Aufsuchungserlaubnisse in NRW von Wintershall zielen auf unzulässiges Schiefergasfracking

Zdebel (DIE LINKE) fordert Zurückweisung der Verlängerungsanträge

„Die NRW-Landesregierung und die Bezirksregierung Arnsberg müssen die Anträge der BASF-Tochter Wintershall auf Verlängerung ihrer auslaufenden Fracking-Aufsuchungserlaubnisse für die Gebiete ‚Rheinland‘ und ‚Ruhr‘ umgehend zurückweisen“, fordert der aus NRW stammende Bundestagsabgeordnete Hubertus Zdebel (DIE LINKE), Obmann seiner Fraktion im Umweltausschuss des Bundestags. „Trotz vieler Schwärzungen lassen die mir vorliegenden Unterlagen den Schluss zu, dass Wintershall mit seinen Anträgen auf das verbotene Schiefergasfracking zielt.“

Zdebel weiter:

Allein die Tatsache, dass die Städte von der Bezirksregierung Arnsberg um Stellungnahme gebeten wurden und der Antrag nicht umgehend zurückgewiesen wurde, ist alles andere als beruhigend. Bereits 2016 hatte sie den damals gestellten Verlängerungsantrag von Wintershall nicht abgelehnt, sondern die Aufsuchungserlaubnis erst einmal um ein halbes Jahr – also bis zum 4.2.2017 – verlängert. Es ist alarmierend, dass die Bezirksregierung Arnsberg die Anträge überhaupt prüft, obwohl Schiefergasfracking nach dem Frackinggesetz auf Bundesebene und dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) unzulässig ist. Aufgrund dieses Verbots besteht objektiv zum jetzigen Zeitpunkt kein Bescheidungsinteresse!

Skandalös ist das Verhalten der SPD-GRÜNEN Landesregierung in NRW. Die Beteuerung von Hannelore Kraft (SPD), in NRW könne es kein Fracking geben, ist nicht mehr als eine Beruhigungspille. Denn wenn sie das ernst meinen würde, hätte sie längst veranlasst, dass die Bezirksregierung Arnsberg den Verlängerungsantrag zurückweist. Auch den für den Bergbau verantwortlichen Wirtschaftsminister Duin (SPD) weist sie beim Thema Fracking nicht in die Schranken. Umweltminister Remmel von den GRÜNEN taucht bei diesem Thema ab. Ganz offensichtlich wagt die SPD-Grünen-Landesregierung nicht, sich mit Konzernen wie Wintershall anzulegen. Konsequentes Handeln im Interesse von Mensch und Natur sieht anders aus.

DIE LINKE fordert weiterhin ein Fracking-Verbot ohne Ausnahmen, egal ob in Schiefergestein oder anderen Gesteinsarten. Dabei muss bereits beim ersten Schritt, der Erteilung von Aufsuchungserlaubnissen, konsequent gegen diese Technik vorgegangen werden.“

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Nachfolgend finden sich Links zu dem zur Entscheidung anstehenden Antrag der Wintershall Holding GmbH einschließlich der zugehörigen Unterlagen zur Verlängerung der bestehenden Aufsuchungserlaubnis für das Feld Ruhr, wie er den Gemeinden zur Stellungnahme von der Bezirksregierung Arnsberg übermittelt wurde (§ 2 Abs. 1 UIG NRW)

Fracking-Aufsuchungserlaubnisse in NRW: Wintershall zielt auf unzulässiges Schiefergasfracking

Bezirksregierung Arnsberg entscheidet bis zum 4. Februar

Die BASF-Tochter Wintershall beantragt für die Gebiete „Rheinland“ und „Ruhr“ in NRW eine Verlängerung ihrer auslaufenden Aufsuchungserlaubnisse und zielt dabei auf Schiefergasfracking. Obwohl Schiefergasfracking nach dem Frackinggesetz auf Bundesebene und dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) unzulässig ist, prüft die Bezirksregierung Arnsberg die Anträge.

 

 

Am 4.2.2017 laufen die Aufsuchungserlaubnisse der BASF-Tochter Wintershall für die Felder „Ruhr“ und „Rheinland“ aus.

Wintershall hat deshalb für beide Felder Anträge auf Verlängerung um drei Jahre gestellt. Trotz vieler Schwärzungen lassen die Unterlagen den Schluss zu, dass Wintershall mit seinen Anträgen auf das verbotene Schiefergasfracking zielt. Denn Wintershall beantragt u.a. das so genannte Abteufen von 1-5 Flachbohrungen. „Diese Aktivität dient dem Verständnis des Schiefergasplays“, heißt es in den Antragsunterlagen. „Schiefergasplay“ bedeutet nichts anderes als Ort des Vorkommens von Schiefergas. Wintershall zielt also auf Schiefergas und setzt damit auf das Ende des Verbots der Schiefergasgewinnung.

