Hochradioaktive Zwischenlagerung in Brunsbüttel: Kein geeigneter Standort für geplantes LNG-Terminal

Im laufenden Genehmigungsverfahren für das Castor-Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle in Brunsbüttel muss Vattenfall aufzeigen, dass es auch den sogenannten „zivilisatorisch bedingten Einwirkungen von außen“ standhalten könnte. Gemeint ist damit der geplante Flüssig-Gas-Terminal in der direkten Nähe des bereits vorhandenen Atommüll-Zwischenlagers. Das bestätigt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Schriftliche Frage des Bundestagsabgeordneten Hubertus Zdebel (Fraktion DIE LINKE).

„Unabhängig von vielen anderen Problemen im Zusammenhang mit den Planungen eines Flüssig-Gas-Terminals: Einen solchen Umschlagsterminal mit seinen enormen Explosionsrisiken ausgerechnet jetzt wie im Fall Brunsbüttel neben ein altes Atomkraftwerk und einem Zwischenlager für hochradioaktiven Atommüll zu bauen, ist aus Sicherheitsgründen ein völlig unnötiges zusätzliches Risiko und damit großer Blödsinn. Der hochaktive Atommüll in der Castor-Halle in Brunsbüttel wird  mindestens noch bis in die 2050er Jahre vor Ort in Brunsbüttel bleiben. Das ist absolut kein guter Standort für den neuen LNG-Terminal“, kommentiert der MdB Hubertus Zdebel die Antwort der Bundesregierung.

Im Wortlaut: Schriftliche Frage des MdB Zdebel und Antwort von Rita Schwarzelühr-Sutter, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesumweltministerium (BMU) vom 20.12.2019: (Hier online Frage 192, Seite 132: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/161/1916190.pdf)

„Welche konkreten sicherheitsrelevanten Nachweise hat nach Kenntnis der Bundesregierung Vattenfall im Rahmen des beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) laufenden Verfahrens zur Genehmigung eines Zwischenlagers für hochradioaktive Abfalle am AKW Brunsbüttel im Zusammenhang mit den Planungen für den Bau einer Anlage zum Umschlag und zur Lagerung von kälteverflüssigtem Erdgas (LNG-Terminal) in Brunsbüttel inzwischen vorgelegt, nachdem das BfE die „Antragstellerin im atomrechtlichen Verfahren mit Schreiben vom 14.12.2018 aufgefordert (hatte) entsprechende Nachweise vorzulegen“, und welche sicherheitsrelevanten Anforderungen bzw. Auswirkungen könnten sich nach derzeitiger Lage für das zu genehmigende Zwischenlager aus der möglichen Nähe zu einem LNG-Terminal ergeben (https://www.bfe.bund.de/DE/ne/zwischenlager/dezentral/genehmigung/kkb.html)?“

Hinwies: (Der Link hat sich durch die Namensänderung des BfE zu BASE seit dem 1. Januar 2020 geändert. Der Text ist jetzt hier auffindbar)

Antwort:

Die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. OHG hat zwischenzeitlich einen technischen Bericht vorgelegt, der zurzeit vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) geprüft wird.

Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die nach § 6 Absatz 2 des Atomgesetzes (AtG) zu erfüllen sind, sind in allen entsprechenden Genehmigungsverfahren grundsätzlich gleich. Die Auswirkungen, die sich durch ein LNG-Terminal ergeben können, fallen unter die sogenannten „zivilisatorisch bedingten Einwirkungen von außen“, die im Rahmen der Prüfungen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 AtG geprüft werden.

Eine Genehmigung nach § 6 AtG wird nur dann erteilt, wenn insbesondere auch für die o.g. Einwirkungen die nach Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe gegeben ist.

Dse4Zdebel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert