Anhörung Endlagersuche im Umweltausschuss: Weitere Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen – kritische Themen offen benennen

Bei dem öffentlichen Fachgespräch mit dem Nationalen Begleitgremium (NBG) bei der Atommüll-Endlagersuche im Umweltausschuss des Bundestages hat der Linken-Abgeordnete Hubertus Zdebel heute die Forderungen nach einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung unterstützt und sich dafür ausgesprochen, dass die Zusammenarbeit zwischen geologischen Landesdiensten und den zuständigen Bundesstellen verbessert wird und die wachsenden Probleme auch im Zusammenhang mit den leicht- und mittelradioaktiven Atomabfällen in den Blick genommen werden müssen. Zdebel sprach dem NBG seinen Dank aus und betonte, wie wichtig das Gremium als unabhängiger Wächter ist, damit sich die Fehler von Gorleben nicht wiederholen können.

  • Das NBG hatte zur Anhörung eine Stellungnahme vorgelegt, in der acht Forderungen bzw. Vorschläge gemacht wurden: Siehe hier als PDF.

Als einen von vielen Punkten, die durch das NBG richtigerweise angesprochen werden, betonte Zdebel, dass die zuständige Bundesbehörde BaSE jetzt entsprechend den Forderungen auch der Teilgebiete-Konferenz bis Mitte Juli einen konkreten Vorschlag vorlegen muss, wie die Öffentlichkeitsbeteilung in der bereits angelaufenen „Phase 1B“ sichergestellt werden kann. Im Gesetz ist das derzeit nicht vorgesehen, aber es ermöglicht der Behörde, entsprechende Maßnahmen umzusetzen.

Derzeit arbeitet die Bundesgesellschaft für die Endlagerung (BGE) faktisch unter Ausschluss der Öffentlichkeit daran, von den rund 50 Prozent grundsätzlich geeigneter Flächen für den hochradioaktiven Atommüll einige wenige Standorte zu identifzieren, die dann per Beschluss des Bundestages zunächst oberirdisch weiter erkundet werden. Damit sich Gorleben nicht wiederholen kann, muss aus Sicht von Hubertus Zdebel auch in dieser Phase eine Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen.

Zdebel sprach außerdem zwei Punkte an, die in der Öffentlichkeit derzeit kaum beachtet werden. Einerseits geht es um die leicht- und mittelradioaktiven Abfälle. Für eine große Menge ist derzeit unklar, wo diese endgelagert werden könnten. Sollte am Standort für die hochradioaktiven Abfälle „Platz“ sein, könnten die noch obendrauf kommen. Außerdem könnte das Endlagerprojekt Schacht Konrad scheitern. Dass sollte in den Planungen berücksichtigt werden, so Zdebel.

Und Zdebel sprach davon, dass nicht nur die Geologie für ein Endlager entscheidend wäre. Auch die dann notwenigen oberirdischen Atomanlagen, darunter ein großes Bereitstellungslager für viele hundert Castor-Behälter wäre erforderlich. Das müsse frühzeitig und ehrlich im laufenden Endlagersuchverfahren kommuniziert werden.

Das Video von der öffentlichen Anhörung hier direkt ansehen: (Zdebel ist bei Minute 48:20, bei 01:12 und bei 01:44 mit seinen Beiträgen und Fragen am Start.

 

Dokumentation der Zusammenfassung der Anhörung von der Seite des Deutschen Bundestags.

Vorschläge zur Öffentlich­keitsbeteiligung bei der Endlagersuche

Das Nationale Begleitgremium (NBG) hat Vorschläge unterbreitet, wie die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle verbessert werden kann. In einem öffentlichen Fachgespräch im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit informierten Mitglieder des Gremiums auch über die bisher gemachten Erfahrungen und das weitere Vorgehen. Die Sitzung am Mittwoch, 23. Juni 2021, wurde von der Ausschussvorsitzenden Sylvia Kotting-Uhl (Bündnis 90/Die Grünen) geleitet.