„Ruhr“ und „Rheinland“

Das Aufsuchungsfeld „Ruhr“ liegt in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Arnsberg. Die Erlaubnisfeldfläche erstreckt sich über insgesamt 19 Landkreise und kreisfreie Städte. Betroffen sind: Möhnesee, Arnsberg, Sundern (Sauerland), Ense, Wickede (Ruhr), Menden (Sauerland), Fröndenberg, Holzwickede, Schwerte, Iserlohn, Hemer, Balve, Nachrodt-Wiblingswerde, Altena, Hagen, Witten, Herdecke, Wetter, Sprockhövel, Gevelsberg, Schwelm, Ennepetal, Breckerfeld, Hattingen, Velbert, Wülfrath, Mettmann, Erkrath, Haan, Wuppertal, Essen, Mülheim an der Ruhr, Duisburg, Düsseldorf, Ratingen, Meerbusch, Krefeld, Moers, Kempen, Rheurdt, Kerken, Geldern, Issum, Straelen, Wachtendonk, Dortmund, Finnentrop, Eslohe (Sauerland), Neuenrade.

Das Aufsuchungsfeld „Rheinland“ grenzt südwestlich an „Ruhr“ und umfasst die folgenden Städte ganz oder in Teilen: Straelen, Wachtendonk, Kempen, Brüggen, Nettetal, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal, Viersen, Tönisvorst, Willich, Mönchengladbach, Wegberg, Erkelenz, Jüchen, Hückelhoven, Wassenberg, Waldfeucht, Heinsberg, Geilenkirchen, Selfkant, Gangelt, Titz, Linnich, Übach-Palenberg, Aldenhoven, Jülich, Barsweiler, Herzogenrath, Inden, Niderzier, Elsdorf, Bedburg, Korschenbroich, Inden, Eschweiler, Würselen, Aachen, Herzogenrath. Die Karte findet sich hier.

Schwärzungen in den Unterlagen

In dem Verfahren um die Verlängerung der Aufsuchungserlaubnis hat die Bezirksregierung Arnsberg als Genehmigungsbehörde auch die von einer möglichen Bohrung betroffenen Städte um eine Stellungnahme gebeten. Öffentlich Alarm geschlagen hat der Bürgermeister der Stadt Heiligenhaus (Kreis Mettmann), Jan Heinisch: „Zunächst möchte ich mein Befremden und Unverständnis dahingehend zum Ausdruck bringen, als dass die mir vorgelegte, ‚um die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Wintershall Holding GmbH bereinigte Version des an die Bergbehörde übermittelten Originalberichtes‘ derart viele Schwärzungen enthält, dass eine umfassende Meinungsbildung zum beantragten Vorhaben, insbesondere dem damit verbundenen Arbeitsplan, unmöglich ist.“ Aus den Unterlagen der Firma Wintershall sei – so Heinisch – weder erkennbar, was im Rahmen der Erlaubnis erfolgen soll, noch wo bestimmte Maßnahmen erfolgen sollen.

Schiefergasfracking ist unzulässig – oder?

Auf Bundesebene ist 2016 durch Bundestag und Bundesrat ein Fracking-Gesetzespaket verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Danach ist Fracking im Schiefergestein mit Inkrafttreten der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ab dem 11.2.2017 grundsätzlich untersagt. 2021 wird diese Bestimmung wieder auf den Prüfstand gestellt: Denn dann könnte nach wissenschaftlichen Erprobungen, die der Genehmigung durch die jeweilige Landesregierung bedürfen, und einer entsprechenden wissenschaftlichen Begleitung durch eine fracking-freundliche Expertenkommission der Weg für Schiefergasfracking wieder frei gemacht werden.

In NRW ist kurz vor Weihnachten der Landesentwicklungsplan (LEP NRW) verabschiedet und im Rahmen einer Verordnung veröffentlicht worden

Er tritt am 8. Februar 2017 in Kraft. Auch hier gilt: Fracking im Schiefergestein ist unzulässig. „Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, mittels Einsatz der Fracking-Technologie ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist“, so der LEP NRW.

Wieso prüft die Bezirksregierung Arnsberg überhaupt den Antrag?

