Recht in Teilen abgedeckt. Zur vollständigen Umsetzung bedarf es jedoch einer Anpassung des Atomgesetzes. So sind das Sicherheitsziel und die Verpflichtung zur Durchführung von “themenbezogenen Peer Reviews” ausdrücklich in deutsches Recht aufzunehmen. Die bewährten Strukturen der Bundeauftragsverwaltung können auch in Ansehung der neuen Regelungen zum Trennungsgrundsatz und zur effektiven Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörde bei der Entscheidungsfindung in Artikel 5 der Richtlinie aufrechterhalten werden. In den Verhandlungen konnte Deutschland erreichen, dass zur Umsetzung der Richtlinie keine generelle Verrechtlichung des in Deutschland bestehenden, umfangreichen untergesetzlichen Regelwerks in einem Gesetz oder einer Verordnung erforderlich ist, sondern die Einbeziehung in die entsprechenden Genehmigungen nach wie vor ausreicht. Damit bleibt die Möglichkeit gewahrt, auf neue Erkenntnisse im Sinne einer stetigen Verbesserung der nuklearen Sicherheit flexibel zu reagieren.

Die Richtlinieninhalte sind bis zum 14. August 2017 – drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie – in nationales Recht umzusetzen. Der Bericht über die Durchführung der Richtlinie ist der Kommission spätestens am 22. Juli 2020 vorzulegen.

1 Abl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42-52.

2 Abl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18-22.

3 Ratsdokument 16537/08 vom 1.12.2008.

15.12.2015 | Meldung Nukleare Sicherheit

 

Dse4Zdebel

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