Absichtlich schlampige Anordnungen bei Atom-Moratorium? Zdebel fragt Bundesregierung

Haben staatliche Vertreter oder gar Minister bei dem nach der Fukushima-Katastrophe verhängten Atom-Moratorium möglicherweise absichtlich rechtlich mangelhafte Anordnungen gegen die Atomkonzerne erteilt, damit diese bessere Chancen bei Schadensersatz-Klagen haben? Dieser Frage geht der Bundestagsabgeordnete Hubertus Zdebel, Sprecher für Atomausstieg der Fraktion DIE LINKE. jetzt mit drei Schriftlichen Fragen an die Bundesregierung nach. Diese Fragen sind hier gleich im Anschluss zu finden.

Der Verdacht, dass die Anordnungen zur vorläufigen Abschaltung von sieben Atomkraftwerken nach der Katastrophe von Fukushima möglicherweise absichtlich mangelhaft erteilt wurden, ist im Laufe der Untersuchungen das parlamentarischen Untersuchungsausschusses des hessischen Landtags durch Berichte des ARD-Magazins Monitor und der Frankfurter Rundschau aufgekommen. Demnach könnte ein Brief des hessischen Ministerpräsidenten Bouffier – möglicherweise in Verbindung mit Vertretern der Bundesregierung – die Chancen für erfolgreiche Schadensersatzklagen durch die Konzerne verbessert haben. Dieser Brief spielte bei der erfolgreichen Klage von RWE im Fall von Biblis eine besondere Rolle.

Schriftliche Fragen des Bundestagsabgeordneten Hubertus Zdebel an die Bundesregierung:
„1. Warum hat der damalige Bundesumweltminister Norbert Röttgen nicht auf ihm offenbar durch Schriftverkehr bekannte Hinweise vom 31.3.2011 und 4.4.2011 des Referats RS I 3 als auch z.B. des Hessischen Ministeriums für Justiz (Vermerk vom 17.3.2011, siehe Bericht ARD-Magazin Monitor vom 5.2.2015) auf „rechtliche und finanzielle Risiken“ hinsichtlich der Begründung für die einstweilige Betriebseinstellung und auf das Drängen, dass konkretere Gefahren und Risiken stärker einbezogen werden müssten, reagiert und welche Mängel hat das Fachreferat Bundesaufsicht bei Atomkraftwerken (RS I 3) an der Begründung zur einstweiligen Betriebseinstellung der von RWE betriebenen AKW Biblis A und B vorgetragen (bitte einzeln auflisten)?

2. Um welche Sachverhalte mit Blick auf das Referat RS I 3 geht es nach Kenntnis der Bundesregierung in dem Schreiben des Abteilungsleiters Atomenergie, Gerald Hennenhöfer, vom 8.4.2011, in dem er mitteilt, dass er die in „beigefügter Vorlage von den Mitarbeitern des Referats RS I 3 vertretenen Positionen“ nicht teile und in dem er von einem „massiv gestörten Vertrauensverhältnis“ bzw. von einem „auch aus den letzten Legislaturperioden bekannte(n) Versuch, die Akteure des deutschen Aufsichtssystems (damit auch den Vorsitzenden der Reaktorsicherheitskommission, RSK) zu delegitimieren“ spricht, die ihn offenbar dazu veranlassten, ein Vorbereitungstreffen der „Redaktionsgruppe der RSK“ … „ohne Aufpasser“ durchzuführen (Siehe Bericht des ARD-Magazins Monitor vom 5.2.2015) und das Referat RS I 3 entsprechend einem Wunsch der RSK nicht daran zu beteiligen und wie bewertet die Bundesregierung die Sorge, dass das in dem Brief genannte Problem zwischen RS I 3 und der Behördenleitung möglicherweise negativen Einfluss auf die fachliche Qualität der Tätigkeit im BMU hinsichtlich der einstweiligen Betriebsstilllegung für einige AKW nach der Katastrophe von Fukushima gehabt haben könnte.
(Bitte um detaillierte Darstellung der Vorgeschichte „auch aus den letzten Legislaturperioden bekannte Versuch…“ und im Zusammenhang mit dem geplanten Treffen „ohne Aufpasser“.)