Die Bezirksregierung hat in der Vergangenheit Aufsuchungserlaubnisse nicht gründlich geprüft, sondern einfach durchgewunken. Jetzt soll das angeblich anders laufen: Die Verlängerung sei in diesem Fall keine Formalie; denn der Antrag werde vor dem Hintergrund der Gesetzgebung zum Thema Fracking nochmals geprüft, heißt es. „Die Entscheidung muss juristisch wasserdicht sein“, sagte der Sprecher der Bezirksregierung, Andreas Nörthen, „vor allem auch vor dem Hintergrund einer möglichen Ablehnung.“

Aber warum prüft die Bezirksregierung Arnsberg den Antrag von Wintershall überhaupt? Da Schiefergasfracking verboten ist, besteht objektiv zum jetzigen Zeitpunkt kein Bescheidungsinteresse! Allein die Tatsache, dass die Städte um Stellungnahme gebeten wurden und der Antrag nicht umgehend zurückgewiesen wurde, ist alles andere als beruhigend. Bereits 2016 hatte die Bezirksregierung Arnsberg den damals gestellten Verlängerungsantrag von Wintershall nicht abgelehnt, sondern die Aufsuchungserlaubnis erst einmal um ein halbes Jahr – also bis zum 4.2.2017 – verlängert.

SPD-Grünen Landesregierung NRW scheut Konflikt mit Wintershall

Skandalös ist das Verhalten der SPD-GRÜNEN Landesregierung in NRW. Die Beteuerung von Hannelore Kraft, in NRW könne es kein Fracking geben, ist nicht mehr als eine Beruhigungspille. Denn wenn sie das ernst meinen würde, hätte sie längst veranlasst, dass die Bezirksregierung Arnsberg den Verlängerungsantrag zurückweist. Auch den für den Bergbau verantwortlichen Wirtschaftsminister Duin weist sie beim Thema Fracking nicht in die Schranken.

Umweltminister Remmel von den GRÜNEN taucht bei diesem Thema ab. Ganz offensichtlich wagt er den notwendigen Konflikt mit Wintershall und ihrem Vorstandsmitglied Martin Bachmann nicht. Bachmann ist auch Vorstandsvorsitzender der Fracking-Lobbygruppierung „Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) und Vorsitzender des Kuratoriums der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), einer Bundesbehörde, die in der Vergangenheit durch betont frackingfreundliche Stellungnahmen aufgefallen ist. Er ist zudem Vorsitzender der von der Industrie gegründeten Hans-Joachim-Martini-Stiftung, die in den vergangenen Jahren ausgewählte Studien, Tagungen, Empfänge und größere Anschaffungen der BGR finanziert hat. Der Namensgeber der Stiftung entpuppte sich als Nazi, sie steht deshalb vor dem Aus. Bachmann hatte Mitte 2016 erheblichen Druck auf SPD und CDU ausgeübt, um die Fracking-Gesetzgebung durch den Bundestag zu peitschen. Diesem Lobbyisten hatte sich die Große Koalition bereitwillig unterworfen.

DIE LINKE: Konsequent gegen Fracking vorgehen

Die Linke fordert weiterhin ein Fracking-Verbot ohne Ausnahmen, egal ob im Schiefergestein, Tight-Gas-Reservoirs oder anderen Gesteinsarten. Dabei muss bereits beim ersten Schritt, der Erteilung von Aufsuchungserlaubnissen, konsequent gegen diese Technik vorgegangen werden.

Fracking in jeder Form ist eine Gefahr für Mensch und Natur. Fracking ist eine teure und unbeherrschbare Risikotechnologie. Fracking führt zu Grund- und Trinkwasserverseuchungen durch Chemikalien, aufsteigendes Methan und Lagerstättenwasser. Fracking und die Verpressung von Lagerstättenwasser können Erdbeben hervorrufen, wie sie bereits jetzt in Niedersachsen erfolgen. Die Entsorgung der Bohrschlämme, die in der Regel Giftmüll darstellen, ist angesichts sinkender Deponiekapazitäten ungeklärt. Die Versenkung von Lagerstättenwasser, das insbesondere radioaktive Isotope, Quecksilber und Benzol enthält, erfüllt nicht die Anforderungen an eine geordnete Abfallentsorgung. Die Klimabilanz von gefracktem Erdgas ist miserabel, insbesondere wegen zahlreicher Lecks und diffuser Quellen bei der Förderung.

Hier findet sich der zur Entscheidung anstehende Antrag der Wintershall Holding GmbH sowie die zugehörigen Unterlagen zur Verlängerung der bestehenden Aufsuchungserlaubnis für das Feld Ruhr, wie er den Gemeinden zur Stellungnahme von der Bezirksregierung Arnsberg übermittelt wurde. (§ 2 Abs. 1 UIG NRW):

AKW Isar 1: BUND in Bayern wird für mehr Sicherheit beim Rückbau klagen

Weil relevante Sicherheitsaspekte bei der vom Bayerischen Umweltministerium vor wenigen Tagen erteilten Stilllegungsgenehmigung für das AKW Isar 1 bei Landshut nicht beachtet worden sind, wird der Landesverband des BUND Klage erheben. Das hat der Vorstand des Verbandes am letzten Freitag entschieden. Die während der Öffentlichkeitsbeteiligung vom BUND (in Bayern auch als BN bekannt) vorgebrachten Einwendungen sind in keiner Weise berücksichtigt worden, heißt es.

