Deutsche Uranlieferungen für marode Reaktoren in Tihange 2 und anderswo untersagen

Aus deutschen Uranfabriken in Gronau und Lingen wird der Brennstoff für die maroden Atomreaktoren entlang der französischen und belgischen Grenze geliefert, darunter auch der mit tausenden von Rissen behaftete störfanfällige Reaktor 2 des AKW in Tihange. Das hatten Anfragen des Bundestagsabgeordneten Hubertus Zdebel (Fraktion DIE LINKE) bereits im September letzten Jahres gezeigt. Letzte Woche hat die Bundestagsfraktion DIE LINKE daher den Antrag eingebracht: “Ausfuhr von Uran-Brennstoffen für den Betrieb störanfälliger Atomkraftwerke im Ausland stoppen” (Drucksache 18/11596)

Zdebel: “Es ist ein Skandal, dass die Bundesregierung es zulässt, dass aus deutschen Uranfabriken in Lingen und Gronau marode Atomreaktoren entlang der französischen und belgischen Grenze mit Brennstoff versorgt werden, darunter auch der mit tausenden von Rissen behaftete störfanfällige Reaktor 2 des AKW in Tihange. Nicht nur rund um Aachen und in NRW sorgen sich die Menschen  vor einer Atomkatastrophe aus dem maroden Block 2 des AKW Tihange und den anderen altersschwachen Reaktoren. Damit muss endlich Schluss gemacht werden, die Bundesregierung muss die Ausfuhrerlaubnis für derartige Uranlieferungen untersagen. Dazu haben wir als Fraktion DIE LINKE in der letzten Woche einen Antrag im Bundestag gestellt, der in nun auf der Tagesordnung im Umweltausschuss stehen wird.”

Hintergrund:

Die Informationen über die Urantransporte aus deutschen Brennstofffabriken in Gronau und Lingen basieren auf den Antworten der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage des für Atomausstieg zuständigen Abgeordneten Hubertus Zdebel vom September 2016 mit den Drucksachen-Nummern: BT-Drs 18/9502 (Kleine Anfrage) sowie BT-Drs 18/9636 (Antwort) und BT-Drs 18/9747 (Antwort).

In der DRS 18/9747 wird angegeben, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)  bereits am 7. Juli die Ausfuhr von 68 unbestrahlten Brennelementen genehmigt hat. Diese Genehmigung ist für die Ausfuhr von Kernbrennstoffen nach Atomgesetz § 3 Abs. 3 Nr. 2 erforderlich. Zusätzlich muss das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) den Transport genehmigen.

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