Atommüll und Beteiligung? Ehmke über Öffentlichkeit und Atommülllagersuche

Anfang November fand in Würzburg das „3. Forum Endlagersuche“ statt. Eigentlich von der Sache her eine Aufgabe des „Planungsteam Forum Endlagersuche (PFE)“ als Vertretung der Öffentlichkeit. Das PFE sollte die „Beteiligungslücke“ schließen, und zwar nach Abschluss der Fachkonferenzen Teilgebiete, die nach Vorlage des „Zwischenberichts Teilgebiete“ durch die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) stattfanden und auch gesetzlich vorgeschrieben waren, bis zur Auswahl der obertägig zu erkundenden Regionen, die die BGE bis Ende 2027 identifiziert haben will. Im Standortauswahlgesetz wurde eine „Beteiligung“ der Öffentlichkeit in dieser wichtigen Phase der Endlagersuche schlicht vergessen, das Gesetz gab aber dem für die „Beteiligung“ zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) sehr wohl Möglichkeiten an die Hand, eine Selbstorganisation der Zivilgesellschaft in dieser Phase zu unterstützen.

Einmal im Jahr findet nach Abschluss der Fachkonferenzen Teilgebiete nunmehr ein „Endlagerforum“ statt, einerseits von den wenigen zivilgesellschaftlich Engagierten, die am Ball blieben, erkämpft. Andererseits wird so die weitere „Beteiligung“ der Öffentlichkeit suggeriert. Tatsächlich drängt sich der Eindruck auf, dass das BASE das Forum dominiert. Wolfgang Ehmke, Sprecher der BI Umweltschutz Lüchow-Dannenberg, hat online an diesem Forum teilgenommen. Seine Einschätzung: die Endlagerforen sind interessante Veranstaltungen, von „Beteiligung“ der Zivilgesellschaft an der Endlagersuche und der Berücksichtigung ihrer Debattenimpulse kann hingegen nicht die Rede sein. Seinen Beitrag veröffentlicht umweltFAIRaendern.de gleich hier im Anschluss. (Grafik: KI, chatgpt, Hinweis: Aufgrund eines versehens war bereits der Entwurf für ein paar Stunden online. Seitdem ist der „Vorspann“ noch mal erheblich verändert worden. Ich bitte um Entschuldigung.)

Kritik 3. Forum Endlagersuche:

Wolfgang Ehmke – Endlagersuche: Kooperation statt Selbstorganisation

Behördendominanz

Zum 3. Forum Endlagersuche am 22. und 23. November 2024 kamen 247 Teilnehmende in Würzburg zusammen, um sich über den Stand der Endlagersuche zu informieren. Diskutiert wurden auch die Probleme, die sich daraus ergeben, dass die Endlagersuche deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen wird als ursprünglich vom Gesetzgeber unterstellt.

Die Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle mutieren zu Langzeitzwischenlagern. Ursprünglich für 40 Jahre vorgesehen und genehmigt, müssen diese Abfälle voraussichtlich für weitere 80 bis 100 Jahre oberirdisch aufbewahrt werden – mit all den Folgen für die Sicherheit und Sicherung dieser 16 oberirdisch errichteten Lagerhallen an den ehemaligen AKW-Standorten sowie in Ahaus und Gorleben.

Weitere 260 Teilnehmende beteiligten sich online an den Beratungen. Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) hat diese Zahlen im Nachgang aufgeschlüsselt. Demnach hätten sich 65 Bürger:innen angemeldet, 124 Teilnehmende sahen sich den kommunalen Gebietskörperschaften zugeordnet, 46 Personen kamen aus der Wissenschaft, weitere 48 haben sich als Beobachter:innen oder Presse angemeldet, 30 ließen sich nicht zuordnen und lediglich 31 Personen hatten sich als Vertreter:innen von gesellschaftlichen Organisationen eingeordnet. 172 Personen hingegen hatten einen beruflichen Bezug zu den Themen. „Sie gehören entweder Bundes- oder Landesministerien an, oder arbeiten direkt bei oder für die Verfahrensbeteiligten, Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) oder dem Nationalen Begleitgremium (NBG) – auch ein Zeichen dafür wie ernst die Behörden und Verantwortlichen die öffentliche Debatte über die Endlagersuche nehmen,“ kommentiert die BGE die deutliche Überlegenheit der Teilnehmenden aus diesem Umfeld.

Verbände und Initiativen auf Distanz

Die BI Umweltschutz Lüchow-Dannenberg kommt zu einer völlig anderen Interpretation der Zählung: Zum einen war schon im Vorfeld des 3. Endlagerforums ein wenig „die Luft“ raus. Anfang November 2024 hatte die BGE ihren aktuellen Arbeitsstand präsentiert und nach der Betrachtung geologischer Daten – vor allem von Tiefbohrungen und seismischen Messungen – erste Vorschläge für den Ausschluss von Teilgebieten unterbreitet.18 Prozent der bisherigen Teilgebietsfläche fallen nunmehr aus einer weiteren Betrachtung heraus.

Einsehbar wird der Arbeitsstand über den BGE Endlagersuche Navigator. Die erklärte Absicht ist, einen solchen Arbeitsstand bis 2027 jährlich zu veröffentlichen. Allerdings können Interessierte lediglich auf „geologische Steckbriefe“ der BGE zurückgreifen. Die Anti-Atom-Organisation .ausgestrahlt moniert deshalb die fehlende Transparenz.

Das weitgehende Fernbleiben von Umweltverbänden und Bürgerinitiativen von derartigen Veranstaltungen findet seinen Ursprung jedoch nicht in der vorgezogenen Veröffentlichung des Endlagersuch-Navigators, sondernin dem Ablauf der Fachkonferenz Teilgebiete, eines „Partizipationsformats“, das im Standortauswahlgesetz (StandAG) festgeschrieben wurde. Die Fachkonferenz Teilgebiete wurde nach Vorlage des sog. Zwischenberichts Teilgebiete der BGE im Jahr 2020 vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) einberufen, es gab drei Veranstaltungen, der Start war sehr holperig u.a. wegen der Schwierigkeit in der Corona-Zeit, sich nicht in Präsenz, sondern nur digital austauschen zu können, doch zu diesem Zeitpunkt herrschten Intervention und kritisch-konstruktive Diskussionsbeiträge aus der Zivilgesellschaft vor.

