Atomkonzerne und Entschädigung: Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt

Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil zu den Entschädigungsklagen von E.on, RWE und Vattenfall verkündet. Rund 19 Mrd. Euro wollten die Unternehmen als Entschädigung für den Atomausstieg nach der Fukushima-Katastrophe von den deutschen SteuerzahlerInnen bekommen. Nach dem Urteil ist klar: Auch wenn das Gericht grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch feststellt, werden die Unternehmen nur einen vergleichsweise geringen Betrag erhalten. Das Gericht hat grundsätzlich den Atomausstieg bestätigt und nur einen geringen Spielraum für Entschädigungszahlungen eingeräumt. Allerdings hat es Vattenfall als ausländischem Unternehmen ein Klagerecht eingeräumt. Vattenfall klagt außerdem vor dem Internationalen Schiedsgericht ICSID in Washington.

Der BUND kommentiert per PM: BUND begrüßt weitgehende Niederlage der AKW-Betreiber vor dem Bundesverfassungsgericht. Atomausstieg grundsätzlich verfassungsgemäß: „Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des Atomausstiegsgesetzes aus dem Jahr 2011 begrüßt. „Es ist ein wichtiges Signal, dass die AKW-Betreiber damit gescheitert sind, den Atomausstieg in Frage zu stellen und Schadenersatzforderungen in Milliardenhöhe zu erstreiten“, sagte der BUND-Vorsitzende Hubert Weiger.

„Es ist unverschämt, dass die Energiekonzerne versucht haben, sich den Abschied von der gefährlichen Atomkraft vergolden zu lassen“, sagte Weiger. Das Bundesverfassungsgericht sehe zwar einzelnde verfassungswidrige Regelungen in Bezug auf das Abschalten des Atomkraftwerks Krümmel und für RWE, noch mit Reststrommengen aus dem seit langem stillgelegten Atommeiler Mühlheim-Kärlich Geld zu verdienen. „Die Risiken der Atomenergie erfordern jedoch einen unverzüglichen und endgültigen Atomausstieg“, sagte Weiger.

„Die Bundesregierung darf jetzt nicht Laufzeitverlängerungen für bestimmte AKWs erlauben, sondern sollte im Zweifel eine Entschädigung für einzelne AKWs vorsehen und so den Atomausstieg sogar beschleunigen. Wir fordern außerdem die dauerhafte Absicherung des Atomausstiegs durch dessen Festschreibung im Grundgesetz“, sagte der BUND-Vorsitzende.“

Nur ein kleiner Sieg, schreibt RP-online. Auch das Handelsblatt berichtet, dass aus den erhofften Milliarden-Beträgen nichts wird. Der Tägliche Anzeiger (Holzminden) berichtet mit der Quelle AFP: „Die Betreiber der deutschen Atomkraftwerke haben nur einen geringen Anspruch auf Entschädigungen wegen des 2011 beschlossenen beschleunigten Atomausstiegs. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Demnach müssen zumindest Vattenfall und RWE für Reststrommengen entschädigt werden, die ihren Meilern beim ersten Atomausstiegsbeschluss im Jahr 2002 zunächst zugeteilt und 2011 wieder gestrichen wurden. Experten beziffern die Gesamtsumme auf bis zu 2,5 Milliarden Euro.“

Niedersachsens Umweltminister Stefan Wenzel zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Klagen gegen den Atomausstieg: „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Atomausstiegs. Auch der erste Atomausstieg der rot-grünen Bundesregierung aus dem Jahr 2002 wird nicht infrage gestellt. Mögliche Entschädigungen könnten sich demnach nur auf Strommengen beziehen, die wegen der endgültigen Entscheidung zum Atomausstieg im Jahr 2011 möglicherweise nicht mehr produziert werden können. Das dürfte im Fall des Falles eine sehr übersichtliche Summe sein. Der Kern der Klage wurde zurückgewiesen. Etwaige Entschädigungszahlungen gehen auf das Konto der damaligen Bundesregierung.“

Für Vattenfall dürfte das Urteil ein Erfolg sein. Vor allem mit Blick auf das AKW Krümmel kann sich das schwedische Unternehmen einiges ausrechnen. Das Urteil dürfte auch Folgen für die Klage vor dem ICSID haben, wo Vattenfall für die AKWs Brunsbüttel und Krümmel Schadensersatz von 4,7 Mrd. Euro verlangt.

Kritische Stimmen zum Urteil bringt „Finanzen“ (Update3), darunter Claudia Kemfert (DIW) und Hubertus Zdebel (MdB Die Linke). Auch .ausgestrahlt sieht nur kleine Beträge für die Atomkonzerne nach diesem Urteil. Die BI Lüchow-Dannenberg spricht von „Schöner Bescherung„.

Dokumentation PM BVerfG:

Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar

Pressemitteilung Nr. 88/2016 vom 6. Dezember 2016

Urteil vom 06. Dezember 2016
1 BvR 2821/11, 1 BvR 1456/12, 1 BvR 321/12

Die Regelungen des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 („13. AtG-Novelle“) erweisen sich weitgehend als eine zumutbare und auch die Anforderungen des Vertrauensschutzes und des Gleichbehandlungsgebots wahrende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Die 13. AtG-Novelle verletzt die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) jedoch insoweit, als die Einführung fester Abschalttermine für die in Deutschland betriebenen Kernkraftwerke (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Atomgesetz in der Fassung der 13. AtG-Novelle), einen konzerninternen Verbrauch der im Jahr 2002 jedem Kernkraftwerk gesetzlich zugewiesenen Stromerzeugungskontingente bis zu den festgesetzten Abschaltdaten nicht sicherstellt. Hierdurch werden die durch die Eigentumsgarantie geschützten Nutzungsmöglichkeiten der Anlagen unzumutbar, teilweise auch gleichheitswidrig beschränkt. Demgegenüber steht die Streichung der mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 („11. AtG-Novelle“) den einzelnen Kernkraftwerken zusätzlich gewährten Stromerzeugungskontingente in Einklang mit dem Grundgesetz. Mit Art. 14 GG unvereinbar ist ferner, dass die 13. AtG-Novelle keine Regelung zum Ausgleich für Investitionen vorsieht, die im berechtigten Vertrauen auf die im Jahr 2010 zusätzlich gewährten Stromerzeugungskontingente vorgenommen, durch deren Streichung mit der 13. AtG-Novelle aber entwertet wurden. § 7 Abs. 1a Satz 1 Atomgesetz ist zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2018 eine Neuregelung treffen.

