Dokumentation: OVG Schleswig hebt die Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel auf

Radioaktiv-05.jpgAls Dokumentation die Pressemeldung des OVG Schleswig zur Klage gegen das Atommülllager am AKW Brunsbüttel:

„OVG Schleswig hebt die Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel auf

Erscheinungsdatum: 20.06.2013

Nach zweitägiger mündlicher Verhandlung hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 19.6.2013 die atomrechtliche Genehmigung für das Standortzwischenlager des Kernkraftwerks Brunsbüttel wegen mehrerer Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der Genehmigungsbehörde aufgehoben.

Die Genehmigung war vom Bundesamt für Strahlenschutz im November 2003 erteilt und für sofort vollziehbar erklärt worden. Sie erlaubt die Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen ausschließlich aus dem Kernkraftwerk Brunsbüttel in maximal 80 Castor-Behältern des Typs V/52 zum Zwecke der Zwischenlagerung bis zur Einlagerung in ein Endlager für einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren ab der Einlagerung des ersten Behälters.

Die im Februar 2004 gegen die Genehmigung erhobene Klage eines Anwohners hatte der 4. Senat des OVG mit Urteil vom 31. Januar 2007 (4 KS 2/04) zunächst abgewiesen; dieses Urteil war aber vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2008 (7 C 39.07) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das OVG zurückverwiesen worden. Der Kläger hat gegen die Genehmigung des Zwischenlagers im Wesentlichen eingewandt, dass die Risiken terroristischer Angriffe u.a. durch gezielten Absturz eines Verkehrsflugzeuges sowie den Einsatz panzerbrechender Waffen gegen das Lager nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Insbesondere habe das beklagte Bundesamt nicht untersucht, welche Folgen Terrorangriffe auf das Lager in Form eines gelenkten Absturzes eines Airbus A380 und des Einsatzes moderner panzerbrechender Waffen der sog. dritten Generation für den Kläger hätten. Dem Gericht war ein wesentlicher Teil der Unterlagen der Genehmigungsbehörde unter Berufung auf Geheimhaltung nicht vorgelegt worden. Die Geheimhaltung war vom Bundesverwaltungsgericht im sog. in-camera-Verfahren größtenteils bestätigt worden.

 

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 4. Senats Habermann aus, das Bundesamt für Strahlenschutz habe es versäumt, die Folgen eines Absturzes eines Airbus A380 auf das Zwischenlager vor der Genehmigungserteilung zu ermitteln, obwohl die hierfür erforderlichen Daten vorlagen. Das Gericht habe offengelassen, ob dieses Ermittlungsdefizit durch eine nachträgliche Untersuchung der Behörde aus dem Jahr 2010 gegenstandslos geworden sei; insoweit bestünden aber jedenfalls Zweifel gegenüber der verwendeten Untersuchungsmethodik.

 

Ein weiteres Ermittlungsdefizit der Beklagten liege darin, dass im Genehmigungsverfahren bei der Untersuchung der Folgen eines Angriffs mit panzerbrechenden Waffen auf Castorbehälter offensichtlich nur ein älterer Waffentyp aus dem Jahr 1992 berücksichtigt worden sei, obwohl neuere Waffen eine größere Zerstörungswirkung auf das Inventar der Castorbehälter haben könnten und schneller nachladbar sind, was für die Trefferanzahl von Bedeutung sein könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar geworden, dass wegen sogenannter „ausreichender temporärer Maßnahmen“ bis zu einer künftigen Nachrüstung des Zwischenlagers nunmehr das Risiko des Eindringens entschlossener Täter in das Lager ausgeschlossen sein solle.

 

Zusätzlich habe die Genehmigungsbehörde es versäumt zu ermitteln, ob infolge der erörterten Angriffsszenarien der Eingreifrichtwert für die Umsiedlung der betroffenen Bevölkerung überschritten würde, obwohl auch eine Umsiedlung als schwerwiegender Grundrechtseingriff hier zu berücksichtigen sei. Ein weiterer Bewertungsfehler der Behörde liege in der Anwendung des sog. 80-Perzentils bei der Untersuchung des Kerosineintrages in das Lager bei einem Flugzeugabsturz.

