Urteil: Jülicher Atommmüll darf im Zwischenlager Ahaus gelagert werden

Bereits am ersten von zwei geplanten Verhandlungstagen hat das Oberverwaltungsgericht Münster die Klage der Stadt Ahaus und eines privaten Klägers abgewiesen. Nicht einmal eine Revision gegen das Urteil wurde zugelassen. Weder technische Sicherheitsfragen seien von der Genehmigungsbeörde falsch ermittelt worden noch gäbe es Mängel bei den Anti-Terrormaßen, so das Gericht. Dabei unterliegen derartige Maßnahmen sogar gegenüber dem Gericht einer Geheimhaltung. Damit bestätigt das OVG eine 2016 erteilte Einlagerungsgenehmigung durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), nach der 152 Castor-Behälter mit hochradioaktivem Atommüll aus dem Prototypreaktor AVR Jülich in Ahaus aufbewahrt werden dürfen. Eine Genehmigung für entsprechenden Atomtransporte von Jülich nach Ahaus steht noch aus und wird in diesem Jahr nicht mehr erwartet. Der BUND NRW hat Klage angekündigt.

Ein wichtiges Problem bei der Bewertung der oberirdischen Lagerung hochradioaktiver Atomabfälle sind nicht nur Fragen im Zusammenhang mit der technischen Integrität der Behälter und dem Inhalt. Auch Folgen von Klimaereignissen und Unfällen, denen die Behälter ausgesetzt sein könnten, sind relevant. Von großer Bedeutung sind aber inzwischen auch Terrorangriffe und die dabei zum Einsatz kommenden Waffen (von Panzerfäusten bis hin zu Flugzeugen, die möglicherweise Sprengstoffe mit sich führen, Drohnen, IT-Sicherheit).

Nach dem in Brunsbüttel dem Zwischenlager vom OVG Schleswig die Genehmigung entzogen worden ist, hat der Bundestag auf Drängen der Behörden das Atomgesetz verschärft, die Rechte für Richter und Bürger:innen geschwächt und die Behörden im Bereich Geheimschutz deutlich gestärkt. Diese Änderungen erfolgten mit der 17. Atomgesetznovelle.

Auch wenn die Einlagerung in Ahaus möglicherweise nun rechtlich bestätigt ist, gibt es Zweifel, ob damit am Ende tatsächlich ein Sicherheitsgewinn erreicht wird. Einerseits sind wichtige Aspekte, die zu der Räumungsanordnung in Jülich führen, inzwischen ausgeräumt (Erdbebenschutz). Andererseits sind bis zu 152 Atomtransporte mit hoch aktivem Material, welches außerdem noch atomwaffenfähiges Material in einer Graphit-Matrix verpackt ist, nicht eben unproblematisch. Auch hier spielen Unfallgefahren wegen hoher Brücken etc. eine Rolle. Aber auch Terrorangriffe stellen eine enormen Gefahr beim Transport dar. Daher wurden spezielle über 130 Tonnen schweren gepanzerte Fahrzeuge entwickelt worden, die in begrenztem Maß auch Waffenbeschuss aushalten sollen. Einzelheiten sind geheim.

Daher könnte es immer noch dazu kommen, dass die Verantwortlichen in Jülich und die Landesregierung in NRW den Neubau eines Zwischenlagers in Jülich anordnet. Ein entsprechender Antrag, eine Interims-Genehmigung für neun Jahre zu erteilen, um den Neubau fertigzustellen, liegt vor und soll noch in diesem Jahr vom Betrieber JEN ergänzt werden. Kaum zu erwarten ist, dass Atomtransport vor den Bundestagswahlen im Februar durchgeführt werden könnten.

Weitere Hinweise auf umweltFAIRaendern zu jüngeren Urteilen im Zusammenhang mit hochradioaktiven Materialien:

Dokumentationen – 1. PM des OVG Münster und 2. darunter die PM von BASE.