Aufgabe des Nationalen Begleitgremiums ist es, das Standortauswahlverfahren für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle vermittelnd und unabhängig zu begleiten. Grundlage dafür ist das im Jahr 2013 verabschiedete Standortauswahlgesetz. Dem Gremium gehören insgesamt 18 Mitglieder an. Dabei handelt es sich um zwölf anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die von Bundestag und Bundesrat gewählt werden, sowie um sechs Bürgerinnen und Bürgern, die in einem vom Bundesumweltministerium initiierten Verfahren ermittelt werden.

„Es darf keine Beteiligungslücke entstehen“

Wie die Co-Vorsitzende Prof. Dr. Miranda Schreuers, Professorin für Umwelt- und Klimapolitik an der Hochschule für Politik München, erläuterte, hat das Gremium seine Arbeit 2016 aufgenommen und tagt in der Regel monatlich. Ein Arbeitsschwerpunkt war demnach die Fachkonferenz Teilgebiete, die sich mit dem Zwischenbericht der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) befasst. Dieser Zwischenbericht hat 54 Prozent der Fläche Deutschlands als Teilgebiete für ein Endlager ausgewiesen. Für den 6. November 2021 plant das Begleitgremium eine Tagung, um die mit der Fachkonferenz Teilgebiete gemachten Erfahrungen auszuwerten.

Dr. Dr. h. c. Markus Dröge, ehemaliger Bischof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und seit März 2020 Mitglied des Gremiums, appellierte an den Bundestag, eine kontinuierliche und substanzielle Öffentlichkeitsbeteiligung für den Verfahrensschritt 2 der Phase 1 festzulegen und diese Beteiligung gesetzlich oder untergesetzlich zu verankern. Es dürfe keine Beteiligungslücke entstehen, betonte Dröge, da es jetzt darum gehe, die möglichen Standortgebiete für ein Endlager weiter einzuschränken.

„Auch Bergwerksdaten veröffentlichen“

Prof. Dr. Maria-Theresia Schafmeister, Professorin für Angewandte Geologie an der Universität Greifswald und seit November 2020 Mitglied des Begleitgremiums, erhob die Forderung, alle für die Standortauswahl relevanten geologischen Daten – auch die Bergwerksdaten – zu veröffentlichen. Zudem müsse die Zusammenarbeit zwischen der Bundesgesellschaft für Endlagerung und den Staatlichen Geologischen Diensten der Länder verbessert und eindeutig definiert werden. Schließlich sei es erforderlich, für die seismische Risikoabschätzung eine neue Berechnungsmethode zu entwickeln.

Klaus Brunsmeier, ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und seit Dezember 2016 Mitglied des Begleitgremiums, unterstrich die Notwendigkeit, sich bereits heute mit Ungewissheiten und den daraus resultierenden Risiken im Auswahlprozess zu befassen und Lösungen verständlich zu kommunizieren. Außerdem gelte es, unterschiedliche Szenarien für die zu erwartenden Volumina der zusätzlich endzulagernden schwach- und mittelradioaktiven Abfälle zu erarbeiten.

„Ein selbsthinterfragendes und lernendes Verfahren“

Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) müsse eine langfristige Strategie zur Beteiligung der jungen Generation entwickeln, forderte Jorina Suckow, Rechtsreferendarin und als Vertreterin der jungen Generation seit Dezember 2016 im Gremium. Sie empfahl zudem, „ein selbsthinterfragendes und lernendes Verfahren“ zu implementieren und einen Runden Tisch der beteiligten Institutionen zu gründen.

Prof. Dr. Armin Grunwald, Leiter des Büros für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag und Co-Vorsitzender des NBG, informierte darüber, dass das Gremium beschlossen hat, ein Peer-Review-Verfahren des Standortauswahlprozesses zu initiieren. Im Rahmen dieses Verfahrens sollen unabhängige internationale Experten das bisherige Vorgehen begutachten. Dafür wünsche sich das Nationale Begleitgremium die Unterstützung durch die Mitglieder des Bundestages.