Partizipationslücke

Ein gravierender Fehler des Standortauswahlgesetzes (StandAG), der durch die fachliche Kritik schnell und für alle sichtbar wurde, liegt u.a. darin, dass sich die Fachkonferenz Teilgebiete nach sechsmonatiger Beratung auflösen musste. Auf die so entstehende „Partizipationslücke“ im entscheidenden 2. Schritt der ersten Phase, in der die BGE von 54% der Landesfläche den Fokus auf nur noch wenige, vielleicht sechs bis acht Standortregionen richtet, wiesen zahlreiche Mitwirkende wie auch die BI Umweltschutz Lüchow-Dannenberg in ihren Beiträgen hin und lösten eine breite Debatte aus.

Dabei ging es vor allem um die rechtliche Relevanz der Öffentlichkeitsbeteiligung. Denn die Fachkonferenz hatte innerhalb eines Monats nach dem letzten Termin einen Bericht über die Beratungsergebnisse dem Vorhabenträger BGE vorzulegen (§ 9 Abs.2.3 StandAG). Die BGE ist nach § 9 Abs. 2.5 StandAG ausdrücklich verpflichtet, die Beratungsergebnisse bei ihrem Vorschlag für die übertägig zu erkundenden Standortregionen nach § 14 Abs.2 StandAG ,,zu berücksichtigen“.

Diese gesetzliche Regelung gibt der Beteiligung immerhin einen Hauch von formeller Mitsprache, die über Information, Dialog und Austausch hinausgeht. „Die Beratungsergebnisse der Fachkonferenz Teilgebiete können somit auf den Vorschlag des Vorhabenträgers zur Auswahl der übertägig zu erkundenden Standorte durchschlagen,“ heißt es in einem Kurzgutachten von Dr. Michéle John, Hamburg, 6.07.2020 im Auftrag der BI Umweltschutz Lüchow-Dannenberg und deshalb forderten die Teilnehmenden der Fachkonferenz Teilgebiete mit großer Mehrheit, dieses Beteiligungsforma zu verstetigen und nicht nach sechs Monaten aufzulösen um genau das zu erreichen: Die BGE müsse auch die weiteren Beratungsergebnisse berücksichtigen.

Man konnte gespannt sein, ob das BASE den Ball aufnehmen würde, schließlich bietet das StandAG im § 5 Abs. 3 grundsätzlich dafür die Voraussetzungen. Das BASE kann laut Gesetz die Mitwirkungsmöglichkeiten der Zivilgesellschaft über die Mindestanforderungen hinaus ausweiten und hätte in dieser Situation die Folgeveranstaltungen entsprechend aufwerten und klarstellen können, dass die BGE alle weiteren Beratungsergebnisse entsprechend § 9 StandAG behandelt – doch das geschah ausdrücklich nicht. Stattdessen zettelte das BASE eine umfassende demokratietheoretische Debatte über „kooperative Modelle der partizipativen Demokratie“ an.

Kooperation statt Selbstorganisation

Dem großen Druck, die „Partizipationslücke zu füllen“, wurde schließlich nachgegeben. Doch nach einer wochenlangen, zermürbenden, das Engagement der Zivilgesellschaft verschlingenden Debatte nach Abschluss der letzten Fachkonferenz entschied das BASE als Partizipationsbehörde – und Geldgeber – den Machtkampf für sich. Die verbliebenen Vertreter:innen der Zivilgesellschaft – erweitert um Bewerber:innen der „jungen Generation“ – arbeiten seitdem ehrenamtlich im Planungsteam Forum Endlagersuche (PFE) – umrahmt vom BASE, der BGE und begleitet von Mitgliedern des Nationalen Begleitgremiums, das den Konflikt nicht zugunsten der Zivilgesellschaft moderierte und brav seine Jahresberichte (“Empfehlungen“) an das Bundesumweltministerium adressiert.

Wie ein Manifest liest sich der Beitrag von Maike Weißpflug, Lukas Kübler, Jochen Ahlswede, Ina Stelljes und Patrizia Nanz unter dem Titel “Experimente erwünscht: Öffentlichkeitsbeteiligung und staatliche Verantwortung bei der Endlagesuche in Deutschland“, der die Zivilgesellschaft fortan am BASE-Tisch Platz nehmen lässt: „Vergleicht man das im Standortauswahlverfahren angelegte kooperative Modell der partizipativen Demokratie mit dem Schleusenmodell der deliberativen Demokratie nach Habermas, ergeben sich daraus neue Schnittstellen und Interaktionsflächen, an denen die Entscheidungswege der repräsentativen Demokratie mit den wissens- und vertrauensgenerierenden Prozessen der Beteiligung verknüpft sind. Die unterschiedlichen Akteure aus Staat, Zivilgesellschaft und Wissenschaft kommen sektorenübergreifend und kooperativ zusammen. (…) Was in der Theorie fortschrittlich und attraktiv klingt, fällt in der Praxis durchaus schwer: Die Erfahrungen der ersten fünf Jahre im Standortauswahlverfahren zeigen, dass das gemeinsame Handeln in den partizipativen Formaten – das „acting in concert” (Hannah Arendt) – ein wechselseitiges Vertrauen benötigen, das aufgrund der Konfliktgeschichte um die Nutzung der Atomenergie sich vor allem zwischen einem kleinen Teil der Zivilgesellschaft (der Anti-AKW- Bewegung) und den staatlichen Akteuren erst etabliert und erarbeitet werden muss.“

Dieses kooperative Partizipationsmodell steht konträr zu einer selbstorganisierten Arbeit zivilgesellschaftliche Akteure. Es ignoriert die Rollenverteilung der Akteure im Endlagersuchverfahren – Operateur BGE – Aufsicht BASE – Kritik, Hinterfragen und eigene Beiträge durch die Zivilgesellschaft und deren wissenschaftliche Beratung, es zementiert die Machtasymmetrien. Die Mitglieder des PFE tragen zu fachlich interessanten Debatten bei, tragen auf der anderen Seite – gewollt oder ungewollt – auch dazu bei, dass das BASE immer noch von „Beteiligung“ sprechen kann.

Das BASE muss am Ende ohnehin die Standortregionen-Vorschläge unter Berücksichtigung der Debattenbeiträge von verstetigten Fachkonferenzen prüfen, so ist es im StandAG geregelt. Von daher hätte das Bundesamt einer Selbstorganisation der Zivilgesellschaft selbstverständlich den notwendigen Raum geben können. Stattdessen nahm die Behörde die verbliebenen zivilgesellschaftlichen Akteur:innen an die kurze Leine – mit der Folge, dass sich die Verbände und Initiativen – wenn überhaupt – nur noch „von der Seitenlinie aus“ an den Fachkonferenzen beteiligen – ganz im Sinne eines informativen Austausches.