Nach heutiger mündlicher Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht Klagen der Stadt Ahaus und eines dort wohnenden Bürgers gegen eine Aufbewahrungsgenehmigung abgewiesen, die den Betreibern des Atommüllzwischenlagers Ahaus für noch in Jülich lagernde Castor-Behälter erteilt worden ist.

Das Zwischenlager Ahaus wurde in den 1980er Jahren errichtet. Dort lagern bereits mit entsprechenden Genehmigungen u. a. abgebrannte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren sowie bestrahlte Kugel-Brennelemente aus einem ehemaligen Thorium-Hochtemperatur-Reaktor (THTR). Die von den Klägern angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung, die den Betreibern des Lagers (Beigeladene im Verfahren) von der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland, nunmehr vertreten durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, BASE) im Jahr 2016 nach dem Atomgesetz erteilt worden ist, gestattet die Aufbewahrung von 152 Lagerbehältern des Typs CASTOR THTR/AVR mit knapp 290.000 abgebrannten kugelförmigen Brennelementen aus dem Versuchsreaktor der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) in Jülich. Die Behälter lagern derzeit noch in Jülich. Eine für einen Transport der Behälter nach Ahaus erforderliche Genehmigung ist noch nicht erteilt.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 21. Senat im Wesentlichen aus:

Die von den Klägern gerügten Ermittlungsdefizite der Genehmigungsbehörde liegen nicht vor. Für die Genehmigungserteilung wesentliche Angaben der Beigeladenen hat die Genehmigungsbehörde nicht ungeprüft übernommen, sondern durch ein im Genehmigungsverfahren eingeholtes Gutachten des TÜV Nord, das als Anlage Bestandteil der Genehmigung ist, überprüfen lassen. Insbesondere hat die Genehmigungsbehörde nicht verkannt, dass die Radioaktivität der abgebrannten Brennelemente im Wesentlichen von bei der Kernspaltung entstandenen Spaltprodukten ausgeht. Im Weiteren hat die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage entsprechender Messungen zutreffend ermittelt, welche Radioaktivität freigesetzt werden kann, wenn ein Lagerbehälter etwa aufgrund eines Flugzeugabsturzes auf das Lager undicht wird. Die gegebenenfalls die Bevölkerung treffende radioaktive Strahlung überschreitet den von der Genehmigungsbehörde zutreffend herangezogenen Grenzwert (Eingreifrichtwert für Evakuierungen) nicht. Die Einhaltung von Eingreifrichtwerten für Umsiedlungen war nicht zu prüfen. Die Lagerkonstruktion als solche ist bestandskräftig genehmigt und musste anlässlich der hier streitigen Aufbewahrungsgenehmigung nicht erneut überprüft werden. Etwaige Anschläge auf das Lager mittels Drohnen hat die Genehmigungsbehörde zutreffend berücksichtigt. Das Vorbringen der Kläger, das Szenario eines Beschusses der Lagerbehälter mit einer panzerbrechenden Waffe sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, ist zum einen verspätet. Zum anderen hat die Genehmigungsbehörde dieses Szenario berücksichtigt und als Ergebnis der u. a. mit der 7. Änderungsgenehmigung getroffenen Schutzmaßnahmen als ausgeschlossen angesehen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 21 D 98/17.AK

Dokumentation 2- Pressemitteilung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

OVG NRW gibt Bundesamt Recht: Aufbewahrung der Jülicher Brennelemente im Zwischenlager Ahaus rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG NRW) hat mit seinem Urteil vom heutigen Tag eine Klage der Stadt Ahaus und einer Privatperson abgewiesen. Die Kläger hatten versucht, die Einlagerung von CASTOR-Behältern mit Inventar aus dem Betrieb des gasgekühlten Jülicher AVR zu verhindern. Das damals zuständige Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hatte 2016 die Einlagerung genehmigt.

„Das heutige Urteil bestätigt, dass das BASE als Genehmigungsbehörde intensiv Sorge trägt für die sichere Zwischenlagerung von Atomabfällen. Die Bewertung der Sicherheit und Sicherung des Zwischenlagers entspricht den hohen Anforderungen des Atomgesetzes. Das BASE wird weiterhin seinem Auftrag für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und damit für Mensch und Umwelt nachdrücklich nachkommen“, sagt BASE-Präsident Christian Kühn.