In einer PM vom letzten Montag heißt es zum Hintergrund im Rahmen einer „Jahresbilanz 2016„: „BN widerspricht – AKW Isar 1 wird keine Grüne Wiese.

Im vergangenen Jahr fand unter großer Beteiligung der 5. Gedenktag zur Atomkatastrophe in Fukushima am Tor 13 der Atomanlagen in Niederaichbach statt. Hinsichtlich des nach der Atomkatastrophe von Fukushima beschlossenen Abschaltens des AKW Isar 1 hat am 17. Januar diesen Jahres das Bayerische Umweltministerium als Aufsichtsbehörde den Antrag der PreussenElektra GmbH genehmigt, das AKW Isar 1 bei Landshut abzureißen. Das Umweltministerium verspricht in seiner Pressemitteilung vom 24. Januar hierzu eine „Grüne Wiese“. Der BUND Naturschutz hält dies für Schönreden, denn selbst der Betreiber kündigt in seinem Sicherheitsbericht von 2014 an, dass über 99 Prozent des radioaktiven Inventars vor Ort bleiben werden. Der hochradioaktive Atommüll wird in Castoren im Zwischenlager weit über die genehmigte Zeit (2046) verbleiben müssen, da ein Abtransport in ein Endlager voraussichtlich erst mehrere Jahrzehnte später möglich sein wird. Man muss auch bedenken, dass dieses Zwischenlager in der Einflugschneise des Großflughafens Münchens liegt und es dem Absturz eines größeren Verkehrsflugzeugs nicht standhalten kann.

Der BUND Naturschutz hatte im Verfahren und Erörterungstermin in 2014 viele Einwände gegen das geplante Abrissverfahren der PreussenElektra GmbH vorgebracht. „Das Umweltministerium hat in seiner Genehmigung leider nichts von unseren Argumenten übernommen. Bedrohlicherweise soll der Abriss von Teilen des AKW Isar 1 schon beginnen, bevor das Nasslager, welches noch 1734 hochradioaktive Brennstäbe enthält, entleert worden ist.  Im Genehmigungsbescheid des atomaren Zwischenlager von 2006 wurde auf Einrichtungen im Reaktor des AKW Isar I verwiesen – sogenannte „Heiße Zellen“ –  für den Fall, dass ein Castor undicht würde, oder zur Revision von Castoren, die dort möglicherweise bis ca. 2100 gelagert werden müssen“, ergänzte Kathy Mühlebach-Sturm, Vorsitzende der BUND-Naturschutz-KG Landshut das Szenario eines Rückbaus des AKW Isar I, so dass dort eben noch fast ein Jahrhundert lang keine grüne Wiese wird entstehen können.“

Öffentlichkeitsbeteiligung Stilllegung Atomanlagen Geesthacht: Trotz konstruktivem Dialog – Einwendung zur Rechtswahrung durch Begleitgruppe

Die Begleitgruppe im konsensorientierten Dialog mit dem Betreiber Helmholtz-Zentrum Geesthacht zur Stilllegung der Atomanlagen der ehemaligen Forschungsanlage GKSS hat im Rahmen der atomrechtlichen Öffentlichkeitsbeteiligung jetzt eine Einwendung verfasst und der zuständigen Atomaufsicht in Schleswig-Holstein überreicht. Noch bis zum 6. Februar können zu den ausgelegten Antragsunterlagen Einwendungen erhoben werden.  Ziel der Begleitgruppe ist es, nicht nur sachliche Aspekte beim geplanten Rückbau zu benennen und sie damit auch zum Thema beim Erörterungstermin Ende März 2017 zu machen. Der Begleitgruppe geht es auch darum, die Position im Dialog mit dem Betreiber Helmholtz-Zentrum Geesthacht rechtlich zu verbessern und damit ein mehr an „Augenhöhe“ im Verfahren zu erreichen. Die Einwendung ist unten dokumentiert.  (Der Autor dieses Textes ist Mitglied der Begleitgruppe.)

Zuletzt hatte die Begleitgruppe auf einer Veranstaltung am 16. Januar (Foto) betont, dass der Dialog mit dem Betreiber HZG in konstruktiver Weise stattfindet und an den Genehmigungsunterlagen im laufenden Verfahren viele positive Vereinbarungen erzielt wurde. Die Einwendung aber ist erforderlich, weil nur damit die Begleitgruppe auch im rechtlichen Sinn eine Stellung im Genehmigungsverfahren und im Dialog-Prozess erreicht, Stichwort Augenhöhe. Aufgrund fehlender rechtlicher Rahmenbedingungen hätte die Begleitgruppe im Dialog sonst keinerlei Rechtsposition.