Sachverhalt:

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die im Jahr 2011 beschlossene Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie. Die Grundentscheidung für den Ausstieg erfolgte bereits durch die Ausstiegsnovelle im Jahr 2002. Den einzelnen Kernkraftwerken wurden Kontingente an Reststrommengen zugeteilt, die auch auf andere, jüngere Kernkraftwerke übertragen werden durften. Nach deren Verbrauch waren die Kraftwerke abzuschalten. Ein festes Enddatum enthielt das Ausstiegsgesetz aus dem Jahr 2002 nicht. Nach der Bundestagswahl 2009 entschied sich die neue Bundesregierung für ein verändertes Energiekonzept, das die Kernenergie noch für einen längeren Zeitraum als „Brückentechnologie“ nutzen sollte. Demgemäß gewährte der Gesetzgeber mit der 11. AtG-Novelle allen Kernkraftwerken zusätzliche Reststrommengen und verfolgte damit das Ziel einer Verlängerung der Laufzeiten der deutschen Kernkraftwerke um durchschnittlich 12 Jahre. Infolge des Tsunamis vom 11. März 2011 und dem dadurch ausgelösten Schmelzen von drei Reaktorkernen im Kernkraftwerk Fukushima in Japan hat der Gesetzgeber mit der 13. AtG-Novelle erstmals feste Endtermine für den Betrieb der Kernkraftwerke gesetzlich verankert und zugleich die durch die 11. AtG-Novelle im Herbst 2010 vorgenommene Laufzeitverlängerung der Kernkraftwerke rückgängig gemacht. Hiergegen wenden sich die Kernkraftgesellschaften von drei der vier großen in Deutschland tätigen Energieversorgungsunternehmen sowie eine Kernkraftwerksbetriebsgesellschaft mit ihren Verfassungsbeschwerden. Nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist hingegen die mit dem Ausstiegsgesetz von 2002 getroffene Grundsatzentscheidung über die Beendigung der friedlichen Nutzung der Kernenergie in Deutschland. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der angegriffenen 13. AtG-Novelle setzt damit auf einer Rechtslage auf, nach der die Beendigung des Leistungsbetriebs der Kernkraftwerke nach Maßgabe der ihnen zugeteilten Elektrizitätsmengen bereits feststand. Die Beschwerdeführerinnen rügen vornehmlich eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG).

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und teilweise begründet.

  1. Die beiden Beschwerdeführerinnen im Verfahren 1 BvR 1456/12 sind ausnahmsweise berechtigt, Verfassungsbeschwerde gegen die 13. AtG-Novelle zu erheben, obwohl der schwedische Staat mittelbar Geschäftsanteile an der einen zu 100 % und an der anderen zu 50 % hält. Die für die Verneinung der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und juristischer Personen des Privatrechts, welche ganz oder überwiegend vom deutschen Staat gehalten werden, maßgeblichen Erwägungen gelten für inländische juristische Personen des Privatrechts, die von einem ausländischen Staat gehalten werden, nicht uneingeschränkt.  Wird ihnen die Erhebung der Verfassungsbeschwerde verwehrt, bleiben sie gegenüber unmittelbaren gesetzlichen Eingriffen ohne Rechtsschutzmöglichkeit. Denn der fachgerichtliche Verwaltungsrechtsschutz greift regelmäßig nicht unmittelbar gegen Gesetze. Auch verfügt eine von einem ausländischen Staat gehaltene juristische Person des Privatrechts weder unmittelbar noch mittelbar über innerstaatliche Machtbefugnisse. Insbesondere steht ihr innerhalb der Staatsorganisation keine Möglichkeit der Interessenwahrnehmung zur Verfügung. Angesichts dieser besonderen Umstände des Falles ist die insoweit offene Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG auch mit Blick auf die unionsrechtlich geschützte Niederlassungsfreiheit vorzunehmen. Ohne die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde bedürfte es angesichts der schweren Beeinträchtigung der Beschwerdeführerinnen durch die 13. AtG-Novelle der Rechtfertigung vor der Niederlassungsfreiheit. Da es vorliegend an den Voraussetzungen für die Rechtfertigung fehlen würde, ist den Beschwerdeführerinnen die Gesetzesverfassungsbeschwerde gegen die 13. AtG-Novelle zu eröffnen.
  2. Das Eigentum der Beschwerdeführerinnen wird durch die 13. AtG-Novelle in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt.
  3. a) Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Die Reichweite des Schutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Sache des Gesetzgebers ist. Seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung ist umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist. Bei Kernkraftwerken und damit in Zusammenhang stehenden Eigentumsrechtspositionen handelt es sich um Eigentum mit einem besonders ausgeprägten sozialen Bezug. Dies verschafft dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Atomrechts einen besonders weiten Gestaltungsspielraum, auch gegenüber bestehenden Eigentumspositionen, ohne diesen jedoch jeglichen Schutz zu nehmen.
  4. b) Die 13. AtG-Novelle greift in mehrfacher Hinsicht in Eigentumspositionen der Beschwerdeführerinnen ein. Sie bestimmt erstmals feste Termine für das Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb der einzelnen Kernkraftwerke. Mit dem Ende der Betriebsberechtigung entfällt das aus dem Eigentum an den Grundstücken und Anlagen fließende Nutzungsrecht der Stromerzeugung aus Kernkraft. Diese Beeinträchtigung geht über die bereits vorhandene Vorbelastung durch den 2002 gesetzlich beschlossenen Atomausstieg hinaus, die im Übrigen nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist. Aufgrund der 2011 geregelten festen Endzeitpunkte des Leistungsbetriebs werden die im Jahr 2002 zugewiesenen Reststrommengen bei zwei der Beschwerdeführerinnen aller Voraussicht nach weder in dem jeweiligen Kernkraftwerk, dem sie zugeteilt wurden, noch in anderen Kraftwerken desselben Konzerns produziert werden können. Zudem werden die den Kernkraftwerken erst kurz zuvor mit der 11. AtG-Novelle zusätzlich zugewiesenen Reststrommengen wieder gestrichen. Schließlich können die Einführung fester Abschalttermine und die Streichung der Stromzusatzmengen dazu führen, dass im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage vorgenommene Investitionen hinfällig werden.
  5. c) Die Eigentumsgarantie ist dadurch in verschiedenen Ausprägungen betroffen. Vom Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ist das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen. Die Regelungen der 13. AtG-Novelle treffen auf Anlageneigentum der Beschwerdeführerinnen, dessen Nutzung atomrechtlich genehmigt ist und das durch diese Genehmigungen konkretisiert ist. Die atomrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kernkraftwerksanlage oder die Genehmigung zum Leistungsbetrieb (§ 7 Abs. 1 und 1a AtG) selbst sind kein nach Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht. Sie sind nicht vergleichbar jenen subjektiven öffentlichen Rechten, denen nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung Eigentumsschutz zuerkannt wird. Die im Jahr 2002 zugeteilten Reststrommengen genießen keinen eigenständigen Schutz, haben aber Teil an dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz, den Art. 14 GG für die Nutzung des Eigentums an einer zugelassenen kerntechnischen Anlage gewährt. Eine Sonderstellung nehmen die dem Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich zugewiesenen Reststrommengen ein, weil deren Zuschreibung im Rahmen eines Vergleichs als Gegenleistung für die Beendigung des Amtshaftungsprozesses gegen das Land Rheinland-Pfalz und für die Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer atomrechtlichen Betriebsgenehmigung für das Kernkraftwerk erfolgte. Ein entsprechender Eigentumsschutz an der Nutzung der Kernkraftwerke kommt auch den mit der 11. AtG-Novelle zugewiesenen Zusatzstrommengen mit Blick auf die dadurch eröffneten Nutzungsmöglichkeiten zu.
  6. Die angegriffenen Bestimmungen der 13. AtG-Novelle führen nicht zu einer Enteignung der Beschwerdeführerinnen an den genannten Eigentumsrechten.
  7. a) Die Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Die Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG setzt weiterhin zwingend voraus, dass der hoheitliche Zugriff auf das Eigentumsrecht zugleich eine Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder des sonst Enteignungsbegünstigten ist. Das Erfordernis einer Güterbeschaffung als konstitutives Merkmal der Enteignung war bisher umstritten. Für dieses Merkmal spricht vor allem, dass ein praktischer Bedarf für den bloßen Eigentumsentzug, der nicht zugleich mit einem Übergang des Eigentums auf den Staat oder einen Drittbegünstigten verbunden ist, gerade dann besteht, wenn das Eigentumsrecht im weitesten Sinne bemakelt ist. In solchen Fällen hat der Staat typischerweise kein originäres Interesse an der Beschaffung des betroffenen Gegenstands aus Gründen des Gemeinwohls. Es entspricht der grundsätzlichen Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), den Eigentumsentzug in solchen Fällen nicht als entschädigungspflichtige Enteignung zu qualifizieren, sondern als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Mit der Begrenzung der Enteignung auf Fälle der Güterbeschaffung werden auch Eigentumsbelastungen aus dem Bereich der entschädigungspflichtigen Enteignung ausgenommen, mit denen der Staat konkrete Eigentumspositionen nur entzieht und die damit ein besonderes Eingriffsgewicht haben. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein solcher Entzug nur dann mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn für den Eigentümer ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
  8. b) Durch die Einführung fester Abschalttermine werden den Beschwerdeführerinnen keine selbständigen Eigentumsrechte entzogen. Die im Jahr 2002 und 2010 gewährten Reststrommengen sind keine gegenüber dem Anlageneigentum selbständig enteignungsfähigen Eigentumspositionen.  Jedenfalls fehlt es für beide Eingriffsregelungen an dem für eine Enteignung unverzichtbaren Güterbeschaffungsvorgang. Weder die Befristung der Kraftwerkslaufzeiten noch die Streichung der im Jahr 2010 zusätzlich gewährten Reststrommengen führen zu einem Übergang der betroffenen Positionen auf den Staat oder einen Dritten.
  9. Die angegriffenen Bestimmungen der 13. AtG-Novelle genügen im Wesentlichen den Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums.
  10. a) Der Gesetzgeber hat bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Gestaltet der Gesetzgeber Inhalt- und Schranken unternehmerischen Eigentums durch Änderung der Rechtslage, muss er die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und des Gleichheitssatzes achten. Soweit es um den Investitionsschutz von Unternehmen geht, gewährt Art. 14 GG die gleichen Garantien wie anderen Eigentümern. Dabei hat der Gesetzgeber den Bestand von Betrieben und die im Vertrauen auf die Gesetzeslage getätigten Investitionen angemessen zu berücksichtigen.
  11. b) Der Gesetzgeber verfolgt mit der Beschleunigung des Atomausstiegs und seinem dahinter stehenden Wunsch, das mit der Nutzung der Kernenergie verbundene Restrisiko nach Zeit und Umfang zu minimieren und so Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, ein legitimes Regelungsziel. Die Festlegung fixer Abschalttermine und die Streichung der 2010 zugewiesenen Zusatzstrommengen sind auch geeignet, die endgültige Beendigung der Kernenergienutzung schneller als nach der bisherigen Rechtslage gesichert herbeizuführen.
  12. c) Die Streichung der 2010 gewährten Zusatzstrommengen erweist sich als verhältnismäßig. Der Eingriff in Art. 14 GG ist in quantitativer Hinsicht allerdings äußerst umfangreich; der Gesetzgeber hat eine Stromproduktion von im Durchschnitt rund 12 Jahresleistungen je Kernkraftwerk gestrichen. Die Schutzwürdigkeit der betroffenen Eigentumspositionen ist aber mehrfach eingeschränkt, so dass sich der Eingriff in der Gesamtabwägung mit den dafür sprechenden Gemeinwohlbelangen als verhältnismäßig erweist. Über den ohnehin bestehenden starken Sozialbezug des Eigentums an den Kernenergieanlagen hinaus, ist der Eigentumsschutz in Bezug auf die Nutzung der Atomanlagen, soweit es die durch die 11. AtG-Novelle zugewiesenen Zusatzstrommengen betrifft, gegenüber staatlichen Einflussnahmen weiter eingeschränkt, weil die Zuweisung der Zusatzstrommengen nicht auf einer Eigenleistung der betroffenen Unternehmen beruht. Diese Zusatzstrommengen stellen, anders als die 2002 zugewiesenen Reststrommengen, keine Kompensation für anderweitige Einschränkungen des Eigentums der Beschwerdeführerinnen dar. Vielmehr waren diese das Ergebnis einer energie-, klima- und wirtschaftspolitischen Entscheidung von Bundesregierung und Gesetzgeber. Als politisch motivierte Gewährung durch den Gesetzgeber haben sie daher nur in geringem Maße Teil am eigentumsrechtlichen Bestandsschutz. Darüber hinaus ist der Zeitraum zwischen der 11. AtG-Novelle und der 13. AtG-Novelle zu kurz, um die generelle Annahme begründen zu können, dass die Kernkraftwerksbetreiber sich bereits nachhaltig auf die durchschnittlich zwölfjährige Laufzeitverlängerung eingerichtet hätten.