Die Kläger hatten Zweifel am Sicherheitskonzept des Zwischenlagers geäußert. Das Gericht stellte klar, dass das genehmigte Reparaturkonzept der Behälter den hohen Anforderungen des Atomrechts genügt. Auch die Prüfungen eines zufälligen Absturzes einer schnell fliegenden Militärmaschine hat das OVG NRW nicht beanstandet. Dies gilt ebenso für die Prüfung von terroristischen Angriffen gegen das Zwischenlager wie etwa mit Drohnen oder dem gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz. Die Genehmigungsbehörde hat hinreichend konservative Annahmen getroffen und einzelne von den Klägern aufgeworfene Szenarien zu Recht als praktisch ausgeschlossen eingeordnet. Einzelheiten der behördlichen Sicherheitsbewertung unterliegen der Geheimhaltung, um Tätern keine Hinweise zur Optimierung ihrer Anschlagspläne zu liefern. Das OVG NRW hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde möglich.

Hintergrund:

Am 21. Juli 2016 hat das Bundesamt für Strahlenschutz als damals zuständige Genehmigungsbehörde die 8. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrungsgenehmigung für das Zwischenlager in Ahaus erteilt. Diese gestattet die Aufbewahrung von 152 Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR THTR/AVR mit Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten kugelförmigen Brennelementen und Betriebselementen aus dem ehemaligen Betrieb des gasgekühlten AVR der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor Jülich (AVR-Inventar). Seit Mitte 2014 besteht eine Räumungsanordnung der Atomaufsicht NRW für das Zwischenlager in Jülich. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat kurz nach Erteilung der 8. Änderungsgenehmigung die Zuständigkeit vom Bundesamt für Strahlenschutz übernommen.

Dokumentation 3 – Die PM der Bundesgesellschaft für Zwischenlagerung, BGZ

Gericht bestätigt Aufbewahrungsgenehmigung für Jülicher Brennelemente

AHAUS – Das Oberverwaltungsgericht Münster hat Klagen gegen die Aufbewahrung der Jülicher Brennelemente im Zwischenlager Ahaus abgewiesen und eine Revision nicht zugelassen. Die Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen (JEN) plant, die Brennelemente in 152 CASTOR-Behältern per LKW nach Ahaus bringen zu lassen. Die dazu erforderliche atomrechtliche Beförderungsgenehmigung steht allerdings noch aus.

„Die BGZ kann die CASTOR-Behälter aus Jülich sicher im Zwischenlager Ahaus aufbewahren“, erklärt Dr. Matthias Heck, Bereichsleiter Genehmigungen bei der BGZ. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) habe dies bereits mit Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung im Jahr 2016 bestätigt. „Das Oberverwaltungsgericht Münster hat nun geurteilt, dass diese Genehmigung rechtmäßig ist.“

Im Zwischenlager Ahaus werden seit über 30 Jahren baugleiche Behälter des Typs THTR/AVR nach einem bewährten Konzept aufbewahrt. Im vergangenen Jahr hatte die BGZ die Annahme eines leeren CASTOR-Behälters aus Jülich erprobt. Dieser Probelauf verlief reibungslos, das haben unabhängige Sachverständige bestätigt.
Bevor die CASTOR-Behälter in das Zwischenlager Ahaus transportiert werden können, muss das BASE eine Beförderungsgenehmigung erteilen, die ein Logistikunternehmen im Auftrag der JEN beantragt hatte. Diese Genehmigung steht noch aus.

Hintergrund:
Das Zwischenlager in Jülich muss aufgrund einer Anordnung der NRW-Atomaufsicht geräumt werden. Die JEN verfolgt deshalb zwei Optionen: Den Bau eines neuen Zwischenlagers in Jülich und den Transport der Brennelemente in das Zwischenlager Ahaus. Die JEN entscheidet in enger Abstimmung mit der NRW-Atomaufsicht darüber, welche Option umgesetzt wird. Die BGZ bereitet sich auf eine mögliche Einlagerung vor, weil sie dazu vertraglich verpflichtet ist.