Seit Jahren besteht der Dialog-Kreis zwischen einer Begleitgruppe und dem Betreiber HZG in Geesthacht. Ziel des Verfahrens ist es, im Konsens über das Vorgehen bei der Stilllegung zu beraten. Dazu haben sich die Beteiligten auf Grundzüge der Zusammenarbeit verständigt, denn rechtliche Rahmenbedingungen für ein solches Beteiligungs-Verfahren gibt es nicht. Eine Riesen-Lücke im Rechtssystem für ein konsensorientiertes Dialog-Verfahren, welches deutlich über das demgegenüber rudimentäre atomrechtliche Öffentlichkeitsbeteiligung-Verfahren hinausgeht. In alle Richtungen ist der HZG-Dialog ausschließlich auf die Freiwilligkeit angewiesen. Insofern ist das vielzitierte Arbeiten auf „Augenhöhe“ in der Realität nicht so ganz einfach, basiert lediglich auf der guten Absicht. Materielle Rahmenbedingungen einer Gleichheit von Betreiber und Begleitgruppe aber fehlen! Der Begleitgruppe fehlen bis heute nicht nur eigenständige Ressourcen, sondern eben auch rechtliche Möglichkeiten. Bislang sind alle Beteiligten beim HZG-Dialog zufrieden und es wird die überaus konstruktive Zusammenarbeit betont, ohne das dabei Konfliktthemen vermieden werden.

Entscheidend aber für den Begriff der Augenhöhe ist unter anderem der Konfliktfall. Welche Möglichkeiten bieten sich der Begleitgruppe, wenn es bei der Umsetzung zu grundsätzlichen Differenzen kommt? Nur über den „Umweg“ einer Einwendung im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Atomaufsicht in Schleswig-Holstein kann die Begleitgruppe zumindest teilweise eine Rechtsposition auch gegenüber dem Betreiber bekommen. Nur durch diese Einwendung wären die Einzelmitglieder im Falle von Konflikten rechtlich mit einer Klagemöglichkeit ausgestattet.

Jenseits dieser Erwägungen stellt die Begleitgruppe in ihrer Einwendung in dem überaus komplexen Genehmigungsverfahren zur Stilllegung fest, dass es diverse gute Verabredungen und Verbesserungen im Genehmigungsantrag des Betreibers HZG gibt und begrüßt diese ausdrücklich. So sind fast alle Atomanlagen auf dem Gelände nun im Verfahren zusammengefasst (Reaktor, Heiße Zellen, Zerlegung des Reaktordruckbehälters des Atomschiffs Otto Hahn). Allerdings werden auch Punkte benannt, die noch kritisch bewertet werden oder aber noch nicht abschließend im Dialog-Verfahren mit HZG behandelt wurden oder anderweitig ungeklärt oder strittig sind.

Dokumentation: Die Einwendung der Begleitgruppe im HZG-Dialog. (PDF, Word)

Einwendungen zum Vorhaben „Stilllegung und  Abbau der Atomforschungsanlagen des HZG und Zerlegung des RDB-OH nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz“, sowie zum Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Transportbereitstellungshalle nach § 7 Strahlenschutzverordnung“ 

Das Helmholz-Zentrum-Geesthacht hat die Genehmigung für die Stilllegung und den Abbau der Forschungsreaktoranlagen am Standort Geesthacht und des Reaktordruckbehälters der Otto-Hahn nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beantragt. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Transportbereitstellungshalle nach § 7 der Strahlenschutzverordnung gestellt.

Wir stimmen der dauerhaften Stilllegung der Atomforschungsanlagen am Standort Geesthacht ausdrücklich zu, erheben aber dennoch Einwendungen. Das geplante Vorgehen beim Abbau der Atomforschungsanlagen und des Reaktordruckbehälters mit Schutzschild sowie die Lagerung von schwach- und mittelradioaktivem Atommüll in der geplanten Transportbereitstellungshalle bedroht meine Rechte auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz meines Eigentums.

Konkret wende ich ein:

Das gemeinsame Genehmigungsverfahren für Stilllegung und Abbau von FRG (einschl. Heißes Labor) sowie dem Abbau von RDB Otto Hahn wird begrüßt.

Begründung:

Es handelt sich bei beiden um Vorhaben auf dem Gelände des HZG. Dabei können Synergieeffekte genutzt werden. Zur ausreichenden Bewertung von Wechselwirkungen ist es sinnvoll, beide Vorhaben in einem Genehmigungsverfahren zu behandeln.

 

Die getrennte Durchführung des Genehmigungsverfahrens für das neue Zwischenlager nach § 7 StrlSchV darf nur erfolgen, wenn hier ebenfalls die nach dem Vorsorgeprinzip des Atomgesetzes geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen gestellt werden.

Begründung:

Für die nach Strahlenschutzverordnung beantragte Zwischenlagerung für schwach- und mittelradioaktive Abfälle müssen vergleichbare sicherheitstechnische Anforderungen und das Minimierungsgebot (Normalbetrieb und Störfälle) gelten, wie für nach Atomgesetz genehmigte Vorhaben.