 

Gegen das Urteil (Az.: 4 KS 3/08) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

Verantwortlich für diese Presseinformation: Dr. Birthe Köster, stellv. Pressereferentin
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht | Brockdorff-Rantzau-Straße13 | 24837 Schleswig | Telefon 04621/86-1644 | Telefax 04621/86-1277 | E-Mail birthe.koester@ovg.landsh.de“

 

Atommüll im Ausnahmezustand – Politik muss handeln

Radioaktiv-05.jpgNach dem das OVG Schleswig gestern die Genehmigung für das Atommülllager Brunsbüttel aufgehoben hat, ist klar: Nahezu sämtliche Lagerstätten für hochradioaktive Abfälle sind unzureichend gegen Terrorangriffe wie Flugzeugabstürze (A380) und panzerbrechende Waffen gesichert. Die Bevölkerung könnte nach einem solchen Angriff extremen Strahlenwerten ausgesetzt sein. Kein Standort kann derzeit nach dem Atomrecht als sicher bezeichnet werden, denn alle Genehmigungen für die Standortlager an den Atomkraftwerken sind in etwa zur gleichen Zeit um das Jahr 2003 herum genehmigt worden. Faktisch ist mit dem jüngsten Urteil das gesamte Gerüst für die Atommüllentsorgung eingebrochen.

Wenn die so genannte Entsorgung aber nicht mehr als sicher angesehen werden kann, dann müssen in der Folge auch die Atommeiler umgehend vom Netz genommen werden. Es geht um den „Entsorgungsvorsorgenachweis“ lt. Atomgesetz Paragraph 9 (1a) (siehe unten).

Der schreibt vor,  dass die Betreiber für den anfallenden Atommüll „ausreichend Vorsorge“ zu dessen Aufbewahrung zu gewährleisten haben. „Ausreichend Vorsorge“ aber bedeutet eben auch: Sicherheit. Da diese nach dem Urteil von Schleswig als nicht mehr gegeben anzusehen ist, muss abgeschaltet werden – bis ein Nachweis möglich ist, wie denn die Sicherheit wieder hergestellt werden kann.

Von den Atomaufsichtsbehörden der Länder und deren Ministern ebenso wie von der Bundesregierung müssen jetzt Maßnahmen geprüft und angegangen werden, wie unter den gegenwärtigen Bedingungen das höchste Sicherheitsniveau erreicht werden kann.

1. Abschaltung aller Atomkraftwerke, um angesichts der nicht vorhandenen Sicherheit der Atommülllager nicht noch mehr Atommüll zu erzeugen.

2. Umgehende Prüfung von Alternativen an den Standorten der Atommülllager entlang der Frage: Wäre die Einlagerung der zur Zeit in den Standortlagern befindlichen Castorbehälter in den benachbarten Atomkraftwerken möglicherweise sicherer?

3. Umgehende Erarbeitung neuer Sicherheitskonzepte für die Atommülllager an den Standorten – im Konsens-Dialog mit der Bevölkerung! Dabei sind nicht nur die vom OVG Schleswig-Holstein genannten Mängel einzubeziehen (die sich auf das Jahr 2003 beziehen). Auch z.B. die Erkenntnisse aus Fukushima müssen jetzt endlich berücksichtigt werden.

4. Aufgrund der weitreichenden Fragestellungen, die sich aus dem Urteil von Schleswig ergeben, muss das Verfahren zum Endlager-Such-Gesetz jetzt endgültig abgebrochen werden.

5. Damit verbunden muss es jetzt endlich zu einem offenen gesellschaftlichen Dialog mit allen BürgerInnen und Verbänden über die Sicherheitsanforderungen und Kriterien für die Atommülllagerung kommen.

Weiteres zum Urteil des OVG Schleswig: siehe auch hier:

Atomgesetz Paragraph 9 (1a) schreibt vor: „Die Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität haben nachzuweisen, dass sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 für angefallene und in dem unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1a und 1b vorgesehenen Betriebszeitraum noch anfallende bestrahlte Kernbrennstoffe einschließlich der im Falle der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle ausreichende Vorsorge getroffen haben (Entsorgungsvorsorgenachweis). Der Nachweis ist jährlich zum 31. Dezember fortzuschreiben und bis spätestens 31. März des darauf folgenden Jahres vorzulegen. Eine erhebliche Veränderung der der Entsorgungsvorsorge zugrunde liegenden Voraussetzungen ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“

Urteil des OVG Schleswig: Atommülllagerung in Brunsbüttel nicht sicher! Fehlender Entsorgungsnachweis für alle AKWs muss jetzt zur Abschaltung aller Anlagen führen

„Im Prozess um die Genehmigung des Atommüll-Zwischenlagers am Kernkraftwerk Brunsbüttel (Kreis Dithmarschen) hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig ein weitreichendes Urteil gefällt. Die Richter verkündeten am Nachmittag, dass die Genehmigung für das AKW Brunsbüttel als Atommüll-Zwischenlager nicht rechtens ist. Zur Begründung hieß es, die Risiken für den Fall eines gezielten Terrorangriffs mit Flugzeugen und eines Angriffs mit speziellen Waffen seien nicht im erforderlichen Umfang berücksichtigt worden. Der Vorsitzende Richter Dierk Habermann sprach von mehreren Defiziten. Unter anderem seien die Risiken eines gezielten Absturzes des Airbus A380 ausgeblendet worden, sagte er.“ Das meldet vor wenigen Minuten der NDR.