Demgegenüber sind die mit der 13. AtG-Novelle verfolgten Gemeinwohlbelange (Leben und Gesundheit der Bevölkerung, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) von hohem Wert und in der konkreten Umsetzung der Rücknahme der Laufzeitverlängerung von 2010 von großem Gewicht. Der Gesetzgeber wollte den 2002 beschlossen Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie beschleunigen, indem er feste Abschalttermine einführte und die Ende 2010 erfolgte Verlängerung der Laufzeiten rückgängig machte. Hierdurch wurde eine Risikominderung von ganz erheblichem Ausmaß erreicht. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auf die Ereignisse in Fukushima reagierte, obwohl hieraus keine neuen Gefährdungserkenntnisse abgeleitet werden konnten. Wie weit allein geänderte politische Wertungen oder gewachsene Befürchtungen und Ängste in der Bevölkerung auch Maßnahmen tragen können, die ‑ wie die Beschleunigung des Atomausstiegs ‑ erheblich in Grundrechte der Betroffenen eingreifen, und welches Gewicht ihnen beigemessen werden kann, lässt sich allerdings nicht allgemein bestimmen. Jedenfalls bei der Beurteilung einer Hochrisikotechnologie, deren Schadensrisiken in besonderem Maße von einer politischen Bewertung und einer öffentlichen Akzeptanz abhängig sind, kann auch Ereignissen ein eigenes Gewicht beigelegt werden, die allein das Bewusstsein der Öffentlichkeit für diese Risiken ändern, obwohl neue Gefährdungen nicht erkennbar sind.