Achim Brunnengräber, Albert Denk und Dörte Themann (FU Berlin) kamen bereits nach Auswertung des 2. Endlagerforums 2023 – dort gab es sogar noch Beiträge aus der Zivilgesellschaft – zu dem Schluss: „Die Fallanalyse zeigt, dass das Beteiligungsverfahren bei dieser Forumsveranstaltung aufgrund der staatlichen Einflussnahme nur teilweise als selbstorgansiert beschrieben werden kann. Staatliche Akteure, allen voran das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), unterstützen zwar die zivilgesellschaftliche Selbstorganisation. Dabei zeigt sich jedoch, dass bestimmte Unterstützungsleistungen auch in Abhängigkeiten und Kontrolle münden können. Das Beteiligungsverfahren war darüber hinaus durch einen hohen Grad der Formalisierung gekennzeichnet sowie durch eine exklusive Selbstorganisation innerhalb der Zivilgesellschaft, die die Teilnahme bisher am Verfahren Unbeteiligter erschwerte.“

Das 3. Endlagerforum wurde vom BASE schließlich ganz ungeniert als Veranstaltung des BASE angekündigt, das schlug sich im Programmablauf nieder. So wurden Panels im Unterschied zu den Vorläuferveranstaltungen nicht mehr von zivilgesellschaftlichen Akteuren als Impulsgeber (mit-) bestritten, diese beschränkten sich aufs Zuhören und auf Fragen.

Beschlüsse und Sachbeiträge nicht berücksichtigt

Dem Planungsteam Forum Endlagersuche (PFE) blieb nach den Fachkonferenzen Endlagersuche hinfort nur der Weg, auf „informelle“ Beteiligung zu setzen, Sachthemen aufzurufen und für eine große Diskursdichte zu sorgen, damit die BGE nicht umhinkäme, diese Themen zu bearbeiten, Anregungen und Fragestellungen aufzugreifen.

Ein gewichtiges Kapitel ist der Umgang mit den schwach- und mittelaktiven Abfällen im Suchverfahren. Selbst wenn der Schacht KONRAD mit einem Abfallvolumen von rd. 300.000 Kubikmeter dieser Abfälle in Betrieb genommen würde, woran es erhebliche Zweifel gibt, denn Umweltverbänden haben bekanntlich beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg Klage eingereicht, kämen noch einmal für die Abfälle aus der Asse II und aus der Urananreicherungsanlage in Gronau über 300.000 Kubikmeter hinzu, die nicht „konrad-gängig“ sind, aber bei der Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle lt. BMUV unbedingt berücksichtigt werden müssen.

Wiederholt haben der BUND und die BI Umweltschutz Lüchow-Dannenberg zu bedenken gegeben, dass wegen des großen, zusätzlich einzulagernden Volumens nicht nur eine ausreichend große Fläche eines Wirtsgesteins relevant ist, sondern dass es durchaus sein kann, dass das angedachte co-disposal Konzept – also zwei voneinander unabhängige Deponien an einem Standort – wegen der Radiotoxizität und der Gasentwicklung nicht aufgeht. Zudem muss das bestmöglich geeignete Wirtsgestein für hochradioaktive Abfälle nicht unbedingt von Vorteil für die Einlagerung schwach- und mittelaktiver Abfälle sein. Eine 407- seitige Studie, die vom BASE in Auftrag gegeben wurde, liefert derartige Anhaltspunkte.

Wie viele Endlager werden eigentlich gesucht, welches Wirtsgestein ist für hochradioaktive, welches für schwach- und mittelaktive Abfälle von Vorteil? Denn es liegt darüber hinaus auf der Hand, dass die ASSE II – Abfälle, die bei einer Bergung mit Salzgrus versetzt sein werden, am besten im Wirtsgestein Salz endgelagert werden könnten.

Die Klärung dieser Fragen im laufenden Suchverfahren sollte nicht auf einen späteren, dann womöglich zu späten Zeitpunkt geschoben werden. Daraus resultiert die Forderung nach einem einheitlichen Suchverfahren für alle Arten von Abfällen.

Im zum 3. Endlagerforum vorgeschalteten Panel zu diesem Thema wurde durch den Input der BGE-Geschäftsführerin Iris Graffunder und die Diskutanten des BMUV jedoch deutlich, dass sie sich mit diesen Fragen nicht oder nicht gründlich genug befasst hatten. Selbst der BGE-Forschungsauftrag zu diesem Thema blieb unerwähnt.

In keiner Weise wurde „berücksichtigt“, was bereits zu diesem Thema auf der Fachkonferenz Teilgebiete und auf dem 2. Endlagerforum vorgetragen wurde. Es herrschte sogar ein heilloses Durcheinander in der Diskussion um die anzuwendenden Sicherheitsanforderungen, die natürlich für alle Abfälle durch das Stand AG § 21 und die Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung (EndlSiUntV) festgelegt sind. Für die zu erwartenden Entwicklungen darf die zusätzliche effektive Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung nur im Bereich von 10 Mikrosievert pro Kalenderjahr liegen. Für die abweichenden Entwicklungen darf sie bei 100 Mikrosievert pro Kalenderjahr liegen – im krassen Unterschied zu den Sicherheitskriterien aus dem Jahr 1983, die für den Schacht KONRAD gelten, diese erlauben 300 Mikrosievert pro Kalenderjahr.

Der Unterschied im Umgang mit hoch- bzw. schwach- und mittelaktiven Abfällen besteht lt.§ 21.Absatz 2.2 „lediglich“ darin, dass diese nicht-rückholbar eingelagert werden sollen, was mit Blick auf das Asse II- und Morsleben-Desaster ein Desaster ist.

Selbst die Abschätzung der zu erwartenden Mengen ist nicht möglich, weil es eine unbegrenzte Betriebserlaubnis der Urananreicherungsanlage Gronau gibt. Die Betreiberin Urenco sieht das Mengenproblem zudem als Betriebsgeheimnis und kündigte unterdessen an, künftig die Produktion von 3700 t Urantrennarbeit auf die genehmigten 4500 t Urantrennarbeit pro Jahr zu steigern.

Kommende Konflikte

Der naive Gedanke, der hinter dem demokratiewissenschaftlichen Diskurs steht, ist, dass das Suchverfahren, weil wissenschaftsbasiert (ja richtig), transparent (naja), selbstlernend (nein danke) die Menschen an den möglichen Standortregionen und an prospektiven Standorten „überzeugt“.

Das wird ganz sicher nicht der Fall sein, weil dann einer neuen „frischen Betroffenheit“, der mit der Atommülllagerung verbundenen Angst und Verunsicherung kaum mit dem Verweis auf ein vorher kooperatives Modell begegnet werden kann. Ein solcher naiver Gedanke kann nur in der Blase der Endlagercommunity entstehen, in der fein zwischen Akzeptanz und Akzeptabilität unterschieden wird. Doch das wird den Betroffenen nicht wichtig sein, ihr erster Impuls wird sein, dass „das Zeug“ nicht in ihrer Region unter die Erde kommt.