3. Welche Hinweise (Stellungnahmen, Bewertungen, Briefe) haben im Zusammenhang mit der einstweiligen Betriebseinstellung der AKW nach der Katastrophe von Fukushima dem BMU aus dem eigenen Ministerium, aus den jeweiligen Landesministerien oder anderen Bundesministerien zwischen März bis Juli 2011 vorgelegen, in denen Risiken hinsichtlich von Schadenersatzklagen und der zu wählenden Begründung für diese einstweilige Betriebseinstellung behandelt und vorgetragen wurden (Bitte um Auflistung der Dokumente mit Verfasser, Titel und Datum), und aus welchen Gründen wurde diesen Hinweisen, konkrete Gefahren und Risiken in die Begründung für die einstweilige Betriebseinstellung aufzunehmen, nicht gefolgt?“

Atom-Moratorium und Schadensersatzklagen: Bundesregierung angeblich ohne Veranwortung

Der Umweltausschuss im Bundestag befasste sich auf seiner Sitzung am 4. Februar mit den Schadensersatzklagen von RWE und den anderen Atomkonzernen gegen das Atom-Moratorium nach der Fukushima-Katastrophe. Hubertus Zdebel, Sprecher für Atomausstieg der Fraktion DIE LINKE und Obmann für den Umweltausschuss hatte eine schriftliche Auskunft vom Bundesumweltministerium erbeten. Darin teilt die Regierung nun mit, dass sie keinerlei Verantwortung für die mangelhafte rechtliche Umsetzung der einstweiligen Betriebseinstellung der AKWs durch die Bundesländer übernehme. RWE hatte gegen das Land Hessen eine Klage gewonnen, nach der das Bundesland grundsätzlich Schadensersatzpflichtig ist, weil der Bescheid für die vorrübergehende Betriebseinstellung rechtlich ungenügend war.

In Hessen befasst sich ein Untersuchungsausschuss mit den Vorwürfen, dass die Landesregierung bei der Umsetzung des Moratorium grob fahrlässige Rechtsfehler gemacht hat. Über Medienberichte ist inzwischen sogar der Verdacht im Raum, dass sowohl auf Landesebene als auch im Bund möglicherweise absichtliche Unterlassungen oder Beihilfen erfolgten, um Schadensersatzklagen für die Atomkonzerne zu ermöglichen.

Die Bundesregierung teilt dem Abgeordneten Hubertus Zdebel mit Datum vom 19.2.2015 mit:

„Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Bundesländer, in denen zum damaligen Zeitpunkt Kernkraftwerke betrieben wurden, haben am 15. März 2011 gemeinsam beschlossen, aus Vorsorgegründen im Hinblick auf die Ereignisse in Fukushima eine technische Überprüfung der Robustheit aller Kernkraftwerke durchzuführen und die einstweilige Betriebseinstellung der sieben ältesten deutschen Kernkraftwerke für den Zeitraum dieser Überprüfung von drei Monaten auf der Grundlage von § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes anzuordnen.

Der Bund hat den Ländern mit Schreiben vom 16. März 2011 eine Formulierungshilfe in Form einer allgemeinen Aufzeichnung zur Auslegung des § 19 des Atomgesetzes übermittelt, die durch die Länder im Rahmen ihrer selbständig zu prüfenden und gegebenenfalls selbständig zu erlassenden Anordnungen der einstweiligen dreimonatigen Betriebseinstellung verwendet worden ist.

Die Bescheide waren – wie nach der Kompetenzordnung der Verfassung bei der Bundesauftragsverwaltung vorgesehen – selbständig und eigenverantwortlich mit allen rechtlich notwendigen Inhalten und Verfahrensschritten durch die zuständigen Landesbehörden zu erlassen.

In der Aufzeichnung zu § 19 AtG heißt es insbesondere:
„Für die dreimonatige Betriebseinstellung der sieben ältesten Anlagen als vorläufige aufsichtliche Maßnahme sieht das Atomgesetz § 19 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Atomgesetzes als einschlägige Rechtsgrundlage vor.
Auf dieser Rechtsgrundlage kann bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts die einstweilige Betriebseinstellung angeordnet werden. Ein derartiger Verdacht ist im Atomrecht bereits dann gegeben, wenn sich wegen begründeter Unsicherheiten im Rahmen der Risikovorsorge Schadensmöglichkeiten nicht völlig ausschließen lassen.

Insbesondere für die sieben ältesten deutschen Anlagen – denen auch bereits im Rahmen einer Differenzierung der Laufzeitverlängerung eine geringere zusätzliche Elektrizitätsmenge zugewiesen wurde – ist nach den Ereignissen in Japan zu überprüfen, inwieweit bisher nicht berücksichtigte Szenarien nunmehr eine neue Bewertung erfordern. Da sich gerade bei älteren Anlagen die Frage nach den in der Auslegung berücksichtigten Szenarien in besonderer Weise stellen kann, haben sich die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Bundesländer mit Kernkraftwerken dazu entschlossen,
diese Anlagen für den Zeitraum der Überprüfung vom Netz zu nehmen. Dies ist Ausdruck äußerster Vorsorge, der sich die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten zum Schutz der Bevölkerung verpflichtet sehen.“

Darüber hinaus hat der Bund keine relevanten Handlungen vorgenommen, da das Verwaltungshandeln (Sach- und Wahmehmungskompetenz) allein den zuständigen Ländern oblag.“

Die Macht der Konzerne: Schadensersatzklagen, TTIP, Vattenfall und E.on

EingangAKWbrunsbuettel-ChristopfBellin-2011Die Atomkonzerne überziehen die Bundesrepublik mit Schadensersatz-Prozessen zum Atomausstieg und versichern ohne rot zu werden: Aber natürlich stehen die zum Ausstieg und zur Energiewende. Besonders „reizend“ ist die – unter strikter Geheimhaltung stattfindende – Vattenfall-Klage vor dem internationalen Schiedsgericht ICSID in Washington. Dort will der schwedische Staatskonzern „Investitionsschutz“ durchsetzen. Knappe 4,7 Mrd. verlangt das Unternehmen für die Abschaltung der Reaktoren in Brunsbüttel und Krümmel. Lachender zweiter im Boot: E.on. In Brunsbüttel ist E.on mit einem Drittel der Anteile beteiligt, am AKW Krümmel sogar zu 50 Prozent. Da die beiden Betriebsgesellschaften für die Atommeiler offenbar unter der Führung von Vattenfall mitgeklagt haben, dürfte auch E.on bei den SteuerzahlerInnen abkassieren, sollte das Schiedsverfahren erfolgreich sein. (siehe z.B. Rheinische Post)

Was derzeit im Rahmen von CETA und TTIP für die gesamte Industrie verhandelt wird und ihnen noch weit über die sonst schon bestehenden Eigentumsgarantien hinausgehende Rechte verschaffen soll, ist im Rahmen der internationalen Energie-Charta bereits Realität und könnte den bundesdeutschen SteuerzahlerInnen hohe Kosten aufbürden. Siehe dazu auch die FR.

4,7 Mrd. Euro für die maroden AKWs Brunsbüttel und Krümmel? Wie eigentlich kommt Vattenfall auf eine derartige Summe? Wofür genau soll dieser Schadensersatz erbracht werden.

Ein Szenario: Im Sommer 2007 gehen beide Atommeiler durch Störfälle vom Netz. Brunsbüttel wird bis zur endgültigen Abschaltung nach der Katastrophe von Fukushima nie wieder Strom erzeugen. Nach der Abschaltung im Sommer 2007 werden im Laufe weiterer Prüfungen etliche Mängel – z.B. mangelhafte Halterungen von Sicherheitseinrichtungen – entdeckt und müssten teuer ausgetauscht werden. Schon zu dieser Zeit, vor allem in den Folgejahren, wird darüber spekuliert, dass es mit der Wirtschaftlichkeit des eher kleinen Reaktors (770 MW) nicht sonderlich gut bestellt ist.

Viele Kosten – z.B. für Personal etc. – liegen fast genauso hoch wie beim erheblich größeren AKW Krümmel (1.400 MW). Hinzu kommt: Seit Betriebsbeginn Anfang der 70er Jahre ist das AKW Brunsbüttel wegen immer neuer Störfälle fast genauso viel abgeschaltet wie am Netz. Die Verfügbarkeit der Anlage ist über die gesamte Betriebsdauer extrem schlecht. Selbst die erhoffte Laufzeitverlängerung (Wikipedia) hätte daran nur unwesentlich etwas verändert, denn immer stärker machte sich die Liberalisierung der Strommärkte und die Energiewende bemerkbar.

Anders sieht es im deutlich jüngeren AKW Krümmel aus. Nach dem Trafobrand im Sommer 2007 versucht Vattenfall mit umfangreichen Reparaturen im Sommer 2009 die Anlage wieder ans Netz zu nehmen. Doch das wird zur Bruchlandung. Erst werden im Reaktorwasser Teile entdeckt, dann kommt es erneut zu einem Kurzschluss in einem Transformator. Außerdem stellt sich heraus, dass Vattenfall Auflagen nicht umgesetzt hat. Es werden Risse in Armaturen gefunden, die aufwendig saniert werden müssen. Doch in Erwartung der Laufzeitverlängerung will Vattenfall den Pannenmeiler wieder in Betrieb nehmen. Dabei ist auch Krümmel von zahlreichen Stillständen betroffen und dürfte kaum über eine Verfügbarkeit von ca. zweidrittel der Betreibszeit verfügen.

Bis Oktober 2010 galt der von der rot-grünen Regierung 2002 beschlossene Atomausstieg, nach dem über Restlaufzeiten die schrittweise Abschaltung der AKWs erfolgen sollte. Die 2009 ins Amt gekommene schwarz-gelbe Bundesregierung brauchte fast ein Jahr, bis sie dann neue Laufzeiten durch eine Erhöhung der Reststrommengen im Atomgesetz beschloss. Das währte nur kurze Zeit. Die Katastrophe von Fukushima im März 2011 führte zunächst zu einem von der Bundesregierung verhängten Moratorium.

Theoretisch davon betroffen auch die AKWs Brunsbüttel und Krümmel, die allerdings beide zu dieser Zeit nicht am Netz waren und zu dieser Zeit noch keine Anträge zum Wiederanfahren bei der zuständigen Atomaufsicht in Schleswig-Holstein gestellt hatten.

Wofür also will sich Vattenfall entschädigen lassen? Dafür, dass die Bundesregierung zunächst im Oktober 2010 die Laufzeit für beide Reaktoren um acht bzw. 14 Jahre verlängert hatte und dies per Atomgesetz im August 2011 zurücknahm?

Es geht um die nach dem alten rot-grünen Gesetz noch vorhandenen Reststrommengen der AKWs Brunsbüttel und Krümmel, die im August 2011 per Atomgesetzänderung auf Null gesetzt worden sind. Der rot-grüne Atomausstieg hatte geregelt, dass diese Restrommengen ohne zeitliche Befristungen galten. Im Fall Brunsbüttel und Krümmel bedeutet das: Die jahrelangen Stillstandszeiten aufgrund des katastrophalen Zustands der beiden Schrottreaktoren spielte keine Rolle, die Reststrommengen blieben einfach erhalten. Auf diesen Unsinn der damaligen Regelungen hatte die Anti-Atom-Bewegung seinerzeit immer wieder hingewiesen, weil sie veraltete und marode Anlagen schützte.

Die Betreiber versuchten in der zweiten Hälfte der 2000er Jahre Reststrommengen von neuen auf alte Atommeiler zu übertragen, scheiterten damit aber – auch im Fall Brunsbüttel – vor Gericht. Siehe Handelsblatt.

Vattenfall argumentiert, dass das Unternehmen auf diese rechtlich zugesicherten Reststrommengen vertraut und daher die Atommeiler mit hohem finanziellen Aufwand saniert habe. Schwerpunktmäßig war das vor allem für Krümmel noch relevant. Brunsbüttel stand damals mit nur noch einer eher geringen Reststrommenge da. Diese Reststrommengen in Verbindung mit den Kosten für Material, Beschäftigte, entgangene Gewinne etc. sind es, die die Schadensersatzsumme von Vattenfall ausmachen. Sicherlich nicht ganz falsch dürfte man liegen, wenn man von den 4,7 Mrd., die Vattenfall verlangt, ein Drittel für Brunsbüttel und zweidrittel für das AKW Krümmel unterstellt.

Da sind nun natürlich viele zentrale Fragen tangiert. Zunächst die zentrale Frage: War es rechtsstaatlich bzw. rechtlich einwandfrei, dass der Bundestag im August 2011 im Angesicht der Atomkatastrophe von Fukushima eine umfassende Neubewertung der Atomenergienutzung in Deutschland vornahm und für einige Atomkraftwerke zu hohe Risiken feststellte und diese sofort abschaltete? Und selbst wenn das so durch das internationale Schiedsgericht in Washington (und den zusätzlich laufenden Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht) bestätigt würde: Hat der Betreiber dennoch Anspruch auf einen Schadensersatz oder ist die Stilllegung der Anlagen als verhältnismäßig und im Sinne der Schutzziele der Verfassung (z.B. Unversehrheit des Lebens) vertretbar? Aber auch viele Fragen im Detail sind von möglicherweise milliardenschwerer Relevanz: Schadensersatz für den Atommeiler Brunsbüttel, der gar nicht mehr ans Netz sollte? Auf die SteuerzahlerInnen abgewälzte Kosten, die der Betreiber Vattenfall durch sein Missmanagement und die zahlreichen Pannen des Atommeilers Krümmel selbst verursacht hat? Da ließen sich eine Menge weitere Dinge auflisten.