Bericht des Nationalen Begleitgremiums

Über rechtliche Grundlagen des Standortauswahlgesetzes, Empfehlungen und zukünftige Herausforderungen informiert das Nationale Begleitgremium in seinem Tätigkeitsbericht (19/15850). Insgesamt benötige das Thema Standortsuche mehr politische Aufmerksamkeit, resümiert das Gremium.

Das Nationale Begleitgremium hatte sich im Dezember 2016 konstituiert und hat zur Aufgabe, das Verfahren für die Suche nach „dem Standort mit der bestmöglichen Sicherheit zur Lagerung der hoch radioaktiven Abfälle vermittelnd, kritisch und unabhängig zu begleiten“, heißt es im Vorwort. Die Bilanz nach drei Jahren Arbeit sei „durchwachsen“, da man mit wichtigen Forderungen und Anliegen nicht so durchgedrungen sei wie gewünscht. Dies betreffe etwa ein Geologiedatengesetz. Bewährt habe sich, dass die Öffentlichkeit Kritik am Verfahren und der Durchführung üben könne sowie entsprechende Verbesserungsvorschläge „konstruktiv genutzt werden“ könnten, schreibt das Gremium.

Das gesamtgesellschaftliche Interesse an einer transparenten Suche nach dem bestmöglichen Standort sei als „sehr hoch zu bewerten“ und sei damit grundsätzlich als „vorrangig gegenüber den Rechten Dritter an den benötigten Daten“ anzusehen, heißt es. Weiter schreibt das Gremium, dass Zwischen- und Endlagerung unmittelbar zusammenhingen. Die befristeten Genehmigungen für die Zwischenlager würden spätestens im Jahr 2047 auslaufen. Zu diesem Zeitpunkt werde noch kein Endlager zur Verfügung stehen. Daher empfiehlt das Gremium der Bundesgesellschaft für Zwischenlagerung (BGZ), frühzeitig und unter Beteiligung der Bürger ein Konzept für die Zwischenlager zu erarbeiten. (chb/vom/23.06.2021)

Linke sagt Nein zu Atomgesetz-Änderungen: Entschädigung für Konzerne – Nachteile für Gerichte und Bürger:innen

Nachdem der Umweltausschuss des Bundestages mit der 18. Atomgesetzänderung die Entschädigung der Atomkonzerne bereits in der letzten Sitzung durchgewunken hatte, ist heute auch die 17. AtG-Novelle, in der die Stellung der Behörden durch die Einführung eines sogenannten Funktionsvorbehalts zu Lasten von Kläger:innen und der Gerichte gestärkt wird, mit den Stimmen der Regierungsfraktionen beschlossen worden. Am Donnerstag soll der Bundestag die Änderungen endgültig abstimmen. Auch eine Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes lehnten Hubertus Zdebel und die Fraktion DIE LINKE im Umweltausschuss ab.

Eigentlich wollten die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD laut Koalitionsvertrag mit der Einführung eines In-Camera-Verfahrens für den Umgang mit Geheimschutzunterlagen für Gerichte und Kläger:innen stärken. Das Gegenteil ist dabei nun herausgekommen. Die Atomkonzerne erhalten nun insgesamt noch einmal 2,5 Mrd Euro aus Steuergeldern. Vattenfall hatte mit einer fragwürdigen Investitionsschutzklage die Bundesrepublik in den USA verklagt und damit die Entschädigung hochgetrieben. Hubertus Zdebel und die Linksfraktion stimmten gegen die Atomgesetznovellen. Auch eine weitere Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes lehnten die Linke im Ausschuss ab. Die rechtsgerichtete AfD stellte mehrere Pro-Atom-Anträge, die allesamt abgelehnt wurden.