  1. d) Die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch die 13. AtG-Novelle ist allerdings unzumutbar, soweit sie dazu führt, dass zwei Beschwerdeführerinnen angesichts der gesetzlich festgelegten Restlaufzeiten ihrer Anlagen substantielle Teile ihrer Reststrommengen von 2002 nicht konzernintern ausnutzen können. Zwar haben die Beschwerdeführerinnen, die Bundesregierung und auch andere Beteiligte der Prognose, ob und inwieweit die Reststrommengen innerhalb der nunmehr fest befristeten Laufzeiten verbraucht werden könnten, unterschiedliche Annahmen hinsichtlich der realistisch zu erwartenden Auslastungsgrade der einzelnen Kernkraftwerke zugrunde gelegt. Im Ergebnis bestand allerdings Übereinstimmung, dass zwei Beschwerdeführerinnen ein im Wesentlichen vollständiger Verbrauch der Reststrommengen in konzerneigenen Kernkraftwerken innerhalb der verbleibenden Laufzeiten nicht möglich sein werde. Auf die Möglichkeit der konzerneigenen Verstromung kommt es jedoch an, da für diese Beschwerdeführerinnen eine konzernüberschreitende Übertragung von Reststrommengen keine uneingeschränkt zumutbare Verwertungsoption darstellt.

Die Eigentumsbeeinträchtigung ist quantitativ erheblich und wiegt vor allem wegen des rechtlichen Hintergrundes der 2002 zugesprochenen Reststrommengen schwer. Die 2002 zugewiesenen Reststrommengen sind Teil einer Übergangsregelung, die nach Entstehung, Begründung und Konzeption des Ausstiegsgesetzes von 2002 einen besonderen Vertrauensschutz bezweckte. Den Eigentümern und Betreibern der Kernkraftwerke sollte mit der getroffenen Regelung, insbesondere mit der Konzeption der Reststrommengenkontingentierung, eine verlässliche Grundlage für die Restlaufzeit der Anlagen zur Verfügung gestellt werden. Das Vertrauen in die zeitlich grundsätzlich ungebundene und im Wesentlichen ungeschmälerte Verwertungsmöglichkeit der Reststrommengen aus dem Jahr 2002 ist auch wegen ihres Kompensationscharakters besonders schutzwürdig. Diese Reststrommengen sollten den durch das Ausstiegsgesetz herbeigeführten Verlust der bis dahin unbefristeten Nutzungsmöglichkeit der Kernkraftwerke ausgleichen und so die Verhältnismäßigkeit der Ausstiegsentscheidung wahren helfen. Dass ein Teil der Reststrommengen aus dem Jahr 2002 wegen der festen Abschaltfristen konzernintern nicht mehr verstromt werden kann, belastet zwei Beschwerdeführerinnen auch deshalb, weil sie insofern gegenüber den konkurrierenden Unternehmen benachteiligt werden, die ihre Reststrommengen innerhalb der Laufzeit ihrer Kraftwerke vollständig verwerten können, ohne dass dafür ein ausreichender Rechtfertigungsgrund vorliegt. Den Belastungen der Beschwerdeführerinnen stehen zwar gewichtige Gemeinwohlbelange gegenüber. Diese wären jedoch durch eine Regelung, die die Verstrombarkeitsdefizite vermiede, nur in relativ geringem Maße belastet. Der Gesetzgeber hat in der 13. AtG-Novelle durch die Summe der Restlaufzeiten selbst einen Rahmen für das von ihm angestrebte Gemeinwohlziel gesetzt. Aufgrund der gestaffelten Restlaufzeiten und der noch vorhandenen konzerneigenen Reststrommengen dürfte einigen Anlagen aller Voraussicht nach eine ungenutzte Verstromungskapazität verbleiben. Die Verstrombarkeitsdefizite hätten, auch ohne das erstrebte Gesamtausstiegsdatum in Frage zu stellen, durch eine andere Staffelung der kraftwerksbezogenen Endzeitpunkte vermieden werden können.

  1. e) Die 13. AtG-Novelle verstößt darüber hinaus gegen Art. 14 Abs. 1 GG, soweit sie keine Übergangsfristen, Entschädigungsklauseln oder sonstige Ausgleichsregelungen für den Fall vorsieht, dass Investitionen in Kernkraftwerke durch die Streichung der 2010 zugeteilten Zusatzstrommengen entwertet worden sind.
  2. aa) Das Eigentumsgrundrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen im Falle sogenannter frustrierter Investitionen Schutz gewähren. Es schützt auch berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum und seiner Nutzbarkeit; ob und inwieweit ein solches Vertrauen berechtigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Garantie der Erfüllung aller Investitionserwartungen besteht nicht. Insbesondere schützt Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht gegen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen wirtschaftlichen Handelns und deren Auswirkungen auf die Marktchancen. Die in berechtigtem Vertrauen auf eine Gesetzeslage getätigten Investitionen ins Eigentum erfordern jedoch nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowohl hinsichtlich des Ob als auch hinsichtlich des Wie eines Ausgleichs angemessene Berücksichtigung, wenn der Gesetzgeber die weitere Verwertbarkeit des Eigentums direkt unterbindet oder erheblich einschränkt. Dabei bleibt dem Gesetzgeber für die Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse ein breiter Gestaltungsspielraum. Insbesondere ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, bei Systemwechseln und der Umstellung von Rechtslagen die Betroffenen von jeder Belastung zu verschonen oder jeglicher Sonderlast mit einer Übergangsregelung zu begegnen. Ein Ausgleich hinsichtlich entwerteter Investitionen in das Eigentum ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Gesetzgeber die Einschränkung der Verwertbarkeit des Eigentums anderweitig ausgleicht; eine Doppelkompensation ist ausgeschlossen.
  3. bb) Gemessen hieran ist die 13. AtG-Novelle insofern verfassungswidrig, als sie keinerlei Regelung über den Ausgleich für frustrierte Investitionen vorsieht, die in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Beschluss des Bundestages über die 11. AtG-Novelle am 8. Dezember 2010 und dem Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 16. März 2011 über das Atommoratorium getätigt wurden. Der 11. AtG-Novelle lag die politische Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, die Kernenergie als Brückentechnologie für einen längeren Zeitraum weiter zu nutzen. Die Kraftwerkbetreiber durften sich hierdurch zu Investitionen in ihre Anlagen ermutigt fühlen und mussten nicht damit rechnen, dass der Gesetzgeber noch in derselben Legislaturperiode von der energiepolitischen Grundsatzentscheidung wieder Abstand nehmen würde. Auch die überragenden Gemeinwohlgründe für einen beschleunigten Atomausstieg können den Gesetzgeber nicht von den Folgen der von ihm selbst gesetzten Ursache berechtigten Vertrauens in Investitionen entbinden, die während der kurzen Geltung der 11. AtG-Novelle mit Blick auf die Laufzeitverlängerung vorgenommen wurden.

Dagegen mussten im Hinblick auf die 2002er-Reststrommengen keine Ausgleichsregelungen für frustrierte Investitionen vorgesehen werden. Insoweit muss der Gesetzgeber bereits für das Verstrombarkeitsdefizit eine angemessene Entschädigung, Laufzeitverlängerungen oder einen anderweitigen Ausgleich regeln.

  1. Die festgestellten Verfassungsverstöße führen hier zur Feststellung der Unvereinbarkeit von § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG mit dem Grundgesetz verbunden mit einer Fortgeltungsanordnung bis zu einer Neuregelung. Dies ist deshalb angezeigt, weil dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Verfassungsverstöße zu beseitigen. Die Rücknahme der Ende 2010 in großem Umfang zugeteilten Zusatzstrommengen, die Einführung fester Endtermine für den Betrieb der einzelnen Kernkraftwerke und die Staffelung der Abschaltfristen haben sich im Grundsatz als vereinbar mit dem Grundgesetz erwiesen. Die verfassungsrechtlich zu beanstandenden Defizite sind zwar für die Beschwerdeführerinnen nicht unerheblich, betreffen jedoch gemessen an der Gesamtregelung der 13. AtG-Novelle nur Randbereiche.

 

Teilerfolg für Atomkonzerne – Bürger zahlen die Zeche

„Auch wenn es nur ein Teilerfolg für die Atomkonzerne ist: Es ist eine bittere Pille, dass Unternehmen für den Atom-Irrsinn der schwarz-gelben Bundesregierung entschädigt werden und die Steuerzahler die Zeche zahlen müssen“, kommentiert Hubertus Zdebel, Sprecher der Fraktion DIE LINKE für den Atomausstieg, die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Entschädigungsklagen der Atomkonzerne. Zdebel weiter:

„Nach diesem Urteil steht den Atomkonzernen RWE, Eon und Vattenfall deutlich weniger Entschädigung zu, als die von ihnen erwarteten 20 Milliarden Euro. Das Urteil muss jetzt aber Folgen für die laufende Gesetzgebung zur Neuordnung der Atommüll-Entsorgung haben. Das Verfahren muss umgehend angehalten werden, um das Urteil in Ruhe bewerten zu können. Eine Enthaftung von den Risiken bei der Atommüllentsorgung, wie sie derzeit geplant ist, darf es für die Konzerne nicht auch noch geben.“

Stilllegung Atomanlage Geesthacht: Trotz Druck der Atomaufsicht – Kompromiss für mehr und bessere Informationen für Öffentlichkeitsbeteiligung

Nach „kontroversen Diskussionen“ mit der Genehmigungsbehörde in Schleswig-Holstein startet heute mit einem erweiterten Informationsangebot die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen für die Stilllegung der ehemaligen Atomforschungsanlage GKSS in Geesthacht, östlich von Hamburg. Das teilen das am konsensorientierten „HZG-Dialog“ beteiligte Helmholtz-Zentrum Geesthacht (HZG, heutiger Betreiber der Atomanlagen) und die Begleitgruppe in einer Presseerklärung mit. Auf Drängen der Kieler Atombehörde werden zum Start der Öffentlichkeitsbeteiligung weniger Informationen bereitgestellt, als Betreiber und Begleitgruppe im HZG-Dialog geplant hatten, aber mehr und bessere Unterlagen, als es bislang in anderen Verfahren der Fall war. Der HZG-Dialog und die grün geführte Genehmigungsbehörde in Kiel verständigten sich kurz vor Beginn der Auslegungsfrist auf einen Kompromiss. Einwendungen können bis zum 6. Februar erhoben werden. Der Erörterungstermin soll bereits am 21. März 2017 im Sachsenwaldforum Reinbek stattfinden. (*, siehe unten) „Stilllegung Atomanlage Geesthacht: Trotz Druck der Atomaufsicht – Kompromiss für mehr und bessere Informationen für Öffentlichkeitsbeteiligung“ weiterlesen

Ärztekammer BaWü: Keine unkontrollierte Freigabe für AKW-Abfälle

Das dürfte weder der Strahlenschutzkommission der Bundesregierung, noch den Atomaufsichtsbehörden der Länder und schon gar nicht den AKW-Betreibern gefallen: Die Landesärztekammer in Baden-Württemberg hat sich jetzt gegen die unkontrollierte Freigabe gering radioaktiver Abfällen aus dem Rückbau der Atomkraftwerke ausgesprochen. Es geht um die Bauabfälle, um Beton und Stahl. Unterhalb eines Richtwerts darf der auf normalen Deponien abgelagert oder gar in den Wertstoffkreislauf zurückgeführt werden. Alles harmlos, so die Atombehörden im Süden wie im Norden der Republik. Nachdem bereits die internationale Ärzteorganisation IPPNW vor dieser unkontrollierten Verbreitung gewarnt hatte, spricht sich nun erstmals eine Ärztekammer gegen diese Praxis aus.

UPDATE 16/1/2017: Nach einem Gespräch mit dem Umweltministerium BaWü hat sich die Kammer korrigiert und behauptet jetzt das Gegenteil: Freigabe radioaktiv belasteter Abfälle – Rückwärts rudernde Ärtzekammer Baden-Württemberg

Gering radioaktiv belastete Abfälle beim AKW-Rückbau: Ministerium und Gutachter finden das harmlos

Erst vor wenigen Tagen hatte das vom Grünen Franz Untersteller geführte Umweltministerium in Baden-Württemberg die Deponierung von Freigabe-Abfällen wieder erlaubt. Dabei stützt sich das Ministerium auf eine Studie des Öko-Instituts, angefertigt von Christian Küppers, der auch Mitglied in der Strahlenschutzkommission der Bundesregierung ist. Das Gutachten des Öko-Instituts kann auf der Homepage des Umweltministeriums BaWü heruntergeladen werden. Das „Gutachten belegt Unbedenklichkeit freigemessener Abfälle – Keine zusätzlichen Risiken durch Deponierung von unbelastetem Bauschutt aus dem Rückbau von Kernkraftwerken“, heißt es dazu erläuternd in einer PM des Ministeriums.

BUND fordert kontrollierte Lagerung

Der BUND in Baden-Württemberg widersprach dieser Darstellung sofort: „Freigaberegelung widerspricht dem Strahlenschutzprinzip – BUND fordert Ende der Freigabe radioaktiver Stoffe“ hieß es und weiter schreibt der Umweltverband: „Der BUND Baden-Württemberg kritisiert die heute vom Umweltministerium verkündete Aufhebung des Anlieferstopps für freigemessene Abfälle aus dem Rückbau von Atomanlagen auf Deponien. „Das Gutachten des Öko-Instituts ist keine Überraschung. Wenn man Freimessen für richtig hält, dann ist das Ergebnis logisch“, kommentiert Sylvia Pilarsky-Grosch, Landesgeschäftsführerin des BUND. Der BUND lehnt die Freigabe, also die nicht kontrollierbare Verteilung und Ablagerung radioaktiver Materialien, die Radioaktivität aus dem Betrieb von Atomanlagen aufweisen, ab.  „Die bestehende Freigaberegelung widerspricht dem Strahlenschutzprinzip, nachdem jegliche zusätzliche und vermeidbare Strahlenbelastung zu unterbleiben hat“, erklärt Pilarsky-Grosch.