Es wird in jedem Fall spannend – und möglicherweise verdammt ärgerlich – was da künftig in Washington und vor dem Bundesverfassungsgericht geregelt wird. Klar dürfte eins sein: Regelungen, wie sie mit dem Investitionsschutz derzeit international verhandelt werden, müssen definitiv vom Tisch. Dazu gehört auch: Die Bundesregierung sollte sich von der Energie-Charta, die jetzt schon für die Stromkonzerne derartige Rechte einräumt, schnellstens verabschieden!

Rückschlag für Vattenfall – Schadensersatzklage für Atomausstieg ausgesetzt!

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Vattenfalls Schadensersatz-Klage für die Abschaltung der AKWs Brunsbüttel und Krümmel vor dem ICSID in Washington ist derzeit ausgesetzt. Foto: Dirk Seifert

Vattenfall muss einen weiteren Rückschlag hinnehmen: Die Schadensersatzklage vor dem Schiedsgericht ICSID in Washington ist derzeit ausgesetzt. Vattenfall hat dort die Bundesrepublik Deutschland auf eine Summe von rund 3,5 Mrd. Euro für die Stilllegung der AKWs Krümmel und Brunsbüttel verklagt. Nach dem Atomdesaster in Fukushima vor rund zwei Jahren hatte die Bundesregierung per Atomgesetzänderung die beiden und sechs weitere Atommeiler aus Sicherheitsgründen abgeschaltet.

Der Rechtsstreit in Washington wird sich nun in die Länge ziehen. Laut Informationen der Süddeutschen Zeitung von Anfang Februar 2013 ist das Verfahren vorerst ausgesetzt worden, „weil der zuständige Richter Dan Price des Schiedsgerichts ICSID in Washington im Januar zurücktrat, verlautete aus Verfahrenskreisen. Der Konzern bestätigte dies.“

UPDATE: Neuere Informationen finden sich hier: Vattenfalls Anwälte gegen Deutschland: “Wenn du Frieden willst, sei kriegsbereit”

Weiter berichtet die SZ: „Der ehemalige US-Regierungsberater Price trat den Angaben zufolge zurück, nachdem das Gericht Klarheit über seine früheren Regierungskontakte nach Deutschland haben wollte. Vattenfall muss nun einen neuen Schiedsrichter benennen. Bis der sich in den komplexen Fall eingearbeitet hat, dürften jedoch erneut Monate vergehen, hieß es aus Verfahrenskreisen. Damit ist offen, wann der Prozess fortgesetzt werden kann.“

Vattenfall klagt nicht zum ersten Mal vor dem Weltbank-Gericht gegen die Bundesrepublik. Bereits vor einigen Jahren nahm Vattenfall die Umweltauflagen der Umweltbehörde für das im Bau befindliche Steinkohlekraftwerk Hamburg-Moorburg zum Anlaß, in Washington Klage gegen Deutschland zu erheben.

Als in Deutschland aktives Unternehmen mit Hauptsitz in Schweden kann es vor diesem Gericht wegen Diskriminierung klagen. E.on, RWE und EnBW steht dieser Weg nicht zur Verfügung. Daher haben sie – und auch Vattenfall zusätzlich – ihre Schadensersatzklagen an das Bundesverfassungsgericht adressiert. Mit Klagen vor dem Washingtoner Gericht versuchen Unternehmen sich oftmals inzwischen auch gegen kostspielige Umweltauflagen zu wehren.

Dazu mehr hier: Vattenfalls Entschädigungsklagen gegen die Bundesrepublik – Weltbankgericht als Politik und

Vattenfall und Konzern-Klagen – Demokratieabbau als Standortfaktor und

Neue AKWs und Entschädigungsklagen – Energiewende nur mit ohne Vattenfall

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