Dokumentation 4 PM der Stadt Ahaus

4. Dezember 2024

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW

Mit Bedauern hat die Stadt Ahaus das gestrige Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW zur Kenntnis genommen. Die 152 Castorbehälter aus Jülich dürfen demnach in Ahaus im Brennelemente-Zwischenlager (BZA) eingelagert werden. Das Gericht wies mit seinem Urteil die seit 2017 anhängige Klage der Stadt Ahaus und eines Ahauser Bürgers gegen die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) verantwortete Aufbewahrungsgenehmigung für das BZA nach dem Atomgesetz ab. Die Genehmigung gestattet den Lagerbetreibern des BZA die Aufbewahrung der Behälter mit knapp 290.000 abgebrannten kugelförmigen Brennelementen aus dem stillgelegten Versuchsreaktor Jülich.

Nach dem Urteil zeigte sich Bürgermeisterin Karola Voß von der Entscheidung des Gerichts enttäuscht. „Natürlich stehen wir zu unserer Verantwortung, in unserer Stadt befindliche radioaktive Brennelemente im BZA zwischenzulagern. Wir wollen hier in Ahaus aber keine weiteren hochradioaktiven Abfälle haben. Die Zwischenlagerung in unserer Stadt muss zeitlich begrenzt bleiben und darf nicht zur Dauerlösung, also faktisch zu einem Endlager, werden. Transporte von Castoren bergen unnötige Risiken.“

Ob und wenn ja, welche weiteren rechtlichen Schritte die Stadt Ahaus nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts gehen wird, bleibt noch offen. „Für eine solche Entscheidung müssen und werden wir uns zunächst die Urteilsbegründung genau ansehen“, so Karola Voß. „Bis die Beurteilung vorliegt, kann es noch einige Wochen dauern.“

Die Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle ist in Deutschland auf 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters befristet; die Genehmigung für das Zwischenlager in Ahaus läuft im Jahr 2036 aus. Aktuell befinden sich 329 Castoren im Ahauser Zwischenlager. Eine erforderliche Genehmigung für den Transport der Castoren von Jülich nach Ahaus hat das BASE noch nicht erteilt, wird jedoch in den nächsten Wochen erwartet.

Hochradioaktiv vor Gericht: OVG Münster verhandelt Klage der Stadt Ahaus über Einlagerung von Jülicher Atommüll. BUND NRW bereitet Klage gegen Transporte vor

Darf der in über 150 Castor-Behälter verpackte hoch radioaktive Atommüll aus Jülich im Zwischenlager Ahaus eingelagert werden, wie es eine entsprechende Genehmigung vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) aus dem Jahr 2016 vorsieht? Vor dem OVG Münster wird darüber ab dem 3. Dezember verhandelt. Das Urteil wird möglicherweise noch unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung erwartet. Für den Fall, dass das Gericht der Klage der Stadt Ahaus und einer Privatperson folgt, dürfte der bereits beantragte Neubau für ein verbessertes Zwischenlager in Jülich als Alternative an Bedeutung gewinnen. Bestätigt das Gericht die erteilte Genehmigung, dann fehlt noch eine ebenfalls von BASE zu erteilende Atomtransportegenehmigung, bevor die Transporte durchgeführt werden könnten. Damit wird nicht mehr in 2024 gerechnet. Aber auch im Falle, dass die Genehmigung zur Einlagerung in Ahaus bestätigt wird: Ein Neubau eines verbesserten Zwischenlagers in Jülich ist offenbar noch immer nicht vom Tisch.