 

Die Erstreckung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Stilllegung und Abbau der FRG (einschl. Heißes Labor), den Abbau des RDB Otto Hahn sowie das neue Zwischenlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle wird begrüßt.

Begründung:

Damit können alle von den am Standort vorgesehenen Vorhaben ausgehenden möglichen Umweltauswirkungen gemeinsam erfasst und bewertet werden. Insbesondere sind Wechselwirkungen besser zu berücksichtigen.

 

Das Verfahren zur formalen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Atomrechtlicher Verfahrensverordnung entspricht nicht den zu stellenden Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit für potenziell betroffene Personen aus der Bevölkerung. Dazu hätten die erläuternden Berichte zum Sicherheitsbericht während der Auslegungsphase zumindest über das Internet abrufbar sein müssen.

Begründung:

Personen aus der Bevölkerung können bestimmte Fachkompetenzen haben oder solche in Form von Sachverständigen hinzuziehen. Die Einbringung dieser Kompetenz bedingt die Möglichkeit der detaillierteren Information und Analyse zu den im Rahmen von Stilllegung, Abbau und Zwischenlagerung vorgesehenen Maßnahmen.

 

Der Erörterungstermin im Stilllegungsverfahren ist erst durchzuführen, wenn sich die Genehmigungsbehörde sowie ggf. ihr Sachverständiger und der Antragsteller detailliert mit den Einwendungen beschäftigt hat.

Begründung:

Der Erörterungstermin dient einerseits zur Befriedigung von Erläuterungsbedarf für die Genehmigungsbehörde. Andererseits soll durch ihn auch für Personen aus der Bevölkerung deutlich werden, inwieweit die mittels der Einwendungen geäußerte Betroffenheit nach Erläuterungen von Behörde und/oder Antragsteller weiter als gegeben angesehen wird; es wird also gewissermaßen ein vorgelagerter Rechtsschutz gewährleistet. Beiden Aspekten ist nur durch eine detailliertere Erörterung Rechnung zu tragen.

 

Der Erörterungstermin und ggf. die Auslegung ergänzter bzw. überarbeiteter Unterlagen ist 5 Jahre nach Genehmigungserteilung für die dann noch ausstehenden Arbeiten zu wiederholen.

Begründung:

Stilllegung und Abbau sind ein langjähriger Prozess. Während dieses Zeitraums kann sich der Stand von Wissenschaft und Technik weiterentwickeln und können sich ursprünglich vorgesehene Maßnahmen verändern. Selbst wenn der von HZG im Sicherheitsbericht angegebene Zeitplan für Stilllegung und Abbau eingehalten werden kann, stehen nach 5 Jahren noch Abbaumaßnahmen und Freigaben an.

 

Es ist zu gewährleisten, dass die bei Stilllegung und Abbau anfallenden radioaktiven Abfälle am Standort zwischengelagert werden. Die im Antrag genannte Option der externen Lagerung und auch die der Dekontamination an anderen Standorten sollte entfallen.

Begründung:

Transporte sind so weit wie möglich zu vermeiden. Eine Verschiebung von Risikopotenzial an andere Standorte ist nicht erforderlich und ethisch nicht gerechtfertigt.

 

Im Zwischenlager dürfen – wie bisher vom Antragsteller vorgesehen – nur konditionierte radioaktive Abfälle gelagert werden.

Begründung:

Durch den Verzicht auf die Lagerung von flüssigen, brennbaren und unkonditionierten Abfällen sowie der Abklinglagerung wird das Störfallrisiko vermindert.

 

Die möglichen Strahlenbelastungen für Personen aus der Bevölkerung beim „Normalbetrieb“ für Stilllegung und Abbau sowie bei der Zwischenlagerung müssen so gering wie möglich sein. Eine der dazu notwendigen Maßnahmen ist der Einsatz von Einhausungen mit Filteranlagen bei Abbau und/oder Zerlegung von Komponenten und Anlagenteilen.

Begründung:

Das ist aus Vorsorgegründen erforderlich.

 

Der Abbau von FRG, HL und RDBmS und der Bauwerke, in denen sie sich befinden, soll vollständig und einschließlich der Fundamente erfolgen.

Begründung:

Auf dem Anlagengelände von HZG finden vielfältige Tätigkeiten statt. Eine mögliche Strahlenbelastung von MitarbeiterInnen muss auch theoretisch ausgeschlossen sein.

 

Der Abbau des RDBmS der Otto Hahn soll in der im Sicherheitsbericht vorgesehenen Form durchgeführt werden. Dabei sind die in der Kurzstellungnahme der intac GmbH hierzu aufgezeigten Aspekte zu berücksichtigen (siehe: https://www.hzg.de/imperia/md/content/hzg/presse/d/2016/abbau_rdbms_ns_otto_hahn.pdf). Ergänzend sollte geprüft werden, ob der Einsatz einer Full-System Dekontamination technisch umsetzbar ist.