Protest und Widerstand müssen „eingerechnet“ werden, die Endlagersuche kann sich zum Beispiel deshalb verzögern, weil es keine weiterreichende Partizipationsmöglichkeiten gab und gibt und die Zivilgesellschaft die Fehler, die im Umgang mit der Partizipationslücke gemacht wurden, aufgreifen und thematisieren kann.

Hinzu kommt die Verunsicherung, ob es auch in Deutschland über die bestehenden Atomanlagen in Gronau und Lingen sowie Forschungsreaktoren wie in Garching hinaus eine Rückkehr zur Atomkraft geben könnte. Dann würde das dünne Eis ohnehin brechen, denn der kritisch-konstruktive Umgang mit der Atommüllentsorgung durch Umweltverbände und Anti-Atom-Initiativen setzte und setzt den Atomausstieg voraus.

Womöglich wird sich am Ende die Legalplanung, also die Beratung der Einengungsschritte im Endlagersuchverfahren durch den Bundestag und deren Verabschiedung per Gesetz, als größtes Hindernis erweisen: zu befürchten ist, dass das wissenschaftsbasierte Suchverfahren von Länderinteressen und Parteienegoismen überlagert wird.

Wolfgang Ehmke, SPO

Urteil: Jülicher Atommmüll darf im Zwischenlager Ahaus gelagert werden

Bereits am ersten von zwei geplanten Verhandlungstagen hat das Oberverwaltungsgericht Münster die Klage der Stadt Ahaus und eines privaten Klägers abgewiesen. Nicht einmal eine Revision gegen das Urteil wurde zugelassen. Weder technische Sicherheitsfragen seien von der Genehmigungsbeörde falsch ermittelt worden noch gäbe es Mängel bei den Anti-Terrormaßen, so das Gericht. Dabei unterliegen derartige Maßnahmen sogar gegenüber dem Gericht einer Geheimhaltung. Damit bestätigt das OVG eine 2016 erteilte Einlagerungsgenehmigung durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), nach der 152 Castor-Behälter mit hochradioaktivem Atommüll aus dem Prototypreaktor AVR Jülich in Ahaus aufbewahrt werden dürfen. Eine Genehmigung für entsprechenden Atomtransporte von Jülich nach Ahaus steht noch aus und wird in diesem Jahr nicht mehr erwartet. Der BUND NRW hat Klage angekündigt.

Ein wichtiges Problem bei der Bewertung der oberirdischen Lagerung hochradioaktiver Atomabfälle sind nicht nur Fragen im Zusammenhang mit der technischen Integrität der Behälter und dem Inhalt. Auch Folgen von Klimaereignissen und Unfällen, denen die Behälter ausgesetzt sein könnten, sind relevant. Von großer Bedeutung sind aber inzwischen auch Terrorangriffe und die dabei zum Einsatz kommenden Waffen (von Panzerfäusten bis hin zu Flugzeugen, die möglicherweise Sprengstoffe mit sich führen, Drohnen, IT-Sicherheit).

Nach dem in Brunsbüttel dem Zwischenlager vom OVG Schleswig die Genehmigung entzogen worden ist, hat der Bundestag auf Drängen der Behörden das Atomgesetz verschärft, die Rechte für Richter und Bürger:innen geschwächt und die Behörden im Bereich Geheimschutz deutlich gestärkt. Diese Änderungen erfolgten mit der 17. Atomgesetznovelle.

Auch wenn die Einlagerung in Ahaus möglicherweise nun rechtlich bestätigt ist, gibt es Zweifel, ob damit am Ende tatsächlich ein Sicherheitsgewinn erreicht wird. Einerseits sind wichtige Aspekte, die zu der Räumungsanordnung in Jülich führen, inzwischen ausgeräumt (Erdbebenschutz). Andererseits sind bis zu 152 Atomtransporte mit hoch aktivem Material, welches außerdem noch atomwaffenfähiges Material in einer Graphit-Matrix verpackt ist, nicht eben unproblematisch. Auch hier spielen Unfallgefahren wegen hoher Brücken etc. eine Rolle. Aber auch Terrorangriffe stellen eine enormen Gefahr beim Transport dar. Daher wurden spezielle über 130 Tonnen schweren gepanzerte Fahrzeuge entwickelt worden, die in begrenztem Maß auch Waffenbeschuss aushalten sollen. Einzelheiten sind geheim.

Daher könnte es immer noch dazu kommen, dass die Verantwortlichen in Jülich und die Landesregierung in NRW den Neubau eines Zwischenlagers in Jülich anordnet. Ein entsprechender Antrag, eine Interims-Genehmigung für neun Jahre zu erteilen, um den Neubau fertigzustellen, liegt vor und soll noch in diesem Jahr vom Betrieber JEN ergänzt werden. Kaum zu erwarten ist, dass Atomtransport vor den Bundestagswahlen im Februar durchgeführt werden könnten.

Weitere Hinweise auf umweltFAIRaendern zu jüngeren Urteilen im Zusammenhang mit hochradioaktiven Materialien:

Dokumentationen – 1. PM des OVG Münster und 2. darunter die PM von BASE.

Nach heutiger mündlicher Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht Klagen der Stadt Ahaus und eines dort wohnenden Bürgers gegen eine Aufbewahrungsgenehmigung abgewiesen, die den Betreibern des Atommüllzwischenlagers Ahaus für noch in Jülich lagernde Castor-Behälter erteilt worden ist.

Das Zwischenlager Ahaus wurde in den 1980er Jahren errichtet. Dort lagern bereits mit entsprechenden Genehmigungen u. a. abgebrannte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren sowie bestrahlte Kugel-Brennelemente aus einem ehemaligen Thorium-Hochtemperatur-Reaktor (THTR). Die von den Klägern angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung, die den Betreibern des Lagers (Beigeladene im Verfahren) von der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland, nunmehr vertreten durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, BASE) im Jahr 2016 nach dem Atomgesetz erteilt worden ist, gestattet die Aufbewahrung von 152 Lagerbehältern des Typs CASTOR THTR/AVR mit knapp 290.000 abgebrannten kugelförmigen Brennelementen aus dem Versuchsreaktor der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) in Jülich. Die Behälter lagern derzeit noch in Jülich. Eine für einen Transport der Behälter nach Ahaus erforderliche Genehmigung ist noch nicht erteilt.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 21. Senat im Wesentlichen aus:

Die von den Klägern gerügten Ermittlungsdefizite der Genehmigungsbehörde liegen nicht vor. Für die Genehmigungserteilung wesentliche Angaben der Beigeladenen hat die Genehmigungsbehörde nicht ungeprüft übernommen, sondern durch ein im Genehmigungsverfahren eingeholtes Gutachten des TÜV Nord, das als Anlage Bestandteil der Genehmigung ist, überprüfen lassen. Insbesondere hat die Genehmigungsbehörde nicht verkannt, dass die Radioaktivität der abgebrannten Brennelemente im Wesentlichen von bei der Kernspaltung entstandenen Spaltprodukten ausgeht. Im Weiteren hat die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage entsprechender Messungen zutreffend ermittelt, welche Radioaktivität freigesetzt werden kann, wenn ein Lagerbehälter etwa aufgrund eines Flugzeugabsturzes auf das Lager undicht wird. Die gegebenenfalls die Bevölkerung treffende radioaktive Strahlung überschreitet den von der Genehmigungsbehörde zutreffend herangezogenen Grenzwert (Eingreifrichtwert für Evakuierungen) nicht. Die Einhaltung von Eingreifrichtwerten für Umsiedlungen war nicht zu prüfen. Die Lagerkonstruktion als solche ist bestandskräftig genehmigt und musste anlässlich der hier streitigen Aufbewahrungsgenehmigung nicht erneut überprüft werden. Etwaige Anschläge auf das Lager mittels Drohnen hat die Genehmigungsbehörde zutreffend berücksichtigt. Das Vorbringen der Kläger, das Szenario eines Beschusses der Lagerbehälter mit einer panzerbrechenden Waffe sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, ist zum einen verspätet. Zum anderen hat die Genehmigungsbehörde dieses Szenario berücksichtigt und als Ergebnis der u. a. mit der 7. Änderungsgenehmigung getroffenen Schutzmaßnahmen als ausgeschlossen angesehen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 21 D 98/17.AK

Dokumentation 2- Pressemitteilung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

OVG NRW gibt Bundesamt Recht: Aufbewahrung der Jülicher Brennelemente im Zwischenlager Ahaus rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG NRW) hat mit seinem Urteil vom heutigen Tag eine Klage der Stadt Ahaus und einer Privatperson abgewiesen. Die Kläger hatten versucht, die Einlagerung von CASTOR-Behältern mit Inventar aus dem Betrieb des gasgekühlten Jülicher AVR zu verhindern. Das damals zuständige Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hatte 2016 die Einlagerung genehmigt.

„Das heutige Urteil bestätigt, dass das BASE als Genehmigungsbehörde intensiv Sorge trägt für die sichere Zwischenlagerung von Atomabfällen. Die Bewertung der Sicherheit und Sicherung des Zwischenlagers entspricht den hohen Anforderungen des Atomgesetzes. Das BASE wird weiterhin seinem Auftrag für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und damit für Mensch und Umwelt nachdrücklich nachkommen“, sagt BASE-Präsident Christian Kühn.

Die Kläger hatten Zweifel am Sicherheitskonzept des Zwischenlagers geäußert. Das Gericht stellte klar, dass das genehmigte Reparaturkonzept der Behälter den hohen Anforderungen des Atomrechts genügt. Auch die Prüfungen eines zufälligen Absturzes einer schnell fliegenden Militärmaschine hat das OVG NRW nicht beanstandet. Dies gilt ebenso für die Prüfung von terroristischen Angriffen gegen das Zwischenlager wie etwa mit Drohnen oder dem gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz. Die Genehmigungsbehörde hat hinreichend konservative Annahmen getroffen und einzelne von den Klägern aufgeworfene Szenarien zu Recht als praktisch ausgeschlossen eingeordnet. Einzelheiten der behördlichen Sicherheitsbewertung unterliegen der Geheimhaltung, um Tätern keine Hinweise zur Optimierung ihrer Anschlagspläne zu liefern. Das OVG NRW hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde möglich.

Hintergrund:

Am 21. Juli 2016 hat das Bundesamt für Strahlenschutz als damals zuständige Genehmigungsbehörde die 8. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrungsgenehmigung für das Zwischenlager in Ahaus erteilt. Diese gestattet die Aufbewahrung von 152 Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR THTR/AVR mit Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten kugelförmigen Brennelementen und Betriebselementen aus dem ehemaligen Betrieb des gasgekühlten AVR der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor Jülich (AVR-Inventar). Seit Mitte 2014 besteht eine Räumungsanordnung der Atomaufsicht NRW für das Zwischenlager in Jülich. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat kurz nach Erteilung der 8. Änderungsgenehmigung die Zuständigkeit vom Bundesamt für Strahlenschutz übernommen.

Dokumentation 3 – Die PM der Bundesgesellschaft für Zwischenlagerung, BGZ

Gericht bestätigt Aufbewahrungsgenehmigung für Jülicher Brennelemente

AHAUS – Das Oberverwaltungsgericht Münster hat Klagen gegen die Aufbewahrung der Jülicher Brennelemente im Zwischenlager Ahaus abgewiesen und eine Revision nicht zugelassen. Die Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen (JEN) plant, die Brennelemente in 152 CASTOR-Behältern per LKW nach Ahaus bringen zu lassen. Die dazu erforderliche atomrechtliche Beförderungsgenehmigung steht allerdings noch aus.

„Die BGZ kann die CASTOR-Behälter aus Jülich sicher im Zwischenlager Ahaus aufbewahren“, erklärt Dr. Matthias Heck, Bereichsleiter Genehmigungen bei der BGZ. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) habe dies bereits mit Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung im Jahr 2016 bestätigt. „Das Oberverwaltungsgericht Münster hat nun geurteilt, dass diese Genehmigung rechtmäßig ist.“

Im Zwischenlager Ahaus werden seit über 30 Jahren baugleiche Behälter des Typs THTR/AVR nach einem bewährten Konzept aufbewahrt. Im vergangenen Jahr hatte die BGZ die Annahme eines leeren CASTOR-Behälters aus Jülich erprobt. Dieser Probelauf verlief reibungslos, das haben unabhängige Sachverständige bestätigt.
Bevor die CASTOR-Behälter in das Zwischenlager Ahaus transportiert werden können, muss das BASE eine Beförderungsgenehmigung erteilen, die ein Logistikunternehmen im Auftrag der JEN beantragt hatte. Diese Genehmigung steht noch aus.

Hintergrund:
Das Zwischenlager in Jülich muss aufgrund einer Anordnung der NRW-Atomaufsicht geräumt werden. Die JEN verfolgt deshalb zwei Optionen: Den Bau eines neuen Zwischenlagers in Jülich und den Transport der Brennelemente in das Zwischenlager Ahaus. Die JEN entscheidet in enger Abstimmung mit der NRW-Atomaufsicht darüber, welche Option umgesetzt wird. Die BGZ bereitet sich auf eine mögliche Einlagerung vor, weil sie dazu vertraglich verpflichtet ist.

