Stahlbeton und mehr gegen Terrorgefahren: Zwischenlager für hochradioaktiven Atommüll in Lubmin nimmt erste Genehmigungshürde

Stahlbeton und mehr gegen Terrorgefahren: Zwischenlager für hochradioaktiven Atommüll in Lubmin nimmt erste Genehmigungshürde

Die EnergieWerke Nord (EWN), die in Lubmin bei Greifswald unter anderem den Rückbau der ehemaligen DDR-Atommeiler betreiben, haben von der zuständigen Atomgenehmigungsbehörde BaSE grünes Licht für das weiteren Verfahren zum Neubau eines Atommüll-Zwischenlagers für hochradioaktiven Abfälle bekommen. Der Neubau ist erforderlich, weil die bestehende Lagerhalle aufgrund der Statik bzw. der baulichen Situation nicht gegen die seit Jahren bestehenden erhöhten Anforderungen zum Terrorschutz nachgerüstet werden kann. Versuche des Betreibers, das bestehende Lager durch Nachrüstungen besser zu sichern, sind bereits vor mehreren Jahren gescheitert. Jetzt mit viel Verspätung hat das Bundesamt BaSE die Auslegungsreife der Antragsunterlagen festgestellt. Damit dürfte es noch in diesem Frühjahr zur öffentlichen Auslegung im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren kommen. (Bildmontage vom Betreiber)

Beton mit und ohne Stahl und gegen Terror

Die Atomgenehmigungsbehörde im Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BaSE) hat Ende letzten Jahres aus seiner Seite schon mal darauf hingewiesen, dass dickere Betonwände nicht mehr Sicherheit gegen Terroranschläge bedeuten würden. Das Amt warnt sogar, dicke Betonwände könnten gar die Behälter zusätzlich schädigen. Dabei geht es gar nicht um Beton, sondern um Stahlbeton – ein gravierender Unterschied für Kontruktion, Bau und Betrieb eines Zwischenlagergebäudes zur oberirdischen Langfrist-Verwahrung von hochradioaktiven Atomabfällen auch gegen Terror-Angriffe. Immerhin werden in Lubmin nicht ohne Grund um ein vielfaches dickere Stahlbeton-Wände und -Decke geplant, als z.B. in den eher dünnwandigen Zwischenlägern in Gorleben und Ahaus. Dort sollen nachträglich zusätzliche Stahlbeton-Wände den Schutz verbessern. Auch die Zwischenläger an den bisherigen AKW-Standorten, die zwar gegenüber Gorleben und Ahaus schon über dickere Stahlbeton-Wände verfügen, werden aufgrund der erhöhten Terrorrisiken für Beschuss mit Waffen und gezielten Flugzeugabsturz zusätzlich Schutzmauern errichten. (Siehe den von BaSE als Faktencheck titulierten, aber eher (absichtlich?) verwirrenden Beitrag hier: Wandstärke von Zwischenlager-Mauern).

Laufzeitverlängerung für Zwischenlagerung

Die oberirdische Zwischenlagerung hochradioaktiver Atomabfälle wird sich in der Bundesrepublik vermutlich von den derzeit geplanten und genehmigten 40 Jahren auf vermutlich etwa 100 Jahre erhöhen. Ob und wie diese Laufzeitverlängerung mit hohen Sicherheitsstandards technisch möglich ist, muss derzeit erforscht und untersucht werden. Dabei geht es um die Gebäude, aber auch um die eingesetzten Behälter und die Fragen, wie sich die hochradioaktiven Brennstoffe im inneren der Behälter langfristig verhalten werden. Ein Endlager wird in Deutschland wie in vielen anderen Atom-Staaten immer noch gesucht. Geplant ist derzeit, bis Anfang der 2030er Jahre einen Standort gefunden zu haben. Anfang der 2050er Jahre soll es dann betriebsbereit sein. Doch diesen Pläne sind wiederholt auch von Experten aus den Reihen der Atom-Unternehmen und -Behörden als zu ambitioniert und wenig realistisch eingeschätzt worden, jedenfalls wenn Sicherheit und Bürgerbeteiligung beachtet werden. Ein ehemals in Gorleben geplanten Endlager hat sich nach Jahrzehnten einseitiger politischer Interventionen als geologisch unzureichend herausgestellt.

Fehlerhaft: Zwischenlager ohne atomrechtliche Genehmigung

Bei dem Zwischenlager für hochradioaktiven Atommüll in Brunsbüttel haben höchste bundesdeutsche Gerichte die atomrechtliche Genehmigung vor einigen Jahren aufgehoben, weil Nachweise nicht erbracht wurden und falsch erfolgten. Bis heute kommt ein erforderliches neuen Sicherheits-Genehmigungsverfahren nicht voran, weil Vattenfall gefordete Unterlagen nicht vorlegt und der Bundestag und die Bundesregierung, aber auch die Landes-Atomaufsicht in Schleswig-Holstein diesen atomrechtsfreien Raum duldet.

Das Zwischenlager in Brunsbüttel ist baugleich mit anderen norddeutschen Zwischenlagern auch in Brokdorf oder Grohnde. Süddeutsche Zwischenlager verfügen gegen dieser norddeutschen Bauweise sogar noch über dünnere Stahlbeton-Wände. Nur weil die Genehmigungen für diese anderen Zwischenlager bereits rechtskräftig waren, als das Oberverwaltungsgericht in Schleswig und das Bundesverwaltungsgericht die Mängel in Brunsbüttel feststellten, wurden nicht alle Genehmigungen kassiert. Faktisch bestehen alle Mängel, die in Brunsbüttel zur Aufhebung der atomrechtlichen Genehmigung geführt haben auch in den anderen Zwischenlagern. Ein Umstand, dem die Atombehörden bundesweit bislang beschönigend oder verharmlosend ausweichen.

  • Aus das Urteil zum Zwischenlager in Brunsbüttel, bei dem das zuständige Gericht die Genehmigung aufhob, hat das BMU und der Bundestag inzwischen mit einer Atomgesetz-Verschärfung reagiert und die Stellung der Behörden im Verfahren weiter gestärkt. Siehe dazu hier  17. Änderung Atomgesetz: Verfassungswidrig und zum Thema Atomgesetz auf umweltFAIRaendern. Nach einer kontroversen Debatte im Bundestag und einer Anhörung im Umweltausschuss wurde die Gesetzesverschärfung, mit der Klagrechte für die Öffentlichkeit und auch die Gerichte selbst eingeschränkt werden, schließlich im Sommer 2021 verabschiedet.

Auf der Seite des Betreibers ist das folgende zu finden, dass hier dokumentiert wird:

„Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung unseres Vorhabens im Bundesanzeiger erschienen

Am 20. Dezember 2021 wurde uns durch die Genehmigungsbehörde BaSE die Auslegungsreife unserer finalen Unterlagen für die Öffentlichkeitsbeteiligung bestätigt (siehe vorherige Aktuelles-Meldung).

Am 28. Januar 2022 erschien im Bundesanzeiger ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung unseres Vorhabens. Darin weist das BaSE darauf hin, dass unser Vorhaben am 4. Februar 2022 in den regionalen Tageszeitungen Nordkurier und Ostsee-Zeitung sowie im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird.

Die Auslegung der Unterlagen soll gemäß § 5 (2) AtVfV eine Woche nach Bekanntmachung des Vorhabens beginnen und gemäß § 6 (1) AtVfV zwei Monate andauern. Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und dem Erörterungstermin soll mindestens ein Monat liegen (§ 5 (3) AtVfV).“

Dirk Seifert