Terror-Urteil: Bundespolizei zu Recht im Einsatz gegen 155 Gramm Nordseekrabensalat
Das erschüttert jeden nordischen Küstenbewohner: Im durch nichts zu rechtfertigenden Einsatz gegen die ununterbrochene Nutzung des lebensnotwendigen 155-Gramm-Krabensalats auf Flugreisen bekommt die Bundespolizei durch ein Urteil des Oberverwaltung Berlin-Brandenburg sogar im Berufungsverfahren Recht. Menschenrechtsorganisationen sollten aufhorchen. Nicht ganz so schwer wiegt vielleicht das nunmehr ebenfalls bestätigte Verbot für die Mitnahme von 140 Gramm „Flensburger Fördetopf“ im Flug-Handgepäck. Doch nicht nur norddeutschen Fluggästen wird künftig die Grundversorgung verweigert: Auch italienische BürgerInnen sind bedroht, denn die dürfen nach diesem Terrorurteil vom März 2017 auch keine 272 g Büffelmozarella mehr ins Handgepäck packen. Das OVG versteigt sich in völliger Verkennung der Wahrheit zu der völlig absurden Bewertung, dass es sich bei Krabbensalat um Lebensmittel handelt, die aus „Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen“ bestehen. Ort des brutalen Einsatzes der Bundespolizei: Natürlich Berlin-Tegel. So einen Flughafen muss man einfach schließen! (Foto: Marcela (talk), Wikipedia)
Dokumentation des Grauens: „Keine Mitnahme von Mozzarella, Nordseekrabbensalat und „Flensburger Fördetopf“ im Handgepäck eines Fluggastes – 7/17 – Pressemitteilung vom 28.03.2017
„Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Berufungsverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ nicht im Handgepäck eines Fluggastes mitgeführt werden durften. Die Bundespolizei hatte dem Kläger im März 2013 am Flughafen Berlin-Tegel zu Recht untersagt, die genannten Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren. Es handelt sich nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks bei den Lebensmitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen. Derartige Mischungen dürfen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden. Diese Vorgaben, die hinreichend bestimmt sind, hat der Kläger nicht eingehalten. Die Bundespolizei war auch nicht verpflichtet, die mitgeführten Lebensmittel auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff zu untersuchen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Urteil vom 28. März 2017 – OVG 6 B 70.15″
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