Dokumentation 4 PM der Stadt Ahaus

4. Dezember 2024

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW

Mit Bedauern hat die Stadt Ahaus das gestrige Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW zur Kenntnis genommen. Die 152 Castorbehälter aus Jülich dürfen demnach in Ahaus im Brennelemente-Zwischenlager (BZA) eingelagert werden. Das Gericht wies mit seinem Urteil die seit 2017 anhängige Klage der Stadt Ahaus und eines Ahauser Bürgers gegen die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) verantwortete Aufbewahrungsgenehmigung für das BZA nach dem Atomgesetz ab. Die Genehmigung gestattet den Lagerbetreibern des BZA die Aufbewahrung der Behälter mit knapp 290.000 abgebrannten kugelförmigen Brennelementen aus dem stillgelegten Versuchsreaktor Jülich.

Nach dem Urteil zeigte sich Bürgermeisterin Karola Voß von der Entscheidung des Gerichts enttäuscht. „Natürlich stehen wir zu unserer Verantwortung, in unserer Stadt befindliche radioaktive Brennelemente im BZA zwischenzulagern. Wir wollen hier in Ahaus aber keine weiteren hochradioaktiven Abfälle haben. Die Zwischenlagerung in unserer Stadt muss zeitlich begrenzt bleiben und darf nicht zur Dauerlösung, also faktisch zu einem Endlager, werden. Transporte von Castoren bergen unnötige Risiken.“

Ob und wenn ja, welche weiteren rechtlichen Schritte die Stadt Ahaus nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts gehen wird, bleibt noch offen. „Für eine solche Entscheidung müssen und werden wir uns zunächst die Urteilsbegründung genau ansehen“, so Karola Voß. „Bis die Beurteilung vorliegt, kann es noch einige Wochen dauern.“

Die Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle ist in Deutschland auf 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters befristet; die Genehmigung für das Zwischenlager in Ahaus läuft im Jahr 2036 aus. Aktuell befinden sich 329 Castoren im Ahauser Zwischenlager. Eine erforderliche Genehmigung für den Transport der Castoren von Jülich nach Ahaus hat das BASE noch nicht erteilt, wird jedoch in den nächsten Wochen erwartet.

Hochradioaktiv vor Gericht: OVG Münster verhandelt Klage der Stadt Ahaus über Einlagerung von Jülicher Atommüll. BUND NRW bereitet Klage gegen Transporte vor

Darf der in über 150 Castor-Behälter verpackte hoch radioaktive Atommüll aus Jülich im Zwischenlager Ahaus eingelagert werden, wie es eine entsprechende Genehmigung vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) aus dem Jahr 2016 vorsieht? Vor dem OVG Münster wird darüber ab dem 3. Dezember verhandelt. Das Urteil wird möglicherweise noch unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung erwartet. Für den Fall, dass das Gericht der Klage der Stadt Ahaus und einer Privatperson folgt, dürfte der bereits beantragte Neubau für ein verbessertes Zwischenlager in Jülich als Alternative an Bedeutung gewinnen. Bestätigt das Gericht die erteilte Genehmigung, dann fehlt noch eine ebenfalls von BASE zu erteilende Atomtransportegenehmigung, bevor die Transporte durchgeführt werden könnten. Damit wird nicht mehr in 2024 gerechnet. Aber auch im Falle, dass die Genehmigung zur Einlagerung in Ahaus bestätigt wird: Ein Neubau eines verbesserten Zwischenlagers in Jülich ist offenbar noch immer nicht vom Tisch.

Bedeutsam für die Verhandlung sind insbesondere auch Fragen des Terrorschutzes, dem sogenannten Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstiger Einwirkungen Dritter (SEWD). Nachdem ein Gericht dem Zwischenlager in Brunsbüttel die Genehmigung entzogen hatte, weil relevante Nachweise über die staatlichen Schutzmaßnahmen aus vermeintlichen Geheimschutzgründen nicht vorgelegt werden konnten, wurden mit der 17. Atomgesetzänderung die Kontrollrechte für Gerichte und Kläger:innen eingeschränkt. Im Falle von Geheimschutzmaßnahmen müssen auch die Gerichte nun den Behörden glauben, dürfen aber keine Prüfungen vornehmen. Derartige Maßnahmen spielen auch im Falle des derzeitigen Lagers in Jülich eine Rolle. Wie aber auch bei anderen Atommüll-Zwischenlagern auch, können diese durch sogenannte temporäre Maßnahmen sichergestellt werden. Seit vielen Jahren werden solche temporären Maßnahmen auch z.B. in Brunsbüttel, in Lubmin bei Greifswald oder in Gorleben gegen Terrorangriffe in Anwendung, bis bauliche Nachrüstungen, sogenannte Härtungen umgesetzt sind.

Einer der Gründe, die vor rund 10 Jahren zu einer Räumungsanordnung durch das Land NRW als Atomaufsicht gegen die Betreiber der ehemaligen Atomforschungsanlagen in Jülich verhängte, waren fehlenden Sicherheitsnachweise beim Erdbebenschutz. Die sind inzwischen ausgeräumt, bestätigt auch das BASE.

Bis zu 152 Atomtransporte per LKW mit einem Gesamtgewicht von rund 140 Tonnen und jeweils einem Großaufgebot von Polizei gesichert sind erforderlich, um den Atommüll im Zweifelsfalls von Jülich nach Ahaus zu verfrachten. Ein entsprechender Antrag der Transportfirma Orano, die für die Jülicher Entsorgungsgesellschaft JEN aktiv ist, liegt der Genehmigungsbehörde BASE vor, ist aber noch nicht entschieden. Auch ein Antrag auf Sofortvollzug für die Transportgenehmigung liegt BASE vor. Der BUND NRW hat angekündigt, eine Transportgenehmigung gerichtlich zu prüfen. Eine solche Klage hätte aufschiebende Wirkung, wenn der Sofort-Vollzug nicht erteilt würde.

Nach derzeitiger Lage ist kaum davon auszugehen, dass es noch vor den Bundestagswahlen im Februar 2025 zu Atomtranporten kommen dürfte.

Politisch stellt sich allemal die Frage, was einen Sofort-Vollzug im Falle einer Transportgenehmigung rechtfertigen könnte, wenn man bedenkt, dass der Atommüll in Jülich nun seit über 10 Jahren politisch, rechtlich und sachlich umstritten ist und zuletzt akute Sicherheitsrisiken in Jülich offenbar nicht mehr im Raum stehen. Jülich hätte gegenüber Ahaus sogar noch einen wichtigen Vorteil. Sollten Behälter defekt werden, könnte in Jülich noch eine Reparatur in der dort vorhandenen Heißen Zelle durchgeführt werden. In Ahaus gibt es eine solche Vorrichtung nicht.