Die große Koalition hat sich allerdings bei der Beschlussfassung schwer getan, eine Fristverschiebung für die Beschlussfassung eingezogen und nach der Anhörung nochmals mit den Sachverständigen aus der Anhörung im Umweltausschuss beraten. Hintergrund war auch, dass der Bundesrat eine Empfehlung ausgesprochen, trotz Bedenken das In-Camera-Verfahren mit dem Funktionsvorbehalt gemeinsam einzuführen. In der Anhörung im Umweltauschuss hatten fast alle Sachverständigen sich für eine Erweitertung um das In-Camera-Verfahren ausgesprochen. Lediglich der Sachverständige der Linken, Dr. Ulrich Wollenteit, hatte darauf verwiesen, dass alle Entwürfe verfassungsrechtlich proplematisch wären, daher nicht beschlussfähig wären. Doch eine Verschiebung der 17. ATG-Änderung wollte die Große Koalition unter keinen Umständen.

Im Umweltausschuss nahm Hubertus Zdebel heute für die Fraktion DIE LINKE in Sachen 17. Atomgesetzänderung Stellung und führte aus, „dass das Thema hochkomplex und nicht alltäglich sei. Es gehe um die rechtliche Überprüfung von atomrechtlichen Genehmigungen, insbesondere auch um die Frage von Antiterrormaßnahmen gegen beispielsweise Flugzeugabstürze und panzerbrechende Waffen.

Die Große Koalition habe in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, im Atomgesetz eine In-Camera-Lösung aufzunehmen. Damit habe unter Wahrung der Geheimhaltung ermöglicht werden sollen, dass in einem rechtsstaatlichen Verfahren alle Informationen in das Verfahren Eingang erhielten, um zu einem Urteil zu kommen. Dies sei verfassungsrechtlich durchaus im Grenzbereich.

Im Ergebnis habe die Bundesregierung in der nun vorgelegten 17. Novelle des Atomgesetzes komplett auf die Einführung eines selbst angestrebten In-Camera-Verfahrens verzichtet und bezeichne jetzt die bislang diskutierten Formen als verfassungswidrig.

Das Dilemma solle jetzt gelöst werden, indem die Macht der Genehmigungsbehörden im Verfahren gegenüber den Gerichten und Klägerinnen und Klägern einseitig gestärkt würde. Dazu würde der sogenannte Funktionsvorbehalt ins Atomgesetz geschrieben.

Wenn staatliche Stellen auf den Geheimschutz verwiesen und versicherten, dass bestimmte Sachverhalte geklärt und geprüft seien, solle sich das Gericht stärker als bislang auf diese Aussage verlassen; Tatsachenprüfungen sollten zugunsten des Geheimschutzes dann verstärkt unterbleiben.

Nach Ansicht der Fraktion würde dadurch die Stellung der Genehmigungsbehörden im Atomgesetz zulasten der Klägerinnen und Kläger und der Gerichte eindeutig und auch einseitig gestärkt. Dies sei für die Fraktion angesichts der ohnehin schon starken Stellung der Behörden nicht hinnehmbar.

Hierzu verwies die Fraktion auf die öffentliche Anhörung des Ausschusses vom 5. Mail 2021, in der der Sachverständige Dr. Wollenteit die einseitige Stärkung des Funktionsvorbehalts als verfassungswidrig bezeichnet habe.

Eine Vermischung eines Funktionsvorbehalts mit einem In-Camera-Verfahren, in dem aber die Klägerinnen und Kläger keine Einsicht erhielten – wie es vom Bundesrat vorgeschlagen worden sei und in dieser Debatte auch von den Fraktionen der FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als Alternative eingebracht worden sei, sei sicherlich von einer guten Absicht geprägt –, sei aber „bei Tageslicht“ betrachtet auch keine Lösung. Dies wäre dann in zweifacher Hinsicht verfassungswidrig.

