Atomgesetz fordert AKW-Abschaltung: Der “sichere Verbleib für bestrahlte Kernbrennstoffe” ist nicht mehr gegeben.
Nach dem gestrigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist nun die Genehmigung für den Betrieb des Standortzwischenlagers am AKW Brunsbüttel aufgehoben. Doch das Urteil müsste jetzt zwingende Folgen für alle noch im Betrieb befindlichen Atomkraftwerke haben. Für deren Standortlager gilt das gleiche, wie für Brunsbüttel: Der Sicherheitsnachweis ist nicht ausreichend erbracht! Damit ist der vom Atomgesetz geforderte “sichere Verbleib für bestrahlte Kernbrennstoffe” (§9, Abs. 1b), den die Zwischenlager darstellen sollten, nicht mehr gegeben! Die Konsequenz: Weil der vom Atomgesetz als Voraussetzung für den Betrieb geforderte Entsorgungsvorsorgenachweis (§9, Abs. 1a), der für jeweils sechs Jahre im Voraus erbracht werden muss, nicht mehr möglich ist, müssen die Atomreaktoren abgeschaltet werden. Vor allem die Grünen, die in vielen Bundesländern die zuständigen Atomaufsichten als Minister leiten, sind jetzt zum Handeln aufgefordert.
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- Das ZDF-Magazin Frontal21 berichtete vor einiger Zeit über die Probleme mit Blick auf die Atommeiler. Siehe dazu: Atomanlagen und das Risiko von Terrorangriffen – Illegaler Betrieb von Atomkraftwerken. Die Darstellung des BfS aus seiner Seite zum Urteil greift in jedem Fall zu kurz.
Außerdem eröffnet das Urteil nun eine weitere Problematik. Auch für die noch in Betrieb befindlichen Atomkraftwerke ist klar, dass sie gegen die in dem Brunsbüttel-Urteil angeführten Gefährdungs-Szenarien nicht ausreichend ausgelegt sind. Genauer: Während mit Blick auf das Brunsbüttel-Urteil bei den Zwischenlagern nur “ungeklärt” ist, ob sie den Absturz einer A380 oder Beschuss mit modernen panzerbrechenden Waffen ausreichend aushalten, dürfte bei den erheblich älteren AKWs davon ausgegangen werden, dass sie diesen Szenarien “sicher” nicht standhalten.
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- Nicht unerheblich ist übrigens der Hinweis, dass für das Brunsbüttel-Urteil nicht so sehr das Bundesamt für Strahlenschutz (als Beklagte) verantwortlich ist, sondern das Amt auf Weisung aus dem Bundesumweltministerium und auf Druck der AKW-Betreiber mit geringeren Sicherheitsanforderungen arbeiten musste: Lagerung hochradioaktiver Castoren: Sorgte das Bundesumweltministerium für geringere Sicherheitsanforderungen?
Dass das so ist, zeigen die laufenden Maßnahmen an allen AKW-Standorten, mit denen bestehende Sicherheitsmängel gemildert, aber nicht beseitigt werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist also eine Abschaltung der Atommeiler die logische Konsequenz, auf die auch der Rechtsanwalt Wollenteit hinweist.
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Die zuständige Behörde, das Bundesamt für Strahlenschutz, habe gegenüber bestimmten Bedrohungsszenarien keine ausreichende bzw. mangelhafte Sicherheitsprüfungen vorgenommen und insofern willkürlich gehandelt. Rechtlich trifft dieses Urteil das Castor-Lager in Brunsbüttel. Aber die unzureichenden Sicherheitsnachweise bestehen ebenso für alle anderen Standortlager, sind diese doch alle im gleichen Zeitraum um 2005 beantragt, genehmigt und gebaut worden. Das betrifft damit auch die Lager an den noch in Betrieb befindlichen Atomkraftwerken. Deren Sicherheit ist – so muss zwingend aus dem Brunsbüttel-Urteil gefolgert werden – nicht ausreichend nachgewiesen. Damit müssten nun an allen Standorten die Aufsichtsbehörden die AKW-Betreiber anweisen, ab sofort keine Castorbehälter mit bestrahlten Brennelementen in die Zwischenlager zu stellen.
Auszug Atomgesetz §9a, (1b) “Für die geordnete Beseitigung ist nachzuweisen, dass der sichere Verbleib für bestrahlte Kernbrennstoffe sowie für aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmen radioaktive Abfälle in Zwischenlagern bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle gewährleistet ist.” Siehe auch §9a, 1a: Das Atomgesetz.
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