Insgesamt verfügen die Betreiber über vier speziell entwickelte und gepanzerte Fahrzeuge, mit denen diese brisanten LKW-Atomtransporte durchgeführt werden können. Konstruktion und Bau gehen dabei an maximale technische Grenzen, hieß es seitens der Beteiligten. Einzelheiten über die Fahrzeuge, die auch gegen bewaffnete Angriffe geschützt sein sollen, unterliegen strengster Geheimhaltung. Bei Probetransporten vor einem Jahr ist es dabei zu massiven Pannen gekommen. Dabei hatte der polizeiliche Begleitschutz kurzzeitig sogar den Kontakt zum Transportfahrzeug verloren, nachdem der eine andere Route genommen hatte, als vorgesehen.

Probleme könnten insgesamt die nicht immer idealen Zustände der möglichen Transportrouten bei der Durchführung bereiten. Eine der Autobahnbrücken, die für die Durchführung vorgesehen waren, ist inzwischen gesperrt worden. Siehe hier.

Zum Hintergrund und den Risiken des Atommülls und der Atomtransporte siehe auch:

Radioaktiver Vorfall: „Eilbedürftiges Ereignis“ (Kategorie E) bei Eckert & Ziegler in Braunschweig

Die FR und vermutlich andere berichten über einen nuklearen Unfall der offenbar in die Kategorie Eilt eingeordnet ist. Es handelt sich um eine Nuklear-Fabrik in Braunschweig. Die Meldung ist hier online nachzulesen. Demnach kam es zu einer Überschreitung von Grenzwerten für das radioaktive C14. Der Kohlenstoff 14 hat eine Halbwertszeit von rund 5730 Jahren. Die Reichweite der Betastrahlung von C-14 soll in der Luft weniger als 0,5 Meter betragen und im Wasser weniger als 1 Millimeter. Was das aber konkret gesundheitlich bedeuten kann, wird offenbar untersucht.

PI 117/2024

Bei der Auswertung der Messungen zur Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft stellte das Braunschweiger Strahlen- und Medizintechnikunternehmen Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH fest, dass für den Monat September 2024 die maximal zulässige Ableitung pro Monat für das Radionuklid C-14 über den Kamin 4 überschritten wurde.

Eine Überschreitung von maximal zulässigen Aktivitätsabgaben ist grundsätzlich meldepflichtig. Sie wurde dem Ministerium als Aufsichtsbehörde gemäß der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung fristgerecht als Ereignis der Kategorie E (Eilbedürftig) gemeldet.

Fachleute des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) haben vorsorglich zur Beweissicherung Boden- und Bewuchsproben in der Umgebung der Betriebsstätte genommen.

Die maximal zulässige Ableitung für das Kalenderjahr 2024 wird voraussichtlich unterschritten und damit der Grenzwert von 0,3 Millisievert effektiver Dosis im Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung eingehalten.

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat veranlasst, dass die Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH die Produktionsprozesse in allen Arbeitsbereichen, deren Abluft über Kamin 4 geführt wird, untersucht und daraus gegebenenfalls resultierende Optimierungsmaßnahmen bezüglich der Ableitungen radioaktiver Stoffe darlegt.

Kein Atommüll für Schacht Konrad: „Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis“ nicht anwendbar – Inbetriebnahme nur mit Schönrechnen?

Die Serie von Katastrophen-Meldungen im Zusammenhang mit dem geplanten Atommüllendlager für leicht- und mittelradioaktive Abfälle im Schacht Konrad in Salzgitter reißen nicht ab. Längst sollte das in den 1980er Jahren auf den Weg gebrachte Endlager in Betrieb sein. Doch immer wieder kam und kommt es zu Verzögerungen beim Ausbau. Derzeit wird über eine Inbetriebnahme nach 2030 spekuliert. Jetzt aber meldet die Entsorgungskommission (ESK) der Bundesregierung eine weitere Art von Mayday. Obwohl sich der leicht- und mittelradioaktive Atommüll an den zahlreichen AKW-Standorten auftürmt, gibt es immer noch keine befüllten „Konrad-Behälter“, die den Einlagerungsanforderungen für Konrad entsprechen. Selbst wenn Konrad also in Betrieb wäre, könnte keine einzige Tonne Atommüll eingelagert werden: „Als Ergebnis der im Anhang zusammengefassten Anhörungen wird festgestellt, dass mit derzeitigem Stand der Bereitstellung von Abfallgebinden keine Einlagerung in das Endlager Konrad nach der geplanten Inbetriebnahme erfolgen kann“ (S. 7)  heißt es in dem Papier der Entsorgungskommission. Die mögliche Folge: Noch mehr Zwischenlager für diese Abfälle müssten an den vielen AKW-Standorten neu gebaut werden und würden den Rückbau weiter verzögern.

„Seit 2007 arbeitet die Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe (DBE) bzw. inzwischen die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) am Um- und Ausbau des Endlagers Konrad, um ab der Inbetriebnahme die radioaktiven Abfälle unter Tage einzulagern. Nach mehreren Verschiebungen des Termins der Inbetriebnahme hat die BGE 2024 mitgeteilt, dass die Einlagerung zu Beginn der 2030er Jahre beginnen soll. Der auslegungsgemäße Betrieb des Endlagers Konrad sieht eine jährliche Einlagerungskapazität in der Größenordnung von 10.000 m3 pro Jahr vor. Aktuell gibt es keine Gebinde, die die Anforderungen aus den derzeit gültigen Endlagerungsbedingungen sowie den gemäß der Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (GwE) weiter zu berücksichtigenden Regelwerken vollumfänglich erfüllen und damit im Endlager Konrad eingelagert werden können.“

Eines der Probleme ist derzeit die Bauartprüfung für die jeweils zum Einsatz kommenden Behälter zur Einlagerung im Endlager. Wesentlich bedeutsamer sind aber die Probleme im Zusammenhang mit der „Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis“ (GwE), die mit dem Planungsfeststellungsbeschluss, der Genehmigung für den Schacht Konrad, verbunden ist. Dieser Anhang 4 ist eine von vier wasserrechtlichen Erlaubnissen, die dem Planfeststellungsbeschluss (PFB) angefügt sind. Natürlich muss in einem Atommülllager sichergestellt werden, dass die eingelagerten radioaktiven Abfälle nicht mit Wasser in Kontakt kommen und sich Wege an die Oberfläche suchen können. Die in den Genehmigungsanhängen festgelegten Vorgaben können die Abfallerzeuger, zunächst die AKW-Betreiber oder Betreiber staatlicher Forschungsanlagen derzeit nicht erfüllen.