Begründung:

Es ist bei integraler Betrachtung die aus Strahlenschutzsicht optimale Vorgehensweise.

 

Für Störfälle, die keine Auslegungsstörfälle sind, ist in den Genehmigungsverfahren zu Stilllegung und Abbau sowie zur Zwischenlagerung mindestens der im Urteil zum Standort-Zwischenlager Brunsbüttel  festgelegte Bewertungsmaßstab zu berücksichtigen.

Begründung:

Das ist der rechtlich gebotene Bewertungsmaßstab.

 

In den Störfallkapiteln der beiden Genehmigungsverfahren fehlt die Betrachtung des gezielten Absturzes eines Großraumflugzeuges zum Beispiel vom Typ A 380 und eines Terroranschlages mit panzerbrechenden Waffen.

Begründung:

Ohne die Betrachtung sind die Störfallanalysen nicht vollständig.

 

Die in den Sicherheitsberichten gemachten Aussagen zur Störfallanalyse reichen nicht aus, um diese zu bewerten.

Begründung:

Im Sicherheitsbericht fehlen zentrale Aussagen zu den zugrunde gelegten Annahmen bzw. es fehlen die Angaben, worauf diese Annahmen gründen. Damit ist es nicht möglich, die Störfallanalyse nachzuvollziehen und zu bewerten.

 

Die Konditionierung der bei Stilllegung und Abbau anfallenden radioaktiven Abfälle soll soweit wie möglich am Standort, auch unter Nutzung der Heißen Labors erfolgen. Wenn für bestimmte Abfallarten eine sinnvolle Konditionierung am Standort nicht möglich ist, soll diese so nah am Standort erfolgen, wie dies umsetzbar ist.

Begründung:

Das Störfall- und Transportunfallrisiko sowie die Strahlenbelastung für Bevölkerung und Personal im Normalbetrieb sollen so gering wie möglich sein.

 

Für die unterschiedlichen Arten radioaktiver Abfälle sind jeweils die Konditionierungsmethoden anzuwenden, die mit den geringsten Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umgebung der Anlage und den geringsten Störfallrisiken verbunden sind.

Begründung:

Umsetzung von Vorsorgeprinzip (Atomgesetz) und Minimierungsgebot (Strahlenschutzverordnung).

 

Es sollen keine durch den Betrieb sowie den Abbau der Anlage FRG I und II oder die Lagerung sowie den Abbau des RDB der Otto Hahn radioaktiv kontaminierte bzw. aktivierte Stoffe nach den gegenwärtigen Vorschriften des § 29 StrlSchV freigegeben werden. Das bedeutet insbesondere:

  • keine uneingeschränkte Freigabe von festen und flüssigen Stoffen, die durch Betrieb Abbau und/oder Lagerung kontaminiert oder aktiviert wurden,
  • keine Abgabe flüssiger Stoffe in den Vorfluter,
  • Freigabe fester Stoffe durch Beseitigung nur auf Deponien mindestens der Klasse 2 mit kontrollierter Drainage bei gleichzeitiger Einhaltung eines deutlichen Sicherheitsabstandes zwischen den im HZG gemessenen Inventarwerten und den nach Strahlenschutzverordnung zulässigen Freigabewerten oder auf ein diesen Anforderungen mindestens entsprechendem speziellen Endlager,
  • eine Freigabe zum Einschmelzen von Metallen darf nur in eine mindestens nach Strahlenschutzverordnung genehmigten Schmelzanlage erfolgen und die entstehenden Produkte entweder als radioaktive Abfälle behandelt oder in der Kerntechnik wiederverwertet werden,
  • in den zum Deponieren oder Einschmelzen annehmenden Anlagen ist eine Bilanzierung der angenommenen Radioaktivität (soweit möglich nuklidspezifisch), der Stoffarten und der Massen durchzuführen. Die Bilanz ist durch die für die Anlage zuständige Aufsichtsbehörde jährlich zu prüfen.

 

Begründung:

Durch eine uneingeschränkte Freigabe, eine Abgabe freigegebener Flüssigkeiten in den Vorfluter oder eine Freigabe von Gießlingen nach Einschmelzen geht jegliche Kontrolle über diese durch die Atomenergienutzung erzeugte Radioaktivität verloren und die Hintergrundstrahlung wird erhöht.Für eine eingeschränkte Freigabe durch Deponierung oder Einschmelzen müssen Sicherheitsanforderungen gelten, die auch für konservative Szenarien sicherstellen, dass  keine messbare Erhöhung der Kontamination und Strahlenbelastung in der Umgebung der ausgewählten Anlagen stattfindet.

