Atommüll verstaatlicht: Wer hilft beim Aufbau der Bundesanstalt für Endlagerung?
Wer hilft beim Aufbau der neuen staatlichen Strukturen, die künftig für die gesamten Bereiche der Atommülllagerung in Deutschland zuständig sein werden? Die LINKEN-Abgeordneten Eva Bulling-Schröter hat in Zusammenarbeit mit Hubertus Zdebel die Bundesregierung gefragt, welche Dienstleistungsverträge die neue „Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH“ dazu abgeschlossen hat.
Seit Juli 2016 ist die BGE im Aufbau. und hat inzwischen die Betreiber-Funktionen des bisherigen Bundesamt für Strahlenschutz übernommen. Demnächst soll die Übernahme der bislang zu dreiviertel im Besitz er Atomkonzerne befindlichen DBE und die der ASSE GmbH erfolgen. Zuständig ist die BGE dann als Betreiber für die Endlager Morsleben, ASSE und Schacht Konrad. Außerdem ist sie „Vorhabensträger“ für die Endlager-Suche. Auch die GNS, die u.a. die Zwischenlager in Ahaus und Gorleben betreibt, wird vorerst an die BGE übergehen.
Hier die Frage und die Antwort der Bundesregierung vom 16. Mai 2017. Unbeantwortet bleibt in der Antwort der Bundesregierung, ob öffentliche Ausschreibungen erfolgten oder nicht.
Ihre Schriftliche Frage mit der Arbeitsnummer 5/45 vom 8. Mai 2017 (Eingang im Bundeskanzleramt am 8. Mai 2017) beantworte ich wie folgt:
Frage
Mit wem wurden Dienstleistungsverträge seit der Gründung der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) im Juli 2016 bis heute abgeschlossen, und welche dieser Verträge wurden öffentlich ausgeschrieben (bitte Verträge einzeln mit Höhe in Euro aufschlüsseln und dabei angeben, ob ausschrieben wurde oder nicht)?
Antwort
Das Gesetz zur Neuorganisation im Bereich der Endlagerung, mit dem die entsprechenden Empfehlungen der Endlagerkommission umgesetzt wurden, ist am 30. Juni 2016 in Kraft getreten. Nach Abschluss der entsprechenden Vorbereitungen auf Seiten der BGE hat der Bund mit Bescheid vom 24. April 2017 der neu gegründeten BGE mbH die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (AtG) und die hierfür erforderliehen Befugnisse nach § 9a Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz AtG übertragen.
Mit der Übertragung der Aufgabenwahrnehmung ist die BGE auch Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz. Diese Übertragung ist am 25. April 2017 wirksam geworden. Die BGE mbH kann sich nach § 58 Absatz 5 AtG nur noch bis Ende des Jahres 2017 der bisherigen Verwaltungshelfer DBE und Asse GmbH bedienen.
Seit ihrer Gründung im Herbst 2016 hat die BGE mbH Dienstleistungsverträge mit Dritten geschlossen, um die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben erfüllen zu können und innerhalb sehr kurzer Zeit handlungsfähig zu werden.
Gegenstand der in der Aufbauphase der BGE mbH abgeschlossenen Verträge ist daher die Beratung und Unterstützung beim Aufbau einer funktionsfähigen Arbeitsstruktur durch externe Dienstleister. Laut BGE mbH wurden bzw. werden bislang von Vertragspartnern der BGE Dienstleistungen wie folgt erbracht:
• Asse-GmbH: Geschäftsbesorgungsvertrag für die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundenen laufenden Geschäfte
• Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fides Treuhand GmbH: Steuerberatungsleistungen und betriebswirtschaftliche Leistungen, Erstellung Wirtschaftsplan
• Wirtschaftsprüfungsgesellschaft N. Treuhand GmbH: Jahresabschlussprüfung Rumpfgeschäftsjahr 2016
• Rechtsanwaltskanzlei Friedrich Graf von Westphalen: juristische Unterstützung zum Aufbau der Handlungsfähigkeit der BGE mbH
• HLP. Heiermann Losch Rechtsanwälte: Rahmenvereinbarung über juristische Unterstützungsleistungen für die BGE mbH
• Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH: Unterstützungsleistungen zum Aufbau der kaufinännischen, organisatorischen und personellen Handlungsfähigkeit der BGE mbH
• Broska & Brüggemann Werbeagentur GmbH: insb. Logo, Corporate Design
• Opus 5 gmbh Hamburg: insb. Einrichten von Internetauftritt der BGE und Intranet für die BGE
Wesentlicher Gegenstand dieser Beauftragungen sind Unterstützungsleistungen in der Aufbauphase der BGE mbH.
Über diese Dienstleistungsverträge hinaus hat die BGE mbH weitere Verträge zum Bezug von Leistungen geschlossen. Dazu gehören insbesondere Mietverträge und Verträge über Anmietung und Beschaffung von Büro- und IT-Ausstattung.
Finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit den genannten Verträgen sind im Wirtschaftsplan der BGE abgebildet.
Mit freundlichen Grüßen
Rita Schwarzelühr-Sutter