  • UPDATE: Auch die AG Atomerbe Neckarwestheim reagierte mit einer PM auf die Darstellungen des Umweltministeriums Baden-Württemberg. Rechentricks machen Radioaktivität nicht harmloser, heißt es dort und: „Skandal: Umweltminister erlaubt radioaktiven Müll unter Spielplätzen und Äckern“.
  • Auch in Schleswig-Holstein, wo sich der Grüne Energieminister Robert Habeck in der Frage engagiert, ist etwas in Bewegung. Die Kieler Nachrichten melden: „Habeck sucht nach neuen Plätzen für Atom-Schrott“ und schreiben: „Umweltminister Robert Habeck läutet eine neue Atommüll-Runde ein. In einem Schreiben an Kommunen, Öko-Verbände und Vattenfall schlägt der grüne Minister vor, die Lagerung von Abriss-Abfällen aus Kernkraftwerken in einer internen Arbeitsgruppe zu klären.“ Intern? Der BUND in SH fordert: Atomausstieg und radioaktive Abfälle: BUND Schleswig-Holstein fordert Rückbau-Kommission

Das 10 Mikrosievert-Konzept bietet keinen ausreichenden Schutz, da bei der Entwicklung des Konzepts vor 30 Jahren zahlreiche Risikofaktoren unterschätzt wurden. „Der BUND fordert deshalb den Wert um das 5-10 fache abzusenken“, erklärt Pilarsky-Grosch. Dies ist aus Vorsorgegründen unerlässlich, da z. B. nicht berücksichtigt wurde, dass in relativ kurzen Zeiträumen große Mengen belasteter Materialien anfallen, wie das beim parallelen Rückbau diverser Atomkraftwerke der Fall ist.

Ein zentrales Problem der Freigabe ist zudem, dass betroffene Personen keine Informationen über die freigegebenen Stoffe und deren radioaktiver Belastung erhalten. Somit ist es nicht möglich, sich zu schützen. „Das Vorsorgeprinzip ernst nehmen bedeutet deshalb die bisherige Freigabepraxis zu stoppen und Alternativkonzepte anzuwenden“, so die BUND Landesgeschäftsführerin.“

Ärztekammer fordert Moratorium für unkontrollierte Freigabe

Jetzt meldet sich aber eben auch die Ärztekammer zu Wort, widerspricht der Auffassung des grün geführten Umweltministeriums in Stuttgart und fordert eine Art Moratorium beim Umgang mit diesen gering radioaktiv belasteten Abfällen.  In einer PM heißt es (dieser Link ist inzwischen abgeschaltet, siehe oben UPDATE): „Die Landesärztekammer Baden-Württemberg warnt vor der Verharmlosung möglicher Strahlenschäden durch die geplante Verteilung von gering radioaktivem AKW-Rest-Müll aus den Kernkraftwerken Neckarwestheim, Obrigheim und Philippsburg sowie den Karlsruher Atomanlagen auf die Mülldeponien der Landkreise Ludwigsburg und Neckar-Odenwald sowie der Stadt Heilbronn und vermutlich weiterer Deponien sowie durch die Freigabe und Herausgabe des Restmülls in die allgemeine Wiederverwertung und fordert die Landesregierung auf, sich für eine Verwahrung auch des gering strahlenden Mülls auf den Kraftwerksgeländen einzusetzen, bis definitive und gesundheitlich zu verantwortende Lösungen der Endlagerung gefunden sind.“ (Hier als PDF)

In der Begründung zu dieser Entschließung der Kammer mit dem Titel „Keine Freigabe radioaktiven Restmülls aus Kernkraftwerken im Land Baden-Württemberg (26.11.2016)“ heißt es weiter:

Es ist geplant, dass sog. „freigemessener“ gering radioaktiver AKW-Restmüll aus den in Rückbau befindlichen Kernkraftwerken Neckarwestheim, Obrigheim und Philippsburg sowie den Karlsruher Atomanlagen auf den Mülldeponien der zuständigen Landkreise Ludwigsburg und Neckar-Odenwald sowie der Stadt Heilbronn und vermutlich weiterer Deponien mit Bauschutt vermischt und „endgelagert“ und so zudem aus der Atomaufsicht entlassen wird. Bei einer Strahlenschutzmessung im AKW wird nach mehrfachen Dekontaminationsschritten anhand bestimmter Freimessgrenzen überprüft, ob die radioaktiven Reststoffe je nach Strahlenaktivität wiederverwertet werden oder auf normalen Bauschuttdeponien ohne weitere Strahlenschutzkontrollen im Verlauf eingebaut oder aber in noch nicht existierende Endlager entsorgt werden können bzw. müssen.

Das noch im Sommer 2016 verkündete Moratorium gegen die radioaktiven Müllverladung auf Bauschuttdeponien hat das Grüne Umweltministerium unter Franz Untersteller im November aufgekündigt und sieht keine Strahlengefährdung der Bevölkerung.

Als Ärzte wissen wir, dass es keine Schwellenwerte für die Unbedenklichkeit von ionisierender Strahlung gibt und auch durch vermeintlich geringe Strahlenmengen gesundheitliche Schäden entstehen können. Ebenso sind die gesundheitlichen Folgen einer Verteilung von AKW-Rest-Müll nicht ausreichend geklärt. Es bestehen ernstzunehmende Sorgen, dass gesundheitliche Gefährdungen und Spätfolgen durch Strahlenschäden über Generationen entstehen können. Aus Strahlenschutz-gründen muss die belastete Menge so klein wie möglich gehalten werden und mit dem bestmöglichen technischem Stand sicher verwahrt und kontrolliert werden, am besten auf dem Kraftwerksgelände.“

Atomkonzerne kaufen sich frei: „Unabsehbare Risiken“ – „Hundertprozentiges Politikversagen“

bildschirmfoto-vom-2016-12-03-12-13-28Die Finanzierung der Atommülllagerung soll zum Vorteil der Atomkonzerne und zum Schaden für die BürgerInnen neu geordnet werden. Auf der Anhörung im Wirtschaftsausschuss am 2.12. kritisierte der von Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE berufene Experte Thorben Becker vom BUND: „Unabsehbare Risiken für den Staat und die Steuerzahler“. Der ebenfalls von Hubertus Zdebel vorgeschlagene Wirtschaftsexperte Prof. Dr. Heinz Bontrup (Westfälische Hochschule) bezeichnete die Gesetzesentwürfe, die gemeinsam von den Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und Grünen eingebracht wurden, als „hundertprozentiges Politikversagen“.

becker-bontrup02122016Die geplante Verstaatlichung der Atommüllentsorgung, bei der die Atomkonzerne für einen Betrag von rund 24 Mrd. Euro von der weiteren Verantwortung für die enormen Kostenrisiken vollständig befreit werden sollen, lehnt Hubertus Zdebel, Sprecher der Fraktion DIE LINKE, ab: „Die Rückstellungen bei den Atomkonzernen für die Atommülllagerung müssen gesichert werden und ein öffentlich-rechtlicher Fonds ist dafür grundsätzlich die richtige Lösung. Aber es darf nicht sein, dass die Atomkonzerne von ihrer Verpflichtung, für die gesamten damit verbundenen Kosten in vollem Umfang gerade zu stehen. Die Haftung muss dauerhaft erhalten bleiben“, so Zdebel.