Die Fraktion betonte, dass sie sich nach der hervorragenden Anhörung im Ausschuss zu diesem Thema am 5. Mai 2021 eine umfassende Debatte gewünscht hätte. Sie zweifelte daran, dass die jetzt von der Großen Koalition angestrebte gesetzliche Regelung lange Bestand haben werde.“

Weiteres zum Hintergrund der genannten Atomgesetz-Änderungen:

Siehe als Dokumentation einen Auszug der Berichterstattung auf der Homepage des Bundestages:

Bundestag entscheidet über Änderungen am Atomgesetz

Liveübertragung: Freitag, 11. Juni, 5.25 Uhr

Der Bundestag entscheidet am Donnerstag, 10. Juni 2021, nach halbstündiger Debatte über Änderungen am Atomgesetz. Zum Regierungsentwurf eines 17. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (19/27659) gibt der Umweltausschuss eine Beschlussempfehlung ab. Zum Regierungsentwurf eines 18. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (19/2868219/29587) liegt ebenfalls eine Beschlussempfehlung des Umweltausschusses vor (19/30045). Der Haushaltsausschuss hat dazu einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vorgelegt (19/30349).

Zu dem öffentlich-rechtlichen Vertrag „über die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs aufgrund des beschleunigten Atomausstiegs“ (19/2901519/29474 Nr. 1.7) hat der Umweltausschuss ebenfalls eine Beschlussempfehlung geliefert (19/30045).

Abgestimmt wird ferner über einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „zur Änderung des Atomgesetzes“ (19/27773). Auch dazu gibt es eine Beschlussempfehlung des Umweltausschusses (19/30045). Abstimmen wollen die Abgeordneten darüber hinaus über den Regierungsentwurf eines „Ersten Gesetzes zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes“ (19/28685), zu dem der Bundesrat keine Einwendungen erhoben hat (19/29563). Hierzu wird der Ausschuss für Wirtschaft und Energie eine Beschlussempfehlung abgeben. Schließlich werden auch zwei Anträge der AfD-Fraktion Abgestimmt (19/2395519/22435), zu denen Beschlussempfehlungen des Umweltausschusses vorliegen (19/2484219/24904 Buchstabe b).

Änderungen des Atomgesetzes

Das geplante 17. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (19/27659) hat das Ziel, bei der Sicherung kerntechnischer Anlagen und Tätigkeiten den Tatbestand „Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD)“ zu konkretisieren. Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht der Funktionsvorbehalt der Exekutive. Der atomrechtliche Funktionsvorbehalt betrifft den Sachverhalt, dass im Atomrecht die Ausgestaltung des Schutzes gegen SEWD Aufgabe der zuständigen Fachbehörden ist und einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Durch die gesetzliche Normierung soll nun der Funktionsvorbehalt gestärkt werden, womit gleichzeitig die Verteidigung von Genehmigungsentscheidungen vor Gericht gesichert werden soll.

Mit dem 18. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (19/28682) sollen die sich aus dem 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ergebenden verfassungsrechtlichen Beeinträchtigungen für die betroffenen Energieversorgungsunternehmen behoben und – zusammen mit einem zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag – alle hiermit verbundenen zwischen den Beteiligten strittigen Rechtsfragen in gegenseitigem Einvernehmen abschließend geregelt werden, heißt es. Zu diesem Zweck seien verschiedenen Energieversorgungsunternehmen in unterschiedlichem Umfang ein konkreter finanzieller Ausgleich für entwertete Investitionen in die Laufzeitverlängerung und für gemäß Anlage 3 Spalte 2 des Atomgesetzes unverwertbare Elektrizitätsmengen zu gewähren. … “

Einige Dokumente zu der Geschichte:
Tagesordnung

Verbleib der leicht- und mittelradioaktiven Abfälle beim Rückbau des AKW Mülheim-Kärlich

Was passiert mit den leicht- und mittelradioaktiven Atomabfällen, die beim Rückbau des AKW Mülheim-Kärlich (RLP) anfallen? Das wollte der Bundestagsabgeordnete Hubertus Zdebel (Fraktion DIE LINKE) von der Bundesregierung wissen. In der Antwort werden die oberirdischen Zwischenlager in Gorleben (NDS) und Ahaus (NRW) genannt.

