Atomwaffen und Wettrüsten stoppen: Bundesweit Proteste – Kundgebung am 4. August auch in Gronau

Anfang August jähren sich die Atombombenabwürfe der USA über Hiroshima und Nagasaki im Zweiten Weltkrieg und am 2. August läuft der von den USA einseitig gekündigte INF-Mittelstreckenraketenvertrag aus. Ein weiterer Schub der Eskalation ist mit der Kündigung des Atomabkommens der USA mit dem Uran verbunden. Längst befinden wir uns wieder in einer neuen Spirale des auch atomaren Rüstens. Bundesweit demonstrieren Friedens-Aktive daher Anfang August für Frieden und Abrüstung. Am 4. August wird auch in Gronau protestiert. Dort, in der Nähe von Münster, steht die zur URENCO gehörende deutsche Uranfabrik, in der technisch auch atomwaffenfähiges Uran hergestellt werden könnte.

Der Bundestagsabgeordnete Hubertus Zdebel hatte als Sprecher für Atompolitik der Fraktion DIE LINKE wiederholt auf die wachsenden zivil-militärischen Risiken im Zusammenhang mit Atomtechnik und Atombrennstoffen hingewiesen. Dazu hat der aus Münster stammende Abgeordnete auch auf die neue Gesetzeslage in den USA verwiesen, mit der Aktivitäten im Bereich der Atomenergie intensiviert werden:

Nicht nur im Inland, auch im Ausland wollen die USA mit Atomtechnik künftig verstärkt Geld verdienen. Das zeigt sich auch an den Genehmigungen für den Export von Atom-Knowhow an Saudi-Arabien. Die URENCO, an der die deutschen Unternehmen E.on und RWE zu einem Drittel beteiligt sind, liefert bereits heute Uranbrennstoff für den Betrieb der neuen Atomkraftwerke in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Diese AKWs gehen ab Ende des Jahres schrittweise in Betrieb:

Auch an neuen Uranbrennstoffen arbeiten die USA. Dabei soll das spaltbare Uran auf einen Anteil von fast 20 Prozent angereichert werden. Damit ist es fast atomwaffenfähig. Auch die URENCO hat angekündigt, sich an der Herstellung solcher neuer Kernbrennstoffe zu beteiligen. Derart stark angereichertes Uran erhöht die Proliferations- und Missbrauchsrisiken.

Die URENCO wird nach Mitteilungen des US-Unternehmens Tennessee Valley Authority (TVA) künftig auch angereichertes Uran liefern. TVA betreibt im Auftrag der US-Regierung in Watts Bar 1 einen herkömmlichen Atomreaktor, in dem Tritium für den Einsatz in Atomwaffen hergestellt wird. War soll URENCO-Uran laut Bundesregierung nicht in diesem Reaktor zum Einsatz kommen. Aber: Da die USA derzeit über keine eigene Urananreicherungsanlage mehr besitzen, könnten die URENO-Lieferungen indirket helfen, die Tritium-Produktion in den USA aufrechtzuerhalten.

Unter dem Link findet sich auch dieser Hinweis: „In einer Meldung von „Nuclear Intelligence Weekly“ vom 12. Mai 2017 (online nicht verfügbar) heißt es, der Vorstand von TVA „also approved a $500 million enriched uranium product contract with Urenco’s US subsidiary, also through 2030 and for the same four reactors – two at Sequoyah and two at Watts Bar.These are the four reactors that TVA announced last month may host tritiumproducing burnable absorber rods that when irradiated will produce tritium for the US nuclear weapons program (NIW Nov. 21’14).““

