Nachgefragt: Noch mehr deutscher Uranbrennstoff für Tihange?

Mit einer Kleinen Anfrage wollen der Bundestagsabgeordnete Hubertus Zdebel und die Fraktion DIE LINKE von der Bundesregierung wissen, ob es weitere Lieferungen von Uranbrennstoff aus der Atomfabrik Lingen in die maroden belgischen Atommeiler geben wird? Zdebel und die LINKE fordern mit einem Bundestagsantrag ein Verbot derartiger Exporte. Zuletzt wurden 68 solcher Uranbrennelemente für den Einsatz im besonders gefährlichen Block 2 des AKW Tihange mit Zustimmung der Bundesregierung nach Belgien geliefert.

Hubertus Zdebel, Sprecher für Atomausstieg der Fraktion DIE LINKE: „Angesichts der enormen Risiken, mit denen der Betreib der maroden Meiler Marke Tihange 2 verbunden ist, muss und kann die Bundesregierung handeln, um die Brennstoff-Versorgung aus Deutschland für die besonders gefährlichen belgischen Atomreaktoren zu unterbinden. Ein schwerer Atomunfall in Tihange hätte verheerende Folgen auch für die dichtbesiedelte Region im Großraum Aachen und darüber hinaus. Deshalb gilt es zu handeln, bevor es zu spät ist.“

In einem Rechtsgutachten im Auftrag der internationalen Ärzteorganisation IPPNW hat die Anwältin Cornelia Ziehm auf die Möglichkeiten hingewiesen, die das Bundesumweltministerium (BMUB) bzw. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat, die Ausfuhrgenehmigungen für die Uranlieferungen aus Lingen (und Gronau) nach Belgien zu untersagen.

Ausdrücklich widerspricht die Anwältin auch einem Gutachten im Auftrag des Bundesumweltministeriums, in dem sich das Ministerium bescheinigen lässt, nicht handeln zu können. Auch Wolfgang Renneberg, ehemaliger Abteilungsleiter der Atomaufsicht im Bundesumweltministerium widerspricht dem BMUB. Zu der Studie im Auftrag des BMUB sagt er: “Aber auch aus rechtlicher und technischer Expertensicht geht die Bewertung des Gutachtens an der Wirklichkeit vorbei.” Renneberg ist der Auffassung, dass ein Exportverbot möglich ist (PDF, siehe auch hier).

Ziehm stellt mit Blick auf das Atomgesetz fest: „Zwingende Genehmigungsvoraussetzung ist es nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Atomgesetz, dass die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden. Dabei werden grundsätzlich alle aus der „Anwendung von Kernenergie“ resultierenden Risiken erfasst. Eine Beschränkung auf eine militärische Perspektive gibt es nicht. Etwas anderes wäre auch mit den Zwecksetzungen des § 1 Atomgesetz, an denen § 3 Abs. 3 Nr. 2 Atomgesetz ausgerichtet ist, nicht vereinbar“ (vgl. Dr. Cornelia Ziehm, 2016: „Anordnung eines Exportstopps für Brennelemente aus der Brennelementefabrik Lingen in die Atomkraftwerke Doel (Belgien), Fessenheim und Cattenom (beide Frankreich)“, S. 1).

Dse4Zdebel

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