Nach Prüfungen und Anhörungen beklagt die ESK nun, dass viele Aspekte damals falsch und unzureichend ermittelt und festgelegt worden sind: „Die Bewertung der zur Einlagerung vorgesehenen Massen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des oberflächennahen Grundwassers erfolgte – gegenüber der Bewertung der einzubringenden Radionuklide in der Langzeitsicherheitsanalyse – nach einem sehr vereinfachten außerordentlich konservativen Modell“, heißt es denn auch auf Seite 4 der Stellungnahme. Auch in einem weiteren Punkt ist die ESK mit den Regelungen offenbar unzufrieden: „Die aus den Abfällen in das Grundwasser eingebrachte Masse an wassergefährdenden Stoffen wird gemäß GwE durch die o. g. genannten Konservativitäten überschätzt. Im Rahmen der Antragsunterlage des BfS [10] wird dargestellt, dass dieser außerordentlich konservative Ansatz eine vertrauensbildende Maßnahme darstellt
und zur Erhöhung der Akzeptanz beiträgt.“ (Seite 5)

So oder so: Die ESK erklärt im Grundsatz, dass man damals aus unterschiedlichen Gründen viel zu hohe Sicherheitsanforderungen festgelegt habe, die es eigentlich gar nicht braucht – auch weil viele Dinge nicht beachtet worden seien. Sie verweist außerdem auf die Problematik der Finanzierung beim Umgang mit dem Atommüll und der Endlagerung und verweist auf die „Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs“ (KFK) von 2015. Problempunkt offenbar: Die AKW-Betreiber können sich erst von der Kostenverantwortung bei den leicht- und mittelaktiven Abfällen verabschieden, wenn diese endlagerfähig verpackt an die dann zuständige Bundesgesellschaft für Zwischenlager (BGZ) übergeben sind. Ist nichts einlagerungsfähig, bleibt der Atommüll und die Kosten bei den AKW-Betreibern.

Mit Blick auf die Bauartzulassungen kommt die ESK in der Folge dann zu dieser Aussage: „Somit empfiehlt die ESK, die Verfahren der Bauartzulassung auf die wesentlichen sicherheitsrelevanten Fragestellungen zu fokussieren (Gewährleistung der sicheren Einlagerung und Schutzzielorientierung) und formale Sachverhalte und nebensächliche Anforderungen zügig abzuarbeiten.“ Fokussieren auf die wesentlichen! sicherheitsrelevanten! Fragestellungen. Wo fängt der Abbau von Sicherheit an?

Und dann kommt nach weiteren Ausführungen der durchaus komplexen Sachverhalte dieses Fazit: „Von allen Ablieferungspflichtigen (inklusive BGZ) sowie der BGE wurde die „nicht-anwendbare“ Umsetzung der GwE neben den Verzögerungen der Bauartprüfungen als der Hauptgrund für die fehlenden endlagerfähigen Abfallgebinde genannt. Dies führt in den nächsten Jahren

  • zu Kapazitätsengpässen in den bestehenden Zwischenlagern,
  • zur Neubeantragung und Errichtung von weiteren Zwischenlagern und
  • zur Verzögerung des Rückbaus der kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen.

Außerdem führt es bei der Inbetriebnahme des Endlagers dazu, dass der Einlagerungsbetrieb nicht aufgenommen und die Zwischenlager nicht geleert werden können.“ (Seite 10)

Update/Dokumentation: Als Reaktion auf die Berichterstattung hier auf umweltFAIRaendern hat die AG Schacht Konrad diese PM auf den Weg gebracht:

(Presseerklärung 28.11.2024) In ihrer Stellungnahme vom 24./25. Oktober 2024 stellt die Entsorgungskommission (ESK), ein Beratungsorgan des Bundesumweltministeriums, fest: „Aktuell gibt es keine Gebinde, die die Anforderungen aus den derzeit gültigen Endlagerungsbedingungen sowie den gemäß der Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (GwE) weiter zu berücksichtigenden Regelwerken vollumfänglich erfüllen und damit im Endlager Konrad eingelagert werden können.“

So weit, so richtig, doch die Konsequenzen, die die Entsorgungskommission daraus zieht, sind skandalös. Sie beklagt die häufigen Aktualisierungen des wasserrechtlichen Regelwerks, die „die Einlagerung von Abfallgebinden in das Endlager Konrad verhindern“ wird. Deshalb empfiehlt sie, die Verschärfungen zum Schutz von Grund- und Trinkwasser, die nach 2011 erlassen worden sind, auf das Atommülllager Schacht KONRAD einfach gar nicht anzuwenden. Weil eine sichere Zwischenlagerung der strahlenden Abfälle in den Zwischenlagern laut Entsorgungskommission zu teuer werden würde, soll der Müll bei KONRAD an geltendem Regelwerk und dem Trinkwasserschutz vorbei unter die Erde geschafft werden.

„Es kann doch nicht sein, dass ich als Landwirt, die aktuellen Grund- und Trinkwasserverordnungen einhalten muss, ein Atommüllendlager aber nicht“, erklärt Ludwig Wasmus, Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Schacht KONRAD. „Es ist schon beeindruckend, wie rücksichtslos bei Schacht KONRAD ein Endlager errichtet werden soll, das weder den aktuellen Anforderungen an eine sichere Endlagerung noch dem aktuellen Grund- und Trinkwasserschutz genügt. Umso wichtiger ist die Klage für die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, die jetzt eingereicht worden ist. Nur so können wir die nächste atomare Katastrophe nach der ASSE II in der Region verhindern.“

Die Entsorgungskommission schlägt folgenden Trick vor: Die Berechnungen zur Langzeitsicherheit von Schacht KONRAD aus den 1980er Jahren beruhen auf wenigen geologischen Daten und sehr unzureichenden Rechenprogrammen. Dies führte an vielen Stellen zu großen Unsicherheiten über die tatsächlichen Entwicklungen in dem Endlager. Um trotzdem eine Langzeitsicherheit nachweisen zu können, wurden konservative Annahmen getroffen, z.B. über die tatsächlich enthaltenen Inhaltsstoffe in den Gebinden. Diese konservativen Annahmen will die Entsorgungskommission jetzt abbauen – ohne allerdings neue Naturdaten zur erheben und eine neue Langzeitsicherheitsberechnung vorzunehmen. Dass damit das gesamte damalige Konstrukt des Langzeitsicherheitsnachweises hinfällig werden würde soll einfach ignoriert werden.

Für Rückfragen: Ludwig Wasmus Tel. 05341 63123

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