Future? Strike Hamburg! Change System – Save Planet! Code 20/09/2019

Eigentlich ist das ja alles ganz einfach: Aufhören, alles kaputt zu machen! Denen helfen, die nix haben. Statt Ego-Shooter, mehr Gemeinsamkeit. Und dann mal alle miteinander schauen, wie es für alle gut weiter gehen kann. Auch für die , die noch kommen! Jetzt für die, die von woanders kommen. Und für die, die folgen werden. Das neue Global Regional. Das Alte, das Neue, das Andere, das Ungewisse, das Kommende, aber bitte immer: Umwelt FAIR aendern. Andere sagen: „WIR SIND FRIDAYS FOR FUTURE.“ Und was ist mit Montag bis Donnerstag? Und am Wochenende? Vielleicht reicht der Freitag für die Zukunft für Alle nicht? „Die Klimakrise ist eine reale Bedrohung für die menschliche Zivilisation – die Bewältigung der Klimakrise ist die Hauptaufgabe des 21. Jahrhunderts. Wir fordern eine Politik, die dieser Aufgabe gerecht wird.“ Oka.y! Und da war noch Armut, Krieg und noch was? Alles! Genug ist nicht genug! Gemeinsam!

 

 

 

Atommüll-Endlager-Suche: Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verordnung über die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Entsorgung hochradioaktiver Abfälle

Im Rahmen des laufenden Verfahrens zur Suche eines möglichst sicheren unterirdischen Atommüll-Endlagers für hochradioaktive Abfälle hat das Bundesumweltministerium (BMU) die Öffentlichkeitsbeteiligung für eine „Verordnung über die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Entsorgung hochradioaktiver Abfälle nach §§ 26 und 27 des Standortauswahlgesetzes“ angekündigt. Der Referentenentwurf der Verordnung kann ab sofort über die Webseite www.dialog-endlagersicherheit.de eingesehen und kommentiert werden. Der Entwurf ist auch hier direkt als PDF verfügbar. Dazu hat das BMU ein Anschreiben veröffentlicht (PDF). Darüber hinaus findet am 14. und 15. September ein öffentliches Symposium zu dem Verordnungsentwurf statt.

Nach dem öffentlichen Anhörungsverfahren wird auch der Bundestag entsprechend dem Standortauswahlgesetz (§26) im Rahmen einer Frist Empfehlungen zu dieser Verordnung beschließen können.

Siehe auch:

Transparenz bei der Atommüll-Endlager-Suche: Entwurf Geodaten-Gesetz liegt endlich vor

Es hat lange gedauert und Druck gebraucht. Endlich aber liegt nun der Entwurf für ein Geodatengesetz vor, mit dem beim angelaufenen neuen Suchverfahren für ein „Endlager“ für hochradioaktiven Atommüll  für Transparenz bei den anstehenden Entscheidungen gesorgt werden soll. Noch in diesem Jahr soll das Gesetz im Bundestag beschlossen werden. Mit dem Gesetz soll sichergestellt werden, dass geologische Daten auch dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, wenn diese privater Herkunft sind. Damit soll für die Öffentlichkeit nachvollziehbar werden, warum Regionen in die weitere Standortauswahl einbezogen oder ausgeschlossen werden.

Der Entwurf für das Geodaten-Gesetz ist in der zweiten Juli-Woche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einer Einladung zu einer Verbändeanhörung am 9. September verschickt worden. In dem Anschreiben an die Verbände teilt das Ministerium mit, dass der Entwurf zwar in den Ressorts beraten, aber noch nicht abschließend abgestimmt sei. Hier ist der Entwurf als PDF zum download.

Wann genau die Einbringung in den Bundestag erfolgen soll, steht noch nicht fest. In der zweiten Jahreshälfte 2020 sollen durch die zuständige Gesellschaft BGE und die Behörde BfE Vorschläge vorgelegt werden, mit denen Regionen aus dem Suchverfahren ausgeschlossen bzw. benannt werden. Dazu braucht es transparente Daten. Ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung aber könnten private Daten nicht veröffentlicht werden.