Das Video von der Anhörung am 2. Dezember im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestags:

Dokumentation von der Homepage des Bundestags:

02. Dezember 2016

Experten begrüßen Fonds zur Zwischen- und Endlagerfinanzierung

Die geplante Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung der atomaren Zwischen- und Endlagerung ist in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie unter Leitung von Klaus Barthel (SPD) am Freitag, 2. Dezember 2016, überwiegend begrüßt worden. An der konkreten Ausgestaltung des von der Bundesregierung (18/10353, 18/10482) sowie von den Fraktionen CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen (18/10469) eingebrachten Gesetzentwurfs zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung gab es jedoch auch Kritik und Änderungswünsche.

Betreiberhaftung wird neu geregelt

Der Entwurf sieht vor, dass Betreiber von Kernkraftwerken für den Rückbau ihrer Anlagen zuständig bleiben sollen. Sie werden aber gegen Einzahlung in einen Fonds von der Pflicht zur Zwischen- und Endlagerung befreit. „Für die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung wird hingegen künftig der Bund in der Verantwortung stehen“, heißt es in dem Entwurf.

Die finanziellen Lasten der Zwischen- und Endlagerung müssen die Betreiber übernahmen. Dazu sind von ihnen 17,389 Milliarden Euro in einen Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung einzuzahlen. Entrichten die Betreiber noch zusätzlich einen Risikoaufschlag in Höhe von 35,47 Prozent, können sie ihre Verpflichtung zum Nachschuss weiterer Beträge an den Fonds beende. Außerdem wird die Betreiberhaftung neu geregelt. Herrschende Unternehmen müssen für die Betreibergesellschaften die Nachhaftung übernehmen.

„Risiken für den Staat und die Steuerzahler minimiert“

Der frühere Hamburger Erste Bürgermeister Ole von Beust (CDU), der die Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) zusammen mit dem ehemaligen Brandenburger Ministerpräsidenten Matthias Platzeck (SPD) und dem früheren Bundesumweltminister Jürgen Trittin (Bündnis 90/Die Grünen) geleitet hatte, erinnerte an den einstimmig beschlossenen Abschlussbericht der Kommission.

Man habe einen Schlussstrich ziehen wollen. Es sei für die Unternehmen wichtig, keine Milliarden-Risiken mehr zu haben, die sie nicht abschätzen könnten. Auch für den Staat und die Steuerzahler würden die Risiken minimiert.

„Prinzipielle Einwände nicht erkennbar“

Prof. Dr. Georg Hermes (Goethe-Universität Frankfurt am Main) erklärte, der Gesetzgeber habe die Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) umsetzen wollen. Diesem Anspruch werde der Entwurf nach seiner Einschätzung gerecht.

„Prinzipielle Einwände gegen den vorläufigen Gesetzentwurf sind aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht erkennbar“, führte Hermes in seiner Stellungnahme aus. Das gelte insbesondere für die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der betroffenen Unternehmen. Die großen deutschen Energieversorgungsunternehmen seien gut weggekommen, sagte er. Das Verursacherprinzip hätte man auch strenger durchsetzen können.

Rechtsanwältin Dr. Ines Zenke (Kanzlei Becker Büttner Held) erklärte: „Der Gesetzentwurf darf – gerade auch angesichts der Bedeutung und Komplexität des Themas – als ausgesprochen gelungen eingeordnet werden.“ Dass es einen Begleitvertrag zwischen Staat und Betroffenen zu dem Gesetz geben soll, nannte Zenke ungewöhnlich, aber erforderlich.

„Eine historische Zäsur“

„Vor dem Hintergrund seiner weitreichenden Bedeutung, der Komplexität der zu regelnden Materie und des historischen Antagonismus zwischen den Betreibern und großen Teilen der Bevölkerung ist der Gesetzentwurf eine historische Zäsur und darf im Grundsatz als geglückt bezeichnet werden“, stellte Rechtsanwalt Dr. Olaf Däuper (Kanzlei Becker Büttner Held) fest. Er empfahl noch Korrekturen an einigen Stellen.

Auch Lothar Brandmair (Wirtschaftskanzlei Graf von Westphalen) äußerte sich positiv über den Entwurf. Dieser gelungene, von der Kommission vorgezeichnete Kompromiss trage dem Verursacherprinzip in vollem Umfang Rechnung.

„Unabsehbare Risiken für den Staat und die Steuerzahler“

Thorben Becker vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland begrüßte die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Fonds. Allerdings habe seine Organisation den Fonds immer als Ergänzung zu einer fortgeltenden Haftung der Atomkraftwerksbetreiber gesehen.

Obwohl bislang gesetzlich klar geregelt gewesen sei, dass die Betreiber die Folgekosten der Atomkraftnutzung zu tragen hätten, sollten sie jetzt gegen Zahlung eines Risikoaufschlags entlassen werden. „Damit kommen unabsehbare Risiken auf den Staat und damit die Steuerzahler zu“, warnte Becker.

„Technische Fehler bei der Umsetzung“

Technische Fehler bei der Umsetzung sah Dr. Gert Brandner (Haver & Mailänder). Er führte aus, dass die Nachhaftungsregelung jedes herrschende Unternehmen neben dem Kernkraftbetreiber für dessen Verbindlichkeiten haften lasse.

Damit würden nicht nur die Energiekonzerne neben dem Betreiber für die Kosten für Stilllegung, Rückbau und Entsorgung aufzukommen haben, sondern auch deren beherrschende Gesellschafter, „obwohl diese als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nach bisheriger Gesetzeslage für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht haften“.

„Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip“

Dies sei ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass Anteilsinhaber nicht für die Schulden der Gesellschaft haften würden. Die Neuregelung könne zum Beispiel dazu führen, dass das Land Baden-Württemberg für den Energiekonzern EnBW haften müsse. Die rückwirkende Aufhebung dieses Trennungsprinzips verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und sei verfassungswidrig, warnte Brandner.

Auch Marc Ruttloff (Kanzlei Gleiss Lutz) formulierte verfassungsrechtliche Zweifel und „Bedenken im Lichte des Gleichheitsgebots, da faktisch ein singuläres und punktuelles gesellschaftsrechtliches Sonderregime geschaffen wird, hingegen vergleichbare Risiko- und Gefahrenpotenziale anderer Wirtschaftsbranchen nicht in annähernd vergleichbarer Weise einem Haftungsverbund unterworfen werden, das ein herrschendes Unternehmen einschließt“.

„Hundertprozentiges Politikversagen“

Die Kommission habe nicht verstanden, was der Unterschied zwischen Rücklagen und Rückstellungen sei und wie Rückstellungen in der Bilanz funktionieren würden, kritisierte Prof. Dr. Heinz Bontrup (Westfälische Hochschule) den Entwurf. Er ging davon aus, dass die Kraftwerksbetreiber ein Geschäft gemacht hätten.