Die Mängel, die die Klägerin Anke Dreckmann und ihr Anwalt Ulrich Wollenteit aufgezeigt haben, können hier in der Stellungnahme der Sachverständigen Oda Becker nachgelesen werden (PDF).

Damit lagern die neun Castorbehälter mit hochradioaktivem Atommüll ab sofort illegal in der Lagerhalle. Das Urteil stößt aber die gesamte so genannte Entsorgung mit hochradioaktivem Atommüll ins absolute Desaster. Denn nicht nur das Lager in Brunsbüttel muss ab sofort auch im rechtlichen Sinne als unsicher gelten. Baugleiche Hallen vom Typ STEAG stehen auch bei den AKWs Brokdorf, Krümmel, Grohnde, Unterweser und Lingen. Auch hier dürfte die Sicherheit mit Blick auf Flugzeugabsturz und Terroreinsatz nicht geprüft worden sein. Damit sind diese faktisch ebenso unsicher wie die Halle in Brunsbüttel.

(Für das Lager am AKW Unterweser ist ebenfalls noch eine Klage wegen der Sicherheitsmängel anhängig (OVG Lüneburg).)

Die Lagerhallen an den Atommeilern Biblis, Grafenrheinfeld, Gundremmingen, Isar und Philippsburg sind nach dem ohnehin schlechteren Konzept WTI gebaut und haben u.a. erheblich dünnere Betonwände. Daher dürfte das Schleswiger Urteil auch für diese Anlagen Folgen haben. Lediglich am AKW Neckarwestheim gibt es ein anderes Zwischenlagerkonzept (unterirdische Tunnel-Lagerung).

In Zweifel gezogen werden durch dieses Urteil auch die zuletzt erfolgten Stresstests der Entsorgungskommission (ESK), die unter der Leitung von Michael Sailer (Öko-Institut) durchgeführt worden sind. Sailer hatte als ESK-Vorsitzender den Anlagen ausreichend Sicherheit attestiert. Ein schwerer Irrtum, wie sich nun herausstellt.

Das Urteil kann nur bedeuten, dass damit der gesamte vom Atomrecht geforderte Entsorgungsnachweis für die noch in Betrieb befindlichen Atommeiler hinfällig wird. Niemand kann derzeit sagen, wie die Lagerung von hochradioaktivem Atommüll weiter gehen soll. Es gibt nur eine Konsequenz: Alle AKWs müssen daher sofort abgeschaltet werden.

Auch die Debatte um ein Endlagersuchgesetz steht jetzt vor dem Scherbenhaufen. Eine Verabschiedung wie bislang geplant, kann angesichts des Urteils von Schleswig nicht mehr stattfinden. Die Atommülldebatte muss wieder von vorn anfangen.

Mehr zum Thema Atommüll und Lagerung auf umweltFAIRaendern:

 

Atommülllager AKW Brunsbüttel – Gutachten zeigt massive Sicherheitsmängel

Für heute wird das Urteil des OVG Schleswig in Sachen Sicherheit des Atommülllagers Brunsbüttel erwartet. Die letzten beiden Tage ist darüber verhandelt worden, ob bei der Genehmigung die Sicherheit vor den Strahlenwirkungen des hochradioaktiven Atommülls ausreichend beachtet wurde. Erhebliche Zweifel bestehen, weil die Genehmigungsbehörde, das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), den gezielten Absturz einer Verkehrsmaschine vom Typ A380 und die möglichen Folgen von panzerbrechenden Waffen nicht berücksichtigt hat.

Das Gericht hatte zudem aufgrund der Geheimhaltung vieler Gutachten kaum eine Möglichkeit, die Behauptungen des BfS zu überprüfen. Das aber wäre notwendig, um zu prüfen, wie es um die Sicherheit des Atommülllagers Brunsbüttel tatsächlich bestellt ist. Siehe auch: Geheimsache – OVG Schleswig verhandelt über Sicherheit des Atommülllagers Brunsbüttel

Als Expertin der Klägerin hat die Physikerin Oda Becker gutachterlich über die Fragen zum gezielten Flugzeugabsturz des A380 und Terrorangriffen mit panzerbrechenden Waffen Stellung genommen. Die Stellungnahme steht hier zum download bereit (PDF).