Mit Datum vom 6. Mai teilte Rita Schwarzelühr-Sutter, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesumweltministerium mit, dass die Schriftliche Frage mit der Arbeitsnummer 4/411 vom 29. April 2021 (Eingang im Bundeskanzleramt am 29. April 2021) folgendermaßen beantwortet wird:

Frage 4/411
„In welche Zwischenlager werden nach Kenntnis der Bundesregierung die radioaktiven Abfälle aus dem Rückbau des AKW Mülheim-Kärlich verbracht, und welche Mengen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bis jetzt jeweils entsprechend dort eingelagert worden (bitte Aufstellung nach Menge und Anlage)?“

Antwort:
Abfälle des Atomkraftwerks Mülheim-Kärlich sollen nach Kenntnis der Bundesregierung im Abfalllager Gorleben sowie im Zwischenlager Ahaus zwischengelagert werden. Fässer werden dabei in der Regel in 20‘Fuß-Container eingestellt. Derzeit lagern dort:

Nuklearer Terrorschutz und Rechtsprechung: Große Koalition verschiebt vorerst geplante 17. Atomgesetznovelle

Die Große Koalition verschiebt (vorerst) die geplante 17. Atomgesetznovelle, die in Sachen Terrorschutz und Atomanlagen eine Neuregelung für den Umgang mit geheimen Schutzmaßnahmen für Gerichte und Kläger:innen anstrebt. Bereits der Bundesrat hatte sehr deutlich der Regierungsvorlage widersprochen und Änderungen verlangt. Nach einer Anhörung im Umweltausschuss, bei der sich beinahe alle Sachverständigen mindestens indirekt gegen die von der Bundesregierung geplante Variante ausgesprochen hatten, haben die Mehrheitsfraktionen angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung die weitere Befassung im Umweltausschuss und im Plenum des Bundestags vorerst ausgesetzt.

Eigentlich hatten CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag die atomrechtliche Einführung eines In-Camera-Verfahrens vereinbart. Das hatte die Regierung dann aber mit einem Entwurf Ende 2020 verworfen. Stattdessen sollte dann einseitig die Stellung der Behörden bzw. des Staates gegen die Rechte von Gerichten und Kläger:innen verstärkt werden. Der Bundesrat hatte in einer klaren Stellungnahme gegen diesen Versuch Stellung bezogen. Mindestens müsse ein – allerdings auch umstrittenes – „In-Camera-Verfahren“ eingerichtet werden, damit sich die Gerichte ein Bild über die geheimen Daten machen könnten. Bei den derzeit diskutierten Modellen wären aber die Kläger:innen weiterhin außen vor, die keinen Einblick erhalten sollen.

Verfassungsrechtlich sind alle Ansätze derzeit fragwürdig und würden einen deutlichen Grundrechte-Abbau bedeuten. Ob es angesichts der extremen rechtlichen Probleme noch in dieser Legislatur zu einer Lösung kommt, ist unklar. Experten hatten auch die Auffassung vertreten, dass es keinen erkennbaren bzw. notwendigen Regelungsbedarf gäbe und die verfassungsrechtlichen Probleme derart groß sind, dass es keinen Schnellschuss geben darf. Hubertus Zdebel und die Linksfraktion hatte den Sachverständigen Dr. Ulrich Wollenteit als Sachverständigen berufen.