Die Politik habe ihnen einen Festpreis gemacht, „und da hätte ich als Kraftwerksbetreiber sofort zugeschlagen“. Dabei sei niemand in der Lage, die Kostenentwicklung abzuschätzen. Es fehle ihm „jedes Verständnis“, wie man da einen Festpreis machen könne. Bontrup bezeichnete den Entwurf als „hundertprozentiges Politikversagen“. (hle/02.12.2016)

Liste der geladenen Sachverständigen

  • Ole von Beust, Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg a.D.
  • Dr. Gert Brandner, HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte
  • Lothar Brandmair, Wirtschaftskanzlei GvW Graf von Westphalen
  • Dr. Marc Ruttloff, Gleiss Lutz Anwälte
  • Dr. Ines Zenke, Becker Büttner Held (bbh)
  • Prof. Dr. Georg Hermes, Goethe-Universität Frankfurt am Main
  • Thorben Becker, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND)
  • Prof. Dr. Heinz Bontrup, Westfälische Hochschule
  • Dr. Olaf Däuper, Becker Büttner Held (bbh)
  • Prof. Dr. Martin Jonas, Warth & Klein Grant Thornton AG

Dokumentation von der Seite des Bundestags zur Anhörung

Atom-Kompromiss überwiegend begrüßt

Wirtschaft und Energie/Anhörung – 02.12.2016 (hib 718/2016)

Berlin: (hib/HLE) Die geplante Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung der atomaren Zwischen- und Endlagerung ist in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am Freitagmorgen überwiegend begrüßt worden. An der konkreten Ausgestaltung des von der Bundesregierung sowie von den Fraktionen CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung (18/10353, 18/10469, 18/10482) gab es jedoch auch Kritik und Änderungswünsche.

Der Entwurf sieht vor, dass Betreiber von Kernkraftwerken für den Rückbau ihrer Anlagen zuständig bleiben sollen. Sie werden aber gegen Einzahlung in einen Fonds von der Pflicht zur Zwischen- und Endlagerung befreit. „Für die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung wird hingegen künftig der Bund in der Verantwortung stehen“, heißt es in dem Entwurf. Die finanziellen Lasten der Zwischen- und Endlagerung müssen die Betreiber übernahmen. Dazu sind von ihnen 17,389 Milliarden Euro in einen Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung einzuzahlen. Entrichten die Betreiber noch zusätzlich einen Risikoaufschlag in Höhe von 35,47 Prozent, können sie ihre Verpflichtung zum Nachschuss weiterer Beträge an den Fonds beenden.Außerdem wird die Betreiberhaftung neu geregelt. Herrschende Unternehmen müssen für die Betreibergesellschaften die Nachhaftung übernehmen.

Der frühere Hamburger Erste Bürgermeister Ole von Beust (CDU), der die Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) zusammen mit dem ehemaligen Brandenburger Ministerpräsidenten Matthias Platzeck (SPD) und dem früheren Bundesumweltminister Jürgen Trittin (Grüne) geleitet hatte, erinnerte an den einstimmig beschlossenen Abschlussbericht der Kommission. Man habe einen Schlussstrich ziehen wollen. Es sei für die Unternehmen wichtig, keine Milliarden-Risiken mehr zu haben, die sie nicht abschätzen könnten. Auch für den Staat und die Steuerzahler würden die Risiken minimiert.

Professor Georg Hermes (Goethe-Universität Frankfurt am Main) erklärte, der Gesetzgeber habe die Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) umsetzen wollen. Diesem Anspruch werde der Entwurf nach seiner Einschätzung gerecht. „Prinzipielle Einwände gegen den vorläufigen Gesetzentwurf sind aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht erkennbar“, führte Hermes in seiner Stellungnahme aus. Das gelte insbesondere für die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der betroffenen Unternehmen. Die großen deutschen Energieversorgungsunternehmen seien gut weggekommen, sagte er. Das Verursacherprinzip hätte man auch strenger durchsetzen können.

Rechtsanwältin Ines Zenke (Becker Büttner Held) erklärte: „Der Gesetzentwurf darf – gerade auch angesichts der Bedeutung und Komplexität des Themas – als ausgesprochen gelungen eingeordnet werden.“ Dass es einen Begleitvertrag zwischen Staat und Betroffenen zu dem Gesetz geben soll, nannte Zenke ungewöhnlich, aber erforderlich. „Vor dem Hintergrund seiner weitreichenden Bedeutung, der Komplexität der zu regelnden Materie und des historischen Antagonismus zwischen den Betreibern und großen Teilen der Bevölkerung ist der Gesetzentwurf eine historische Zäsur und darf im Grundsatz als geglückt bezeichnet werden“, stellte Rechtsanwalt Olaf Däuper (Becker Büttner Held) fest. Er empfahl noch Korrekturen an einigen Stellen. Auch Lothar Brandmair (Wirtschaftskanzlei Graf von Westphalen) äußerte sich positiv über den Entwurf. Dieser gelungene, von der Kommission vorgezeichnete Kompromiss, trage dem Verursacherprinzip in vollem Umfang Rechnung.

Thorben Becker vom Bund für Umwelt und Naturschutz begrüßte die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Fonds. Allerdings habe seine Organisation den Fonds immer als Ergänzung zu einer fortgeltenden Haftung der Atomkraftwerksbetreiber gesehen. Obwohl bislang gesetzlich klar geregelt gewesen sei, dass die Betreiber die Folgekosten der Atomkraftnutzung zu tragen hätten, sollten sie jetzt gegen Zahlung eines Risikoaufschlags entlassen werden. „Damit kommen unabsehbare Risiken auf den Staat und damit die Steuerzahler zu“, warnte Becker.

Technische Fehler bei der Umsetzung sah Gert Brandner (Haver & Mailänder). Er führte aus, dass die Nachhaftungsregelung jedes herrschende Unternehmen neben dem Kernkraftbetreiber für dessen Verbindlichkeiten haften lasse. Damit würden nicht nur die Energiekonzerne neben dem Betreiber für die Kosten für Stilllegung, Rückbau und Entsorgung aufzukommen haben, sondern auch deren beherrschende Gesellschafter, „obwohl diese als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nach bisheriger Gesetzeslage für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht haften“. Dies sei ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass Anteilsinhaber nicht für die schulden der Gesellschaft haften würden. Die Neuregelung könne zum Beispiel dazu führen, dass das Land Baden-Württemberg für den Energiekonzern EnBW haften müsse. „Die rückwirkende Aufhebung dieses Trennungsprinzips verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und sei verfassungswidrig, warnte Brandner.

Auch Marc Rutloff (Gleiss Lutz) formulierte verfassungsrechtliche Zweifel und „Bedenken im Lichte des Gleichheitsgebots, da faktisch ein singuläres und punktuelles gesellschaftsrechtliches Sonderregime geschaffen wird, hingegen vergleichbare Risiko- und Gefahrenpotenziale anderer Wirtschaftsbranchen nicht in annähernd vergleichbarer Weise einem Haftungsverbund unterworfen werden, das ein herrschendes Unternehmen einschließt“.

Die Kommission habe nicht verstanden, was der Unterschied zwischen Rücklagen und Rückstellungen sei und wie Rückstellungen in der Bilanz funktionieren würden, kritisierte Professor Heinz Bontrup (Westfälische Hochschule) den Entwurf. Er ging davon aus, dass die Kraftwerksbetreiber ein Geschäft gemacht hätten. Die Politik habe ihnen einen Festpreis gemacht, „und da hätte ich als Kraftwerksbetreiber sofort zugeschlagen“. Dabei sei niemand in der Lage, die Kostenentwicklung abzuschätzen. Es fehle ihm „jedes Verständnis“, wie man da einen Festpreis machen könne. Bontrup bezeichnete den Entwurf als „hundertprozentiges Politikversagen“.

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