 

Die Empfehlungen der RSK zu den Sicherheitsanforderungen an eine längerfristige Zwischenlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen sollten berücksichtigt werden. Zudem muss die Genehmigung detaillierte Anforderungen an die Prüfvorgänge stellen, um frühzeitig defekte Behälter zu erkennen.

Begründung:

Die bisherigen Erfahrungen mit dem Ausbau des Schachtes Konrad als mögliches Endlager erwecken erhebliche Zweifel an einer mittelfristigen Inbetriebnahme. Darüber hinaus bestehen auch weiterhin grundsätzliche Bedenken an dessen Eignung. Eine Neubewertung und gegeben falls neue Standortsuche ist nicht auszuschließen.  Daher ist damit zu rechnen, dass eine längerfristige Lagerung von schwach- und mittelradioaktiven  Abfällen am Standort Geesthacht notwendig ist.

 

Die beantragten Abgabegrenzwerte sollten deutlich reduziert und mit voranschreiten des Rückbaus in mehreren Schritten weiter gesenkt werden.

Begründung:

Alle Rückbaumaßnahmen sollen sich am Minimierungsgebot orientieren. Die im Antrag des HZG genannten Abgabegrenzwerte sind vor diesem Hintergrund abzulehnen. Sie  sind auf der Basis der eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Weder wird deutlich, warum sie deutlich höher liegen, als die tatsächlichen Abgabe während des Forschungsbetriebes, noch bilden sie das tatsächliche Voranschreiten der Rückbaumaßnahmen ab. Wenn im ersten Abbauschritt schon der überwiegende Teil des radioaktiven Inventars aus der Anlage entfernt wird, muss für weitere Arbeitsschritte auch eine deutliche Reduktion der Emissionen erfolgen.

 

Die in den Unterlagen getroffenen Aussagen zu Direktstrahlung und Anzahl der Atomtransporte in externe Konditionierungsanlagen und ein mögliches Bundesendlager reichen nicht aus, um eine Einschätzung zur eigenen Betroffenheit zu treffen.

Begründung:

Ein reiner Verweis auf die Verordnungen zum Transport von Gefahrgütern reicht hier nicht aus, um die Betroffenheit von direkten AnwohnerInnen zu beurteilen. Weder gibt es Angaben zu Fahrstrecken außerhalb des HZG-Geländes noch aufsummierte  Angaben zur Direktstrahlung aller Transporte. Aufgrund der räumlichen Nähe zum AKW Krümmel ist davon auszugehen, dass es Bereiche gibt, an denen alle Transporte aus beiden Rückbauprojekten vorbei müssen und damit kumulative Effekte auftreten. Damit ist nicht auszuschließen, dass direkte AnwohnerInnen erheblich betroffen sind. Darüber hinaus wird nicht betrachtet, dass alle Transporte vom HZG-Gelände direkt am Kindergarten im Eingangsbereich vorbei müssen.

 

Die externe Konditionierung soll auf Anlagen in Deutschland beschränkt werden.

Begründung:

Hier besteht eine nationale Verantwortung. Ein Export von radioaktiven Abfällen und den damit verbundenen Risiken ist schon aus ethischen Gründen abzulehnen. Darüber hinaus stellen Transport über den Seeweg ein beträchtlich höheres und damit zu vermeidendes Risiko dar.

 

Bei Transporten von radioaktiven Großkomponenten des RDBmS von der Zerlegehalle ins Heiße Labor sollten alle anderen Arbeiten in diesem Bereich des Geländes unterbunden werden.

Begründung:

Die Transporte erfolgen über Verkehrswege, außerhalb des umzäunten Bereiches. Sie können sowohl von betriebsfremden Menschen befahren werden als auch von MitarbeiterInnen anderer Abteilungen. Hier besteht ein erhöhtes Unfallrisiko.

 

Die Herausgabe soll nur dann erfolgen, wenn sich anhand der Firmenhistorie einwandfrei ableiten lässt, dass es in dem betroffenen Gebäudeteil nicht zu einer Kontamination gekommen sein kann. Das wird grundsätzlich begrüßt. Die Unterlagen geben allerdings keine ausreichenden Aussagen zur Datengrundlage dieser Einschätzung.

Begründung:

Aufgrund der langen Betriebshistorie ist davon auszugehen, dass es gerade in der älteren  Bevölkerung Wissen über die Anlage gibt, das dem aktuellen Personal nicht vorliegt. Ohne die Datengrundlage offen zu legen, wird hier eine Überprüfung unmöglich gemacht und die Nutzung wesentlicher externer Informationen verhindert.

 

Ich behalte mir vor, weitere Einwendungen zu erheben und bei dem Erörterungstermin zu vertiefen. Ich erbitte eine persönliche Einladung.

Unterschriften….

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