Geheimsache – OVG Schleswig verhandelt über Sicherheit des Atommülllagers Brunsbüttel

Radioaktiv-10.jpgViele Gutachten, Berechnungen und Expertisen zur Frage der Sicherheit des Atommüll-Zwischenlagers am AKW Brunsbüttel gelten als geheim. Seit Montag wird vor dem Oberverwaltungsgericht in Schleswig  über eine Klage gegen das Atommülllager verhandelt. Darüber berichtet die taz-Nord hier. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die im Jahr 2003 vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erteilte Genehmigung schwere Sicherheitsmängel enthält.  So seien weder gezielte Flugzeugabstürze – also Terrorangriffe – mit der besonders großen und schweren Maschine A380 ausreichend berücksichtigt, noch hätte die Genehmigungsbehörde Angriffe mit modernen panzerbrechenden Waffen ausreichend betrachtet.

Das BfS hatte zunächst mit zweierlei Argumenten darauf reagiert:  zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im Jahre 2003 hätten keine Informationen über den A380 vorgelegen,  so dass diese auch nicht in die Prüfung hätten einbezogen werden können. Dennoch hätte das BfS aber ausreichend konservativ Schadensfälle eingeplant, so dass ohne konkrete Betrachtung desA380 ausreichend Sicherheit bestünde. Daher sei die Klage abzuweisen, so das BfS, vertreten durch Rechtsanwalt Gassner.

Allerdings zeigte sich vor Gericht: Es gibt bis heute keine umfassende Studie über die Auswirkungen eines gezielten Absturz des Airbus 380, sondern offenbar lediglich eine abschätzende Studie, in der einige Grunddaten eingeflossen sind. Mit diesen eingeschränkten Daten ist dann auch nur für zwei, offenbar norddeutsche Atommüll-Zwischenlager durchgespielt worden, was ein Absturz für Folgen für die Bevölkerung haben könnte.

Das BfS räumt also ein, dass eine konkrete Studie für das Atommüll-Zwischenlager Brunsbüttel nicht existiert. Lediglich mit der generischen Übertragung wäre die Sicherheit von Brunsbüttel berücksichtigt.

Weitere gravierende Probleme in Sachen Flugzeugabsturz resultieren aus den Annahmen, die das BfS für die Schadensermittlung und Ausbreitung der Radioaktivität trifft . Entscheidend ist dabei die Kraft, mit der die Maschine einschlägt, wie viel Kerosin dabei in das Zwischenlager eindringt und wie es sich verteilt. Hinzu kommt, welche Schäden am Gebäude eintreten und wie sich dies alles in der Summe auf die Castorbehälter und ihre Dichtigkeit auswirkt. Das BfS behauptet, ausreichend konservativ vorgegangen zu sein. Das aber bezweifelt die durch Rechtsanwalt Wollenteit vertretene Klägerin an mehreren Punkten.

Als Beispiel ist die Frage zu nennen, wie viel Kerosin denn in das Lager eindringt. Das BfS unterstellt hier aus Sicht der Kläger eine viel zu kleine Menge und begründet diese geringe Menge nicht einmal.  Die Menge aber ist entscheidend, denn sowohl die Explosionsdruckwelle und vor allem auch die Zeitdauer eines Brandes hängen davon ab. So droht Behälterversagen und damit Radioaktivitätsfreisetzung bei einer Feuerdauer von einer halben Stunde bei einer Temperatur von 800 Grad Celsius.  Je mehr Kerosin im Spiel ist, desto länger kann das Feuer dauern und desto wahrscheinlicher wird die Freisetzung von Radioaktivität.

Sicherheit als Geheimsache

Das Gericht wie auch die Kläger stehen dabei vor einem nicht zu lösenden Problem: Denn eine große Zahl von Gutachten und Stellungnahmen sind als geheim eingestuft und liegen weder der Klägerseite noch den Richtern des Oberverwaltungsgerichts vor. Der Vorsitzende Richter sprach dabei von einem „Dilemma“. Zwar sei die Einstufung bestimmter Maßnahmen zum Terrorschutz  als Geheimsache aus „naheliegenden Gründen“ einsichtig, werfe aber hinsichtlich einer Prüfung durch das Gerichtvor allem mit Blick auf den Schutz Dritter erhebliche Probleme auf. Das sei ein „dünner Grad“, auf dem das Gericht zu gehen habe.

Immer häufiger werden Sicherheitsfragen unter dem Etikett des Anti-Terrorschutzes unter Geheimhaltung gesteckt. Das ist nicht nur für die Öffentlichkeit, sondern wie sich an diesem Prozess zeigt, auch für die Gerichte ein großes Problem. Denn immerhin werden diese Sicherheitsangelegenheiten von denjenigen unter Geheimhaltung gestellt, die seit Jahrzehnten die Sicherheit der Atomanlagen beurteilen und damit vor allem eins gemacht haben: Den Betrieb der Anlagen selbst bei erheblichen Mängeln sicherzustellen.

Die Verhandlung vor dem OVG Schleswig wird heute fortgesetzt.

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