Volksentscheid Energienetze Hamburg: Bundesnetzagentur ermittelt erneut gegen Vattenfall

Volksentscheid Energienetze Hamburg: Bundesnetzagentur ermittelt erneut gegen Vattenfall

Schon wieder Vattenfall, diesmal: Verdacht der rechtswidrigen Werbung durch Vermischung von Netz und Vertrieb. Nicht zum ersten Mal, dass Vattenfall mit derartigen Tricks auffällt.

Siehe hier: Vattenfall: Bundesnetzagentur leitet Verfahren ein (Februar 2013) und hier: Vattenfall-Werbung abgemahnt – Verwechslungsgefahr zwischen Netz und Vertrieb (November 2012).

Die Verbraucherzentrale, Mitglied im Volksentscheids-Bündnis „Unser Hamburg – Unser Netz“, teilt heute zu dem von der Bundesnetzagentur eingeleiteten Verfahren mit:

„Die Bundesnetzagentur hat in der letzten Woche ein Verfahren gegen die Stromnetz Hamburg GmbH, die Stromnetz Berlin GmbH und die Vattenfall GmbH wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften  des Energiewirtschaftsgesetzes eingeleitet. Anlass sind Werbemaßnahmen in Hamburg und Berlin, deretwegen die Behörde eine mögliche Verwechslungsgefahr zwischen Netzbetreiber und Vertriebsaktivitäten des Vattenfall-Konzerns und damit einen Verstoß gegen § 7a Abs. 6 Energiewirtschaftsgesetz prüft. Nach der Vorschrift haben “Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebs-aktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist“.

Das Ermittlungsverfahren erfolgt von Amts wegen. Der Agentur liegen dazu u.a. Hinweise der Verbraucherzentrale Hamburg sowie des Stromanbieters lekker energie vor, der kürzlich eine Unterlassungserklärung gegen Vattenfall in Bezug auf Werbung in Berlin erwirkt hat. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte wegen eines ähnlichen Falls bereits im November 2012 Vattenfall zur Unterlassung einer netzbezogenen Werbung verpflichtet. Das aktuelle Verfahren der Bundesnetzagentur kann in der Anordnung der Unterlassung entsprechender Werbung münden. Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen mit einem Zwangsgeld zwischen 1.000 und 10 Millionen Euro durchsetzen.

Hintergrund I: Vattenfall hatte in den Monaten Mai und Juni 2013 in Hamburg mit drei Anzeigenmotiven eine Werbekampagne in Zeitungen, auf Plakaten und in Kinos geschaltet. Darin heißt es unter anderem: “Wer arbeitet weiter, wenn andere schon entspannen? Als Partner für Wärme und Strom garantieren Hamburg und Vattenfall eine sichere Energieversorgung.” Da die Motive das Thema Versorgungssicherheit ansprechen (“garantieren eine sichere Energieversorgung”), liegt es nahe, dass es sich um eine Werbung des Netzbetreibers handelt. Der Absender der Botschaft laut Logo ist aber nicht die Stromnetz Hamburg GmbH, sondern Vattenfall, und der Internetlink führt zu Vattenfall. Im Juli erschien dann eine Anzeigenserie, in der unter der Überschrift “Wussten Sie, dass .” die Aufgaben eines Stromnetzbetreibers erklärt wurden – ohne Logo, dafür erneut mit einem Link zur Internetseite von Vattenfall.

Aufgrund der Werbemotive ist davon auszugehen, dass die Kosten der Werbekampagne zumindest zum Teil von der Stromnetz Hamburg GmbH getragen werden. Das Energiewirtschaftsgesetz und die “Gemeinsamen Ausführungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Anforderungen an die Markenpolitik und das Kommunikationsverhalten bei den Verteilnetzbetreibern” gehen grundsätzlich von der Annahme aus, dass ein Netzbetreiber als Monopolist keine Werbung braucht. Greift er aber doch zum Mittel der Werbung, hat er sich äußerste Zurückhaltung aufzuerlegen und vor allem im Falle der Zugehörigkeit zu einem integrierten Konzern jegliche Verwechslungsgefahr und Vermischung der Inhalte zu vermeiden.

Für die Verbraucher enthält nach Auffassung der Verbraucherzentrale die Werbung nicht nur eine Irreführung über den Absender, sondern sie führt auch dazu, dass unnötige und rechtswidrige Kosten des Netzbetreibers entstehen, die dieser bei dem Antrag zur Genehmigung seiner Netzentgelte geltend machen kann und die so die Netzentgelte und damit indirekt den Strompreis für die Verbraucher erhöhen.

Hintergrund II: In Berlin hatte die Vattenfall GmbH ebenfalls im Mai eine Anzeige geschaltet, in der es heißt: “Berlin hat viele Talente. Unseres ist Strom. Es gibt Dinge die kann nicht jeder. Genau deshalb braucht das Berliner Stromnetz einen professionellen Betreiber. www.vattenfall.de/Berlin. Sicherheit durch Kompetenz”. Wegen dieser Werbung mahnte die lekker Energie GmbH die Vattenfall GmbH ab und erwirkte von dieser eine Unterlassungserklärung. Die Energieanbieter lekker Energie und Vattenfall stehen miteinander im Wettbewerb bei dem Verkauf von Strom. Lekker Energie sah in der Anzeige ebenfalls einen Verstoß gegen das Energiewirtschaftsgesetz und das Wettbewerbsrecht.

Vorgeschichte: Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte die Bundesnetzagentur bereits im November 2012 und Februar 2013 über ähnliche Werbemaßnahmen der Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH unterrichtet. Zugleich hatte die Verbraucherzentrale mitgeteilt, dass sie im November 2012 bereits eine Unterlassungserklärung nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb von dem Unternehmen erwirkt hatte. Die Bundesnetzagentur hatte daraufhin ein Verfahren gegen das Unternehmen eingeleitet, das unter anderem zu der Umbenennung in Stromnetz Hamburg GmbH führte (Az. BK6-13-025).

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Dr. Günter Hörmann, Verbraucherzentrale Hamburg.

Dirk Seifert

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