Beteiligung Russlands an der Uranfabrik ANF Lingen könnte untersagt werden – BMUV legt rechtliche Prüfung vor
Trotz Atomausstieg sind die deutschen Uranfabriken in Gronau und Lingen weiter in Betrieb. In Lingen werden bislang Brennelemente für den Einsatz ist westlichen Atomreaktoren hergestellt. Der Betreiber, der französische Atomkonzern Framatome, will jedoch gemeinsam mit der zur russischen Rosatom gehörenden Tochter TVEL künftig auch Brennelemente für Atomreaktoren russischer Fertigung in Osteuropa herstellen. Trotz des Krieges in der Ukraine hat die EU bislang keinerlei Sanktion zu den Urangeschäften mit Russland verhängt. Auch die USA sind weiterhin beim Uranhandel eng im Geschäft mit Russland. Während für das laufende Genehmigungsverfahren derzeit die (technischen) Antragsunterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausliegen, hat das Bundesumweltministerium eine Prüfung vorgenommen, ob die Beteiligung Russlands an der Anlage in Lingen vor dem Hintergrund des Kriegs in der Ukraine Risiken birgt, die jenseits technischer Aspekte eine Untersagung erlauben. Das BMU schreibt: „Zur Verwendung im Rahmen der Bundesaufsicht hat das Bundesumweltministerium bei Prof. Dr. Gerhard Roller das hier verfügbare Rechtsgutachten über die Berücksichtigung der Belange der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Versagungsermessens nach § 7 Absatz 2 AtG eingeholt.“ Siehe dazu auch unten. Die Stellungnahme zeigt auf, dass die Beteiligung Russlands untersagt werden kann.
- Darüber berichtet auch der Spiegel in seiner aktuellen Ausgabe. Siehe hier.
- Genehmigungsverfahren startet: Neuer Atombrennstoff “Made in Germany” mit russischer Unterstützung / Eine Sammeleinwendung von ausgestrahlt ist hier online.
- Atomgeschäfte mit Russland? Weiterhin keine Genehmigung für Export von Uranbrennstoff aus Lingen
- Siehe auch hier: Verstoßen Uranexporte aus Lingen nach Russland gegen EU-Recht – Studie der Grünen begründet Verbotsmöglichkeit
Dokumentation von der Homepage des BMUV 13.2.2024
- Rechtsgutachten von Prof. Dr. Gerhard Roller (Fertigung hexagonaler Brennelemente für den russischen Reaktortyp WWER-1000) – Herunterladen PDF
„Das Bundesumweltministerium ist der Auffassung, dass der Atomausstieg in Deutschland nicht mit der Produktion von Brennelementen für Atomanlagen im Ausland vereinbar ist. Deshalb setzt es sich grundsätzlich weiter für eine Schließung der Anlagen in Lingen und Gronau ein. Diesbezüglich wurden aber keine Festlegungen im geltenden Koalitionsvertrag getroffen und die für eine Änderung der Gesetzeslage notwendige Mehrheit im Deutschen Bundestag ist derzeit nicht ersichtlich.
Eine aktuelle Verfolgung der genannten Einschränkungen ist insbesondere aufgrund der Folgen des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine nicht erfolgversprechend, da die Anlagen derzeit auch die Abhängigkeit der atomkraftnutzenden Staaten von Russland reduzieren. Die Bundesregierung setzt sich generell dafür ein, die europäische Abhängigkeit von Russland im zivil-nuklearen Bereich zu reduzieren. Die Betreiberin der Urananreicherungsanlage in Gronau hat nach eigenen Angaben und auf freiwilliger Basis die Zusammenarbeit mit russischen Firmen beendet. Solch eine Entscheidung liegt jedoch bei der jeweiligen Unternehmensführung, eine rechtliche Grundlage um eine Beendigung der Zusammenarbeit mit Russland durchzusetzen, gibt es derzeit nicht.
Über die Sanktionen gegen Russland entscheidet ausschließlich die Europäische Union. Die Beratungen zu diesem Thema unter den EU-Mitgliedstaaten dauern an.
Dem niedersächsischen Umweltministerium (NMU) als zuständiger Genehmigungsbehörde liegt ein Antrag der Betreiberin der Brennelementfertigungsanlage in Lingen auf Änderungsgenehmigung nach § 7 des Atomgesetzes (AtG) zur Fertigung hexagonaler Brennelemente für den russischen Reaktortyp WWER-1000 vor. Dabei soll ein Brennelement-Design eines russischen Lizenzinhabers verwendet werden. Zur Verwendung im Rahmen der Bundesaufsicht hat das Bundesumweltministerium bei Prof. Dr. Gerhard Roller das hier verfügbare Rechtsgutachten über die Berücksichtigung der Belange der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Versagungsermessens nach § 7 Absatz 2 AtG eingeholt.“
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