Bedeutsam für die Verhandlung sind insbesondere auch Fragen des Terrorschutzes, dem sogenannten Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstiger Einwirkungen Dritter (SEWD). Nachdem ein Gericht dem Zwischenlager in Brunsbüttel die Genehmigung entzogen hatte, weil relevante Nachweise über die staatlichen Schutzmaßnahmen aus vermeintlichen Geheimschutzgründen nicht vorgelegt werden konnten, wurden mit der 17. Atomgesetzänderung die Kontrollrechte für Gerichte und Kläger:innen eingeschränkt. Im Falle von Geheimschutzmaßnahmen müssen auch die Gerichte nun den Behörden glauben, dürfen aber keine Prüfungen vornehmen. Derartige Maßnahmen spielen auch im Falle des derzeitigen Lagers in Jülich eine Rolle. Wie aber auch bei anderen Atommüll-Zwischenlagern auch, können diese durch sogenannte temporäre Maßnahmen sichergestellt werden. Seit vielen Jahren werden solche temporären Maßnahmen auch z.B. in Brunsbüttel, in Lubmin bei Greifswald oder in Gorleben gegen Terrorangriffe in Anwendung, bis bauliche Nachrüstungen, sogenannte Härtungen umgesetzt sind.

Einer der Gründe, die vor rund 10 Jahren zu einer Räumungsanordnung durch das Land NRW als Atomaufsicht gegen die Betreiber der ehemaligen Atomforschungsanlagen in Jülich verhängte, waren fehlenden Sicherheitsnachweise beim Erdbebenschutz. Die sind inzwischen ausgeräumt, bestätigt auch das BASE.

Bis zu 152 Atomtransporte per LKW mit einem Gesamtgewicht von rund 140 Tonnen und jeweils einem Großaufgebot von Polizei gesichert sind erforderlich, um den Atommüll im Zweifelsfalls von Jülich nach Ahaus zu verfrachten. Ein entsprechender Antrag der Transportfirma Orano, die für die Jülicher Entsorgungsgesellschaft JEN aktiv ist, liegt der Genehmigungsbehörde BASE vor, ist aber noch nicht entschieden. Auch ein Antrag auf Sofortvollzug für die Transportgenehmigung liegt BASE vor. Der BUND NRW hat angekündigt, eine Transportgenehmigung gerichtlich zu prüfen. Eine solche Klage hätte aufschiebende Wirkung, wenn der Sofort-Vollzug nicht erteilt würde.

Nach derzeitiger Lage ist kaum davon auszugehen, dass es noch vor den Bundestagswahlen im Februar 2025 zu Atomtranporten kommen dürfte.

Politisch stellt sich allemal die Frage, was einen Sofort-Vollzug im Falle einer Transportgenehmigung rechtfertigen könnte, wenn man bedenkt, dass der Atommüll in Jülich nun seit über 10 Jahren politisch, rechtlich und sachlich umstritten ist und zuletzt akute Sicherheitsrisiken in Jülich offenbar nicht mehr im Raum stehen. Jülich hätte gegenüber Ahaus sogar noch einen wichtigen Vorteil. Sollten Behälter defekt werden, könnte in Jülich noch eine Reparatur in der dort vorhandenen Heißen Zelle durchgeführt werden. In Ahaus gibt es eine solche Vorrichtung nicht.

Insgesamt verfügen die Betreiber über vier speziell entwickelte und gepanzerte Fahrzeuge, mit denen diese brisanten LKW-Atomtransporte durchgeführt werden können. Konstruktion und Bau gehen dabei an maximale technische Grenzen, hieß es seitens der Beteiligten. Einzelheiten über die Fahrzeuge, die auch gegen bewaffnete Angriffe geschützt sein sollen, unterliegen strengster Geheimhaltung. Bei Probetransporten vor einem Jahr ist es dabei zu massiven Pannen gekommen. Dabei hatte der polizeiliche Begleitschutz kurzzeitig sogar den Kontakt zum Transportfahrzeug verloren, nachdem der eine andere Route genommen hatte, als vorgesehen.

Probleme könnten insgesamt die nicht immer idealen Zustände der möglichen Transportrouten bei der Durchführung bereiten. Eine der Autobahnbrücken, die für die Durchführung vorgesehen waren, ist inzwischen gesperrt worden. Siehe hier.

