Neuer Kommentar zum Strahlenschutzgesetz – noch ohne Kernfusion

Ein Beitrag von Karl Amannsberger: Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) hat für den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren radioaktiver Strahlung hohe Bedeutung, existiert in dieser Form erst seit 2017, als es die Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung abgelöst hat. In zweiter Auflage ist in diesem Jahr der Kommentar von Goli-Schabnam Akbarian und Christian Raetzke zum StrlSchG erschienen. Der Kommentar wird wahrscheinlich das „Standardwerk“ auf diesem Rechtsgebiet werden. In die Neuauflage wurden mittlerweile geänderte Regelungen des Medizinforschungsgesetzes und Notfallschutzregelungen aufgenommen. (Foto: K. Ammansberger)

Aber – das ist überraschend – vor der noch in diesem Jahr geplanten Novellierung des Strahlenschutzgesetzes, ist auch ein Abschnitt „Das Recht der Kernfusion“ enthalten.

Ein Blick auf die HerausgeberInnen macht die Sache dann doch nicht mehr so überraschend. Beide, die Mitarbeiterin im Bundesumweltministerium und der Rechtsanwalt, der früher für den Stromversorger EON tätig war, ehe er eine eigene Kanzlei in Leipzig eröffnete, machen sich seit Langem dafür stark, die Kernfusion außerhalb des Atomrechts zu regeln.

    • Der Kommentar ist hier erschienen: Akbarian/Raetzke,  Strahlenschutzgesetz: StrlSchG, Mit Auszug aus der StrlSchV, 2. Auflage, C.H.BECK, ISBN 978-3-406-83297-0 – Hier bei C.H.Beck online.

Genau dies hatten CDU und CSU in ihrem Koalitionsvertrag mit der SPD vereinbart. So verwundert es nicht mehr, wenn sich Raetzke in seiner Einführung dafür ausspricht, in § 12 StrlSchG Kernfusionsanlagen ausdrücklich als Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung zu definieren. Das geschieht im Vorgriff auf die Pläne der Bundesregierung und verkennt, dass Fusionskraftwerke zwar notwendigerweise ionisierende Strahlung erzeugen, der wirkliche Zweck der Anlage jedoch die Energieerzeugung sein soll. In der Bewerbung des Kommentars wird sogar herausgehoben, dass der Kernfusion „in der Zukunft großes Potential zur Energieerzeugung zugetraut wird“.

Ob dies tatsächlich jemals der Fall sein wird, daran gibt es berechtigte Zweifel. Die zahlreichen offenen Fragen sind in einer lesenswerten Arbeit des Büros für Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages festgehalten: Reinhard Grünwald – Auf dem Weg zu einem möglichen Kernfusionskraftwerk. (Siehe: publikationen.bibliothek.kit.edu – https://publikationen.bibliothek.kit.edu › 1000177720 › 156372841) – oder auch direkt hier (PDF).

Grünwald weist zurecht darauf hin, dass Kernfusionskraftwerke gewissermaßen in eine Regelungslücke fallen, weil sie zwar ein geringeres Gefahrenpotential als Kernkraftwerke haben, aber ein wesentlich größeres als etwa Röntgenanlagen oder Teilchenbeschleuniger. So hat die französische Fusions-Experimentieranlage ITER ein atomrechtliches Genehmigungsverfahren als „nukleare Basiseinrichtung“ durchlaufen.

Zurück zum Strahlenschutz im engeren Sinne. Für Bevölkerung und Beschäftigte sind die Vorschriften zur Begrenzung der Strahlenbelastung von besonderer und praktischer Bedeutung. Neben Dosisgrenzwerten im engeren Sinn und Störfallplanungswert (§ 9, 77, 78, 80) spielen die unterschiedlichen Dosiswerte und Kontaminationswerte in Notfällen eine wichtige Rolle. Und der oft etwas unzureichend umgesetzte § 8, in dem es um die Vermeidung und Reduzierung unnötiger Strahlenbelastung („Minimierungsgebot“) geht. Sie werden in dem über 1100 Seiten starken Werk ausführlich dargestellt.

Was fehlt, ist jedoch, dass es von Teilen der Fachwelt und Zivilgesellschaft eine fundierte Kritik an den geltenden Vorschriften gibt, da sie nach deren Auffassung neue Erkenntnisse im Strahlenschutz nicht oder zumindest nicht ausreichend berücksichtigen. Vielleicht finden sie ja Eingang in die nächste Auflage – am Platz kann es jedenfalls nicht scheitern.

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