Bundesregierung schweigt zu Sicherheits-Verbesserungen beim Neubau Atommüll-Zwischenlager Lubmin

In Lubmin bei Greifswald an der Ostsee wird erstmals ein neues Zwischenlager für hochradioaktiven Atommüll entstehen. Seit Anfang der 2000er Jahre haben sich die Sicherheitsanforderungen maßgeblich erhöht – auch aus Gründen erhöhter Terrorrisiken. Am alten Zwischenlager können erforderliche Nachrüstungen nicht umgesetzt werden. In Brunsbüttel hat ein Gericht wegen fehlender Sicherheitsnachweisen die Genehmigung für ein solches Atommüll-Zwischenlager aufgeboben. „Welche wesentlichen Sicherheits- und Sicherungs-Verbesserungen gegenüber den bisherigen Standortzwischenlagern“ sollen bei diesem Neubau in Lubmin realisiert werden, wollte der Bundestagsabgeordnete Hubertus Zdebel (Fraktion DIE LINKE) von der Bundesregierung erfahren.

Obwohl von herausragender Bedeutung teilt das Bundesumweltministerium ausweichend mit, dass ein „entsprechender Antrag einschließlich Eckdaten, u. a. zum geplanten Sicherungskonzept bezüglich der Aufbewahrung nach § 6 Atomgesetz“ bislang nicht vorliege. Der Betreiber in Lubmin, das „Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH“ (EWN) gehört zum Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums.

Zdebel: „Mit Transparenz hat es nichts zu tun, wenn die Bundesregierung auf meine Nachfragen zu möglichen Sicherheitsverbesserungen beim notwendigen Neubau eines Zwischenlagers für hochradioaktive Abfälle in Lubmin nur ausweichend bzw. gar nicht antwortet. Betreiber in Lubmin ist über die bundeseigene Gesellschaft EWN das Bundesfinanzministerium. Anforderungen an die Sicherheit der Atommülllager werden vom Bundesumweltministerium (BMU) definiert. Die zuständige Genehmigungsbehörde, das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE), gehört wiederum zum Geschäftsbereich des BMU. Es ist schon unverforen, wenn die Bundesregierung angesichts dieser Situation auf meine Frage keinerlei konkrete Informationen liefert. Bleibt zu hoffen, dass die „freiwillige frühe Öffentlichkeitsbeteiligung vor Antragstellung“ durch EWN eine höheren Informationsgehalt haben wird.“

Mehr zum Hintergrund:

Dokumentation: Frage des Abgeordneten Hubertus Zdebel und Antwort von Rita Schwarzelühr-Sutter, Parlamentarische Staatssekretärin Bundesumweltministerium.

Frage 2/503 Hubertus Zdebel:
„Welche wesentlichen Sicherheits- und Sicherungs-Verbesserungen gegenüber den bisherigen Standortzwischenlagern wird nach Kenntnis der Bundesregierung das im Auftrag des bundeseigenen „Entsorgungswerk für Nuklearanlagen“ (EWN) von der STEAG Energy Services GmbH entwickelte geplante neue Zwischenlager für hochradioaktiven Atommüll am Standort in Lubmin kennzeichnen, und wird die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass das Konzept für diesen ersten Neubau eines Castor-Zwischenlagers seit Mitte der 2000er Jahre unter inzwischen deutlichen verschärften Terror-Risiken vor der laut EWN im Frühjahr 2019 geplanten Antragstellung beim Bundesamt für kerntechnischen Entsorgungssicherheit einer umfassenden öffentlichen Diskussion und Bürgerbeteiligung unterzogen wird, um bestehende Mängel nicht erst erneut im Genehmigungsverfahren festzustellen und damit weitere Verzögerungen zu riskieren (EWN, PDF)?“

Antwort Bundesumweltministerium:

„In einem Vorgespräch zur Antragstellung hat die Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH (EWN) gegenüber der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für kemtechnische Entsorgungssicherheit (BfE), bekannt gegeben, dass sie ein Ersatzlager am Standort Lubmin für die Aufbewahrung in Halle 8 des Zwischenlagers Nord (ZLN) plant. Ein entsprechender Antrag einschließlich Eckdaten, u. a. zum geplanten Sicherungskonzept bezüglich der Aufbewahrung nach § 6 Atomgesetz, liegt dem BfE bisher nicht vor.

Das Vorhaben der Aufbewahrung in dem Neubau verpflichtet zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Nach Antragstellung wird das BfE im Genehmigungsverfahren einen Scoping-Termin entsprechend § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf der Grundlage der dafür erforderlichen Unterlagen durchführen. Auch die Erforderlichkeit einer grenzüberschreitenden UVP wird geprüft werden.

Nach§ 25 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird das BfE darauf hinwirken, dass die EWN GmbH außerdem eine freiwillige frühe Öffentlichkeitsbeteiligung vor Antragstellung in Bezug auf das Vorhaben durchführt.“

Dse4Zdebel

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