Zum Hintergrund und den Risiken des Atommülls und der Atomtransporte siehe auch:

Radioaktiver Vorfall: „Eilbedürftiges Ereignis“ (Kategorie E) bei Eckert & Ziegler in Braunschweig

Die FR und vermutlich andere berichten über einen nuklearen Unfall der offenbar in die Kategorie Eilt eingeordnet ist. Es handelt sich um eine Nuklear-Fabrik in Braunschweig. Die Meldung ist hier online nachzulesen. Demnach kam es zu einer Überschreitung von Grenzwerten für das radioaktive C14. Der Kohlenstoff 14 hat eine Halbwertszeit von rund 5730 Jahren. Die Reichweite der Betastrahlung von C-14 soll in der Luft weniger als 0,5 Meter betragen und im Wasser weniger als 1 Millimeter. Was das aber konkret gesundheitlich bedeuten kann, wird offenbar untersucht.

PI 117/2024

Bei der Auswertung der Messungen zur Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft stellte das Braunschweiger Strahlen- und Medizintechnikunternehmen Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH fest, dass für den Monat September 2024 die maximal zulässige Ableitung pro Monat für das Radionuklid C-14 über den Kamin 4 überschritten wurde.

Eine Überschreitung von maximal zulässigen Aktivitätsabgaben ist grundsätzlich meldepflichtig. Sie wurde dem Ministerium als Aufsichtsbehörde gemäß der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung fristgerecht als Ereignis der Kategorie E (Eilbedürftig) gemeldet.

Fachleute des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) haben vorsorglich zur Beweissicherung Boden- und Bewuchsproben in der Umgebung der Betriebsstätte genommen.

Die maximal zulässige Ableitung für das Kalenderjahr 2024 wird voraussichtlich unterschritten und damit der Grenzwert von 0,3 Millisievert effektiver Dosis im Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung eingehalten.

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat veranlasst, dass die Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH die Produktionsprozesse in allen Arbeitsbereichen, deren Abluft über Kamin 4 geführt wird, untersucht und daraus gegebenenfalls resultierende Optimierungsmaßnahmen bezüglich der Ableitungen radioaktiver Stoffe darlegt.

Kein Atommüll für Schacht Konrad: „Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis“ nicht anwendbar – Inbetriebnahme nur mit Schönrechnen?

Die Serie von Katastrophen-Meldungen im Zusammenhang mit dem geplanten Atommüllendlager für leicht- und mittelradioaktive Abfälle im Schacht Konrad in Salzgitter reißen nicht ab. Längst sollte das in den 1980er Jahren auf den Weg gebrachte Endlager in Betrieb sein. Doch immer wieder kam und kommt es zu Verzögerungen beim Ausbau. Derzeit wird über eine Inbetriebnahme nach 2030 spekuliert. Jetzt aber meldet die Entsorgungskommission (ESK) der Bundesregierung eine weitere Art von Mayday. Obwohl sich der leicht- und mittelradioaktive Atommüll an den zahlreichen AKW-Standorten auftürmt, gibt es immer noch keine befüllten „Konrad-Behälter“, die den Einlagerungsanforderungen für Konrad entsprechen. Selbst wenn Konrad also in Betrieb wäre, könnte keine einzige Tonne Atommüll eingelagert werden: „Als Ergebnis der im Anhang zusammengefassten Anhörungen wird festgestellt, dass mit derzeitigem Stand der Bereitstellung von Abfallgebinden keine Einlagerung in das Endlager Konrad nach der geplanten Inbetriebnahme erfolgen kann“ (S. 7)  heißt es in dem Papier der Entsorgungskommission. Die mögliche Folge: Noch mehr Zwischenlager für diese Abfälle müssten an den vielen AKW-Standorten neu gebaut werden und würden den Rückbau weiter verzögern.

