Atommülllager-Suche und Öffentlichkeit: Standortauswahlgesetz verstößt gegen EU-Recht

AG-BrunsmeierBUND-feb2015
Die beiden Vorsitzenden der AG2 Evalutation der Atommüll-Kommission: Klaus Brunsmeier (BUND, vorn) und Hubert Steinkemper (ex BMU): StandAG widerspricht EU-Anforderungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung.

Das Standortauswahlgesetz zum vermeintlichen Neustart bei der „ergebnisoffenen Suche“ nach einem Lager für die dauerhafte Aufbewahrung „insbesondere“ hochradioaktiver Strahlenabfälle verstößt mit Blick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung gegen das EU-Recht. Zu dem Ergebnis kommen zwei von der Atommüll-Kommission des Deutschen Bundestags beauftragte Studien. In einem Beschluss heißt es: „Die Kommission stellt fest, dass das StandAG ein Rechtsschutzdefizit enthält und damit gegen die Vorgaben der UVP-Richtlinie verstößt“.

In einem einstimmig angenommenen  Beschluss-Antrag (PDF) der Kommission wird festgestellt: „In der Sache kommen beide Gutachten zu dem Ergebnis, dass das StandAG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes der UVP-Richtlinie nicht genügt, und insofern europarechtswidrig ist. Beide Gutachten sehen aus diesem Grund auch einen Verstoß gegen die Aarhus-Konvention. Ein Gutachten (Keienburg) sieht auch einen Verstoß gegen die SUP-Richtlinie hinsichtlich der formellen Beteiligungsvorgaben des Gesetzes.“ Die Kommission will nun einen Vorschlag erarbeiten, wie diese Mängel im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zur Evaluation des Standortauswahlgesetzes beseitigt werden können. Anti-Atom-Initiativen, darunter auch der in der Kommission vertretene BUND, hatten schon frühzeitig auf diesen Mangel im Gesetz verwiesen.

Die beiden Gutachten sind hier: Becker Büttner Held (PDF) und Keienburg (PDF).

Siehe hier zur Aarhus-Konvention-Initiative

Dirk Seifert

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