Zum Hintergrund hier mehr Informationen:

Atom-Schiedsgerichtsverfahren Vattenfall: Allein über 25 Millionen Euro Rechtsverteidigungskosten

Allein 25,5 Millionen Euro müssen die Steuerzahler:innen für „Rechtsverteidigungskosten“ zahlen, weil der Atomkonzern Vattenfall nach der Fukushima-Katastrophe wegen der Stilllegung der maroden AKWs in Brunsbüttel und Krümmel die Bundesrepublik vor einem internationalen Schiedsgericht  (ICSID) in Washington auf Schadensersatz verklagt hat. Diese Summe für Anwalts- und sonstige Kosten allein auf der Seite der Bundesrepublik nannte das Bundesumweltministerium in der Antwort auf eine Berichtsbitte von Hubertus Zdebel und der Bundestagsfraktion DIE LINKE. Beide AKWs waren aufgrund schwerer Sicherheitsmängel bereits seit 2007 nicht mehr am Netz, als im März 2011 der mehrfache Super-Gau in Japan passierte.

Die Atomkonzerne RWE, E.on und Vattenfall hatten nach dem Atomausstiegsbeschluss aufgrund der Fukushima-Katastrophe vor dem Bundesverfassungsgericht auf Entschädigung geklagt. Zusätzlich klagte Vattenfall als ausländischer Konzern (Schweden) nach der Energie-Charta in Washington auf Schadenersatz. Runde fünf Milliarden Euro hatte der Konzern eingefordert.

Das Verfahren wird möglicherweise in den nächsten Wochen endgültig beendet, weil die Bundesregierung und die Atomkonzerne sich nach zwei Bundesverfassungsgerichtsurteilen auf ein Verfahren zur Entschädigung geeinigt haben. Rund 2,5 Mrd. Euro sollen die Konzerne nun noch einmal erhalten. Der Betrag ist so hoch, weil Vattenfall sonst die Klage in Washington nicht zurückziehen würde.

Siehe dazu auch:

DIE LINKE hatte gefragt: „Welche Kosten sind insgesamt durch das Schiedsgerichtsverfahren über den Streitwert hinaus entstanden und wie hoch sind die jeweiligen Kosten für die Bundesrepublik Deutschland und anteilig für das Schiedsgericht (Bitte grob die wichtigsten Kostenstellen überblicksartig anführen)?“

In der Antwort des BMU (PDF) vom 5. Mai heißt es:

Im Zusammenhang mit dem seit dem 11. März 2021 ruhenden Schiedsgerichtsverfahren  ARB/12/12 sind auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland Rechtsverteidigungskosten von bislang 25.511.321,88 Euro (Stand 29. April 2021) entstanden.

Nach Jahren aufgeschlüsselt sind die Rechtsverteidigungskosten wie folgt entstanden
(jeweils gerundete Beträge in Euro):

  • 2012: 317.023
  • 2013: 867.344
  • 2014: 3.498.113
  • 2015: 1.761.472
  • 2016: 5.984.686
  • 2017: 3.396.715
  • 2018: 619.302
  • 2019: 2.190.612
  • 2020: 5.685.364
  • 2021: 1.191.913

Nach Ausgabenart aufgeschlüsselt stellen sich diese wie folgt dar:

  • Gerichtskosten: 1.121.908,17 Euro
  • Anwaltskosten inkl. Auslagen: 10.745.868,90 Euro
  • Kosten für Forensic Accountants: 8.815.281,92 Euro
  • Kosten für sachverständige Gutachter: 1.851.760,14 Euro
  • Datenmanagement: 103.762,48 Euro
  • Personalkosten (bis Ende März 2021): 2.518.807,52 Euro
  • Anderes (Kopien, Übersetzung usw.) 353.932,75 Euro
    ______________________________________________________
    Gesamt: 25.511.321,88 Euro

Die angegebenen Personalkosten für die Arbeitseinheit für das ICSID-Schiedsgerichtsverfahren ARB/12/12 im BMWi beruhen auf der Anwendung der vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzten Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen.

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