„Seit 2007 arbeitet die Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe (DBE) bzw. inzwischen die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) am Um- und Ausbau des Endlagers Konrad, um ab der Inbetriebnahme die radioaktiven Abfälle unter Tage einzulagern. Nach mehreren Verschiebungen des Termins der Inbetriebnahme hat die BGE 2024 mitgeteilt, dass die Einlagerung zu Beginn der 2030er Jahre beginnen soll. Der auslegungsgemäße Betrieb des Endlagers Konrad sieht eine jährliche Einlagerungskapazität in der Größenordnung von 10.000 m3 pro Jahr vor. Aktuell gibt es keine Gebinde, die die Anforderungen aus den derzeit gültigen Endlagerungsbedingungen sowie den gemäß der Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (GwE) weiter zu berücksichtigenden Regelwerken vollumfänglich erfüllen und damit im Endlager Konrad eingelagert werden können.“

Eines der Probleme ist derzeit die Bauartprüfung für die jeweils zum Einsatz kommenden Behälter zur Einlagerung im Endlager. Wesentlich bedeutsamer sind aber die Probleme im Zusammenhang mit der „Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis“ (GwE), die mit dem Planungsfeststellungsbeschluss, der Genehmigung für den Schacht Konrad, verbunden ist. Dieser Anhang 4 ist eine von vier wasserrechtlichen Erlaubnissen, die dem Planfeststellungsbeschluss (PFB) angefügt sind. Natürlich muss in einem Atommülllager sichergestellt werden, dass die eingelagerten radioaktiven Abfälle nicht mit Wasser in Kontakt kommen und sich Wege an die Oberfläche suchen können. Die in den Genehmigungsanhängen festgelegten Vorgaben können die Abfallerzeuger, zunächst die AKW-Betreiber oder Betreiber staatlicher Forschungsanlagen derzeit nicht erfüllen.

Nach Prüfungen und Anhörungen beklagt die ESK nun, dass viele Aspekte damals falsch und unzureichend ermittelt und festgelegt worden sind: „Die Bewertung der zur Einlagerung vorgesehenen Massen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des oberflächennahen Grundwassers erfolgte – gegenüber der Bewertung der einzubringenden Radionuklide in der Langzeitsicherheitsanalyse – nach einem sehr vereinfachten außerordentlich konservativen Modell“, heißt es denn auch auf Seite 4 der Stellungnahme. Auch in einem weiteren Punkt ist die ESK mit den Regelungen offenbar unzufrieden: „Die aus den Abfällen in das Grundwasser eingebrachte Masse an wassergefährdenden Stoffen wird gemäß GwE durch die o. g. genannten Konservativitäten überschätzt. Im Rahmen der Antragsunterlage des BfS [10] wird dargestellt, dass dieser außerordentlich konservative Ansatz eine vertrauensbildende Maßnahme darstellt
und zur Erhöhung der Akzeptanz beiträgt.“ (Seite 5)

So oder so: Die ESK erklärt im Grundsatz, dass man damals aus unterschiedlichen Gründen viel zu hohe Sicherheitsanforderungen festgelegt habe, die es eigentlich gar nicht braucht – auch weil viele Dinge nicht beachtet worden seien. Sie verweist außerdem auf die Problematik der Finanzierung beim Umgang mit dem Atommüll und der Endlagerung und verweist auf die „Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs“ (KFK) von 2015. Problempunkt offenbar: Die AKW-Betreiber können sich erst von der Kostenverantwortung bei den leicht- und mittelaktiven Abfällen verabschieden, wenn diese endlagerfähig verpackt an die dann zuständige Bundesgesellschaft für Zwischenlager (BGZ) übergeben sind. Ist nichts einlagerungsfähig, bleibt der Atommüll und die Kosten bei den AKW-Betreibern.

Mit Blick auf die Bauartzulassungen kommt die ESK in der Folge dann zu dieser Aussage: „Somit empfiehlt die ESK, die Verfahren der Bauartzulassung auf die wesentlichen sicherheitsrelevanten Fragestellungen zu fokussieren (Gewährleistung der sicheren Einlagerung und Schutzzielorientierung) und formale Sachverhalte und nebensächliche Anforderungen zügig abzuarbeiten.“ Fokussieren auf die wesentlichen! sicherheitsrelevanten! Fragestellungen. Wo fängt der Abbau von Sicherheit an?