Eine ebenfalls vom Wirtschaftsminissterium an die Verbände mitgeschickte Kurzübersicht ist hier als Dokumentation:

Kurzübersicht Geologiedatengesetz-Entwurf

I. Zweck des Gesetzes
Die dauerhafte Verfügbarkeit geologischer Daten ist für zahlreiche Aufgaben wie die nachhaltige Nutzung des Untergrunds, weitere Themen mit Bezug zum Untergrund wie z. B. die Bauwirtschaft oder die Wasserwirtschaft und vor allem auch die Suche und Auswahl eine Standorts für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle von großer Bedeutung. Das Geologiedatengesetz soll das bisher für geologische Daten und die Staatlichen Geologischen Dienste geltende Lagerstättengesetz ablösen. Mit dem Geologiedatengesetz wird die bisherige Pflicht zur Datenübermittlung aus § 3 Lagerstättengesetz systematisiert und vereinheitlicht. Darüber sind die zuständigen Behörden künftig zur Datensicherung ausdrücklich verpflichtet. Außerdem regelt das Gesetz die Zurverfügungstellung geologischer Daten für andere Behörden sowie die öffentliche Bereitstellung dieser Daten für die Allgemeinheit.

II. Inhalt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz ist in fünf Kapitel eingeteilt:

1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 4)
In den Allgemeinen Vorschriften ist die Einteilung der fachlichen Datenkategorien in Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten zentral. Hieran knüpfen zum einen die Pflichten zur Übermittlung geologischer Daten aus geologischen Untersuchungen an. Außerdem richtet sich die zeitlich gestaffelte öffentliche Bereitstellung nach der jeweiligen Datenkategorie.

2. Aufgaben und Befugnisse der Behörden (§§ 5 – 7)
Im zweiten Kapitel sind die Pflichten der zuständigen Behörde festgelegt. Der zuständigen Behörde wird für die geologische Landesaufnahme ein Betretens- und Untersuchungsrecht für Grundstücke eingeräumt. Über die amtliche geologische Landesaufnahme hinaus wird außerdem eine Pflicht der zuständigen Behörden zur Datensicherung gesetzlich festgeschrieben.

3. Übermittlung geologischer Daten an die Behörden (§§ 8 – 17)
Die §§ 8-10 des dritten Kapitels sind das Kernelement des Gesetzes, da sie festschreiben, welche geologischen Daten den zuständigen Behörden zu welchem Zeitpunkt zu übermitteln sind (§ 8 – Nachweisdaten, § 9 – Fachdaten, § 10 – Bewertungsdaten).

4. Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben (§§ 18 – 34)

Kapitel 4 (§§ 18-34) enthält die Vorschriften zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten sowie die Vorschriften für die Zurverfügungstellung geologischer Daten für die öffentliche Hand oder sonstige Stellen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

Für die öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten ergeben sich nach dem Entwurf folgende öffentliche Bereitstellungspflichten:

• Nachweisdaten: Öffentliche Bereitstellung spätestens nach drei Monaten nach Ablauf der Übermittlungsfrist

• Fachdaten:
o Bei nicht gewerblichen Daten: Öffentliche Bereitstellung spätestens nach fünf Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist
o Sofern Fachdaten im Zuge gewerblicher Tätigkeiten erhoben worden sind: Öffentliche Bereitstellung nach 10 Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist (10jährige Frist berechnet anhand des Zeitraums der Erkundung und bis zur Entscheidung zur Aufnahme des Betriebs)

• Bewertungsdaten: Regelmäßig keine öffentliche Bereitstellung. Für öffentliche Bereitstellung in diesem Fall Individualabwägung notwendig (Gründe des Allgemeinwohls für öffentliche Bereitstellung müssen wesentlich überwiegen).

Die differenzierte öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fach- und Bewertungsdaten ist Ausdruck eines langwierigen Abwägungsprozesses des BMWi unter Einbeziehung entsprechender Experten.

5. Schlussbestimmungen (§§ 35 – 39)

Die §§ 35-39 enthalten die Schlussbestimmungen. Sofern geologische Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt werden, droht hierfür ein Bußgeld. Die Länder sollen von dem Gesetz nicht abweichen dürfen. Das Gesetz ist deshalb zustimmungspflichtig

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