Und dann kommt nach weiteren Ausführungen der durchaus komplexen Sachverhalte dieses Fazit: „Von allen Ablieferungspflichtigen (inklusive BGZ) sowie der BGE wurde die „nicht-anwendbare“ Umsetzung der GwE neben den Verzögerungen der Bauartprüfungen als der Hauptgrund für die fehlenden endlagerfähigen Abfallgebinde genannt. Dies führt in den nächsten Jahren

  • zu Kapazitätsengpässen in den bestehenden Zwischenlagern,
  • zur Neubeantragung und Errichtung von weiteren Zwischenlagern und
  • zur Verzögerung des Rückbaus der kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen.

Außerdem führt es bei der Inbetriebnahme des Endlagers dazu, dass der Einlagerungsbetrieb nicht aufgenommen und die Zwischenlager nicht geleert werden können.“ (Seite 10)

Update/Dokumentation: Als Reaktion auf die Berichterstattung hier auf umweltFAIRaendern hat die AG Schacht Konrad diese PM auf den Weg gebracht:

(Presseerklärung 28.11.2024) In ihrer Stellungnahme vom 24./25. Oktober 2024 stellt die Entsorgungskommission (ESK), ein Beratungsorgan des Bundesumweltministeriums, fest: „Aktuell gibt es keine Gebinde, die die Anforderungen aus den derzeit gültigen Endlagerungsbedingungen sowie den gemäß der Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (GwE) weiter zu berücksichtigenden Regelwerken vollumfänglich erfüllen und damit im Endlager Konrad eingelagert werden können.“

So weit, so richtig, doch die Konsequenzen, die die Entsorgungskommission daraus zieht, sind skandalös. Sie beklagt die häufigen Aktualisierungen des wasserrechtlichen Regelwerks, die „die Einlagerung von Abfallgebinden in das Endlager Konrad verhindern“ wird. Deshalb empfiehlt sie, die Verschärfungen zum Schutz von Grund- und Trinkwasser, die nach 2011 erlassen worden sind, auf das Atommülllager Schacht KONRAD einfach gar nicht anzuwenden. Weil eine sichere Zwischenlagerung der strahlenden Abfälle in den Zwischenlagern laut Entsorgungskommission zu teuer werden würde, soll der Müll bei KONRAD an geltendem Regelwerk und dem Trinkwasserschutz vorbei unter die Erde geschafft werden.

„Es kann doch nicht sein, dass ich als Landwirt, die aktuellen Grund- und Trinkwasserverordnungen einhalten muss, ein Atommüllendlager aber nicht“, erklärt Ludwig Wasmus, Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Schacht KONRAD. „Es ist schon beeindruckend, wie rücksichtslos bei Schacht KONRAD ein Endlager errichtet werden soll, das weder den aktuellen Anforderungen an eine sichere Endlagerung noch dem aktuellen Grund- und Trinkwasserschutz genügt. Umso wichtiger ist die Klage für die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, die jetzt eingereicht worden ist. Nur so können wir die nächste atomare Katastrophe nach der ASSE II in der Region verhindern.“

Die Entsorgungskommission schlägt folgenden Trick vor: Die Berechnungen zur Langzeitsicherheit von Schacht KONRAD aus den 1980er Jahren beruhen auf wenigen geologischen Daten und sehr unzureichenden Rechenprogrammen. Dies führte an vielen Stellen zu großen Unsicherheiten über die tatsächlichen Entwicklungen in dem Endlager. Um trotzdem eine Langzeitsicherheit nachweisen zu können, wurden konservative Annahmen getroffen, z.B. über die tatsächlich enthaltenen Inhaltsstoffe in den Gebinden. Diese konservativen Annahmen will die Entsorgungskommission jetzt abbauen – ohne allerdings neue Naturdaten zur erheben und eine neue Langzeitsicherheitsberechnung vorzunehmen. Dass damit das gesamte damalige Konstrukt des Langzeitsicherheitsnachweises hinfällig werden würde soll einfach ignoriert werden.

Für Rückfragen: Ludwig Wasmus Tel. 05341 63123

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